miniatur|CC = Corps Consulaire; Kennzeichen an Kraftfahrzeugen konsularischer Vertretungen Der Konsul (Plural: Konsuln, abgeleitet vom lateinischen Titel der höchsten römischen Staatsbeamten: consul ‚Berater‘) ist eine Amtsperson, die offiziell von einem Staat (Entsendestaat) zur Wahrung der Interessen seiner Angehörigen und seines Handels in einem fremden Land (Empfangsstaat) bestellt ist. Die Behörde, die der Konsul repräsentiert, heißt Konsulat. Konsulate werden als Generalkonsulat, Konsulat, Vizekonsulat oder Konsularagentur geführt. Die behördliche Stellung ist entweder effektiv mit einem Konsularbeamten oder eine Funktion eines Nichtbeamten als Honorarkonsul. Die meisten Staaten der Erde bieten konsularische Leistungen auch in den dafür zuständigen Arbeitseinheiten ihrer Botschaften an.

Von den (politischen) Gesandten oder Botschaftern eines Staates unterscheidet sich der Konsul durch seine eher verwaltend als diplomatisch geprägte Stellung und Tätigkeit: Während der Diplomat die Interessen seiner Regierung gegenüber der Regierung einer fremden Macht zu vertreten hat, ist der Konsul vor allem den Interessen der Angehörigen des Entsendestaates im Empfangsstaat verpflichtet. Konsulate sind daher keine diplomatischen Vertretungen eines Staates; sie sind vielmehr Auslandsvertretungen eigener Art (konsularische Vertretungen). Typische konsularische Angelegenheiten sind Pass-, Visum- und Aufenthaltsfragen, Rechtshilfe und ähnliches.

Status mini|Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Houston

Man unterscheidet Berufskonsuln (lateinisch auch: consules missi genannt) und Honorarkonsuln (auch: Handelskonsuln, Ehrenkonsuln, Wahlkonsuln oder lateinisch consules electi). Je nach Rang lautet die Amtsbezeichnung Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul oder Konsularagent.

Konsuln haben bei ihren Amtshandlungen auch das Recht des Empfangsstaates zu beachten. Die Befugnis, auf dem Hoheitsgebiet einer fremden Macht Amtshandlungen vorzunehmen, bestimmt sich nach bilateralen oder multilateralen Staatsverträgen und ist in den meisten Staaten durch das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK) geregelt.

Berufskonsul

Ein Berufskonsul ist ein Beamter des regulären auswärtigen Dienstes, der ein (General-)Konsulat leitet oder Mitarbeiter einer konsularischen Mission oder einer Botschaft ist. Voraussetzung für das Amt ist eine bestandene Laufbahnprüfung für den gehobenen oder höheren auswärtigen Dienst. Dem Berufskonsul als Leiter einer konsularischen Mission muss vom Gastland das Exequatur erteilt werden, damit er seinen Dienst antreten kann. Berufskonsuln genießen auf der Basis des Wiener Konsularübereinkommens in den Vertragsstaaten Amtsimmunität, das heißt, sie unterliegen hinsichtlich der in Ausübung ihrer amtlich beziehungsweise dienstlich vorgenommenen Handlungen nicht der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates. Die Amtsimmunität umfasst nicht nur die Diensthandlungen als solche, sondern auch die in mittelbarem Zusammenhang damit stehenden Handlungen (beispielsweise die Autofahrt zu einem dienstlichen Termin).

In der Regel sind Berufskonsuln Bürger des Entsendestaates. Für die Bundesrepublik Deutschland gilt § 7 Bundesbeamtengesetz.

Honorarkonsul Ein Honorar- oder Wahlkonsul ist ein ehrenamtlicher Konsul (vgl. lateinisch honor ‚Ehre‘). In hervorgehobener Stellung kann auch der Titel eines Honorargeneralkonsuls zuerkannt werden, was jedoch weder für die Tätigkeit noch für Fragen des Status erheblich ist. Die ebenfalls noch gebräuchliche Bezeichnung Handelskonsul rührt daher, dass ursprünglich vor allem Kaufleute zu ehrenamtlichen Konsuln ernannt wurden, da ihre Tätigkeit vornehmlich der Erleichterung von Handelsbeziehungen diente. Der Honorarkonsul ist Ehrenbeamter. Voraussetzung für seine Ernennung ist heute, dass der Bewerber nach seiner Persönlichkeit, seiner beruflichen Erfahrung, seiner Stellung im Empfangsstaat, seiner Vertrautheit mit den Verhältnissen in dem für ihn vorgesehenen Zuständigkeitsbereich und seinen Sprachkenntnissen für das Amt geeignet erscheint. Zu Honorarkonsuln der Bundesrepublik Deutschland können sowohl Deutsche als auch Ausländer ernannt werden. Er ist jedoch zumeist ein Bürger des Empfangsstaates, also des Staates, in dem die Interessen des Entsendestaates vertreten werden. Im amtlichen Sprachgebrauch Deutschlands handelt es sich bei Honorarkonsuln um honorarkonsularische Vertretungen.

Honorarkonsuln sind von allen Steuern und sonstigen Abgaben auf die Entschädigungen und Zulagen befreit, die sie vom Entsendestaat für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben erhalten (Art. 66 WÜK). Die Verwendung der für die Dienstleistungen erhobenen Gebühren ist je nach Entsendeland unterschiedlich. Österreichische Honorarkonsuln müssen zum Beispiel alle Gebühren abführen, während Honorarkonsuln anderer Länder einen Teil oder auch die Gesamtsumme der eingenommenen Gebühren behalten können. Für Deutschland tätige Honorarkonsuln erhalten kein Gehalt und keine Vergütung. Die Einnahmen aus Gebühren für konsularische Amtshandlungen dienen zur Deckung der laufenden Bürokosten. Sind diese besonders hoch, kann ein Zuschuss beim Auswärtigen Amt beantragt werden. Zuschüsse für Repräsentationsaufwand kann die jeweils zuständige amtliche Auslandsvertretung aus ihrem Budget gewähren.

Der Honorarkonsul, wenn er Staatsangehöriger des Empfangsstaates ist, genießt regelmäßig nur Amtshandlungsimmunität. Diese gewährt nur im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben Schutz vor Strafverfolgung.Was ist ein Honorarkonsul?, Welt Online Häufig bestehen Zweifel über die Reichweite dieser Amtshandlungsimmunität, insbesondere bei Verkehrsdelikten, die im Zusammenhang mit einer Fahrt eines Honorarkonsuls zu einem offiziellen Termin stehen.

Eine Recherche des Internationalen Netzwerks investigativer Journalisten (ICIJ), von Pro Publica und anderer internationaler Recherchenetzwerke enthüllte im Herbst 2022, dass mehr als 500 derzeitige und ehemalige Honorarkonsuln weltweit in Straftaten, Skandale und staatliche Ermittlungen verwickelt waren. In Deutschland recherchierten Reporter von NDR, WDR, SZ und Spiegel. Die Ergebnisse wurden unter dem Titel Shadow Diplomats veröffentlicht.

Aufgaben des Konsuls

Welche Amtshandlungen die Konsuln gegenüber den Empfangsstaaten völkerrechtlich vornehmen dürfen, regeln Staatsverträge, insbesondere das Wiener Konsularübereinkommen. Die Aufgaben eines deutschen Konsuls und die Art ihrer Wahrnehmung sind für sein Verhältnis gegenüber Deutschland im deutschen Konsulargesetz geregelt.

Interessenvertretung und Beziehungspflege Allgemein kommt den Konsuln die Aufgabe zu, die Interessen des Entsendestaates sowie seiner Angehörigen, und zwar sowohl natürlicher als auch juristischer Personen, im Empfangsstaat innerhalb der völkerrechtlich zulässigen Grenzen zu schützen (Art. 5 lit.a WÜK). Sie haben die Entwicklung der außenwirtschaftlichen, verkehrstechnischen, juristischen, kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat zu fördern (Art. 5 lit.b WÜK, § 1 KG). Sie können sich mit allen rechtmäßigen Mitteln über Verhältnisse und Entwicklungen im wirtschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Leben des Empfangsstaats unterrichten und an die Regierung des Entsendestaats darüber berichten und interessierten Personen Auskünfte erteilen (Art. 5 lit.c WÜK).

Pass- und Sichtvermerksangelegenheiten Aufgabe der Konsuln ist es, den Angehörigen des Entsendestaats Reisepässe und den Personen, die sich in den Entsendestaat zu begeben wünschen, Sichtvermerke oder entsprechende Urkunden auszustellen (Art. 5 lit.d WÜK).

Hilfe durch Rat und Tat Konsuln haben Deutschen und inländischen juristischen Personen nach pflichtgemäßem Ermessen Rat und Beistand zu gewähren (Art. 5 lit.e WÜK, §§ 1, 5 Absatz 1 Satz 1 KG). Aufgabe eines Konsuls ist es, Deutschen, die in seinem Amtssprengel hilfsbedürftig sind, die erforderliche Hilfe zu leisten, wenn die Notlage auf andere Weise nicht behoben werden kann. Die Hilfe kann auch in Gewährung von Rechtsschutz (Vertretung vor Gerichten oder Behörden bzw. Sorge für eine angemessene Vertretung, Art. 5 lit. i WÜK, § 5 Absatz 3 Satz 2 KG) oder in der Herstellung einer Reisemöglichkeit an einen bestimmten Ort bestehen (§ 5 Absatz 4 KG). Die Hilfe kann auch durch die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Urkunden (wie Staatsangehörigkeitsangelegenheiten, Kfz-Abmeldungen) und die Erledigung von Rechtshilfeersuchen geleistet werden, soweit dies geltenden internationalen Übereinkünften entspricht (Art. 5 lit.j WÜK). Der Konsul soll ferner bei Naturkatastrophen, Kriegen oder revolutionären Verwicklungen die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Deutschen Hilfe und Schutz zu gewähren, sofern bei diesen Schäden eingetreten sind oder ein Eintritt zu besorgen ist (§ 6 KG). Konsuln betreuen auch deutsche Gefangene (§ 7 KG). Sie benachrichtigen die Angehörigen verstorbener Deutscher und wirken bei der Überführung mit (§ 9 Absatz 1 KG).

Notarielle und ähnliche Befugnisse; Nachlassangelegenheiten Darüber hinaus erfüllt der Konsul Aufgaben eines Organs der freiwilligen Gerichtsbarkeit, notarielle Aufgaben und Aufgaben eines Hilfsorgans der Justiz (Art. 5 lit f, lit. g WÜK, §§ 8 bis 17 KG). Auch nehmen die Konsuln bestimmte Verwaltungstätigkeiten wahr. Das sind im Einzelnen:

notarielle Aufgaben:

die Aufnahme von Niederschriften und Vermerken über Tatsachen und Vorgänge, insbesondere die Beurkundung der vor ihnen abgegebenen Willenserklärungen und eidesstattlichen Versicherungen, die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Abschriften sowie die Ausstellung einfacher Zeugnisse; die vor einem Konsul aufgenommenen Urkunden stehen den von einem deutschen Notar aufgenommenen gleich; Beurkundung von Testamenten und Erbverträgen; unter Umständen auch die Eröffnung des Testaments; die Entgegennahme von Auflassungen, die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen, die zur Erlangung eines Erbscheins, eines Testamentvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft abgegeben werden; Legalisation (Bestätigung der Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner gehandelt hat und die Echtheit des Siegels) der in ihrem Amtssprengel ausgestellten öffentlichen Urkunden; es kann auch bestätigt werden, dass der Aussteller für die Aufnahme des Urkunde zuständig war und die Form des Rechts der betreffenden fremden Macht entspricht (Legalisation im weiteren Sinne); Bestätigung der Echtheit deutscher öffentlicher Urkunden;

Ein Beispiel für Zeugnisse einfacher Art, ist die in der Praxis bedeutsame Bestätigung von Lebensbescheinigungen für die Sozialversicherungsträger, die für den Weiterbezug deutscher Renten- und Pensionsleistungen für Auslandsdeutsche erforderlich ist. Ein Beispiel für die Beurkundung von Willenserklärungen ist die Erklärung eines deutschen Elternteils, dass sein im Ausland geborenes Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten solle.

Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit:

Annahme des Nachlasses verstorbener Deutscher, wenn die Erben unbekannt oder abwesend sind; sie können dabei Siegel anlegen, ein Nachlassverzeichnis aufnehmen und bewegliche Sachen in Verwahrung nehmen oder veräußern; sie können Zahlungen von Nachlassschuldnern entgegennehmen und Mittel aus dem Nachlass für die Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten und Nachlasspflegekosten verwenden; Aufnahme von Verklarungen;

Aufgaben eines Hilfsorgans der Justiz:

Durchführung von Vernehmungen auf Ersuchen deutscher Behörden und Gerichte; Abnahme eines Eides eines Deutschen, soweit dieser nach dem Recht des fremden Staates erforderlich ist oder bei Ersuchen durch eine deutsche Behörde oder ein deutsches Gericht um eidliche Vernehmung; Zustellung von Schriftstücken jeder Art auf Ersuchen deutscher Behörden und Gerichte.