Der Gründungszuschuss ist eine staatliche Transferleistung zur Förderung einer Existenzgründung, die nach den SGB III (bis 31. März 2012: §§ 57, 58 SGB III a.F.) von der deutschen Bundesagentur für Arbeit an Empfänger von Arbeitslosengeld gezahlt werden kann, die sich hauptberuflich selbständig machen und damit ihre Arbeitslosigkeit beenden. Der Gründungszuschuss fasst die bis 2006 gewährten Einzelmaßnahmen, nämlich das Überbrückungsgeld und den Existenzgründungszuschuss (Ich-AG), zu einem Förderinstrument zusammen. Seit dem 28. Dezember 2011 ist der Gründungszuschuss bei Neuanträgen keine Pflichtleistung mehr, sondern nur noch eine Ermessensleistung. Dadurch werden im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit Einsparungen von jährlich mehr als 1 Mrd. € erwartet.Bundestagsdrucksache 17/6277 vom 24. Juni 2011, Seite 83.

Die Förderung von Existenzgründungen gehört zu den Instrumenten des Hartz-Konzepts; im Jahr 2005 wurden etwa 250.000 Arbeitslose bei der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit unterstützt. Nach Schätzungen der Hamburger Arbeitsagentur scheiterten etwa 20 % bis 30 % dieser Existenzgründungen.Julia Hildebrandt: Allein gegen den Rest der Geschäftswelt. In: Welt Online vom 19. August 2004. Neueren Statistiken zufolge meldeten sich 93,2 % der Bezieher des Gründungszuschusses – zumindest in den ersten 6 Monaten nach Beginn der Förderung – nicht mehr arbeitslos. Obwohl im Jahr 2011 der Gründungszuschuss noch 240.000 mal bewilligt wurde Abgerufen am 6. Dezember 2012., war es im Jahr 2024 nur noch 27.000 mal.

Gültigkeit Der Gründungszuschuss ist durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 () mit Wirkung zum 1. August 2006 geschaffen worden und gilt für Förderungen, die ab diesem Zeitpunkt gewährt werden. Ausnahme: Wer vor dem 31. Juli 2006 seine Gründungsvorbereitungen unter den Bedingungen des Überbrückungsgeldes begonnen hatte, sein Unternehmen aber erst nach dem 31. Juli gründete und ausschließlich wegen eines zu geringen Restanspruchs auf Arbeitslosengeld keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss hatte, konnte bis zum 31. Oktober 2006 mit dem bisherigen Überbrückungsgeld gefördert werden. Für bereits laufende Maßnahmen, die bis einschließlich Juli 2006 bewilligt wurden, trat keine Änderung ein und Überbrückungsgeld bzw. Existenzgründungszuschuss wurden bis zum Ende des Förderzeitraums weitergezahlt.

Fördervoraussetzungen Bezieher von Arbeitslosengeld I, die durch Aufnahme einer selbständigen und hauptberuflichen Tätigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung durch den Gründungszuschuss gefördert werden, wenn sie die nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllen. Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht kein Rechtsanspruch auf den Gründungszuschuss. Ob die Leistung im Einzelfall gewährt wird, liegt im Ermessen des Vermittlers, der über den Antrag auf den Gründungszuschuss ermessensfehlerfrei entscheiden muss.

Arbeitslosigkeit Da es um die Beendigung der Arbeitslosigkeit geht, können nur Personen unterstützt werden, die auch tatsächlich arbeitslos sind. Ein direkter Übergang aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis in die Selbständigkeit wird also nicht gefördert. Es muss mindestens eine Arbeitslosigkeit von einem Tag bestehen.

Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen Der Existenzgründer muss einen Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III (i. d. R. Arbeitslosengeld, möglich aber auch bei Übergangsgeld) haben. Eine kurzzeitige Unterbrechung bis zu 1 Monat zwischen dem Anspruch auf Entgeltersatzleistungen und der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit schließt die Gewährung eines Gründungszuschusses nicht aus.Bundessozialgericht, Urteil vom 5. Mai 2010 Aktenzeichen: B 11 AL 11/09 R Er muss außerdem im Zeitpunkt der Aufnahme der Selbständigkeit noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen verfügen. Nicht gefördert wird eine Existenzgründung, die erst nach voller Ausschöpfung des Arbeitslosengeldanspruchs beginnt. Eine „Aufnahme der Selbständigkeit“ in diesem Sinne erfordert nicht zwingend, dass der Existenzgründer mit dem Geschäftsbetrieb in vollem Umfang begonnen haben muss. Eine Aufnahme kann schon in der Durchführung von Vorbereitungshandlungen (Erwerb von Büromaterial, Schalten von Anzeigen usw.) liegen."Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt", http://www.existenzgruender.de/selbstaendigkeit/entscheidung/branchen_zielgruppen/arbeitslose/02463/index.php"Gründungszuschuss",

Tragfähigkeit der Existenzgründung Die Existenzgründung soll aus der Arbeitslosigkeit führen und langfristig eine ausreichende Erwerbsgrundlage schaffen. Das Existenzgründungskonzept muss deshalb tragfähig sein. Der Antragsteller muss die fachlichen und materiellen Voraussetzungen für die erfolgreiche Ausübung der selbständigen Tätigkeit durch eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle (zum Beispiel Industrie- und Handelskammer, Kreditinstitut) nachweisen.

Persönliche und fachliche Eignung Darüber hinaus muss der Gründer gegenüber der Bundesagentur für Arbeit seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegen, zum Beispiel durch fachliche und unternehmerische Qualifikationsnachweise, Berufserfahrung oder die Teilnahme an Maßnahmen zur Vorbereitung der Existenzgründung. Bei Zweifeln an der persönlichen Eignung des Antragstellers kann die Arbeitsagentur die Teilnahme an Maßnahmen zur Vorbereitung der Existenzgründung fordern.

Leistungsausschluss Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn bereits zuvor eine Existenzgründungsförderung nach dem SGB III gewährt wurde und nach Beendigung dieser Förderung keine 24 Monate vergangen sind. Zudem erlischt der Anspruch ab dem Monat, in dem der Gründer das 65. Lebensjahr vollendet. Der Gründungszuschuss wird solange nicht geleistet, solange der Anspruch auf Arbeitslosengeld, etwa wegen einer Sperrzeit, ruhen würde.

Vorbereitung und Antragstellung Der Antrag ist vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit auf amtlichem Vordruck zu stellen. Eine fachkundige Stelle hat das Gründungsvorhaben zu begutachten und die Tragfähigkeit zu bescheinigen. Dafür kommen insbesondere die Existenzgründungsberater in Frage: Steuerberater und Rechtsanwälte, Unternehmensberater und Wirtschaftsprüfer Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer Berufsverbände und Kammern Kreditinstitut und Gründerzentren

Für die Überprüfung und Stellungnahme wird ein Geschäftsplan benötigt, der aus folgenden Unterlagen bestehen sollte: Kurzbeschreibung des Existenzgründungsvorhabens Lebenslauf sowie Unterlagen, aus denen die Befähigung hervorgeht (Diplom, Arbeitszeugnisse) Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan für mindestens 3 Jahre Umsatz- und Rentabilitäts­vorschau für mindestens 3 Jahre Anmeldung der selbständigen Tätigkeit beim Finanzamt (Freiberufler) oder beim Gewerbeamt (für gewerbliche Berufe)

Sollte im Vorfeld eine geförderte oder ungeförderte selbständige Tätigkeit aufgegeben worden sein, so ist die Aufgabe zu begründen.

Förderdauer und Förderhöhe Die Dauer der Förderung durch den Gründungszuschuss beträgt maximal 15 Monate. Sie ist nicht durch die Dauer des restlichen Arbeitslosengeldanspruches begrenzt. Die Förderung umfasst zwei Phasen:

In der ersten Phase, die 6 Monate dauert, erhalten die Existenzgründer zur Sicherung des Lebensunterhaltes einen Zuschuss in der Höhe ihres individuellen zuletzt gewährten Arbeitslosengeldes. Zusätzlich wird ein Betrag in Höhe von monatlich 300 € für die soziale Absicherung geleistet. Es besteht die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und Rentenversicherung. Existenzgründer können auch weiterhin gegen Arbeitslosigkeit versichert sein.

In der zweiten Phase, die 9 Monate dauert, wird nur noch ein Betrag von monatlich 300 € gezahlt. Die Weiterförderung liegt wiederum im Ermessen der Arbeitsagentur. Allein aus dem Umstand, dass die Existenzgründung für die ersten 6 Monate gefördert wurde, erwächst kein Rechtsanspruch auf die Weiterförderung. Existenzgründungen werden nur weiter gefördert, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten vorliegen und dies vom Gründer belegt wird. Wichtig ist ferner, ob sich die Angaben, die im Geschäftsplan für die ersten 6 Monate gemacht wurden, bestätigt haben und sich das Konzept als tragfähig erwiesen hat.

Erneute Arbeitslosigkeit Wird die Selbständigkeit aufgegeben und tritt wieder Arbeitslosigkeit ein, so mindert sich die Dauer des Restanspruchs auf Arbeitslosengeld um die Anzahl von Tagen, für die der Gründungszuschuss gezahlt wurde, maximal um die Anzahl von Tagen, die in der Arbeitslosigkeit zur Verfügung gestanden hätten. Es wird kein Negativsaldo gebildet, der mit einer zukünftigen Arbeitslosigkeit verrechnet werden könnte.

Steuerliche Behandlung Der Gründungszuschuss ist steuerfrei ( Nr. 2 EStG) und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Da er keine Lohnersatzleistung darstellt, wie beispielsweise Arbeitslosengeld, muss er nicht im Rahmen der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Anrechnung bei freiwilliger Versicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung Der Gründungszuschuss wird, abzüglich der Pauschale zur sozialen Sicherung in Höhe von 300 €, als Einkommen zur Berechnung des Beitrags in der Gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen. Bei Selbständigen wird ein Mindesteinkommen von 1.096,67 Euro angesetzt.

Versicherungsberechtigt ist, wer der Versicherungspflicht unterliegt ( SGB V) oder wer freiwillig versichert ist und bei dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ( Abs. 1 SGB V) erfüllt sind. Hierzu gehören Personen, die aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate versichert waren. Die Beitrittserklärung muss innerhalb von 3 Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht erfolgen, da sonst der Anspruch auf Mitgliedschaft erlischt. Die freiwillige Versicherung beginnt mit dem Tag, der auf das Ende der Pflicht- bzw. Familienversicherung folgt, andernfalls mit dem Tag des Beitritts. Sie endet mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft (nichtselbständige Arbeit, Bezug von Lohnersatzleistungen), im Rahmen einer Familienversicherung oder durch fristgerechte Kündigung unter Einhaltung der Bindungsfrist.

Freiwillig versicherte Selbständige sowie Versicherte der Künstlersozialkasse, die den allgemeinen Beitragssatz (15,5 %) an ihre gesetzliche Krankenversicherung abführen, haben vom 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf Krankengeld. Oft wird der allgemeine Beitragssatz nur im Rahmen eines Wahltarifs angeboten, der eine dreijährige Bindung an die Krankenkasse zur Folge hat. Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld erwerben, gilt ein ermäßigter Beitragssatz in Höhe von 14,9 % und eine Bindungsfrist von derzeit 18 Monaten.

Alternativ kann sich der Selbständige auch über eine Private Krankenversicherung absichern. Hierbei werden einkommensunabhängige Versicherungsprämien vereinbart, die sich an individuellen Merkmalen des Versicherten orientieren. Ein Recht zur Aufnahme in die Private Krankenversicherung besteht allerdings nur im Basistarif; darüber hinaus kann der Versicherer eine Aufnahme auch ablehnen.

Alternativen