mini|Bundesrechnungshof, Luftaufnahme (2017) mini|Gebäude des Bundes­rechnungs­hofes in Bonn, ehe­mals Postministerium und Auswärtiges Amt mini|Eingang des Bundesrechnungshofs (Adenauerallee 81 in Bonn)

Der Bundesrechnungshof (kurz: BRH) ist eine oberste Bundesbehörde und als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle nur dem Gesetz unterworfen ( S. 1 BRHG). Er prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes ( GG). Im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben unterstützt der Bundesrechnungshof den Deutschen Bundestag, den Bundesrat und die Bundesregierung bei ihren Entscheidungen ( S. 2 BRHG) und berät diese.

Mit dem Berlin/Bonn-Gesetz ist der Sitz des Bundesrechnungshofes im Jahr 2000 von Frankfurt am Main in das Bundesviertel der Bundesstadt Bonn verlegt worden.

Die Länder haben eigene Landesrechnungshöfe.

Geschichte Der wohl erste Vorläufer eines Rechnungshofs in Deutschland war die „Preußische Oberrechnungskammer“. Sie war im Jahr 1714 von König Friedrich Wilhelm I. als „General-Rechen-Kammer“ gegründet, im Jahr 1723 in eine „Ober-Kriegs- und Domänen-Rechenkammer“Albert Manke: Die Entwicklung des Prüfungsdienstes bei der Preussischen Oberrechnungskammer und dem Rechnungshof des Deutschen Reichs (PDF; 180 kB) Vortrag, gehalten am 18. Dezember 1935. Auf der Webseite von H. Schouwer, aufgerufen am 4. Februar 2015. umgewandelt worden und bestand bis 1945 fort. Im Jahr 1868 wurde sie zugleich „Rechnungshof des Norddeutschen Bundes“, im Jahr 1871 zugleich Rechnungshof des Deutschen Reiches. Nach dem Krieg wurde 1948 zunächst ein „Rechnungshof im Vereinigten Wirtschaftsgebiet“, 1950 dann der Bundesrechnungshof errichtet.

Stellung Die genaue Einordnung von Rechnungshöfen in das klassische System der Gewaltenteilung ist umstritten. In der Rechts- und Staatswissenschaft werden hierzu „alle denkbaren Einordnungen, nämlich als Teil der Legislative, der Exekutive, der Judikative sowie als vierte Gewalt oder Institution sui generis vertreten.“Philipp Bergel: Rechnungshöfe als vierte Staatsgewalt? Universitätsverlag Göttingen, 2010, ISBN 978-3-941875-57-9, S. 43.

Der Bundesrechnungshof ist nicht der Bundesregierung unterstellt. Auch die Legislative (Parlament) kann ihm keine Weisungen erteilen, sondern ihn allenfalls bitten, bestimmte Sachverhalte zu prüfen. Von der dritten Gewalt, der Judikative (Gerichtsbarkeit), unterscheidet den Bundesrechnungshof, dass er sich zum einen seinen Prüfungsstoff frei wählt und dass er zum anderen Verstöße gegen geltendes Recht oder mangelnde Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit beanstandet, jedoch keine verbindlichen Urteile fällt.

Im Ergebnis unterscheidet er sich in seinen Aufträgen und seinem Wirken wesentlich von den klassischen drei Gewalten. Eine Einordnung als „vierte Gewalt“ erscheint jedoch schwierig, da das Grundgesetz in Abs. 3 explizit von einer Dreiteilung der Staatsgewalt ausgeht. Die deutschen Rechnungshöfe werden heute daher überwiegend in einer „Sonderstellung zwischen den Gewalten“ (von Exekutive und Legislative) gesehen.Philipp Bergel: Rechnungshöfe als vierte Staatsgewalt? Universitätsverlag Göttingen, 2010, ISBN 978-3-941875-57-9, S. 94.

Der Bundesrechnungshof untersteht keiner Aufsicht, weder in seiner Prüfungstätigkeit noch in seiner Verwaltung. Im Bundeshaushaltsplan hat er einen eigenen Einzelplan (Einzelplan 20). Er besitzt GeschäftsordnungsautonomieBRHG. und ist im Organstreitverfahren nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG parteifähig.Markus Heintzen, in: Ingo von Münch / Philip Kunig (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, Bd. 2, 7. Aufl., C.H. Beck, München 2021, ISBN 978-3-406-73592-9, S. 1404 (Art. 114 Rn. 19). Diese Privilegien werden regelmäßig nur obersten Bundesorganen zuteil, zu denen er überwiegend gezählt wird.So die herrschende Meinung: Hermann Butzer, in: Volker Epping / Christian Hillgruber, Beck’scher Onlinekommentar GG, Edition 47 (15.05.2021), C.H. Beck, München, Art. 114 Rn. 1. Hanno Kube, in: Theodor Maunz / Günter Dürig, Grundgesetz Kommentar, 94. Lieferung (01.2021), C.H. Beck, München, Art. 114 Rn. 63. Helmut Siekmann, in: Michael Sachs, Grundgesetz Kommentar, 8. Aufl., C.H. Beck, München 2018, Art. 114 Rn. 25. Kyrill-Alexander Schwarz, in: Hermann v. Mangoldt / Friedrich Klein / Christian Starck, Kommentar zum Grundgesetz, Bd. 3, 7. Aufl., C.H. Beck, München 2018, Art. 114 Rn. 77. Werner Heun / Alexander Thiele, in: Horst Dreier, Grundgesetz Kommentar, Bd. 3, 3. Aufl., Mohr Siebeck, Tübingen 2018, Art. 114 Rn. 20.Andere Ansicht: Kai von Lewinski, in: Karl Heinrich Friauf / Wolfram Höfling, Berliner Kommentar zum Grundgesetz, EVS, Berlin 2020, Art. 114 Rn. 152. Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band II, C.H. Beck, München 1980, Art. 114 Rn. 77. Seine Einordnung als Verfassungsorgan wird in der Regel mit Hinweis auf den fehlenden gestaltenden Einfluss auf das Verfassungsleben bzw. die Staatsleitung abgelehnt.Hermann Butzer, in: Volker Epping / Christian Hillgruber, Beck’scher Onlinekommentar GG, Edition 47 (15.05.2021), C.H. Beck, München, Art. 114 Rn. 1. Hanno Kube, in: Theodor Maunz / Günter Dürig, Grundgesetz Kommentar, 94. Lieferung (01.2021), C.H. Beck, München, Art. 114 Rn. 63.

Aufgaben und Tätigkeiten Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes. Seine Kernaufgaben bestehen aus Prüfen, Berichten und Beraten. Hierbei richtet er sich nach den Maßgaben der Bundeshaushaltsordnung () und der Prüfungsordnung des Bundesrechnungshofes (PO-BRH). Seine Tätigkeit zielt darauf ab, die Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des Handelns der Verwaltung zu sichern, ihre Leistungsfähigkeit zu verbessern und Fehlentwicklungen zu vermeiden (§ 3 Abs. 1 PO-BRH). Der Bundesrechnungshof fasst seine Feststellungen in Prüfungsmitteilungen (§§ 31, 35 PO-BRH) oder Berichten (§ 88 Abs. 2 BHO) zusammen, die er grundsätzlich an die geprüften Stellen, die Bundesregierung oder das Parlament richtet. Geprüfte Stelle können neben Behörden des Bundes unter anderem auch die Sozialversicherungsträger, also die gesetzliche Unfall- und Krankenversicherung, die gesetzliche Rentenversicherung, aber auch die Bundesagentur für Arbeit, sein. Bei seinen Prüfungen beanstandet er Verstöße gegen geltendes Recht oder mangelnde Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. Der Bundesrechnungshof kritisiert aber nicht nur, er macht auch Vorschläge, wie diese Mängel beseitigt werden könnten (§ 3 Abs. 2 PO-BRH). Eine Weisungsbefugnis, die beanstandeten Mängel abzustellen, hat er gegenüber den geprüften Stellen jedoch nicht, wenngleich seinen Feststellungen große faktische und politische Bedeutung zukommt.

Über ausgewählte Prüfungsergebnisse berichtet er dem Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung in einem Jahresbericht, den „Bemerkungen“ (siehe unten). Zudem berät der Bundesrechnungshof auf der Grundlage seiner Prüfungserkenntnisse das Parlament und die Regierung (vgl. Abs. 2 BHO). Hierbei zeigt sich die Doppelrolle der Parlamentarier, die die Regierungsmehrheit im Parlament stellen: Als Wächter über das Budgetrecht des Parlaments müssten die Abgeordneten streng und kritisch die Mittelverwendung prüfen und den Hof zu möglichst intensiven Prüfungen veranlassen. In ihrem Selbstverständnis als Träger der Regierungsmehrheit werden die Abgeordneten scharfe Kritik an „ihrer“ Regierung sich nicht wünschen. Dieses strukturelle Problem hat bisher keine Lösungsansätze gefunden. Vielfach wird das Dilemma durch die Mitarbeiter in den Höfen dahingehend gelöst, dass „politische“ Themen gemieden werden.

Der Bundesrechnungshof ist bei der Auswahl seiner Prüfungsthemen frei. Er wählt seine Prüfungen so aus, dass er einen möglichst großen Überblick über das Verwaltungshandeln erhält und prüfungsfreie Räume vermieden werden. Dabei greift er auch Themen auf, die für das Parlament und die Regierung wichtig sein können (§ 16 Abs. 1 PO-BRH). Beratungs- und Prüfbitten aus dem parlamentarischen Raum berücksichtigt er bei seinen Planungen (§ 16 Abs. 3 PO-BRH). Auf aktuelle Entwicklungen reagiert der Bundesrechnungshof flexibel, wie beispielsweise seine Prüfungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, auf bundesrechnungshof.de oder der Verschuldung des Bundes, auf bundesrechnungshof.de zeigen.

Wo die Grenzen des Mandats des Bundesrechnungshofes liegen, ist immer wieder umstritten. Anlässlich des Sonderberichts „Umsetzung der Energiewende im Hinblick auf die Versorgungssicherheit, Bezahlbarkeit und Umweltverträglichkeit der Stromversorgung“ wurde diskutiert, wie „politisch“ die Untersuchungen sein dürfen. In einem Artikel der Süddeutschen Zeitung kommen verschiedene Stimmen zu Wort. Zwischen „technisch Prüfendem“ und „politisch Wertendem“ scheint der Korridor zu liegen.

Der Präsident des Bundesrechnungshofs ist aktuell zugleich Bundesbeauftragter für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung (BWV).

Organisation mini|Ehemaliges Gebäude des Bundesrechnungshofs in Frankfurt am Main 1977

Der Bundesrechnungshof hat seinen Hauptsitz in Bonn. Seine zehn Abteilungen gliedern sich in neun Prüfungsabteilungen mit 48 Prüfungsgebieten und eine Präsidialabteilung für Verwaltungsaufgaben. Hinzu kommt eine Einheit WFP.https://www.bundesrechnungshof.de/DE/5_ueber_uns/1_wer_wir_sind/wer_wir_sind_node.html Diese unterstützt Präsident Heveling in seiner Eigenschaft als External Auditor bei dem Mandat zur Prüfung des Welternährungsprogramms (World Food Programme, WFP) der UN. Dieses Mandat hat der Bundesrechnungshof seit dem 1. Juli 2022 für sechs Jahre inne.https://www.bundesrechnungshof.de/DE/3_internationales/1_internationales_wfp/wfp_node.html Im Bundesrechnungshof sind rund 1050 Mitarbeiter – zum größten Teil Prüfungsbeamte – beschäftigt.

Entscheidungen im Prüfbereich des Bundesrechnungshofes treffen kollegial die als Mitglieder des Bundesrechnungshofes bezeichneten leitenden Beamten. Das sind der Präsident und der Vizepräsident und die Leiterinnen und Leiter der Prüfungsabteilungen und der Prüfungsgebiete. Im Regelfall entscheidet das zuständige Zweierkollegium (Abteilungsleitung und Prüfungsgebietsleitung). In bestimmten Fällen treten der Präsident oder der Vizepräsident hinzu (Dreierkollegium). Entscheidungen im Zweier- und Dreierkollegium kommen nur einstimmig zustande. Dem Großen Senat des Bundesrechnungshofes sind u. a. Entscheidungen in abteilungsübergreifenden oder besonders bedeutenden Angelegenheiten – wie der Verabschiedung der Jahresberichte (die sogenannten Bemerkungen) – vorbehalten. Der Große Senat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Weitere Kollegialorgane sind der Ständige Ausschuss des Großen Senats und die (Abteilungs-)Senate.

Die Mitglieder des Bundesrechnungshofes sind richterlich unabhängig (nur dem Gesetz unterworfen). Zuständig für disziplinarrechtliche und dienstrechtliche Fragen seiner Mitglieder ist das Dienstgericht des Bundes.

Strukturentwicklung Bis zum 31. Dezember 2016 waren dem Bundesrechnungshof Prüfungsämter des Bundes nachgeordnet. Sie gingen 1998 aus den ehemaligen Vorprüfungsstellen des Bundes hervor. Zum 1. Januar 2017 trat eine Strukturreform innerhalb des Bundesrechnungshofes in Kraft. Die Prüfungsämter wurden aufgelöst und in den Bundesrechnungshof integriert. Damit wurde eine Hierarchieebene abgeschafft. Die Anzahl der Prüfungsabteilungen und Prüfungsgebiete blieb unverändert. Die Prüfungsabteilungen sind nun jedoch stärker als bisher auf wesentliche Politikfelder ausgerichtet. Neben seinem Sitz in Bonn verfügt der Bundesrechnungshof über Außenstellen in Berlin und Potsdam.

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