Meldewesen () ist im Bereich der Kreditinstitute und Finanzdienstleister die Bezeichnung für deren gesetzliche Pflicht zur Erfüllung einer Vielzahl von Anzeigepflichten gegenüber der Bankenaufsicht. Häufig wird diese Aufgabe bankintern durch Abteilungen gleichen Namens erfüllt.

Allgemeines Kein anderer Wirtschaftszweig ist – bis auf das Versicherungswesen – von so umfangreichen Anzeige- und Meldepflichten betroffen wie die Kreditwirtschaft. Diese Anzeige- und Meldepflichten ergeben sich aus Gesetzen und speziellen Verordnungen und sind von anzeige- und meldepflichtigen Instituten zu erfüllen (Meldegegenstand). Dabei sind bestimmte Meldezeitpunkte zu beachten. Adressaten der Anzeigen und Meldungen sind die Deutsche Bundesbank und/oder die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die Kreditinstitute stellen durch spezielle Software in ihrem Rechnungswesen sicher, dass Anzeigen und Meldungen gesetzeskonform und zeitgerecht erstellt werden.Andreas Merbecks: Zur Organisation des Risikomanagements in Kreditinstituten. 1996, S. 85 (books.google.de) Zweck der Meldungen ist – neben statistischen Zwecken – die Information der Bankenaufsicht über aktuelle Vorgänge im Kreditwesen, damit diese bei sich abzeichnenden negativen Entwicklungen im Rahmen der mikroprudentiellen Aufsicht eingreifen kann. Hierdurch soll die Stabilität des Finanzsystems sichergestellt werden.

Geschichte Das Meldewesen wurde erstmals im Dezember 1931 in Deutschland durch das erste Kreditwesengesetz (KWG) eingeführt. Ziel dieses Gesetzes war im Hinblick auf die Meldevorschriften die Überwachung des risikoreichen Kreditgeschäfts im Bankwesen. Diese Meldepflicht wurde – und wird – durch Überschreiten einer bestimmten absoluten Betragshöhe von Krediten (Millionenkredite) oder durch Erreichen einer bestimmten Verhältniszahl von Krediten zum haftenden Eigenkapital (Großkredite) ausgelöst.

Besondere Meldepflichten ergeben sich seit dem 1. Januar 2014 aus der europäischen Kapitaladäquanzverordnung (englische Abkürzung CRR). Zu melden sind unter anderem nach Art. 99 CRR Finanzinformationen, Art. 100 Pensionsgeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte, Art. 101 CRR Verluste aus Immobilienfinanzierungen oder nach Art. 394 Abs. 1 CRR Großkredite. Nach Art. 430 CRR haben die Kreditinstitute die Leverage Ratio an die Aufsichtsbehörden zu melden, Art. 499 CRR erlaubt seit Januar 2014 deren Meldung als Monatsdurchschnitte zum Quartalsende. Auch Stresstests (Art. 177 CRR) gehören zum Meldewesen. Die Anzeigen werden durch ein vordruckorientiertes elektronisches Meldewesen an die Adressaten übermittelt. Daneben bestehen gem. Art. 431 ff. CRR bestimmte Offenlegungspflichten gegenüber den Marktteilnehmern, in Deutschland ergänzt durch die Solvabilitätsverordnung.

Rechtsfragen Das heutige KWG spricht ausschließlich von Anzeigen, die CRR überwiegend von Meldepflichten (Art. 99, 100, 101, 394, 415 CRR). Die meisten Anzeigepflichten ergeben sich aus KWG. Hierin unterscheidet das KWG rechtssystematisch zwischen unverzüglichen fallweisen Anzeigen (§ 24 Abs. 1 KWG) und regelmäßigen jährlichen Anzeigen (§ 24 Abs. 1a KWG). Der Abschlussprüfer eines Kreditinstituts hat nach Abs. 1 Satz 2 KWG auch die Einhaltung der Anzeigepflichten durch das Kreditinstitut zu prüfen.Heidi Winkler: Prüfungsbericht von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten. 2004, S. 29 (books.google.de) Er hat neben dem handelsrechtlichen Prüfungsauftrag aus HGB auch einen um bankenaufsichtsrechtliche Themen erweiterten Prüfungsumfang zu erfüllen. Der wiederholte Verstoß gegen Anzeigepflichten kann nach Abs. 2 Nr. 6 KWG den Entzug der Banklizenz zur Folge haben, wenn das Institut nachhaltig gegen Anzeige- und Meldebestimmungen verstößt.

Arten Die Anzeigepflichten der Institute lassen sich systematisch nach der Häufigkeit der Meldeintervalle in ein permanentes Meldewesen sowie in Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss unterteilen:Daniela Kleinheisterkamp: Kreditwesengesetz und Strafverfahren. 2010, S. 39 ff. (books.google.de) permanentes Meldewesen: Monatsausweise ( Abs. 1 KWG in Verbindung mit Monatsausweisverordnung, BBankG): monatliche Meldung des Vermögensstatus und der Gewinn- und Verlustrechnung. Kreditgeschäft: Millionenkredite ( KWG) und Großkredite ( KWG in Verbindung mit Art. 394 ff. CRR) Sicherungseinrichtungen: Ausscheiden eines Instituts aus Sicherungseinrichtungen ( Abs. 2 KWG in Verbindung mit § 18 Abs. 3 AnzVO), Beteiligungen: Wer an einem Kreditinstitut bedeutende Beteiligungen erwerben will, muss seine Absicht nach KWG anzeigen. Insolvenz: vorliegende Insolvenzgründe der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bei einem Kreditinstitut sind gemäß Abs. 1 Satz 1 KWG anzuzeigen. Die Meldevorschriften im Außenwirtschaftsverkehr dienen ausschließlich statistischen Zwecken und betreffen den Auslandszahlungsverkehr. Organisatorische Maßnahmen und Veränderungen im Geschäftsbetrieb: Abs. 1 KWG zählt insgesamt 19 anzeigepflichtige Gründe auf wie etwa die Änderung der Rechtsform, Verlegung des Sitzes, Bestellung und Ausscheiden von Mitgliedern des Aufsichtsorgans und der Geschäftsführung. Nach Abs. 1 KWG ist die Errichtung von Zweigstellen im Ausland anzeigepflichtig. Rechnungslegungsunterlagen Jahresabschluss: Die Institute haben ihren Jahresabschluss nach Abs. 1 Satz 1 KWG (in Verbindung mit § 25 AnzVO) in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und durch den nach Abs. 1 KWG bestellten Abschlussprüfer mit dessen Bestätigungsvermerk versehenen Abschluss nebst Lagebericht der BaFin einzureichen. Prüfungsbericht über Rechnungslegung: Die sich aus HGB ergebende Prüfungspflicht ist von einem durch das Kreditinstitut bestellten Abschlussprüfer wahrzunehmen. Depotprüfung: das Depotgeschäft ist durch den Abschlussprüfer nach Abs. 2 KWG besonders zu prüfen, wobei auch Mitteilungspflichten nach AktG und Stimmrechtsausübung nach AktG zu prüfen sind.

Zu erstellende Meldungen und Statistiken Meldung an die Deutsche Bundesbank Rhythmus Rechtsgrundlage Bankenaufsicht Meldung nach der Kapitaladäquanzverordnung (CRR) Vierteljährlich (Rechnung und interne Überwachung täglich) Unter anderem: die Erfüllung der Eigenmittelanforderungen (Art. 99 CRR), Wertpapierpensionsgeschäfte und Wertpapierleihe (Art. 100 CRR), Forderungsverluste aus Immobilienfinanzierungen (Art. 101 CRR), Großkredite (Art. 393, 394 CRR), Liquiditätsmeldungen (Art. 415 CRR), liquide Aktiva (Art. 416 CRR), Verfügbare stabile Refinanzierung (Art. 427 CRR) oder der Leverage Ratio (Art. 430 CRR) Meldung nach der Liquiditätsverordnung (die Meldung Liquiditätskennziffer gem. LiqV ist seit dem 1. Januar 2018 entfallen) Monatlich LiqV Zusammengefasster Monatsausweis Monatlich Abs. 1 KWG Kreditmeldungen Meldung Großkredite Quartalsweise KWG, Art. 387 ff. CRR, GroMiKV Meldung Millionenkredite Quartalsweise KWG, GroMiKV Beteiligungsmeldungen Unternehmensartwechsel Bei Eintreten Abs. 1 InhKontrollV Übernahme der Kontrolle über ein in einem anderen Staat des EWR zugelassenes Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierhandelsunternehmen oder Erstversicherungsunternehmen Bei Eintreten § 19 Abs. 2 oder Abs. 3 InhKontrollV Meldung über die beabsichtigte Beteiligung an einem Institut Bei Eintreten KWG Änderungen in der Zusammensetzung der Geschäftsführung / des Vorstandes / der persönlich haftenden Gesellschafter eines Instituts Bei Eintreten InhKontrollV Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern eines Instituts Bei Eintreten Abs. 3 KWG Schwellenwertmeldung über die Beteiligungen eines Institutes Bei Eintreten KWG Bankenstatistik Bilanzstatistik Monatlich Deutsche Bundesbank/Statistik der Banken und sonstigen Finanzinstitute/Richtlinien, Richtlinien zur Erhebung der Wertpapierbestände aller meldepflichtigen Institute, Januar 2021, S. 35 ff. Kreditnehmerstatistik Vierteljährlich Deutsche Bundesbank/Statistik der Banken und sonstigen Finanzinstitute/Richtlinien, Richtlinien zur Erhebung der Wertpapierbestände aller meldepflichtigen Institute, Januar 2021, S. 183 ff. Depotstatistik Vierteljährlich Deutsche Bundesbank/Statistik der Banken und sonstigen Finanzinstitute/Richtlinien, Richtlinien zur Erhebung der Wertpapierbestände aller meldepflichtigen Institute, Januar 2021, S. 554 ff. Auslandsstatus Monatlich Deutsche Bundesbank/Statistik der Banken und sonstigen Finanzinstitute/Richtlinien, Richtlinien zur Erhebung der Wertpapierbestände aller meldepflichtigen Institute, Januar 2021, S. 257 ff. EWU-Zinsstatistik Monatlich Deutsche Bundesbank/Statistik der Banken und sonstigen Finanzinstitute/Richtlinien, Richtlinien zur Erhebung der Wertpapierbestände aller meldepflichtigen Institute, Januar 2021, S. 441 ff. AWV-Meldung Monatlich Abs. 1 AWV Statistik über den Bestand außerbörslich gehandelter Derivate Monatlich Deutsche Bundesbank/Statistik der Banken und sonstigen Finanzinstitute/Richtlinien, Richtlinien zur Erhebung der Wertpapierbestände aller meldepflichtigen Institute, Januar 2021, S. 704 ff. Statistik über Devisenhandelsumsätze u. a. Monatlich Deutsche Bundesbank/Statistik der Banken und sonstigen Finanzinstitute/Richtlinien, Richtlinien zur Erhebung der Wertpapierbestände aller meldepflichtigen Institute, Januar 2021, S. 729 ff. Emissionsstatistik Monatlich Deutsche Bundesbank/Statistik der Banken und sonstigen Finanzinstitute/Richtlinien, Richtlinien zur Erhebung der Wertpapierbestände aller meldepflichtigen Institute, Januar 2021, S. 521 ff. Zahlungsverkehrs­statistik Jährlich Deutsche Bundesbank/Statistik der Banken und sonstigen Finanzinstitute/Richtlinien, Richtlinien zur Erhebung der Wertpapierbestände aller meldepflichtigen Institute, Januar 2021, S. 593 ff.

FinRep und CoRep Das Financial Reporting (FinRep) ist das von der EZB definierte Finanzmeldewesen für Institute, die einen IFRS-Konzernabschluss aufstellen. Die Verordnung unterscheidet generell zwischen „bedeutenden beaufsichtigte Gruppen“ und „weniger bedeutenden beaufsichtigte Gruppen“. Gemäß Art. 99 Abs. 3 CRR melden die bedeutenden beaufsichtigten Gruppen mehr aufsichtliche Finanzinformationen als die weniger bedeutenden beaufsichtigte Gruppen. Bei letzterem ist zudem die Meldefrequenz geringer. Zu melden sind insbesondere bestimmte Bilanzpositionen und Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung, Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen, Derivate, Kreditsicherheiten oder notleidende Kredite.

Unter der Abkürzung CoRep konkretisiert die nebst späterer Änderungen die Meldepflichten für die Eigenmittel und die Eigenkapitalanforderungen für alle europäischen Institute (Art. 99 CRR). Einbezogen sind auch Anforderungen an Großkredite (Art. 394 CRR), Totalverluste und durch Immobilien besicherte Risikopositionen (Art. 101 CRR). Zudem konkretisiert die Verordnung die Basel III-Anforderungen in Bezug auf die kurzfristige Liquidität, stabile Refinanzierung mit der Liquiditätsdeckungsquote (, LCR), zusätzlichen Überwachungskennzahlen für die Liquidität (AMM), der strukturellen Liquiditätsquote (, NSFR; Art. 415 CRR) und dem Leverage Ratio (Art. 430 CRR).

Die deutsche Bankenaufsicht hat im Februar 2011 ein umfassendes Konzept zur Reform des bankaufsichtlichen Meldewesens veröffentlicht. Schwerpunktmäßig geht es dabei um die Implementierung eines regelmäßigen Reportings von Finanzdaten sowohl auf HGB-Basis (sog. Basismeldewesen) als auch für IFRS-Gruppen („Financial Reporting Standards“ – FinRFep). Außerdem sind Änderungen im Bereich des Millionenkreditmeldewesens nach § 14 KWG geplant. Insbesondere aufgrund europäischer Initiativen im Bereich FinRep wurden die einzelnen Stränge der Reform im Weiteren getrennt voneinander vorangetrieben. So hat die Aufsicht am 19. April 2012Nationale Reformbestrebungen - zweiter Konzeptentwurf zum Basismeldewesen, siehe – Seite bei der BaFin; Stand: 26. April 2012 (Abgerufen am: 18. Juli 2012) einen neuen Entwurf für das Basismeldewesen veröffentlicht, in dem viele Änderungswünsche der Industrie aufgegriffen wurden.