Die Erholungsurlaubsverordnung regelt die Erteilung eines kalenderjährlichen bezahlten Erholungsurlaubs für Bundesbeamte und Bundesrichter.

Daneben ist für bestimmte Einzelfälle auch Sonderurlaub nach der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) zu gewähren, teils mit Weiterzahlung der Dienstbezüge, teils ohne.Bundesinnenministerium: Urlaubsrecht Abgerufen am 27. Dezember 2019.

Die Erholungsurlaubsverordnungen der Länder enthalten entsprechende Regelungen für die Beamten des Landes, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die Urlaubsverordnungen gelten jeweils für Richter im Landesdienst entsprechend.

Bundesverordnung Die Dauer des Jahresurlaubs beträgt gemäß § 5 Absatz 1 der Erholungsurlaubsverordnung des Bundes, deren regelmäßige Arbeitszeit auf 5 Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage.

Bei einer abweichenden Arbeitswoche ist ggf. eine andere Anzahl von Urlaubstagen zu gewähren. Schwerbehinderte Beamte erhalten zusätzlich den Schwerbehindertenzusatzurlaub von 5 Tagen.

Personen, die erst innerhalb des Kalenderjahres eingestellt werden, ihren Dienst beenden oder beurlaubt werden, erhalten nur anteilig die o. g. Urlaubsansprüche.

Der Urlaub ist seitens des Dienstherrn auf Antrag des Beamten so zu gewähren, dass die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gefährdet wird. Der Beamte hat eine Urlaubsadresse zu hinterlassen, da im Falle dringender dienstlicher Notwendigkeit die Urlaubsgewährung widerrufen werden kann. Der Urlaub soll innerhalb des Kalenderjahres genommen werden, Urlaubsansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 12 Monaten des folgenden Kalenderjahres genommen wurden.

Für Lehrer an Bundeswehrfachschulen sowie Professoren und Juniorprofessoren an Hochschulen wird der Urlaub mit der unterrichts- bzw. vorlesungsfreien Zeit abgegolten.

Landesverordnungen Bei Versetzung eines Beamten im Bundesland Schleswig-Holstein besteht das Problem, dass er nicht ausscheidet und somit die anteilige Urlaubsgewährung nicht zwingend greifen kann. In der Erholungsurlaubsverordnung für das Land Schleswig-HolsteinErholungsurlaubsverordnung - EUVO GVOBl. 2001 141 gibt es keine Regelung über die Urlaubsgewährung bei Versetzung eines Beamten. Der Beamte hat jedoch je Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub. Diesen Erholungsurlaub kann er bei dem alten oder neuen Dienstherrn beantragen. Es obliegt also den beiden Dienstherren, eine Regelung zu finden. Dieses kann über die einzuholende Einverständniserklärung zwecks Versetzung erfolgen. Die Einverständniserklärung kann mit einer Voraussetzung verknüpft werden, die dann eben die Urlaubsgewährung regeln könnte.

In den meisten Bundesländern ist auch der Sonderurlaub in der gleichen Verordnung wie der Erholungsurlaub geregelt. Nur die Länder Hamburg, Niedersachsen Nds. GVBl. 2006, 35, 61 und Schleswig-HolsteinLandesverordnung über die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen für die Beamtinnen und Beamten (Sonderurlaubsverordnung - SUVO) GVOBl. 2018 796 regeln diesen Tatbestand in separaten Vorschriften. Mecklenburg-Vorpommern wendet die SUrlV des Bundes an. Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Mecklenburg-Vorpommern, abgerufen am 28. Dezember 2019

Weblinks Baden-Württemberg: Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO GBl. 2005, 716 Bayern: Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung – UrlMV GVBl. S. 543; 2019 S. 328 Berlin: Erholungsurlaubsverordnung - EUrlVO GVBl. 1988, 846 Brandenburg: Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung - EUrlDbV GVBl.II/09, [Nr. 30], S. 618 Bremen: Bremische Urlaubsverordnung – BremUrlVO Brem.GBl. S. 337 Hamburg: Hamburgische Erholungsurlaubsverordnung - HmbEUrlVO HmbGVBl. 1999, S. 279 Hessen: Hessische Urlaubsverordnung – HUrlVO GVBl. I S. 671 Niedersachsen: Niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung (NEUrlVO) Nds. GVBl. 2004, 317 Mecklenburg-Vorpommern: wendet die EUrlV des Bundes anRobert Günther: Urlaub für Beamte: Regelungen und Urlaubsarten Abgerufen am 27. Dezember 2019. Nordrhein-Westfalen: Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW - FrUrlV NRW GV. NRW. S. 2 Rheinland-Pfalz: Urlaubsverordnung (UrlVO) GVBl. 1971, 125 Saarland: Urlaubsverordnung - UrlaubsVO Amtsblatt 2015, S. 134 Sachsen: Sachsen-Anhalt: Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt - UrlVO LSA GVBl. LSA 2014, 456; 2015, 399 Schleswig-Holstein: Erholungsurlaubsverordnung - EUVO GVOBl. 2001 141 Thüringen: Thüringer Urlaubsverordnung-ThürUrlVO GVBl. 2016, 574 WSI-Tarifarchiv: Übersicht der Urlaubsdauer für Beamtinnen und Beamte des Bundes und der Länder Stand: Januar 2016

Einzelnachweise

Kategorie:Recht des Öffentlichen Dienstes (Deutschland) Kategorie:Rechtsquelle (Deutschland) Kategorie:Rechtsquelle (20. Jahrhundert)