rechts|Teilzeitarbeit in Deutschland

Von Teilzeitarbeit (umgangssprachlich auch in Teilzeit) spricht man, wenn Arbeitnehmer regelmäßig kürzer arbeiten als vergleichbare Vollzeitarbeitnehmer. Verglichen wird in der Regel die Wochenarbeitszeit – bei unregelmäßiger Arbeitszeit die Jahresarbeitszeit – von Arbeitnehmern des gleichen Betriebs mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. Fehlen vergleichbare Arbeitnehmer im Betrieb, gilt in Deutschland als Vergleichsmaßstab ein anwendbarer Tarifvertrag oder Kollektivvertrag, ansonsten die branchenübliche Vollarbeitszeit (vgl. für das deutsche Arbeitsrecht: Teilzeit- und Befristungsgesetz). Ein üblicher Richtwert, den z. B. die OECD verwendet, sind 30 Stunden und weniger mittlere wöchentliche Arbeitszeit. Oft wird auch die Selbsteinschätzung der Befragten herangezogen.

Teilzeitarbeit kommt durch eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustande. In Deutschland gibt es im bestehenden Arbeitsverhältnis nach und Teilzeit- und Befristungsgesetz unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Verringerung der Arbeitszeit. Im Arbeitsrecht mancher Staaten muss sie Müttern in Karenz auf Wunsch gewährt werden.

In den Industriestaaten nimmt die Teilzeitarbeit, oder Minijobs tendenziell zu. Relativ deutlich zeigt sich das in der Schweiz, wo der Anteil unter Angestellten seit den 1990er-Jahren von 27 Prozent der Angestellten auf 36 Prozent anstieg.Der Freitag wird zum neuen Samstag (Schweiz-News Juli 2014) In Deutschland lag der Anteil von Teilzeitbeschäftigten an allen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Juni 2025 bei 31,1 Prozent, wobei die Anteile in den Bundesländern zwischen 28,6 Prozent in Baden-Württemberg und 35 Prozent in Sachsen liegen. Während im Jahr 2024 die Hälfte aller Frauen unter den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Teilzeit arbeiten, sind es bei Männern nur 13 Prozent. Gründe sind Kinderbetreuung, Pflege von Angehörigen, Weiterbildung/Ausbildung und gesundheitliche GründeSächsische Zeitung, 27. Januar 2026, Seite 2.

Durchführung Verteilung Teilzeitarbeit kann verschieden organisiert sein: Es können fixe Arbeitszeiten vereinbart werden, die aber nicht die volle Arbeitszeit ausmachen. Es können, je nach Arbeitsanfall, flexible Arbeitspläne erstellt werden. In Deutschland muss bei dieser sogenannten Arbeit auf Abruf die Mindeststundenzahl je Woche und Einsatz angegeben werden, andernfalls hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung für zehn Stunden je Woche in Anspruch zu nehmen, wobei die Arbeitszeit je Einsatz drei Stunden nicht unterschreiten darf. Der Arbeitnehmer ist zur Arbeitsleistung nur verpflichtet, wenn ihm der Einsatz spätestens vier Tage vor dem geplanten Einsatz angekündigt wurde. TzBfG An allen Arbeitstagen in der Woche wird im Vergleich zu Normalarbeitszeit in reduziertem Umfang gearbeitet. Die Anzahl der Arbeitstage ist reduziert, es wird aber an den betreffenden Tagen im Umfang eines Normalarbeitsverhältnisses gearbeitet.

Eine (Weiter-)Beschäftigung in Teilzeit kann befristet (beispielsweise als Elternteilzeit) oder unbefristet vereinbart werden.

Umfang Man unterscheidet ferner nach zeitlichem Umfang der Arbeit zwischen vollzeitnaher und vollzeitferner Teilzeit. Vollzeitnahe Teilzeit, auch verkürzte Vollzeit: oft wird ab einer wöchentlich durchschnittlichen Arbeitszeit von 30 Stunden von vollzeitnaher Teilzeit gesprochen; sie steht in der Familienpolitik im Hinblick auf eine partnerschaftliche Arbeitszeitverteilung in der Diskussion.Dagmar Terbeznik: Arbeitszeiten für Beschäftigte mit Familie: flexibel – reduziert – zuverlässig. In: business-on.de, 11. April 2008 So sehen einige Konzepte einer Familienteilzeit eine vollzeitnahe Teilzeit vor. Vollzeitferne Teilzeit: beispielsweise Halbtagsarbeit.

Arbeitsrecht

Anspruch auf Arbeitszeitverringerung, Verbot von Diskriminierung Aufgrund der Teilzeitrichtlinie 97/81/EG vom 15. Dezember 1997 wurden EU-weit gesetzliche Regelungen eingeführt, die die Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten verbieten und (unterschiedlich weitgehend) einen Anspruch von Arbeitnehmern auf Reduzierung ihrer Arbeitszeit begründen.

In Deutschland ist diese Richtlinie nach einer entsprechenden Vorgängervorschrift im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vom 7. August 1972 (die sich allerdings nur auf das nach der Rechtsprechung ohnehin schon geltende Diskriminierungsverbot bezog) mit dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) mit Wirkung ab 1. Januar 2001 umgesetzt worden. Teilzeitbeschäftigte haben nach TzBfG grundsätzlich die gleichen arbeitsrechtlichen Ansprüche wie Vollzeitbeschäftigte. Nach TzBfG haben Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern nach mindestens sechsmonatiger Beschäftigung einen vor dem Arbeitsgericht einklagbaren Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit und auf eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit auf die Woche, wenn betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, etwa wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb nicht wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Dies gilt nach TzBfG auch für Führungskräfte. Die Ablehnungsgründe können nach § 8 TzBfG durch Tarifvertrag festgelegt werden.

Die Regelungen zur Elternteilzeit nach Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) begründen einen Anspruch auf eine befristete Teilzeit. Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist ( Abs. 5 Satz 3 SGB IX).

Falls neue oder freie Stellen zu besetzen sind, sind gemäß ( TzBfG) vorrangig teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter zu berücksichtigen, die den Wunsch nach Arbeitszeitverlängerung äußerten.

Der Rechtsprechung zufolge sind Überstundenzuschläge – sofern dem nicht sachliche Gründe entgegenstehen – auch für Teilzeitbeschäftigte nicht erst ab Überschreitung der Vollzeit-Arbeitszeit, sondern bereits ab der ersten Arbeitsstunde zu zahlen, die die individuell geltende Arbeitszeit überschreitet.

Brückenteilzeit mini|Symbol des Bundesarbeitsministeriums

Das Rückkehrrecht von unbefristeter Teilzeit- in Vollzeittätigkeit wurde im Koalitionsvertrag vom 7. Februar 2018 vereinbart. Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit wurde zum 1. Januar 2019 die so genannte Brückenteilzeit eingeführt.

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) enthält nun den Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeit, so dass man nach der Teilzeitphase zur vorherigen Arbeitszeit zurückkehren kann, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht die betriebliche Organisation, Arbeitsabläufe oder die Sicherheit im Betrieb nicht wesentlich beeinträchtigen werden. man mindestens drei Monate vor Beginn der Verkürzung in Textform beantragt, seine Vollzeit- oder Teilzeitarbeit für 12 bis 60 Monate zu verringern. Es wird kein Grund dafür erfragt. Arbeitgeber mit 46 bis 200 Arbeitnehmern müssen nur einem pro angefangenen 15 Arbeitnehmern Brückenteilzeit gewähren. Alle Mitarbeiter zählen dabei mit, unabhängig vom Beschäftigungsumfang. Und auch Teilzeitbeschäftigte dürfen eine weitere befristete Reduzierung der Arbeitszeit beantragen.

Nach Angaben des ifo Instituts für Wirtschaftsforschung wurden in den ersten sechs Monaten seit Inkrafttreten des Gesetzes in einem Drittel aller Unternehmen Ansprüche auf Brückenteilzeit geltend gemacht. In den übrigen Unternehmen war die Brückenteilzeit kein Thema.

Tarifvertragliche Vereinbarungen Tarifbeschäftigte in der deutschen Metall- und Elektroindustrie haben seit 2019 einen Anspruch auf eine „verkürzte Vollzeit“ bis zu 28 Wochenstunden ohne Angabe von Gründen. Sie muss sechs Monate vor ihrem Beginn beantragt werden und kann für einen Zeitraum von sechs bis 24 Monaten genommen werden; nach ihrem Ende gilt wieder die übliche Vollzeit, es sei denn, es wird erneut eine „verkürzte Vollzeit“ beantragt.

Öffentlicher Dienst Beamte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst haben Anspruch auf befristete Teilzeitarbeit zur Betreuung von Kindern, Jugendlichen oder Pflegebedürftigen: Nach § 11 Abs. 1 TVöD (ähnlich wie zuvor auch § 15b Abs. 1 BAT) legt fest: „Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen. Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation der/des Beschäftigten nach Satz 1 Rechnung zu tragen.“ In allen anderen Fällen besteht kein unmittelbarer Anspruch auf Teilzeitarbeit. Jedoch können die betroffenen Beschäftigten in diesen Fällen verlangen, dass der Arbeitgeber ihnen die Möglichkeiten einer Teilzeitarbeit erörtern. Ziel soll dabei der Abschluss einer Vereinbarung einer Teilzeitarbeit sein.

Nach dem Grundsatz des Abs. 2 S. 1 BBG dürfen teilzeitbeschäftigte Beamte in Deutschland Nebentätigkeiten neben ihrem Dienst nur in demjenigen Umfang ausüben, wie er auch für vollzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte zulässig ist. Bei Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen ( BBG) dürfen einschränkend „nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen“. Dem Zweck der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen nicht zuwiderzulaufen bedeutet, dass die Betreuung wegen des zeitlichen Umfangs der Nebentätigkeit nicht beeinträchtigt sein darf. Teilzeitbeschäftigte im öffentlichen Dienst erhalten ein Leistungsentgelt in (mindestens) der Höhe, die anteilig ihrer Arbeitszeit entspricht, sofern tarifvertraglich nichts anderes geregelt ist (§ 24 Abs. 2 TVöD). Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden beim Aufsteigen in den Erfahrungsstufen des Grundgehalts genauso berücksichtigt wie die einer Vollzeitbeschäftigung. Für den Erwerb einschlägiger Berufserfahrung ist es gleichgültig, ob eine Vorbeschäftigung in Teilzeit oder Vollzeit ausgeübt wird;BAG, Urteil vom 27. März 2014, Aktenzeichen 6 AZR 571/12. Zitiert nach: wurden mehrere Tätigkeiten nebeneinander ausgeübt, kommt es auf die Hauptberuflichkeit an., RdSchr. d. BMI v. 20. November 2013 – D 3 – 30200/105#6 Trotz des Benachteiligungsverbots erleben Teilzeitbeschäftigte im öffentlichen Dienst Karrierenachteile.

Eine Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter kann eine mittelbare geschlechtsspezifische Diskriminierung darstellen, entschied das Bundesverfassungsgericht 2008. Hierbei erklärte es einen Versorgungsabschlag für Zeiten der Teilzeitbeschäftigung eines Beamten – also den Verlust von Ansprüchen, der über eine anteilige Verringerung für in Teilzeit gearbeitete Zeiten hinausginge – für unzulässig. Zur Begründung erläuterte das Gericht: „Eine Anknüpfung an das Geschlecht kann deshalb auch dann vorliegen, wenn eine geschlechtsneutral formulierte Regelung überwiegend Frauen trifft und dies auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurückzuführen ist“.BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2008, Az.: 2 BvL 6/07

Bedeutung und Motive