Ein Zeuge ist eine natürliche Person, die zu einem aufzuklärenden Sachverhalt eigene Wahrnehmungen bekunden („Zeugnis ablegen“) und zur Vernehmung in einem Ermittlungsverfahren oder zum Gerichtstermin eingeladen werden kann.
Wortherkunft Etymologisch leitet sich der Rechtsbegriff Zeuge über die mittelhochdeutsche Form (ge)ziuc „Zeugnis, Beweis“ vom Verb ziehen ab und ist ursprünglich also im Sinne vom „Ziehen vor Gericht“ zu verstehen, wie es bereits in althochdeutschen Quellen mit der Formel zi urkundin ziohan „zum Zeugnis heranziehen“ schriftlich belegt ist.Friedrich Kluge, Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache, 25. Auflage, 2013, S. 1008 Das häufig verwendete Substantiv Augen-zeuge ist eine direkte Lehnübersetzung (), dessen Grundwort testis „Zeuge“ u. a. dem deutschen Verb testieren „bezeugen“ zu Grunde liegt.
Arten der Zeugenschaft Für einige Vorgänge ist es bereits vorab erforderlich oder üblich, Zeugen zu benennen und für ihre Anwesenheit zu sorgen; so beispielsweise für die Aufnahme einer Urkunde, die Errichtung eines Nottestaments oder bei Ritualen oder Zeremonien (z. B. Trauungen). Manchmal bestätigen die Zeugen den zu bezeugenden Vorgang durch ihre Unterschrift, so z. B. bei der Errichtung einer Eheurkunde durch die Trauzeugen.
Bei der Aufklärung von Sachverhalten zum Beispiel durch Ordnungs-, Strafverfolgungs- und andere Behörden und durch Gerichte tragen die Aussagen eines Zeugen wesentlich zur Entscheidungsfindung bei. Das Gewicht dabei, auch gegenüber der Aussage anderer Zeugen, bestimmt sich nach der Art der Zeugenschaft und der Rolle des Zeugen:
Amtszeugen oder Berufszeugen sind Personen, die während der Amtsausübung Zeuge eines Vorfalles geworden sind und/oder Angaben zu einer Tat oder einem Täter machen können und als Zeugen aussagen können. Alibizeuge ist ein Zeuge, der bestätigen kann, dass sich der Verdächtige während der Tatzeit an einem anderen Ort als dem Tatort aufhielt. Indirekte Zeugen können möglicherweise zu Vorbereitungs- und Nachbereitungshandlungen einer Tat aussagen, haben aber zum eigentlichen Ereignis selbst keine Wahrnehmungen gemacht. Für die polizeilichen Ermittlungen können die Aussagen für Hinweise auf Annäherungs- und Fluchtwege eines Täters relevant sein und damit auf spurentragende Bereiche hinweisen. Mittelbare Zeugen sind Personen, die in einem nicht gegen sie selbst gerichteten (Straf-)Verfahren über Wahrnehmungen von unmittelbaren Zeugen aussagen können, es handelt sich um sogenannte Zeugen vom Hörensagen. Diese Zeugen hat den (polizeilich) relevanten Vorgang weder in der Vor-, Haupt- noch der Nachttatphase selbst wahrgenommen, besitzt aber Kenntnis über den Sachverhalt (z. B. durch Gespräche mit unmittelbaren Zeugen). Unmittelbare Zeugen oder direkte Zeugen sind Personen, die in einem nicht gegen sie selbst gerichteten (Straf-)Verfahren über eigene Wahrnehmungen zur Vor-, Haupt- und Nachttatphase Aussagen machen können. Diese Tatzeugen haben einen Tathergang oder Teile davon verfolgt bzw. waren zu der fraglichen Zeit dabei. Oft sind solche Tatzeugen nicht nur unbeteiligte Personen, sondern selbst Opfer oder Verdächtige. Diese Zeugen sind in aller Regel: Augenzeuge ist derjenige, der einen Vorgang erlebt hat, visuell wahrgenommen hat. Im Zusammenhang mit historischen Ereignissen spricht man von Zeitzeugen. Ohrenzeuge ist, wer etwas gehört, aber nicht gesehen hat. Dazu zählen Knallzeugen als Sonderfall. Es sind Ohrenzeugen, die z. B. einen (Verkehrs-)Unfall nicht beobachtet haben, sondern sich erst in dem Moment umgedreht haben, als es „geknallt“ hat. Problematisch ist die häufige Behauptung im Nachhinein, den Unfall gesehen zu haben. Ihre Aussage ist dabei in der Regel nicht nur wertlos, sondern behindern die Sachverhaltsaufklärung. Erkennungszeugen sind in aller Regel unmittelbare Augen- und/oder Ohrenzeugen, die einen Täter bereits vor dem Ereignis kannten und ihn wiedererkennen können.
Stellt sich bei Befragungen oder Ermittlungen heraus, dass eine Person tatverdächtig ist, so kann er nicht mehr als Zeuge belehrt und vernommen werden, sondern muss zum Schutz seines weitreichenden Rechtsschutzes als Beschuldigter belehrt werden.
Auffinden von Zeugen Soweit Zeugen nicht in Urkunden oder sonstigen Dokumenten benannt sind oder sich freiwillig (z. B. nach einem Verkehrsunfall) melden, müssen diese ermittelt werden. Methodisch sind zunächst die Personen in engeren Tat- oder Ereignisortsbereich zu erfassen, die oft Geschädigte oder Opfer sind. Ferner kommen als Zeugen Personen in Frage, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit am Tatorten aufhalten, wie Notärzte, Rettungssanitäter, Einsatzkräfte von Feuerwehr und THW, private Wachschutzkräfte, Objektverantwortliche (Hausmeister, Putzkräfte) und Eigentümer, nicht zuletzt auch eingesetzte Polizeikräfte. Da sich Personen, wie Anwohner oder Passanten, oft ihrer zeugenschaftlichen Relevanz nicht bewusst sind oder den Kontakt zu staatlichen Institutionen scheuen, sind häufig personal- und zeitintensive Nachbarschaftsbefragungen oder über Medien Zeugenaufrufe erforderlich. Gleichzeitig sind Auswertungen von Bild- und Videoaufzeichnungen im engeren und weiteren Tatortbereich, wie auch der (sozialen) Medien regelmäßig zielführend. In polizeilichen Großlagen werden Zeugensammelstellen eingerichtet. Sie dienen dazu, alle (potentiellen) Zeugen an einen Ort zu bringen, um eine Ordnung in das Einsatzgeschehen vor Ort zu schaffen. Dies dient auch der Effizienz bei der Informationsgewinnung und ist dem Arbeitsablauf förderlich.
Stellt sich bei informatorische Befragungen die Zeugenschaft heraus, so sind diese Personen so bald als möglich, spätestens jedoch vor der ersten Vernehmung, über ihre Pflichten zu belehren ( StPO). Zu beachten sind physiologische Grenzen der Zeugen, die sich in erster Linie in einer allgemeinen „Verblassungstendenz“ oder „Erinnerungsverfälschungen“ darstellen. Nach etwa einer Woche nach einem bestimmten Ereignis sind regelmäßig nur noch etwa zehn Prozent der ursprünglichen Erinnerungen vorhanden. Zeugenaussagen werden durch „Anreicherungstendenzen“ und „Lückenfüllern“ beeinflusst, die sich in einer „Ausschmückung jener blassen Erinnerungsstücke“, die noch im Gedächtnis geblieben sind, auswirken. Es ist daher von wesentlicher Bedeutung, die Angaben der Zeugen beweiserheblich schriftlich oder auf Bild- und/oder Tonträgern zu dokumentieren.
Wenn ein unmittelbarer Zeuge aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht ermittelt bzw. gehört werden kann, ist es möglich, an seiner statt auf Zeugen vom Hörensagen zurückzugreifen, deren Vernehmung nach Abs. 2 StPO sogar geboten sein kann. Da bei mittelbaren Angaben mit mehreren Zwischengliedern eine höhere Gefahr besteht, Ereignisse zu entstellen oder unvollständig wiederzugeben, sind dementsprechend an die Beweiswürdigung höhere Anforderungen zu stellen.
Zeuge kann jedermann sein, der nicht als Partei bzw. Angeklagter vernommen werden kann. Auch ein Minderjähriger kann Zeuge sein, sofern er nur die erforderliche Verstandesreife besitzt.
Qualität von Zeugenaussagen Die Qualität von Zeugenaussagen kann durch Fehler in der Fragetechnik der Verhörsperson, Mängel in der Wahrnehmung und Speicherung des Erlebten beim Zeugen, aber auch etwaige Lügenhaftigkeit eines Zeugen beeinflusst werden. Diese Faktoren müssen bei der Würdigung der Zeugenaussage stets berücksichtigt werden. Für die kritische Beurteilung des Inhalts einer Zeugenaussage, etwa Aussagen, die von Belastungseifer getrieben sind, ist daher die Kenntnis wahrnehmungspsychologischer Grundsätze unerlässlich.Zeugenaussagen problematisch, aber unverzichtbar. In: M. Rant (Hrsg.): Sachverständige in Österreich. Festschrift. 2012, ISBN 978-3-7073-2188-3, S. 445 ff. (PDF; 255 kB)
In einer Studie aus dem Jahr 1996, bei der die Versuchspersonen beschuldigt wurden, die Datengewinnung durch ihr Verhalten im Experiment unmöglich gemacht zu haben, zeigte sich eine starke Auswirkung von Zeugenaussagen auf die Internalisierung von Schuld und Generierung von falschen Geständnissen bei den Beschuldigten. Dies weist darauf hin, dass die Präsentation fälschlich beschuldigender Beweise Menschen zu der Überzeugung ihrer eigenen Schuld bringen kann, obwohl sie unschuldig sind.
Eine Forschergruppe der University of New South Wales im australischen Sydney berichtete im August 2004 von der überraschenden Entdeckung, dass zum Zeitpunkt der aufzuklärenden Ereignisse misslaunige Augenzeugen genauere Aussagen beibringen als solche, die sich gerade in guter Stimmung befanden. Der Sozialpsychologe Prof. Joseph P. Forgas, Leiter der Studie, führte das auf die Hypothese zurück, dass „Stimmungszustände evolutionäre Signale dafür sind, wie mit bedrohlichen Situationen umgegangen werden soll.“ Eine wegen der Bedrohlichkeit des Geschehens ins Negative gerutschte Stimmungslage begünstigt demnach eine systematische, aufmerksame Informationsverarbeitung.
Bedeutung von Zeugenaussagen Zeugenaussagen belegen Sachverhalte und dienen damit als Beweis desselben. Hierdurch können einerseits rechtliche Ansprüche begründet werden – wie z. B. auf Versicherungsleistungen nach einem Unfall –, andererseits können diese auch weitere Maßnahmen auslösen. Beispiele hierfür sind Ermittlungen durch die Kriminalpolizei bei einem trunkenheitsbedingten Unfall oder die ärztliche Versorgung von Verletzten.
Von größter Bedeutung ist die Zeugenaussage (oder auch Zeugeneinvernahme) in der Rechtsprechung; sie stellt hier den häufigsten Strengbeweis dar. Der Zeuge schildert im Rahmen seiner Aussage dabei dem Gericht seine eigenen sinnlichen Wahrnehmungen, jedoch keine Rechtsmeinungen, Schlussfolgerungen oder sonstiges Erfahrungswissen.Grundsätze des Zeugenbeweises Strafakte.de
Es ist die Aufgabe des Gerichts, sich eine eigene Überzeugung aus der Zeugenaussage zu bilden. Die bloße Einführung und Verlesung einer Niederschrift einer Vernehmung durch die Polizei, Staatsanwaltschaft oder einer sonstigen Behörde genügt aufgrund obiger Qualitätserwägungen in der Regel nicht. Das erkennende Gericht soll sich seine eigene Meinung über die Glaubwürdigkeit des Zeugen bilden und Fragen stellen, die es zur Erforschung des Sachverhalts für geboten hält. Nur die persönliche und sachliche Unabhängigkeit des Richters und gegebenenfalls die Öffentlichkeit der gerichtlichen Zeugenvernehmung sichern die Erschöpfung des Beweismittels. In Sonderfällen kann das erkennende Gericht im Zivilverfahren die Zeugeneinvernahme einem Mitglied des Gerichts oder einem anderen Gericht übertragen.
Aufgrund ihrer Rolle als Beweismittel haben Zeugen im Gerichtsprozess daher grundsätzlich eine passive Rolle. Sie haben im Zeugenstand kein eigenes prozessuales Fragerecht; lediglich Verständnisfragen bzgl. der ihnen gestellten Fragen sind zulässig. Das „Rederecht“ wird ihnen nur vom Gericht und auch nur zur Beantwortung der ihnen vorgelegten Fragen eingeräumt. Sie stellen damit keine aktive Partei im Prozess dar.
Ablauf einer Zeugenvernehmung (Deutschland) Der genaue Ablauf einer Zeugenvernehmung in Deutschland richtet sich nach dem anzuwendenden Verfahrensrecht für den zugrunde liegenden Prozess. In Zivil- und VerwaltungsprozessenAnwendbarkeit der ZPO im Verwaltungsprozess, geregelt in VwGO kommen die Vorschriften der Zivilprozessordnung zur Anwendung, in Straf- und OrdnungswidrigkeitsverfahrenAnwendbarkeit der StPO im Ordnungswidrigkeitenrecht, geregelt in OWiG die Vorschriften der Strafprozessordnung. Seltener sind Zeugenaussagen in Verwaltungsverfahren nach VwVfG für den Bereich des Bundes und entsprechender landesrechtlicher Regelungen.