Die unentgeltliche Beförderung (umgangssprachlich auch als Freifahrt bezeichnet) in dafür zugelassenen öffentlichen Verkehrsmitteln können Menschen in Anspruch nehmen, denen von der zuständigen Behörde die Behinderung anerkannt wurde. In ihrem Umfang ist die Regelung in Deutschland weltweit einmalig. Sie wird durch ein Beiblatt mit aufgedruckter Wertmarke zum eigentlichen Schwerbehindertenausweis verbrieft, beide gemeinsam dienen als Fahrausweis. Die unentgeltliche Beförderung gilt jedoch nicht für alle Schwerbehinderten.

Deutschland In Deutschland attestiert das Versorgungsamt im Schwerbehindertenausweis, ob eines der folgenden Merkzeichen zuerkannt wurde: gehbehindert (G, erheblich beeinträchtigt in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), gehörlos (GL), hilflos (H). In dem Fall besteht das Recht auf unentgeltliche Beförderung.

Die Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) und Bl (Blind) berechtigen ebenfalls zur unentgeltlichen Beförderung, da sie die Merkzeichen G und H einschließen. Die unentgeltliche Beförderung dient der Eingliederung Behinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft. Rechtsgrundlage sind die Neuntes Buch Sozialgesetzbuch.

Weitere Berechtigte Nach der Besitzstandswahrung im „Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr“ betrifft dies auch Versorgungs- und Entschädigungsberechtigte (Merkzeichen: Kriegsbeschädigt, VB oder EB) ab einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von heute noch mindestens 70, weil behinderte Menschen schon vor dem 1. Oktober 1979 aufgrund des „Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr“ freifahrtberechtigt waren; die anteilige Kriegsbeschädigung, VB oder EB muss hierfür mindestens einen Grad von 50 erreichen. Schwerbehinderten Auslandsdeutschen, die zu Besuchszwecken in das Bundesgebiet einreisen, kann nach Glaubhaftmachung der Voraussetzungen der „Ausweis zur unentgeltlichen Beförderung“ für die Dauer ihres Aufenthaltes einschließlich kostenfreiem Beiblatt ausgehändigt werden.

Schwerbehindertenausweise, die vor dem Inkrafttreten des SGB IX am 1. Juli 2001 ohne freifahrtberechtigendes Merkzeichen, jedoch wegen Gehörlosigkeit ausgestellt wurden, sind allein mit ihrem orangefarbenen Aufdruck und ohne Merkzeichen auch weiterhin bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit zur unentgeltlichen Beförderung zugelassen.

Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von unter 50 haben auch bei „dauernden Einbußen der körperlichen Beweglichkeit“ keinen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung, da hier die erforderlichen Merkzeichen nicht zuerkannt werden können.

Der Schwerbehindertenausweis, der zur unentgeltlichen Beförderung berechtigt, ist neben der Grundfarbe grün mit einem halbseitigen, orangefarbenen Flächenaufdruck gekennzeichnet.

Beiblatt/Kfz-Steuer Die unentgeltliche Beförderung wird unabhängig vom Einkommen gewährt; ab dem sechsten Lebensjahr gilt sie nur in Verbindung mit einem Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis, das Schwerbehinderte vom Versorgungsamt zusammen mit dem Schwerbehindertenausweis kostenlos erhalten und für das dort eine Wertmarke gegen einen Kostenbeitrag von derzeit 54 Euro für ein halbes oder 103 Euro für ein ganzes Jahr erworben werden kann. Die Höhe des Wertmarkenpreises ergibt sich aus verschiedenen Normen des SGB.Zusammensetzung der Eigenbeteiligung der Wertmarke auf oepnv-info.de, abgerufen am 23. Juni 2022. Alternativ kann beim Hauptzollamt gegen Vorlage des „leeren“ Beiblattes Ermäßigung oder Erlass der Kraftfahrzeugsteuer beantragt werden.

Wer das Beiblatt mit der Wertmarke vor Ablauf der Geltungsdauer zurückgeben oder stattdessen (bei Merkzeichen G oder GL) die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung in Anspruch nehmen möchte, bekommt für jeden noch verbleibenden Gültigkeitsmonat anteilig den Jahresbetrag erstattet, sofern drei Monate Gültigkeit nicht unterschritten werden. Spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer der Wertmarke erhält der Ausweisinhaber unaufgefordert einen Überweisungsträger zugesandt, um ggf. für ein weiteres (Halb-)Jahr eine neue Wertmarke anzufordern.

Wenn lediglich das Merkzeichen G oder GL vergeben wurde, kann eine Wertmarke nur erworben werden, wenn nicht bereits die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung in Anspruch genommen wird.

In bestimmten Fällen können sowohl Freifahrt als auch Steuervorteil gelten.https://www.schwerbehindertenausweis.de/uebersicht-der-nutzungsmoeglichkeiten-der-unentgeltliche-befoerderung-und-der-kraftfahrzeugsteuer

Schwerbehinderte Menschen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II, VII oder XII oder Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, blind (BL) oder hilflos (H) sind, erhalten die Wertmarke auf dem Beiblatt kostenlos. Das gilt auch für Schwerbehinderte, wenn sie bereits vor dem 1. Oktober 1979 aufgrund des „Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr“ freifahrtberechtigt waren oder gewesen wären, wenn sie nicht zu dieser Zeit ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der DDR gehabt hätten.

Verkehrsmittel für die Freifahrtberechtigung Der Schwerbehindertenausweis mit Freifahrtberechtigung (gültige Wertmarke) berechtigt zur Nutzung von:

Eisenbahnen des Nah- und Regionalverkehrs (Regionalbahn (RB), Regional-Express (RE), Interregio-Express (IRE), S-Bahn und NE-Bahnen) jeweils in der 2. Klasse. Zudem gilt die Freifahrt auch in Fernzügen, wenn sie mit Fahrscheinen des Nahverkehrs genutzt werden können (z. B. Rostock–StralsundRostock–Stralsund auf oepnv-info.de, abgerufen am 3. Juli 2022., Norddeich Mole–Bremen Hbf, Erfurt Hbf – Gera Hbf über Weimar) und Stuttgart-Singen-Konstanz/Schaffhausen. Linienbussen Schul-, Berufs-, Bürger-Schwerbehinderte mit entsprechendem Ausweis werden im Bürgerbus wie in allen anderen Nahverkehrsmitteln kostenlos befördert. Die Fahrgeldausfälle werden von der Bezirksregierung erstattet. Dies geschieht über das betreuende Verkehrsunternehmen, das der Bezirksregierung den prozentualen Anteil der beförderten Schwerbehinderten im vergangenen Wirtschaftsjahr mitteilt und die Erstattung für diesen Anteil erhält., Markt- und Theaterbussen Straßenbahnen Untergrund-, Hoch- und Schwebebahnen Übersetzfähren (auch zu den Nordseeinseln in Niedersachsen), mit den Fähren der Wyker Dampfschiffs-Reederei u. a. nach Föhr und Amrum, zur Ostseeinsel Hiddensee, im Hamburger Hafen, auf dem Wannsee und anderen Gewässern in Berlin, im Bereich der Kieler FördeFährgesellschaft Kiel auf oepnv-info.de, abgerufen am 3. Juli 2022 und auf bestimmten Fähren der Bodensee-Schiffsbetriebe auf dem Bodensee Sammeltaxis, wenn die Beförderungsbedingungen einen Ausstieg außerhalb der Haltestellen nicht gestatten oder dies erst außerhalb einer Ortschaft gestattet ist (in dem Fall Freifahrt nur bis zur letzten Ortshaltestelle) H-Bahnen und ähnlichen Verkehrsmitteln u. a. in Wuppertal, Dresden und im Thüringer Wald Die Freifahrtberechtigung gilt seit dem 1. September 2011 bundesweit. Die bis dahin bestehenden Entfernungsbeschränkungen im Netz der Deutschen Bahn sind ab diesem Datum entfallen.bahn.de aufgerufen am 28. November 2021 Einige Verkehrsverbünde, die Gebiete im angrenzenden Ausland bedienen, gestatten auch dort die unentgeltliche Beförderung. Die deutschen Stationen Lottstetten und Jestetten der Bahnstrecke Schaffhausen–Bülach sind ebenfalls einbezogen.

Verkehrsunternehmen, die mittels Fahrgastzählung nachweisen können, dass die Mehrzahl ihrer Fahrgäste weiter als 50 km fährt, können für die betroffenen Strecken von der Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung befreit werden.

Einige Ziele im Ausland sind im Rahmen der Freifahrt einschließlich Begleitperson erreichbar.https://www.oepnv-info.de/freifahrt/uebersichten/auslaendische-streckenabschnitte-im-bahnverkehrhttps://www.oepnv-info.de/freifahrt/uebersichten/grenzueberschreitende-strecken-ohne-freifahrt

Weitere Erleichterungen und Vergünstigungen Schwerbehindertenausweise mit dem Merkzeichen B – Begleitung – berechtigen bei Fahrten innerhalb Deutschlands zur kostenfreien Mitnahme einer Begleitperson und/oder eines Hundes. Dies gilt mit Wertmarke oder mit anderen Fahrkarten, im Nah- und Fernverkehr, auch in der ersten Klasse, im Fernbus und im Flugverkehr.

Schwer Kriegsbeschädigten oder Entschädigungsberechtigten kann ab einem GdS von 70 bei besonders gravierenden Behinderungen das Merkzeichen „1. Kl.“ zuerkannt werden. Dieses berechtigt in Verbindung mit dem Beiblatt oder einem Fahrschein der zweiten Klasse zur Nutzung der ersten Klasse in Eisenbahnen. Ohne dieses Merkzeichen wird für die erste Klasse eine normale Fahrkarte erster Klasse benötigt. Nur in einigen Verkehrsverbünden dürfen Erste-Klasse-Aufpreise mit der Freifahrt kombiniert werden.

Manche Fluggesellschaften, wie die Lufthansa, bieten für Kriegsbeschädigte und NS-Verfolgte Vergünstigungen an.

Ab einem GdB von 70 können schwerbehinderte Menschen die „BahnCard 25 oder 50“ zum ermäßigten Preis erwerben. Die „Mitfahrerregelung“ der DB findet auf den Schwerbehindertenausweis keine Anwendung. Auch die kostenfreie Mitnahme von Kindern im Alter zwischen 6 und 15 Jahren bei der DB ist nicht möglich, da diese auf einem Fahrschein vermerkt sein müssen. Ein Kind fährt jedoch ab dem sechsten Lebensjahr oder ab Beginn des Schulbesuches als Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen kostenfrei.

Das Merkzeichen B (Begleitung) berechtigt zudem, einen oder zwei Sitzplätze im DB-Fernverkehr kostenfrei zu reservieren. Unabhängig davon besteht für Behinderte im Nah- wie im Fernverkehr ein Anspruch auf die Sitzplätze mit „stilisiertem Kreuz“ oder auf die Plätze mit der Bezeichnung „Schwerbehinderte“.

Orthopädische Hilfsmittel, wie Rollstuhl, Rollator oder andere Gegenstände, die der Mobilität Behinderter dienen, werden ebenfalls, soweit die Beschaffenheit des Fahrzeuges dies zulässt, kostenfrei befördert. Hierzu zählen beispielsweise Behindertendreiräder, nicht jedoch gewöhnliche Fahrräder oder Tandems. E-Scooter sind unter bestimmten Voraussetzungen seit 2017 zugelassen.

Geschichte der Freifahrt Die Geschichte der Freifahrt begann bereits am 1. April 1944, als , die „Verordnung über Vergünstigungen für Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr“ in Kraft trat, welche die unentgeltliche Beförderung von Kriegsbeschädigten ab einer (damals so bezeichneten) Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 70 % und einer eventuell benötigten Begleitperson anordnete.

Frei genutzt werden konnten: Straßenbahnen, S-Bahnen in Berlin und Hamburg, sowie Busse im Ortsverkehr.

Eine Erstattung der Fahrgeldausfälle an die Verkehrsunternehmen fand noch nicht statt. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht 1962 entschieden, dass der Staat die Verkehrsunternehmen für die unentgeltliche Beförderung entschädigen soll; da aber bereits eine Gesetzesnovellierung im Gange war, wurde die Erstattung nicht mehr in die alte Verordnung aufgenommen. Die Verordnung findet auch heute noch in Österreich Anwendung, da zu der Zeit ihrer Bekanntgabe das Land zum Deutschen Reich gehörte und die Verordnung nach dem Zweiten Weltkrieg übernommen wurde. Im Jahr 1999 war vorgesehen, im Rahmen einer so genannten „Bundesrechtsbereinigung“ die Verordnung in Österreich aufzuheben. Hiervon wurde jedoch schnell wieder Abstand genommen, da wohl auch mindestens in zwanzig Jahren noch mehr Kriegsbeschädigte zu verzeichnen sind, als zunächst angenommen wurde.