Als Holzmüller-Doktrin werden die Kernaussagen einer Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH) vom 25. Februar 1982 (BGHZ 83, 122)BGH, Urteil v. 25. Februar 1982, Az. II ZR 174/80 = - „Holzmüller“. bezeichnet. Dort nahm der BGH eine Rechtsfortbildung vor, die der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft (AG), die grundsätzlich nur über die gesetzlich geregelten, inhaltlich begrenzten Entscheidungskompetenzen verfügt, zusätzliche ungeschriebene Kompetenzen zusprach. Hiernach ist die Hauptversammlung an Geschäftsführungsentscheidungen des Vorstands zu beteiligen, die so schwerwiegend in die Rechte der Aktionäre eingreifen, dass der Vorstand nicht davon ausgehen darf, sie eigenverantwortlich treffen zu dürfen. Damit begründete die Holzmüller-Entscheidung eine Ausnahme vom Prinzip des Aktiengesetz (AktG), dass der Vorstand die AG eigenverantwortlich leitet.

Im zugrundeliegenden Fall bejahte das Gericht die ungeschriebene Kompetenz der Hauptversammlung für die Entscheidung über die Ausgliederung eines Betriebs, der ca. 80 % des Vermögens der AG ausmachte, auf eine Tochtergesellschaft.

Diese noch äußerst vage formulierte Holzmüller-Doktrin konkretisierte der BGH im Jahr 2004 in seiner Gelatine-Entscheidung (BGHZ 159, 30). Hiernach besteht die ungeschriebene Hauptversammlungskompetenz, wenn eine Maßnahme ca. 80 % des Unternehmenswerts ausmacht und den Einfluss der Aktionäre erheblich verkürzt (sog. Mediatisierungseffekt).

Zugrundeliegender Sachverhalt: Die Holzmüller-Entscheidung aus Februar 1982 Die Holzmüller-Entscheidung betraf die Ausgliederung eines Seehafens aus einer Aktiengesellschaft auf eine Tochtergesellschaft. Die beklagte AG betrieb einen Holzhandel und einen Seehafen. Sie plante, letzteren auf eine neu zu gründende Gesellschaft auszugliedern: auf die Holzmüller KGaA, die zu 100 % im Eigentum der AG stehen sollte. Zu diesem Zweck gründete die AG diese Tochtergesellschaft und brachte den Hafen als Einlage ein. Der Vorgang war deshalb von besonderer Bedeutung, weil der Seehafen der mit Abstand wertvollste Betriebsteil der Aktiengesellschaft war. Er machte ca. 80 % ihres Gesamtvermögens aus.

Da der Hafen durch die Einbringung in die KGaA aus dem Vermögen der AG ausschied, erhob ein Aktionär Klage gegen die AG. Er begehrte die Feststellung, dass die Ausgliederung des Seehafens nichtig war, weil sie ohne Zustimmung der Hauptversammlung durchgeführt wurde. Für den Fall, dass die Übertragung doch wirksam gewesen sein sollte, verlangte der Aktionär die Rückübertragung des Seehafens in die AG. Wiederum hilfsweise verlangte er die Feststellung, dass die AG in Zukunft dazu verpflichtet sei, die Zustimmung der Hauptversammlung einzuholen, (1) bevor sie in ihrer Funktion als Gesellschafterin der Holzmüller KGaA in der dortigen Gesellschafterversammlung Beschlüsse fasse, die einer 3/4-Mehrheit bedürften und (2) bevor sie in der Holzmüller KGaA eine Kapitalerhöhung beschließe.BGH, Urteil v. 25. Februar 1982, Az. II ZR 174/80 = (123–125) – „Holzmüller“.

Zentrale Aussagen der Holzmüller-Entscheidung

Kein Verstoß gegen § 361 AktG a.F. durch die Übertragung des Seehafens Der Fall war noch unter Geltung des mit Wirkung zum 1. Januar 1995. aufgehobenen § 361 AktG (heute: AktG) zu entscheiden. Diese Vorschrift ordnete an, dass eine AG sich grundsätzlich nur mit Zustimmung der Hauptversammlung dazu verpflichten konnte, ihr gesamtes Vermögen auf einen Dritten zu übertragen. Eine ohne diese Zustimmung abgegebene Verpflichtungserklärung war demnach unwirksam.

Der BGH ging in Übereinstimmung mit der VorinstanzOLG Hamburg, Urt. v. 5. September 1980 – 11 U 1/80 = Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 1980, 1000 (1004 f.). davon aus, dass diese Vorschrift nicht verletzt war. Zwar machte der Seehafen einen großen Teil des Gesellschaftsvermögens aus, allerdings verblieb mit dem Holzhandel ein eigenständiges, funktionsfähiges Geschäft bei der AG. Daher fehlte es an der von § 361 Abs. 1 S. 1 AktG a.F. vorausgesetzten Übertragung des gesamten Vermögens.BGH, Urteil v. 25. Februar 1982, Az. II ZR 174/80 = (128) – „Holzmüller“. Eine Analogie lehnte das Gericht ab, da dies zu einer beachtlichen Rechtsunsicherheit geführt hätte: Da § 361 Abs. 1 S. 1 AktG a.F. die Vertretungsmacht des Vorstands beschränkte, ein Verstoß also zur Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften mit der AG führte, war bei der Anwendung dieser Norm in besonderem Maß Rechtsklarheit geboten.BGH, Urteil v. 25. Februar 1982, Az. II ZR 174/80 = (129) – „Holzmüller“. Auch eine faktische Satzungsänderung verneinte das Gericht, da die Satzung ausdrücklich die Ausgliederung gestattete.BGH, Urteil v. 25. Februar 1982, Az. II ZR 174/80 = (130 f.) – „Holzmüller“.

Anerkennung ungeschriebener Kompetenzen der Hauptversammlung Gleichwohl ging der BGH davon aus, dass die Hauptversammlung an der Ausgliederung hätte beteiligt werden müssen. Unmittelbar aus dem AktG ergebe sich zwar keine Kompetenz der Hauptversammlung. Der Vorstand könne jedoch auch bei Sachverhalten ausnahmsweise zur Vorlage an die Hauptversammlung verpflichtet sein, die zwingenden geschriebenen Zuständigkeiten der Hauptversammlung, wie etwa § 361 AktG, nahe kämen. Von einer solchen ungeschriebenen Hauptversammlungskompetenz sei hiernach auszugehen, wenn der Vorstand eine Maßnahme plane, die so schwer in die Rechte der Aktionäre eingreife, dass er nicht davon ausgehen könne, sie im Alleingang ohne Beteiligung der Hauptversammlung vornehmen zu dürfen.BGH, Urteil v. 25. Februar 1982, Az. II ZR 174/80 = (131) – „Holzmüller“. Gerade bei Ausgliederungen drohe eine beachtliche Verschlechterung der Aktionärsrechte, da diese hierdurch etwa die Möglichkeit verlieren, die Geschehnisse in der Tochtergesellschaft zu beeinflussen. Denn die Kompetenzen der Hauptversammlung beschränkten sich auf die AG; auf deren Tochtergesellschaften hätten sie unmittelbar keinen Einfluss. Diese werde vom Vorstand der AG eigenverantwortlich gesteuert.BGH, Urteil v. 25. Februar 1982, Az. II ZR 174/80 = (136 f.) – „Holzmüller“.

Im vorliegenden Fall bejahte der BGH aus diesem Grund eine ungeschriebene Hauptversammlungskompetenz. Die Ausgliederung des Hafens BGH, Urteil v. 25. Februar 1982, Az. II ZR 174/80 = (131 f.) – „Holzmüller“. Daher habe die Hauptversammlung der AG an der Ausgliederungsentscheidung beteiligt werden müssen.

Als dogmatische Grundlage für seine Entscheidung nannte das Gericht Abs. 2 AktG.BGH, Urteil v. 25. Februar 1982, Az. II ZR 174/80 = (131) – „Holzmüller“. Diese Vorschrift gestattet dem Vorstand, die Hauptversammlung an einer Entscheidung nach eigenem Ermessen zu beteiligen. Dieses Ermessen sei bei schwerwiegenden Eingriffen in Aktionärsrechte auf null reduziert.

Ungeachtet der Anerkennung einer Hauptversammlungskompetenz wies das Gericht den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit als unbegründet ab, da die fehlende Beteiligung der Hauptversammlung zwar einen Pflichtverstoß des Vorstands im Innenverhältnis gegenüber den Aktionären bedeutete, jedoch im Außenverhältnis nicht zur Unwirksamkeit der Maßnahme führte. Schließlich könne die Vertretungsmacht des Vorstands gemäß Abs. 1 AktG nur durch Gesetz beschränkt werden.BGH, Urteil v. 25. Februar 1982, Az. II ZR 174/80 = (132) – „Holzmüller“.

Verallgemeinert erweitert die Holzmüller-Doktrin die Kompetenzen der Hauptversammlung auf Entscheidungen, die zwar formal in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen und auch durch die Satzung gedeckt sind, die aber schwerwiegend in die Rechte der Aktionäre eingreifen.

Entscheidung über die Hilfsanträge Den ersten Hilfsantrag, die Verpflichtung der AG zum Rückerwerb des Hafenbetriebs, wies der BGH ab. Das Gericht stellte zwar fest, dass der Kläger aus seiner Aktionärsstellung heraus einen Anspruch darauf hatte, dass die Gesellschaft seine Rechtsstellung nicht verletzt. Dieser Anspruch war jedoch aufgrund der kollidierenden gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ausgeschlossen:BGH, Urteil v. 25. Februar 1982, Az. II ZR 174/80 = (135 f.) – „Holzmüller“. Der Kläger forderte erst zweieinhalb Jahre nach Abschluss der Ausgliederung die Rückübertragung. Deshalb wäre die Rückabwicklung der Ausgliederung so aufwändig gewesen, dass sie der Gesellschaft nicht zugemutet werden konnte.Holger Fleischer, Elke Heinrich: Holzmüller – BGHZ 83, 122, S. 345 (360), in: In ist diese Begründung nicht abgedruckt.

Zum zweiten Hilfsantrag entschied der BGH, dass die Aktionäre der Obergesellschaft einen Anspruch darauf hätten, BGH, Urteil v. 25. Februar 1982, Az. II ZR 174/80 = (140) – „Holzmüller“. Dies erfasse zwar nicht alle Maßnahmen, die eine Drei-Viertel-Mehrheit voraussetzen, jedoch zumindest Kapitalerhöhungen.

Rezeption der Holzmüller-Entscheidung im juristischen Schrifttum und in der Praxis

Anfänglich überwiegende Ablehnung Die Holzmüller-Entscheidung wurde im Schrifttum unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung nur teilweise begrüßt, da auch dort bereits vertreten wurde, dass die Aktionäre an grundlegenden Entscheidungen auch ohne geschriebene Hauptversammlungskompetenz zu beteiligen waren.Marcus Lutter: Organzuständigkeiten im Konzern, S. 825 (833 ff.), in: in: Uwe Hüffer: Zur Holzmüller-Problematik: Reduktion des Vorstandsermessens oder Grundlagenkompetenz der Hauptversammlung?, S. 279 (286 ff.), in: Überwiegend wurde die Holzmüller-Entscheidung kritisch gesehen.Ausführliche Darstellung des Meinungsspektrums bei Holger Fleischer, Elke Heinrich: Holzmüller – BGHZ 83, 122, S. 345 (361-364), in: In BGHZ 83, 122 ist diese Begründung nicht abgedruckt.

Vorgeworfen wurde der Entscheidung zunächst, dass sie zu beachtlicher Rechtsunsicherheit führe und dadurch Unternehmen behindere. Beklagt wurde insbesondere, dass die Entscheidung kaum präzise Kriterien enthalte, um zu beurteilen, wann von einem schwerwiegenden Eingriff ausgegangen werden kann.Karl Beusch: Die Aktiengesellschaft – eine Kommanditgesellschaft in der Gestalt einer juristischen Person?, S. 1, in: Theodor Heinsius: Organzuständigkeit bei Bildung, Erweiterung und Umorganisation des Konzerns, in: Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht 1984, S. 383. Harm Peter Westermann: Organzuständigkeit bei Bildung, Erweiterung und Umorganisation des Konzerns, in: Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht 1984, S. 352. Detlev Joost: »Holzmüller 2000« vor dem Hintergrund des Umwandlungsgesetzes. In: Zeitschrift für das gesamte Handels- und Wirtschaftsrecht 163 (1999), S. 164 (171). Der Leitsatz entspreche in seiner Unschärfe einer Generalklausel.Winfried Werner: Zuständigkeitsverlagerungen in der Aktiengesellschaft durch Richterrecht?, in: Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht 147 (1983), S. 429 (434).

Kritik wurde weiterhin an der verstärkten Einbindung der Hauptversammlung in die Geschäftsleitung geübt. Die Maßnahmen, die Gegenstand der Holzmüller-Entscheidung waren, waren Angelegenheiten der Geschäftsleitung, die der Vorstand gemäß Abs. 1 AktG eigenverantwortlich ausübt. Die Hauptversammlung sei weder auf die richterrechtliche Entscheidungskompetenz angewiesen, noch sei sie entsprechend ausgestattet. Harm Peter Westermann: Organzuständigkeit bei Bildung, Erweiterung und Umorganisation des Konzerns, in: Zeitschrift für Gesellschaftsrecht 1984, S. 352.

Schließlich bemängelten einige Stimmen, dass die dogmatische Begründung der Holzmüller-Entscheidung nicht überzeuge: § 119 Abs. 2 AktG bezwecke den Schutz des Vorstands, da er diesem den Weg zum Haftungsausschluss nach Abs. 4 S. 1 AktG eröffnet; es sei unstimmig, hierauf eine ungeschriebene Kompetenz zum Schutz der Aktionäre zu stützen.Klaus-Peter Martens: Die Entscheidungsautonomie des Vorstands und die „Basisdemokratie“ in der Aktiengesellschaft, in: Zeitschrift für das gesamte Handels- und Wirtschaftsrecht 147 (1983), S. 377 (383); aus dem neueren Schrifttum ebenso Friedwart Becker, Claus-Henrik Horn: Ungeschriebene Aktionärsrechte nach Holzmüller und Gelatine. In: Juristische Schulung 2005, S. 1067 (1069).

Auswirkungen der Entscheidung auf die Praxis