Eine Amtshandlung ist eine Handlung in Ausübung eines öffentlichen Amtes. Amtshandlung duden.de, abgerufen am 14. April 2016

Verwaltungsrecht Der Begriff der kostenpflichtigen Amtshandlung war in Deutschland im Verwaltungskostengesetz des Bundes legaldefiniert als „eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung der öffentlichen Verwaltung“ (§ 1 Abs. 1 VwKostG).§ 1 VwKostG BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2009 – 7 B 24.09 Rz. 6 Mit Wirkung zum 15. August 2013 wurde der Begriff im Bundesgebührengesetz (BGebG) durch die individuell zurechenbare öffentliche Leistung ersetzt. Dies sind insbesondere Handlungen, die im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit erbracht werden, soweit ihnen Außenwirkung zukommt (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 BGebG).

Darunter fallen Handlungen im Zusammenhang mit einem Verwaltungsverfahren wie der Erlass von Verwaltungsakten, etwa die Erteilung einer Genehmigung, die Entscheidung über einen Widerspruch oder eine polizeiliche Maßnahme zur Festnahme von Störern ( StPO).

Amtshandlungen gegenüber dem Bürger sind – im Gegensatz zum allgemeinen Verwaltungshandeln wie dem innerdienstlichen Zusammenwirken im Rahmen der Amtshilfe oder dem Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags vgl. beispielsweise für die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Gemeinden und Gemeindeverbände Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 20. Januar 1999 Az.: IB3-1052-4, Tz. 1.1.1 und 1.1.3 – häufig gebührenpflichtig,BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2009 – 7 B 24.09 Rz. 7 etwa Handlungen der Zollbehörden. vgl. § 2 Zollkostenverordnung (ZollKostV) Relevant ist der Begriff auch im Staatshaftungsrecht, das bei pflichtwidrigen Amtshandlungen einen Schadensersatzanspruch des Geschädigten begründet ( GG, BGB).

Beamte sind gemäß Abs. 1 BBG von Amtshandlungen wegen der Gefahr der Interessenkollision zu befreien, die sich gegen sie selbst oder Angehörige richten würden.

Kirchenrecht Im Kirchenrecht bezeichnet man als Amtshandlungen auch die Kasualien (etwa Taufe und Trauung). Evangelische Kirche in Deutschland, 2013 Dafür anfallende Gebühren heißen Stolgebühren.

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Einzelnachweise

Kategorie:Beamtenrecht (Deutschland) Kategorie:Allgemeines Verwaltungsrecht (Deutschland) Kategorie:Steuer- und Abgabenrecht (Deutschland) Kategorie:Kirchenrecht