Die Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens (GRW) sind ein Regelwerk, das in Deutschland bei der Auslobung und Durchführung von Architektenwettbewerben eingesetzt wird, um Entwürfe und Ideen für die Gestaltung von Gebäuden, im Städtebau und bei der Landschaftsplanung zu erhalten. Die GRW wurden 2009 per Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) durch die Richtlinien für Planungswettbewerbe (RPW) ersetzt und Länder und Gemeinden gebeten, diese ebenfalls einzuführen,: Richtlinien für Planungswettbewerbe – RPW 2008 die GRW sind aber teilweise in den Ländern und bei nichtstaatlichen Auftraggebern weiterhin in Gebrauch.
Die GRW wird sowohl von privaten als auch von öffentlichen Bauherrn eingesetzt. Öffentliche Auftraggeber müssen zusätzlich die Europäischen Dienstleistungsrichtlinien und die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen berücksichtigen. Sie regelt primär den Wettbewerb von Architekten, Stadtplanern, Landschaftsarchitekten, Innenarchitekten und Beratenden Ingenieuren, lässt aber auch Verfahren zu, die andere Ingenieurdisziplinen, wie Bauingenieure, Versorgungstechniker, Verkehrsplaner und weitere Fachplaner oder auch Künstler mit einbinden. In geeigneten Fällen können auch Absolventen oder Studenten von Hochschulen der entsprechenden Fachrichtungen zugelassen werden.
Grundlagen sind die Chancengleichheit und Anonymität der Teilnehmer, die Unabhängigkeit des Preisgerichtes und die Einheitlichkeit und Verbindlichkeit der Regeln.
Anwendungsbereich Die GRW konnten grundsätzlich bei jeder Art von Planungsaufgabe angewandt werden, sofern sie in den Bereich der Raumplanung, des Städtebaus oder des Bauwesens fielen. Üblicherweise kommt sie aber nur bei größeren Vorhaben privater Bauherrn und der öffentlichen Hand zur Anwendung. Die Anwendung vergleichender Verfahren, zu denen auch die GRW zählt, ist bei öffentlichen Bauvorhaben ab einer bestimmten Größe vorgeschrieben. Für private Bauherrn ist die Anwendung freiwillig kann aber in anderen Zusammenhängen vertraglich vereinbart werden, bspw. beim Verkauf eines Grundstückes. Für den Bund und die Länder, die die RPW eingeführt haben, sind diese als Bauherren jeweils verpflichtend.
Wettbewerbsarten Die GRW unterscheidet zwischen Ideen- und Realisierungswettbewerben.
Ideenwettbewerbe Ein Ideenwettbewerb dient dazu, grundsätzliche Lösungen für eine Aufgabenstellung zu ermitteln, ohne direkt realisierbare Entwürfe zu erhalten. Die Vorgaben dafür sind allgemeiner gefasst und die Lösungsvorschläge werden nicht detailliert durchgearbeitet. Oftmals wird auf die Abgabe eines Modells verzichtet.
Ideenwettbewerbe können auch dazu dienen, einen Realisierungswettbewerb vorzubereiten.
Realisierungswettbewerbe Ein Realisierungswettbewerb hat das Ziel einen realisierbaren Entwurf für die gestellte Aufgabe zu erhalten. Darunter ist keine direkt umsetzbare Planung zu verstehen, sondern ein Vorschlag, der in weiteren Schritten mit dem Bauherrn direkt abgestimmt und weiter entwickelt wird. Die GRW spricht in diesem Zusammenhang von den „planerischen Möglichkeiten für die Realisierung“.
Verfahrensarten Zur Durchführung der Wettbewerbe sieht die GRW unterschiedliche Verfahren vor.
Der offene Wettbewerb Der offene Wettbewerb erlaubt jedem die Teilnahme, der eine bestimmte berufliche Qualifikation besitzt. Im Allgemeinen ist dies die Qualifikation und Eintragung in die Liste der zuständigen Architektenkammer als Architekt, Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner. Oftmals wird auch die Eintragung als Freier Architekt, Freier Landschaftsarchitekt oder Freier Stadtplaner verlangt. Bei Wettbewerben, die entsprechend den Europäischen Dienstleistungsrichtlinien durchgeführt werden, gelten die im jeweiligen Land gültigen fachlichen Anforderungen.
Eine weitere Einschränkung kann ein räumlich beschränkter Zulassungsbereich sein. Bei Auslobungen der öffentlichen Hand ist ab einem vorgegebenen Auftragsvolumen die europaweite Ausschreibung zwingend vorgeschrieben.
Offene Wettbewerbe führen zu der größten Zahl an Teilnehmern und Lösungsvorschlägen.
Der offene Wettbewerb in zwei Bearbeitungsphasen Bei einem zweiphasigen Verfahren, entsprechen die Zulassungsbedingungen denen des offenen Wettbewerbes. In einer ersten Bearbeitungsphase werden jedoch nur grundsätzliche Lösungsvorschläge, ähnlich denen eines Ideenwettbewerbes, gefordert. Unter den eingereichten Vorschlägen wird in einer Preisgerichtssitzung eine von vornherein festgelegte Zahl anonym ausgewählt, die von den jeweiligen Verfassern weiter bearbeitet werden.
Die Zahl der Teilnehmer ist in der ersten Bearbeitungsphase gleich hoch oder – durch die reduzierten Anforderungen – höher als bei einem offenen Wettbewerb, die Zahl der Lösungsvorschläge ist geringer. Die zwei Bearbeitungsphasen verringern den Arbeitsaufwand für Teilnehmer und Auslober.
Der begrenzt offene Wettbewerb Für die Teilnahme an einem begrenzt offenen Wettbewerb können sich alle Architekten und Planer, die die Teilnahmevoraussetzungen erfüllen – entsprechend dem offenen Wettbewerb – bewerben. Unter diesen Bewerbern wird eine vorher festgelegte Anzahl von Teilnehmern ausgewählt. In der Regel erfolgt dies per Losentscheid oder anhand festgelegter Kriterien der fachlichen Eignung und Erfahrung oder einer Kombination aus beidem. Dem vorgeschaltet kann eine Aufteilung in mehrere Lostöpfe sein, mit denen zwischen Berufsanfängern und erfahrenen Planern unterschieden wird. Die Beurteilung und Auswahl erfolgt durch ein unabhängiges Gremium, das mit dem Preisgericht nicht identisch sein darf. Die Losziehung erfolgt unter der Aufsicht eines Notars.
Der Einladungswettbewerb Er wird durchgeführt, wenn für die Aufgabe eine bestimmte Qualifikation, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Erfahrung vorausgesetzt wird. Dafür werden qualifizierte Planer zur Bewerbung aufgefordert unter denen ein Auswahlgremium die Teilnehmer auswählt. Die Zahl der Teilnehmer darf nicht weniger als drei betragen.
Das kooperative Verfahren Als Sonderform des Einladungswettbewerbs gilt das kooperative Verfahren. Sie werden durchgeführt, wenn die Aufgabenstellung es erfordert, dass während der Bearbeitung ein Dialog zwischen Auslober, Teilnehmer, Preisrichtern und weiteren Beteiligten im Rahmen von Kolloquien stattfindet. Es erlaubt auch, während der Bearbeitung die Vorgaben oder Aufgabenstellungen zu ändern. Da die Teilnehmer ein Anrecht darauf haben, dass ihre Ideen vor den anderen Teilnehmern geschützt werden, ist es sehr aufwändig. Die Beurteilung der Lösungen erfolgt ebenfalls anonym.
Das vereinfachte Verfahren Das vereinfachte Verfahren kommt zur Anwendung, wenn die Aufgabenstellung auf einige wenige Merkmale beschränkt ist und die Lösungsvorschläge nur skizzenhaft dargestellt werden sollen. Die GRW erlaubt in diesem Fall ein Preisgericht mit nicht mehr als fünf Preisrichtern.
Die Beteiligten an einem GRW-Verfahren
Der Auslober Der Auslober ist üblicherweise identisch mit dem späteren Auftraggeber der Baumaßnahme. In geeigneten Fällen, bspw. bei Ideenwettbewerben, kann dies aber auch eine übergeordnete öffentliche Planungsbehörde oder ähnliches sein.
Der Wettbewerbsbetreuer Der Wettbewerbsbetreuer ist der Treuhänder des Auslobers und bereitet den Wettbewerb vor, organisiert den Ablauf und übernimmt – im Normalfall – auch die Vorprüfung. Wettbewerbsbetreuer und Auslober können identisch sein, sofern der Auslober selbst über das geeignete Personal verfügt. Er ist der offizielle Ansprechpartner in allen Belangen.
Die Teilnehmer Teilnehmer sind natürliche oder juristische Personen, die über eine festgelegte Qualifikation verfügen oder Arbeitsgemeinschaften aus solchen Personen (siehe auch die unterschiedlichen Wettbewerbsverfahren). Die Teilnehmer dürfen in keinem abhängigen Verhältnis zu den Preisrichtern stehen, bspw. Angestellte oder Mitarbeiter des Büros der Preisrichter sein oder mit ihnen verwandt. Die Identität der Teilnehmer ist bis zum Abschluss des Verfahrens anonym.
Die Preisrichter Die GRW sieht die Unabhängigkeit des Preisgerichts als eine der Säulen des Wettbewerbswesens. Es setzt sich aus Sach- und Fachpreisrichtern zusammen, die mit der Situation vertraut sein sollen. Neben der Beurteilung der Arbeiten sind sie für die Beratung des Auslobers zuständig, entscheiden über die Zulassung der Teilnehmer und empfehlen, wie die das Verfahren nach Abschluss des Wettbewerbes weitergeführt wird.
Fachpreisrichter sind Fachleute, die mindestens über dieselbe Qualifikation in demselben Tätigkeitsbereich verfügen sollten, wie die Teilnehmer. Richtet sich bspw. der Wettbewerb an Architekten, sind dies ebenfalls Architekten. Sie dürfen in keinerlei abhängigem Verhältnis zum Auslober oder den Teilnehmern stehen. Um die Unabhängigkeit zu garantieren, werden Fachpreisrichter häufig aus anderen Städten berufen. Die Fachpreisrichter müssen während der gesamten Sitzungsdauer anwesend sein. Fällt einer von ihnen aus, wird er durch einen vorher ernannten Stellvertreter ersetzt, der wiederum bis dahin ständig anwesend gewesen sein muss und bis zum Ende der Sitzung bleibt.
Sachpreisrichter müssen keine Fachleute auf dem Gebiet der gestellten Aufgabe sein. Bei kommunalen Bauaufgaben sind dies bspw. Vertreter der Planungsämter, der Bürgermeister, Vertreter der im Gemeinderat vertretenen Parteien oder der späteren Nutzer. Sachpreisrichter können sich zeitweise vertreten lassen, wenn der Vertreter in den Meinungsbildungsprozess mit eingebunden ist.
Sach- und Fachpreisrichter verfügen über jeweils eine Stimme bei den relevanten Abstimmungen bei einer insgesamt ungeraden Anzahl von empfohlenen sieben bis elf Preisrichtern. Die Fachpreisrichter stellen die Mehrheit des Preisgerichtes, üblicherweise eine Person mehr als die Sachpreisrichter. Die Fachpreisrichter stellen auch den Vorsitzenden des Preisgerichtes.
Weitere Beteiligte Wenn die Aufgabenstellung dies erfordert, können in allen Phasen weitere Fachleute oder Sachverständige als Berater zu Einzelaspekten der Planung mit hinzugezogen werden.
Ablauf eines Verfahren nach GRW Für Verfahren laut GRW gibt es einen grundsätzlichen chronologischen Ablauf, der – je nach Wettbewerbs- oder Verfahrensart – leicht variiert. So wird bei zweiphasigen Auslobungen eine weitere Preisgerichtssitzung angesetzt oder bei Ideenwettbewerben und vereinfachten Verfahren erfolgt keine umfangreiche Vorprüfung.
Vorbereitung Die Vorbereitung eines Wettbewerbes nach GRW liegt in den Händen des Wettbewerbsbetreuers. In Abstimmung mit dem Auslober definiert er die Aufgabenstellung, bereitet die Unterlagen vor und organisiert den Ablauf.
Die GRW verlangt, dass die zuständige Architektenkammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts in die Vorbereitung des Wettbewerbs eingebunden ist und ihre Zustimmung gibt bzw. eine offizielle Zulassung erteilt. Dafür haben die Kammern in den zuständigen Kammerbezirken und -bereichen Wettbewerbsausschüsse eingerichtet, die – in Abstimmung mit den Länderkammern – beraten. Werden andere Ingenieurdisziplinen eingebunden, ist die zuständige Ingenieurkammer ebenfalls mit einzubinden.
Im Rahmen der Preisrichtervorbesprechung (Preisrichterkolloquium) werden alle Beteiligten außer den Teilnehmern in die Vorbereitung mit eingebunden. Die Preisrichter werden bei dieser Gelegenheit mit der Aufgabe bekannt gemacht, falls dies nicht bereits im Vorfeld erfolgt ist. Ihnen kommt auch eine beratende Funktion zu.
Auslobung und Bekanntmachung