miniatur|Unfallaufnahme der Polizei und Absicherung einer Unfallstelle durch die Feuerwehr auf der A40 bei Moers miniatur|Sicherung von Spuren durch die Polizei nach einem Verkehrsunfall zwischen einem Motorrad und einem PKWDie Verkehrsunfallaufnahme (kurz Unfallaufnahme oder VU-Aufnahme) ist die Dokumentierung eines Verkehrsunfalls im Straßenverkehr. Hierbei unterscheidet man im Wesentlichen zwischen der Unfallaufnahme durch die Polizei und der Unfalldokumentierung durch die Beteiligten selbst.
Begriffsbestimmungen und Abgrenzung Unter dem Begriff des Straßenverkehrsunfalls ist jedes mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis zu verstehen, durch das ein Mensch zu Schaden kommt oder ein nicht ganz belangloser Sachschaden verursacht wird.
Im rechtlichen Sinne wird also ausschließlich von einem Verkehrsunfall gesprochen, wenn:
Der Unfall mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängt und ein Mensch zu Schaden kommt oder ein nicht ganz belangloser Sachschaden durch den Verkehrsunfall verursacht wird.
Im Straßenverkehr findet der Unfall statt, wenn er im öffentlichen Verkehrsraum geschehen ist. Zu diesem Raum gehören alle Flächen, die der Allgemeinheit im Sinne eines unbestimmten Personenkreises dauernd, oder vorübergehend zur Fortbewegung offensteht. Klassische Beispiele hierfür sind Bundesautobahnen, Kraftfahrstraßen, Landesstraßen, Kreisstraßen, Gemeindestraßen aber auch Privatgrund wie Parkplätze vor Supermärkten oder das Gelände einer Tankstelle. Selbst das Grundstück von Privatpersonen zählt in der Regel zum öffentlichen Verkehrsraum. Öffentlicher Straßenverkehr findet hingegen nicht statt, wenn beispielsweise der geschlossene Kreis der Zutrittsberechtigten nur ausnahmsweise und unter Beachtung scharfer Vorsichtsmaßregeln erweitert wird. Ein klassisches Beispiel wäre das Gelände einer Kaserne oder ein Werksgelände mit Zugangskontrolle.
Ein Mensch ist immer dann zu Schaden gekommen, wenn er zumindest leicht verletzt wird. Ein Sachschaden ist völlig belanglos, wenn er unterhalb der Grenze liegt, bei der üblicherweise Schadensersatzansprüche gemacht werden. Diese ist nach gängiger Rechtsprechung bei rund 20 € anzusetzen.
Liegen die Voraussetzungen nicht vor, dann ist das Ereignis auch kein Verkehrsunfall im verkehrsrechtlichen Sinne und wird somit auch nicht von der Polizei aufgenommen. Der Schutz privater Rechte (bspw. Austausch der Personalien) und Anspruch auf etwaigen Schadensersatz (Privatrecht) bleiben davon unberührt.
Der Begriff „Unfallbeteiligter“ (Beteiligter im verkehrsrechtlichen Sinne) ist in legaldefiniert:
Unfallmeldung Ein Verkehrsunfall wird in der Regel von den Beteiligten selbst, Ersthelfern und/oder von Zeugen über den Notruf „110“ oder „112“ gemeldet. In wenigen Fällen, insbesondere bei Schlichtunfällen, erfolgt die Meldung über die Amtsleitung der örtlichen Polizeidienststelle. Geht eine Meldung über einen Verkehrsunfall bei der Rettungsleitstelle ein, so wird die Polizei in den meisten Fällen nachalarmiert.
Verkehrsunfällen werden zu 78 % bei den Kraftfahrzeugversicherern zur Begleichung angezeigt, wovon etwa die Hälfte auch der Polizei gemeldet wurden. Bei 14 % verläuft die Schadensregulierung eines Verkehrsunfalls zwischen den Beteiligten ohne polizeiliche Unfallaufnahme. Soweit ein Personenschaden eingetreten ist, werden nur 1 % der Unfälle weder der Polizei noch der Versicherung gemeldet (Stand 1995). (PDF), Informationen des Instituts für Straßenverkehr Köln, Verkehrstechnisches Institut des GDV, Oktober 1997,
Ziel und Zweck der Verkehrsunfallaufnahme Grundsätzlich werden alle Straßenverkehrsunfälle durch die Polizei aufgenommen, nachdem sie Kenntnis darüber erlangt hat. Je nach Richtlinien bzw. den Erlassen der einzelnen Länder kann die Unfallaufnahme durch die Polizei bei einigen wenigen Schlichtunfällen aber ausbleiben.
Polizei Die Ziele der polizeilichen Verkehrsunfallaufnahme sind in den Richtlinien, Erlassen und/oder Vorschriften der Länder definiert und können daher leicht variieren. In der Regel ähneln sie sich jedoch stark.
In Niedersachsen heißt es beispielsweise:Abschnitt 1 VUA-RdErl - Ziele, auf voris.wolterskluwer-online.deIn Bayern heißt es wie folgt:Die Polizei erscheint bei Verkehrsunfällen im Wesentlichen zu folgenden Zwecken (nicht abschließend):
Hilfeleistung (Erste Hilfe) Gefahrenabwehr (z. B. Umweltschutz bei Auslaufenden Gefahren- und Betriebsstoffen) Erforschung von Straftaten Erforschung/Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche Verkehrserhebungen (Verkehrsunfallstatistik, Örtliche Unfalluntersuchung) Sicherstellung der Leichtigkeit des Verkehrs (Fahrbahn räumen, Verkehrswarnfunk, Verkehrsregelung)
Dazu gehören in der Regel folgende Maßnahmen (nicht abschließend):
Identitätsfeststellung (Zeugen, unter Beteiligten auch Personalienaustausch) Befragung von Zeugen und Unfallbeteiligten die Überprüfung der Verkehrstüchtigkeit Verkehrsmaßnahmen (Straßen-/Fahrbahnsperrung, Fahrbahn räumen, Einstellung von Verkehrswarnmeldungen und die Verkehrsregelung) Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörde i. S. Fahreignung Verständigung Feuerwehr (technische Hilfeleistung) Verständigung von Angehörigen Verständigung des jeweiligen Konsulats bei schwerstverletzten oder getöteten ausländischen Unfallbeteiligten
Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass die Polizei für die Klärung der Schuldfrage zuständig ist. Richtig ist, dass die Schuldfrage und die Regulierung der Schäden im Rahmen des Verkehrszivilrechts entschieden werden.vgl. §§ 7, 18 StVG.
Unfallbeteiligte Gründe, weshalb Unfallbeteiligte die Polizei zur Verkehrsunfallaufnahme hinzurufen, sind individuell. Einige Beispiele können sein (nicht abschließend):
zur behördlichen Klärung und Dokumentation des Unfallherganges im Sinne der Schadensregulierung weil die Fahrbahn durch verunfallte Fahrzeuge blockiert ist weil hohe Sachschäden vorliegen weil Personen verletzt wurden weil möglicherweise eine Straftat begangen wurde weil ein Unfallbeteiligter nicht Halter des Fahrzeuges ist weil Beteiligte sich unkooperativ verhalten
Rechtliches (Pflichten und Fehlverhalten) Nach einem Verkehrsunfall haben Unfallbeteiligte, aber auch Unbeteiligte, gesetzliche Pflichten. Pflichtwidriges Verhalten stellt – je nach Situation – eine Verkehrsordnungswidrigkeit oder eine Straftat dar.
Straftaten
Unterlassene Hilfeleistung Unfallbeteiligte (im Übrigen auch Unbeteiligte) haben nach § 323c StGB die Pflicht zur Hilfeleistung, sofern dieses erforderlich ist und ihnen dieses den Umständen nach zuzumuten ist. Die Hilfeleistung umfasst insbesondere die Erste Hilfe und das Alarmieren von Rettungskräften.
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort Des Weiteren machen sich Unfallbeteiligte nach § 142 StGB strafbar, wenn sie sich unerlaubt von der Unfallörtlichkeit entfernen.
Weitere Straftaten Je nach vorliegendem Sachverhalt kann sich ein Unfallbeteiligter auch wegen folgender Delikte (nicht abschließend) strafbar machen:
Fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB Fahrlässige Tötung nach § 222 StGB Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB Absichtliches Herbeiführen eines Unfalls nach §§ 315 Abs. 3, 315b Abs. 3 StGB
Verkehrsordnungswidrigkeiten Je nach Situationen kommen für Unfallbeteiligte diverse Verkehrsordnungswidrigkeiten in Betracht. Hierbei wird zwischen dem Verhalten nach dem Unfall und dem Verhalten unmittelbar vor dem Unfall unterschieden, welches häufig (mit-)ursächlich für das Entstehen des Verkehrsunfalles vermutet wird. Ausschlaggebende Rechtsvorschrift ist hierfür die Straßenverkehrs-Ordnung in den §§ , .
Ordnungswidrige Verhalten nach § 49 StVO, welche zum Verkehrsunfall geführt oder beigetragen haben, können sein (an den Hauptunfallursachen der Verkehrsunfallstatistik orientiert):
Überhöhte bzw. nicht angepasste Geschwindigkeit nach Fahren unter Einfluss psychoaktiver Substanzen nach Zu geringer Sicherheitsabstand nach Fehler beim Überholen nach Missachtung der Vorfahrt/Vorrang nach Unachtsamkeit beim Abbiegen/Wenden/Rückwärtsfahren nach Fehlverhalten gegenüber Fußgängern
Einige Pflichtverletzungen unmittelbar nach dem Verkehrsunfall sind in § 34 StVO beschrieben (nicht abschließend):Häufig gehen Unfallbeteiligte fälschlicherweise davon aus, dass verunfallte Fahrzeuge bei Schlichtunfällen bzw. Bagatellschäden nicht vor dem polizeilichen Erscheinen von der Fahrbahn bewegt werden sollten. Richtig ist nach § 34 StVO aber, dass Beteiligte die Unfallstelle unverzüglich zu räumen haben, um den Verkehrsfluss und/oder die Verkehrssicherheit nicht zu behindern oder zu gefährden.
Unfallaufnahme
Durch die Polizei
Pflicht zur Aufnahme Je nach vorliegendem Sachverhalt kann sich eine gesetzliche oder dienstliche Pflicht zur Unfallaufnahme bzw. dem Ausrücken zur Unfallörtlichkeit ergeben. Einschlägige Rechtsnormen sind die Straßenverkehrs-Ordnung, die Strafprozessordnung, das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, die Gesetze zur Gefahrenabwehr der Länder. Des Weiteren ist die Abgabenordnung anzuwenden, wenn eine Zollplombe gebrochen bzw. die Ladung eines LKWs durch den Unfall beschädigt worden ist. Die Polizei ist dabei verpflichtet, unverzüglich das nächste Hauptzollamt und einen Havariekommissar zu verständigen. Weitere Normen sind (nicht abschließend):
Straßenverkehrsgesetz zur Verfolgung bestimmter Ordnungswidrigkeiten § 44 Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung zur Bekämpfung von Verkehrsunfällen (Abschnitt C) Gesetz über die Statistik der Straßenverkehrsunfälle (Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz – StVUnfStatG) zur Erfassung von Daten zur weiteren Vermeidung von Unfällen Weitere Polizeigesetze der Bundesländer und Erlasse/Richtlinien/Vorschriften des Innenministeriums zur Unfallaufnahme/-auswertung
Polizeiliches Handeln Die Polizei hat verschiedene Möglichkeiten, einen Verkehrsunfall aufzunehmen. Im Wesentlichen wird zwischen der abschließenden Unfallaufnahme vor Ort (vereinfachtes Verfahren) und der qualifizierten Unfallaufnahme unterschieden. Die Voraussetzungen für die jeweilige Aufnahme ergeben sich aus den Richtlinien und Erlassen der Länder.
Im Allgemeinen wird das vereinfachte Verfahren bei Schlichtunfällen ohne strafbares Verhalten angewandt; die qualifizierte Unfallaufnahmen bei allen übrigen Fällen und Zweifeln. Der Aufwand polizeilicher Beweissicherung orientiert sich an den Erfordernissen für das Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren und an dem Erkennen, Analysieren und Beseitigen von Unfallhäufungen im Zusammenwirken mit anderen Stellen. In wenigen Fällen ordnet die Staatsanwaltschaft das Gutachten eines Sachverständigers an.
Abschließende Unfallaufnahme vor Ort (vereinfachtes Verfahren) miniatur|Formular „PolN 223 a“ der Polizei Niedersachsen zur abschließenden Unfallaufnahme vor Ort (Protokollaufnahme, vereinfachtes Verfahren) Bei der abschließenden Unfallaufnahme vor Ort (AUO) bzw. der vereinfachten Verkehrsunfallaufnahme (auch Protokollaufnahme genannt) liegt der Fokus auf dem Personalienaustausch der beteiligten Personen zur späteren Schadensregulierung und der abschließenden Klärung des Unfallherganges vor Ort. In Niedersachsen heißt es dazu beispielsweise:Alle übrigen Verkehrsunfälle sind qualifiziert aufzunehmen und im Vorgangsbearbeitungssystem zu bearbeiten. Die Bestimmungen variieren von Land zu Land, ähneln sich teils aber stark.
Qualifizierte Unfallaufnahme Mit Bezug auf das Beispiel Niedersachsen, lassen sich die Rahmenbedingungen für die qualifizierte Unfallaufnahme wie folgt darstellen:Die Verkehrsunfallrekonstruktion ist dabei durch Beweissicherungsmaßnahmen zu gewährleisten. Das heißt insbesondere:
Eine fotografische Sicherung der Unfallspuren und -schäden, wenn dies zur Rekonstruierung des Unfallhergangs oder zur Beweissicherung erforderlich ist.