Erik Wolf (* 13. Mai 1902 in Biebrich; † 13. Oktober 1977 in Oberrotweil) war ein deutscher Rechtsphilosoph, Straf- und Kirchenrechtler.
Leben Studium und Lehrtätigkeit Erik Wolf verbrachte seine Kindheit in Biebrich und ab 1914 in Basel. Seine Schullaufbahn wurde durch eine langwierige Erkrankung an Tuberkulose unterbrochen, die ab 1912 zahlreiche längere Sanatoriumsaufenthalte in der Schweiz notwendig machte, so dass er Privatunterricht erhielt.Eigenangaben Wolfs dokumentiert in: Alexander Hollerbach: In memoriam Erik Wolf, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte: Germanistische Abtheilung, Band 95, 1978, S. 455.Alexander Hollerbach: Zu Leben und Werk Erik Wolfs, in: Erik Wolf: Studien zur Geschichte des Rechtsdenkens, Verlag Klostermann 1982, S. 237. Im Herbst 1920 legte er vor einer Kommission des Provinzialschulkollegiums in Frankfurt am Main als „Extraneer“ das Abitur ab und studierte anschließend drei Semester Volkswirtschaft und Rechtswissenschaft an der Goethe-Universität Frankfurt am Main, danach Rechtswissenschaft und Geschichte an der Friedrich-Schiller-Universität Jena. Dort wurde er 1924 bei Franz Wilhelm Jerusalem mit einer Arbeit über „Die Entwicklung des Rechtsbegriffs im reinen Naturrecht“ zum Dr. jur. promoviert. Dem folgten weitere Studien an der Universität Heidelberg, wo er 1925 Wissenschaftlicher Assistent wurde.
1927 habilitierte er sich in Heidelberg bei Alexander Graf zu Dohna und nach dessen Wechsel nach Bonn bei Gustav Radbruch über das Thema „Strafrechtliche Schuldlehre“. Dieses Werk gilt als die „klassische“ Darstellung einer am Neukantianismus orientierten Schuldtheorie.Thomas Würtenberger: Rechtsphilosophie und Rechtstheologie: Zum Tode von Erik Wolf, in: Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie (ARSP), Bd. 64, Nr. 4 (1978), S. 536. 1927/28 hatte Wolf eine dreisemestrige Vertretungsprofessur in Strafrecht und Rechtsphilosophie an der Universität Kiel inne und wurde anschließend für drei Semester zum ordentlichen Professor für Strafrecht an der Universität Rostock berufen. Anlässlich eines Kant-Vortrages am 15. Juni 1928 in Kiel lernte Wolf den Philosophen Martin Heidegger kennen.Alexander Hollerbach: Zu Leben und Werk Erik Wolfs, in: Erik Wolf: Studien zur Geschichte des Rechtsdenkens, Verlag Klostermann, Frankfurt am Main 1982, S. 243 f. In seiner Rezension von Gerhart Husserls 1929 erschienener Schrift „Recht und Welt“Recht und Welt. Bemerkungen zu der gleichnamigen Schrift von Gerhart Husserl, in: Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft 90 (1931), S. 328–346. schlug er vor, die zivilrechtliche Rechtsfähigkeit nicht mehr am Rechtssubjekt festzumachen, sondern an der „Rechtsperson“, sodass nicht mehr jeder Mensch Träger ziviler Rechte sein würde, sondern nur noch diejenigen, die die Rechtsordnung unterstützen.Lena Foljanty: Recht oder Gesetz. Juristische Identität und Autorität in den Naturrechtsdebatten der Nachkriegszeit, 2013, S. 139 f.
1930 war er zunächst Professor an der Universität Kiel, erhielt aber noch im gleichen Jahr einen Ruf auf den Lehrstuhl für Geschichte der Rechtswissenschaft und Rechtsphilosophie an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg. Dort wurde er durch Gerhart Husserl in den Kreis um den Philosophen Edmund Husserl eingeführt, wo er Eindruck machte.Alexander Hollerbach: Erik Wolfs Wirken für Kirche und Recht, in: Albrecht Ernst et al. (Hrsg.): Jahrbuch für badische Kirchen und Religionsgeschichte, Bd. 2, W. Kohlhammer Verlag, Stuttgart 2008, S. 47–68, hier S. 53. Das von ihm in Freiburg gegründete Seminar für Strafvollzugskunde war die erste Einrichtung dieser Art in Deutschland.Thomas Würtenberger: Rechtsphilosophie und Rechtstheologie. Zum Tode von Erik Wolf, in: Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie (ARSP), Bd. 64, Nr. 4 (1978), S. 537.
Seine Freiburger Antrittsvorlesung hielt Wolf am 12. November 1931.Alfred Denker, Holger Zaborowski: Heidegger und der Nationalsozialismus, Band 1, Alber, Freiburg i. Br. 2009, S. 305. Darin wandte er sich unter Einfluss des phänomenologischen Personalismus Heideggers und Gerhart Husserls gegen eine vorwiegend biologisch und psychologisch ausgerichtete Deutung des Täterbegriffs, indem er im Täter eine „besondere Form des In-der-Welt-Seins des Menschen“, einen „plötzlichen oder dauernden Verfall der Rechtsgesinnung“ sah. Die Bestrafung müsse sich an den Folgen orientieren, die dieser „Verfall“ für die Gemeinschaft habe. Damit wandte er sich bereits der „sozial-autoritären“ kriminalpolitischen Strömung zu.
Wolf lehnte Cesare Lombrosos Theorie vom „geborenen Verbrecher“ ab und meinte 1933, die Kriminalbiologie habe „zur Entwesung des Strafrechts beigetragen“.Reinhard Mehring: Rechtsidealismus zwischen Gemeinschaftspathos und kirchlicher Ordnung. Zur Entwicklung von Erik Wolfs Rechtsgedanken, in: Zeitschrift für Religions- und Geistesgeschichte 44 (1992) S. 145 f.
Bekenntnis zum Nationalsozialismus Unter dem Einfluss Martin Heideggers geriet Wolf 1933/34 in den Bann der NS-Ideologie.Rudolf Vierhaus: Deutsche Biographische Enzyklopädie, Band 10: Thies-Zymalkowski, De Gruyter, Berlin 2008, S. 720. 1933 begrüßte er die Machtergreifung der Nationalsozialisten. Im Sommer 1933 trat Wolf dem NS-Juristenbund bei.Alexander Hollerbach: Im Schatten des Jahres 1933. Erik Wolf und Martin Heidegger, in: Freiburger Universitätsblätter 92 (1986), S. 33‒47, Bezug S. 42. Heidegger, damals Rektor in Freiburg, ernannte Wolf am 1. Oktober 1933 zum ersten Dekan der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät nach der Machtübernahme.
Für den Rechtswissenschaftler Christoph M. Scheuren-Brandes gehörte Wolf zu Beginn des Dritten Reiches zu den jungen Rechtslehrern, die dem nationalsozialistischen System mit Enthusiasmus folgten.Christoph M. Scheuren-Brandes: Der Weg von nationalsozialistischen Rechtslehren zur Radbruchschen Formel. Untersuchungen zur Geschichte der Idee vom „Unrichtigen Recht“. Schöningh, Paderborn 2006, S. 41. Er vertrat die Lehre vom Volkstum und Führertum als Rechtsquelle, und, eingebunden in die Lehre von der Verbindung von Recht und Blut, erhob er die Rasse zum Rechtsprinzip und feierte das Volk als Rassengemeinschaft. Dem Aufbau eines totalen Staates stimmte er gleichfalls zu.Christoph M. Scheuren-Brandes: Der Weg von nationalsozialistischen Rechtslehren zur Radbruchschen Formel. Untersuchungen zur Geschichte der Idee vom „Unrichtigen Recht“. Schöningh, Paderborn 2006, S. 77.
Nach dem Rücktritt Heideggers als Rektor trat Wolf im April 1934 vom Dekanat zurück. Der Freiburger Philosoph Max Müller kommentierte: „Zunächst wurde Wolf […] von seiner Fakultät desavouiert, weil er sich gewissermaßen als unreflektierter Heideggerianer zu entpuppen schien. Gemeinsam hatte er mit Heidegger, daß die Partei ihm absolut fremd blieb. Wolf ließ sich, ursprünglich ein Anhänger Georges, auch von romantischen Vorstellungen leiten. Ihn faszinierte, wie Heidegger, die Großartigkeit des Geschehens. Ja, bei ihm kam noch ein gewisser Ästhetizismus hinzu.“Max Müller in: Ein Gespräch mit Max Müller, in: Bernd Martin: Heidegger und das „Dritte Reich“. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1989, S. 111.
Richtiges Recht im nationalsozialistischen Staat (1933) Seine Freiburger „Dekanatsrede“ hielt Erik Wolf am 7. Dezember 1933 unter dem Titel „Richtiges Recht im nationalsozialistischen Staat“.Alexander Hollerbach: Jurisprudenz in Freiburg. Beiträge zur Geschichte der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Albert-Ludwigs-Universität, Mohr Siebeck Verlag, Tübingen 2007, S. 235. Dieser Vortrag gehörte zu einer für Studenten verpflichtenden Vortragsreihe über „Aufgaben des geistigen Lebens im nationalsozialistischen Staate“. Wolfs Rede betonte den Volksgeist als Rechtsquelle: „Richtiges Recht im nationalsozialistischen Staat ist also ein dem Wesen des Volkes gemäßes Recht“. Für Wolf war, laut dem Philosophen Reinhard Mehring, demnach nicht der demokratisch festgestellte Volkswille, sondern das „Wesen“ des Volkes rechtmäßig.
„Recht gehört zum ursprünglichen Wesen des Menschen selbst, denn das Wesen des Menschen erkennen wir mit daran, daß es eine Welt des Rechtes hat. Unabwendbar ist dieses In-der-Welt-des-Rechts-sein und unabweisbar folgt aus ihm das Fragen nach dem richtigen Recht. Es ist kein Ergebnis neuzeitlichen Grübelns und meint nichts auf Papier geschriebenes. Es ist etwas im Blute lebendes.“Emmanuel Faye: Heidegger. La introducción del Nazismo en la Filosofía – En torno a los seminarios inéditos de 1933–1935, Ediciones Akal 2009, S. 290.
Laut Reinhard Mehring hebt Wolf die Formung des Volksgeistes aus dem „Erlebnis der Rasse“ hervor, das er näher jedoch nicht als biologisches Faktum, sondern als ein „Gemeinschaftserlebnis“ fasst. Gemäß Faye übernahm Wolf rassistische und eugenische Argumentationsmuster:
„Es wächst die Einsicht, daß ein Volksrecht die Tatsache des rassischen Volksursprungs nicht übersehen darf. Dabei sollte die Frage des Anteils der verschiedenen arischen Rassen am Aufbau unseres Volkstums nicht in den Vordergrund treten. Sie dürfte leicht zu einem einheitsgefährdenden Rangstreit führen. Am Rechtsaufbau des nationalsozialistischen Staates müssen alle deutschen Stämme teilnehmen und teilhaben. Die juristische Bedeutung des Rassegedankens kann nicht in einer rechtlichen Bevorzugung nordischer Rassetypen gegenüber den andern liegen.“Emmanuel Faye: Heidegger. La introducción del Nazismo en la Filosofía – En torno a los seminarios inéditos de 1933–1935, Ediciones Akal 2009, S. 297.
Insbesondere gegen diese letzte Bemerkung polemisierte Helmut Merzdorf, „Leiter der Abteilung Presse der Reichsstelle zur Förderung des deutschen Schrifttums“, 1935 im NS-Kampfblatt „Der Alemanne“ und warf Wolf „mangelnde Orthodoxie in der Rassenfrage“ vor. Überhaupt sei in der Wolfschen Rede „das klare Wesen der Rasse in einen höchst unklaren Begriff zerredet“.Alexander Hollerbach: Zu Leben und Werk Erik Wolfs, in: Erik Wolf: Studien zur Geschichte des Rechtsdenkens, Verlag Klostermann, Frankfurt am Main 1982, S. 249.
Gemäß Reinhard Mehring übersetzte Wolf in den ersten Jahren der nationalsozialistischen Herrschaft seinen in den strafrechtlichen Programmschriften deutlich hervortretenden Personalismus in ein ständisches Rechtsideal. Er kritisierte die „Ersetzung der geistigen Idee des Staates durch den natürlichen Begriff der Gesellschaft“ und wähnte seine Position in Übereinstimmung mit dem Nationalsozialismus, wenn er meinte:
„Die Kritik der Gegenwart verwirft die Ideologien der bisherigen Reformbewegung, weil sie die beiden Grundwerte des Strafrechts: Staat und Person, entwertet hat. Mit dem Ersatz dieser Werte durch die Ideen des Individuums und der Gesellschaft ist trotz schärferer Erfassung der psychologischen und klarerer Einsicht in die soziologischen Ursachen des Verbrechens nichts Wesentliches gewonnen worden.“