Die Mehrwertsteuer (abgekürzt MWST; ; ; ) ist eine indirekte Steuer, die der Bund auf der Grundlage Bundesverfassung erhebt. Sie löste ab dem 1. Januar 1995 die bis dahin erhobene Warenumsatzsteuer (WUSt) ab. Die Mehrwertsteuer ist als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug ausgestaltet.
Ab 1. Januar 2024 und voraussichtlich bis Ende 2029 gelten die Sätze 8,1 % Normalsatz, 2,6 % reduzierter Satz und 3,8 % Sondersatz für Beherbergungsdienstleistungen.
Mit Ausnahme der Versandhandelsregelung () sind das teilrevidierte Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) und die teilrevidierte Mehrwertsteuerverordnung am 1. Januar 2018 in Kraft getreten.
Steuersystematik allgemein Die Mehrwertsteuer ist als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug ausgestaltet. Erbringt ein Steuerpflichtiger eine Leistung an einen anderen Steuerpflichtigen, hat Ersterer die Umsatzsteuer auf die Leistung zu entrichten, der Empfänger kann die bezahlte Steuer als Vorsteuer von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zurückverlangen, muss aber seine Leistungen an seinen Kunden ebenfalls versteuern. Damit wird sichergestellt, dass systematisch nur der Mehrwert in einer Wertschöpfungskette steuerlich erfasst wird.
Besteuert werden soll der inländische Konsum. Daher werden Leistungen innerhalb der Schweiz durch die Steuerpflichtigen versteuert. Lieferungen aus dem Ausland werden zwar ohne schweizerische Mehrwertsteuer fakturiert, doch werden am Zoll die Einfuhrsteuer sowie allfällige Zölle und Zuschläge erhoben. Die Einfuhrsteuer kann durch Steuerpflichtige analog zu innerstaatlichen Vorsteuern zurückgefordert werden. Leistungen ins Ausland sollen ebenfalls nicht besteuert werden. Dies erfolgt durch eine Freistellung bei Lieferungen oder dadurch, dass der Leistungsort im Ausland liegt.
Es wird dabei im Gesetz die Inlandsteuer auf Leistungen inländischer Unternehmer, die Bezugsteuer auf Leistungen ausländischer Unternehmer an Inländer und die Einfuhrsteuer für den Import von Gegenständen ins Inland unterschieden. MWSTG
Geschichte Am 1. Januar 1995 wurde in der Schweiz die Warenumsatzsteuer durch die Mehrwertsteuer abgelöst. Der Normalansatz betrug 6,2 %, welcher per Bundesbeschluss auf 6,5 % zur Gesundung der Bundesfinanzen erhöht wurde. Der reduzierte Ansatz betrug damals 2 % und der Sondersteuersatz 3 %.
Aufgrund des Bundesbeschlusses vom 20. März 1998 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze für die AHV/IV sowie der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte wurden die Steuersätze erhöht, um die Finanzierung der NEAT und der zukünftig anfallenden Kosten für die AHV/IV zu sichern.
Der Bundesrat kann aufgrund von der Bundesverfassung die Ansätze bei Bedarf um maximal 1 % auf 7,5 % erhöhen. Von diesem Recht hat er mit Wirkung auf den 1. Januar 2001 Gebrauch gemacht. Hinzu kommen 0,1 % für die Finanzierung von Eisenbahngrossprojekten, macht einen Mehrwertsteuersatz von 7,6 %.
Das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) trat am 1. Dezember 2001 nach Ablauf der Referendumsfrist in Kraft und löste die bisherige bundesrätliche Verordnung ab.
Am 28. November 2004 stimmten die Schweizer Stimmberechtigten mit 73,8 % Ja-Stimmen dem Bundesbeschluss über eine neue Finanzordnung zu, welche auch eine Änderung der Bundesverfassung (BV) beinhaltete. Zum einen wurden diverse Detailregelungen zur Mehrwertsteuer aus der Bundesverfassung herausgenommen,Artikel 196 Bundesverfassung alte Fassung; bis 31. Dezember 2006 zum anderen gestattete die alte Fassung des Artikels 196 die Erhebung einer Bundessteuer nur bis zum Jahre 2006. Ergebnis der angenommenen Neuordnung waren somit eine «Entrümpelung» der BV und eine weiterhin befristete Befugniserteilung der Mehrwertsteuer- und direkten Bundessteuererhebung nunmehr bis 2020. Bundesverfassung neue Fassung seit dem 1. Januar 2007
Am 27. September 2009 stimmte das Schweizervolk einer befristeten Erhöhung der Mehrwertsteuer von 2011 bis 2017 zur Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung zu. Der Normalsatz betrug damit während dieser Zeit 8 %, der reduzierte Satz 2,5 % und der Sondersatz für Beherbergungsdienstleistungen 3,8 %.Abstimmungsergebnisse
Der Bund erhob erstmals 1916 direkte Steuern, und dies nur während zwei Jahren – wegen des Ersten Weltkriegs, in dem die Schweiz allerdings neutral blieb. Aber mit der Zeit wurden diese aussergewöhnlichen Steuern immer häufiger. Im Jahr 1958 wurden sie in der Bundesverfassung verankert, jedoch zeitlich begrenzt. Bei der Abstimmung vom 4. März 2018Bundesbeschluss über die neue Finanzordnung 2021 In: admin.ch, abgerufen am 15. Januar 2018 ging es um die neunte VerlängerungKann der Bund weiterhin Steuern einziehen? In: swissinfo.ch, abgerufen am 15. Januar 2018, die von Volk und Ständen angenommen wurde.
Systemfragen In der Schweiz wurden seit Einführung der MWST 1995 26 verschiedene Ausnahmen eingeführt. Schon Bundesrat Kaspar Villiger beklagte die immer wachsende Anzahl von Ausnahmen.
Sein Nachfolger, der Finanzminister der Schweiz Bundesrat Hans-Rudolf Merz, ging weiter und lancierte 2003 die Idee einer vereinfachten Mehrwertsteuer. Im Sinne einer «Flat Tax» hatte er vorgeschlagen, dass es in Zukunft in der Schweiz keine Ausnahmen mehr geben sollte und schlug eine Festsetzung auf einen einheitlichen Satz im Bereich von 5 bis 6 % vor anstelle der Mehrwertsteuersätze von 2,5 % auf Gütern des täglichen Bedarfs, 3,7 % auf Beherbergungsleistungen und die 7,7 % auf allen übrigen Leistungen. Das eidgenössische Finanzdepartement formulierte die Eigenschaften einer «idealen Mehrwertsteuer» folgendermassen: Sie ist weiterhin als Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug konzipiert. Sie belastet nur den Endkonsum und wird nach dem Bestimmungslandprinzip erhoben. Sie kennt keine Ausnahmen. Sie wird mit einem Einheitssatz erhoben.
Liberale Befürworter einer vereinheitlichten Mehrwertsteuer argumentieren, dass die Unternehmen damit von aufwändigen und mühsamen Abgrenzungs- und Abrechnungsproblemen befreit seien. Gleichzeitig werde das Steuersystem vereinfacht. In der politischen Diskussion schien dieser Vorschlag aber wenig Chancen auf eine Realisierung zu haben. Der Einheitssatz von 5 bis 6 % würde unter anderem zu einer Verteuerung der Grundnahrungsmittel führen, was vor allem die ärmeren Bevölkerungsschichten treffen würde.
Mitte Februar 2006 beschloss der Bundesrat eine Totalrevision des Mehrwertsteuergesetzes. Als Zwischenlösung wurde per 1. Juli 2006 Art. 45a MWSTGV eingeführt. Damit sollte erreicht werden, dass die Verwaltung nicht mehr bloss aus formalen Gründen den Mehrwertsteuerpflichtigen mit unsachlichen Nachforderungen konfrontierte., u. a. auch zum «Pragmatismusartikel»
Mitte Februar 2007 ging die Vorlage in die Vernehmlassung:: Der Bundesrat möchte die Mehrwertsteuer (MWST) radikal vereinfachen. Weniger Bürokratie, weniger Ausnahmen und wenn möglich einen Einheitssatz von 6 Prozent soll die Totalrevision bringen. Dazu läuft nun eine Vernehmlassung.Eidgenössischen Finanzdepartementes (15. Februar 2007): Als erstes «Modul» wurde die Totalrevision des MwSt-Gesetzes bezeichnet, die den Steueralltag erleichtern sowie Transparenz und Rechtssicherheit schaffen sollen, darunter auch die Ausweitung der Saldosteuersatzmethode, die eine vereinfachte Abrechnung ermöglicht. Als zweites «Modul» wurde der Einheitssatz von 6 Prozent zur Diskussion gestellt, der die heutigen Sätze ablösen soll (7,6 Prozent, von 2,4 Prozent für Güter des täglichen Bedarfs und den Sondersatz von 3,6 Prozent für Beherbergungsleistungen).Alternativ dazu wurde ein drittes «Modul» mit zwei Sätzen vorgestellt – der Normalsatz von unverändert 7,6 Prozent und ein reduzierter von 3,4 Prozent für wie bisher begünstigten Gütern des Grundbedarfs, neu auch für das Gesundheitswesen und andere heute ausgenommene Leistungen.Neu der MwSt unterstellt wäre insbesondere das Gesundheits- und Sozialwesen mit etwa 23'000 Unternehmen.Eine Variante dieses «Moduls» sah vor, das Gesundheitswesen und Teile des Sozialbereichs weiterhin von der Besteuerung auszunehmen.Nach wie vor ausgeschlossen blieben namentlich die Dienstleistungen von Banken und Versicherungen.
Ende Juni 2008 schlug der Bundesrat einen Einheitssatz von 6,1 Prozent vor. Die Totalrevision des MwSt-Gesetzes (Teil A; 08.053) wurde im Nationalrat mit 186 zu 5 Stimmen und im Ständerat mit 41 zu 0 Stimmen angenommen und trat auf den 1. Januar 2010 in Kraft., Eidgenössische Steuerverwaltung
Am 17. Dezember 2021 stimmten National- und Ständerat im Rahmen der Reform der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) «Stabilisierung der AHV (AHV 21)» der zeitlich unbegrenzten proportionalen Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0,4 Prozentpunkte zugunsten der AHV zu.Bundesamt für Sozialversicherungen BSV: Reformen & Revisionen, Stabilisierung der AHV (AHV 21), abgerufen am 27. Januar 2022.Nationalrat, Sitzung 17. Dezember 2021, Abstimmung 19.050/24419Ständerat, Sitzung 17. Dezember 2021, Abstimmung 19.050/4919 Da jede Änderung der Bundesverfassung dem obligatorischen Referendum unterliegt, wurde diese ebenfalls Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet, bei der sie am 25. September 2022 mit 55,07 % Ja-Stimmen und 18 : 5 Ständen bei einer Stimmbeteiligung von 52,16 % angenommen wurde. Die Erhöhung der Mehrwertsteuersätze wurde am 1. Januar 2024 umgesetzt.
Initiativen zur Abschaffung der Mehrwertsteuer 2004 schlugen die Ökonomen Reiner Eichenberger und Mark Schelker u. a. in der Weltwoche die Abschaffung der Mehrwertsteuer vor.Reiner Eichenberger und Mark Schelker: Freie Fahrt, weniger Steuern (PDF; 135 kB), Die Weltwoche 07/04, auf der Homepage der Universität Freiburg.
Sie nannten als Vorteile eine Entlastung der Steuerzahler, vor allem auch die Bezüger niedriger Einkommen, sodann beklagten sie, dass die Mehrwertsteuer für arbeitsintensive Dienstleistungsunternehmen praktisch eine Lohnsteuer sei. Mit ihrer Abschaffung würde die Nachfrage nach einfacheren Arbeiten stark anwachsen. Damit sei sie ein wirksames Mittel gegen Arbeitslosigkeit und die fortschreitende Verarmung wenig qualifizierter Arbeitstätiger. Der für die Bundesverwaltung und bestimmte Branchen der Wirtschaft grosse administrative Aufwand der Mehrwertsteuererhebung entfiele.
Die Grünliberale Partei startete im Juni 2011 eine Volksinitiative zur Abschaffung der Mehrwertsteuer (Energie- statt Mehrwertsteuer). (PDF; 2 Seiten), Medienmitteilung zur Energiepolitik, Grünliberale Partei, 8. Juni 2011, abgerufen am 30. September 2014.
Gemäss Initiativtext sollte die Mehrwertsteuer durch eine Energiesteuer auf nicht erneuerbaren Energieträgern ersetzt werden. Einige Kann-Bestimmungen im Initiativtext liessen dem Gesetzgeber Ausgestaltungsmöglichkeiten offen: Von einer vollumfänglichen Besteuerung waren Ausnahmen vorgesehen, zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen hätte graue Energie additiv besteuert werden können. Für den Export war eine Rückerstattung vorgesehen. Bezüglich der Höhe der Energiesteuer war nach einem Start in Höhe der bisherigen Mehrwertsteuer eine feste Kopplung an das Bruttoinlandsprodukt vorgesehen, damit die Staatsquote nicht unberechenbar schwankt, die Steuer sollte damit staatsquotenneutral sein. Bis zu etwa 20 Prozent der Erträge hätten zugunsten der Alterssicherung und für die Prämienverbilligung der Krankenversicherung unterer Einkommen verwendet werden sollen.Text der Volksinitiative der Grünliberalen Partei Schweiz «Energie- statt Mehrwertsteuer» auf admin.ch (Schweizerische Bundeskanzlei), abgerufen am 30. September 2014.