Das Recht der Handelsvertreter in bis Handelsgesetzbuch (HGB) regelt die Rechtsverhältnisse des Handelsstandes der Handelsvertreter durch spezielle Bestimmungen. Inhalt sind überwiegend Schutzbestimmungen für Handelsvertreter, vergleichbar mit der Intention des Mietrechtes, den wirtschaftlich schwächeren Marktteilnehmer gegenüber dem überwiegend stärkeren Vertragspartner zu schützen.
Regelungsinhalte Die einzelnen Abschnitte des Handelsvertretergesetzes gliedern im siebenten Abschnitt des ersten Buchs des HGB im Kern die Bestimmungen über unentgeltliche Musterüberlassung, Inkassovergütung, Bucheinsicht des Vertreters beim Anbieter, besondere Rechte und Pflichten der Durchführung sowie den Vergütungsanspruch des Vertreters nach Höhe und Fälligkeit (hier: die Provision) sowie die Kündigungs- und Ausgleichsregelungen bei einseitiger Beendigung der Vertretung.
Wesentliche Pflichten des Handelsvertreters HGB regelt die Bemühungs- und Benachrichtigungspflicht. Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung bzw. um den Abschluss von Geschäften zu bemühen, den vertretenen Unternehmer unverzüglich von seinen Abschlüssen zu unterrichten sowie die erforderlichen Nachrichten zu erteilen (Berichtspflicht) und die Pflichten eines ordentlichen Kaufmannes zu erfüllen. Das Interesse des Unternehmens ist dabei zu berücksichtigen. Dazu gehören die Beratung der Kunden, die korrekte Benennung von Preisen und Konditionen des Anbieters und ein wettbewerbsrechtlich einwandfreies Verhalten. HGB bestimmt die Geheimhaltungspflicht des Handelsvertreters. Pflicht zur Wettbewerbsenthaltung: Ein Wettbewerbsverbot ist nicht ausdrücklich im Gesetz aufgeführt, ergibt sich jedoch aus der allgemeinen Interessenwahrnehmungspflicht des Handelsvertreters und ist gemäß ständiger Rechtsprechung eng auszulegen. Der Vertreter darf das Unternehmen nicht durch die gleichzeitige Vertretung der Konkurrenz schädigen. Wettbewerbsverbote werden häufig vertraglich näher ausgestaltet. HGB stellt an die Vereinbarung einer nachvertraglichen Wettbewerbsabrede gewisse Voraussetzungen, nämlich Schriftform, zeitliche Begrenzung auf längstens zwei Jahre nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses, örtliche Begrenzung auf den dem Handelsvertreter ehemals zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis, gegenständliche Begrenzung auf Gegenstände bzw. den Bereich, um dessen Vermittlung sich der Handelsvertreter während der Vertragsdauer zu bemühen hatte und Zahlung einer Karenzentschädigung für die Dauer der Wettbewerbsbeschränkung. Dem BGH zufolge findet § 90a HGB auf Wettbewerbsabreden Anwendung, die zwar nach der formellen Beendigung des Handelsvertretervertrages vereinbart werden, über deren wesentlichen Elemente die Parteien sich jedoch schon während der Laufzeit des Handelsvertretervertrages geeinigt haben.BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012, Az.: VII ZR 56/11
Wesentliche Rechte des Handelsvertreters HGB regelt das Recht des Handelsvertreters auf Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen und Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vertretung sowie die Pflicht des Anbieters den Vertreter unverzüglich zu unterrichten, wenn er Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfange als vermittelt abschließen kann oder will. HGB regelt den Anspruch des Handelsvertreters auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters entsteht aufschiebend bedingt bereits mit Abschluss des Vertrages zwischen dem Anbieter und dessen Kunden. Zu diesem Zeitpunkt ist die Provisionsforderung nach Grund und Berechnungsfuß bereits festgelegt. Nur wenn endgültig klar ist, dass der Kunde gar nicht zahlt, verfällt die Provision. Muster-Handelsvertreterverträge der Industrie und Handelsunternehmen verweigern die Provision, bis der Kunde vollständig gezahlt hat. Reklamationsbearbeitung bei Schlechtlieferung seines Anbieters und die Folge von Zahlungsverzögerungen werden auf diese Weise gerne auf den wirtschaftlich schwächeren Handelsvertreter abgewälzt, so dass der Anbieter zu dem Vorteil der Kostensenkung z. B. durch mangelhafte Fachkräfte oder preiswerteres Material auch noch die Provision einspart. Der Handelsvertreter soll auf seine Kosten (d. h. ohne sich in dieser Zeit um neue Geschäfte kümmern zu können) den Kunden zum Zahlen bewegen. Hierbei ist zu beachten, dass eine solche Regelung den Handelsvertreter unbillig in die Leistungserbringung des Unternehmens einbezieht, obwohl dieser keinerlei Einfluss darauf hat. Der Provisionsanspruch geht auch nicht verloren, wenn der Anbieter nicht liefert oder anders als vereinbart liefert, schlechter liefert oder an Dritte liefert, so dass der Kunde seinerseits verzögert oder gemindert zahlt bzw. der Anbieter selbst mit dem bereits gewonnenen Kunden die Liefervereinbarungen neu verhandelt. Diese Rechtsauffassung wird durch die ständige Rechtsprechung und höchstrichterliche Urteile des BGH gestützt: Vom Anbieter selbst zu vertretende Umstände sind demnach zum Beispiel: Verspätete LieferungBGH, Urteil vom 11. Juli 1960, BB 1960, 957, Schlechtlieferung und RetourenBGH, Urteil vom 11. Oktober 1990, DB 1990, 2592, Wunsch des Kunden nach StornierungBGH, Urteil vom 1. Dezember 1960, BB 1961, 147; vom 11. Oktober 1990, DB 1990, 2592 oder Risiko der Selbstbelieferung und der ArbeitskräfteBGH, Urteil vom 13. Juli 1959, BB 1959, 864. Im Baubereich, im Textil- und im Medienbereich haben bereits kleine Mängel oft zur Folge, dass Kunden nicht oder verzögert zahlen. Diese Konstellation kann schnell existenzbedrohend für den Handelsvertreter werden, während Kunde und Anbieter gegebenenfalls jahrelange Rechtsstreitigkeiten eingehen. Einzig wenn feststeht, dass der Kunde überhaupt nicht zahlt (zahlungsunfähig ist), verfällt die Provision, und der Vorschuss ist vom Handelsvertreter zurückzuzahlen. Außerdem wird bestimmt, dass Provision für Geschäfte der gleichen Art beansprucht werden kann. Diesen Kundenschutz umgehen viele Anbieter, indem sie die Mitwirkungspflicht des Vertreters vollumfänglich regeln. Gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung wirkt sich bereits eine geringfügige Mitwirkung des Handelsvertreters provisionsauslösend aus. So auch wenn bei einem gemeinsamen Besuch mit der Geschäftsführung keine besondere Mitwirkung des Vertreters im Verkaufsgespräch zu erwarten ist.BAG, Urteil vom 22. Januar 1971, DB 1971, 779 Sollte das Unternehmen bereits eine hohe Bekanntheit besitzen oder nahezu den ganzen Markt im Kundendatenbestand haben (überschaubare Investitionsgütermärkte), wird auf diese Weise verhindert, dass Provisionen für bereits entwickelte Kundenkontakte fällig werden. Provisionen werden dann nur willkürlich fällig, da der Anbieter entweder belegen kann, dass er den Kunden bereits kannte, mit ihm schon einmal einen gleichartigen Kontakt hatte oder der Vertreter ein Detail der Vertragsgestaltung nicht selbst verhandelt hat. HGB regelt die Fälligkeit von Provision und Vorschuss, spätestens mit Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer. Der Unternehmer hat zumindest einen angemessenen Vorschuss zu zahlen, welcher spätestens am letzten Tag des folgenden Monats fällig ist. HGB regelt den Anspruch auf Bezirksprovisionen und die Teilung der Provision bei Beteiligung mehrerer Unternehmensvertreter sowie die Höhe der Provision, sollte diese nicht geregelt sein (hier gilt dann die verkehrsübliche Provision). Auch der Abzug von Skonti, Fracht, Verpackung, Zoll und Steuern dürfen sich nicht provisionsmindernd auswirken. Auch die automatische Folgeprovision wird hier (in Satz 3) geregelt. Vor allem wenn keine schriftlichen Handelsvertreterverträge geschlossen werden und ein sog. Freier Mitarbeiter unzureichend abgesichert verkauft, greift hier der Schutzcharakter des HGB. HGB regelt den Anspruch des Vertreters auf einen Buchauszug. Er kann ggf. sogar die Bücher des Anbieters, für den er tätig ist, einsehen. Zudem hat er ein umfassendes Auskunftsrecht über die Umstände, welche seine Abrechnung betreffen. Hier wird ebenfalls geregelt, dass die Provisionsabrechnung unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats, zu erfolgen hat. HGB bestimmt, dass dem Vertreter Aufwendungen seines Geschäftsbetriebes erstattet werden müssen, falls dies branchenüblich ist. Dies kann aber einzelvertraglich z. B. für Marktforschungsaufwand, Messebeteiligung, erhöhte Reise- und Repräsentationskosten für A-Kunden oder auch Bürokosten vereinbart werden. Ein Problem ergibt sich allerdings daraus, dass vor allem in der Investitionsgüterindustrie Planungs-, Evaluierungs- und Schulungsarbeiten des HV teilweise üblich sind, die dementsprechende gesonderte Vergütung jedoch vom Hersteller dem Eigeninteresse des HV (Stichwort „Kundenpflege“) zugewiesen wird, so dass eine fixe Vergütung für diese an sich vermittlungsunabhängigen Dienste mit dem Hinweis verwehrt werden kann, dass gerade die gesonderte Bezahlung ja nicht branchenüblich sei. Hier steht dann der HV in der Beweislast und müsste belegen, dass eben doch eine Mehrzahl von Konkurrenten ihren HV solche Sonderleistungen z. B. per Fixum vergüten. Ein Blick in die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) mag hier als Anhalt für die Berechnung von solchen Vorarbeiten dienlich sein. Hierbei ist zu beachten, dass dadurch keine organisatorische Eingliederung des selbständigen Handelsvertreters entstehen darf (Gefahr der Scheinselbstständigkeit). und HGB regeln die Kündigungsfristen und -Bedingungen des Handelsvertretervertrages. HGB regelt den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters. Wird der Handelsvertreter vom Anbieter regulär gekündigt, hat er Anspruch auf Ausgleichszahlung, wenn der Anbieter aus seiner früheren Tätigkeit erhebliche Vorteile zieht. HGB begrenzt die maximale Dauer eines Wettbewerbsverbotes nach Beendigung der Zusammenarbeit auf zwei Jahre. Dieses darf sich zudem nur auf den dem Handelsvertreter zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis und nur auf die Gegenstände erstrecken, hinsichtlich deren sich der Handelsvertreter um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften für den Unternehmer zu bemühen hatte. Der Anbieter ist zudem hiernach verpflichtet, dem Handelsvertreter für die Dauer der Wettbewerbsbeschränkung eine angemessene Entschädigung zu zahlen. HGB regelt die Vollmacht des nicht bevollmächtigten Vertreters (Vermittlungsvertreter) in der Art, dass Geschäfte dennoch als gültig vereinbart gelten, wenn der Unternehmer nicht unverzüglich, nachdem er vom Inhalt des Geschäftes erfahren hat, das Geschäft ablehnt. HGB regelt bestimmte Ausnahmen von vorstehenden Normen für Versicherungs- und Bausparkassenvertreter sowie für Nebenberufler (unter HGB) und für EU-Vertretungen (unter HGB)
Vertretungsbefugnisse Die verschieden ausgestalteten Handlungsvollmachten der Handelsvertreter schlagen sich in einer einheitlichen Begriffsbestimmung für die Aufgabenbeschreibung eines Handelsvertreters nieder: mini|330px|rechts|Einfache Matrixdarstellung der möglichen Vertretungsvereinbarungen gem. HGB § 84 ff. in Deutschland
Im Regelfall, wenn der Hersteller oder Importeur selbst vor Ort präsent ist, werden mittlere Kompetenz- und Verantwortungsvereinbarungen geschlossen. Die Vielfalt der Möglichkeiten ist oft dem Unternehmer selbst nicht bekannt, so dass ein Zurückgreifen auf sog. „Musterverträge“ höchst fahrlässig ist.
Vermittlungsvertreter