Als Existenzrecht Israels versteht man zum einen eine völkerrechtliche Mindermeinung, Staaten und darunter auch Israel hätten ein allgemeines „staatliches Existenzrecht“; zum anderen eine politische Forderung, wonach andere Staaten und insbesondere die Palästinenser Israels Recht auf Existenz anzuerkennen hätten.

Ein eigenständiges, von den staatlichen Rechten auf Souveränität, territoriale Integrität und dem Selbstbestimmungsrecht der Völker unterscheidbares „staatliches Existenzrecht“ gilt im heutigen Völkerrecht mehrheitlich nicht als anerkannte Rechtskategorie. Eine naturrechtlich geprägte Theorie von Grundrechten der Staaten, zu der auch ein Recht auf Existenz zählen sollte, hatte zwar im 18. und noch bis weit ins 20. Jahrhundert Anhänger gefunden; entsprechende Kodifikationsversuche blieben jedoch erfolglos, und seit den 1950er Jahren ist das Konzept aus der völkerrechtlichen Theoriebildung weitgehend verschwunden.

Als politische Anerkennungsforderung trat die Phrase ab den 1960er Jahren auf, während die israelische Regierung selbst eine solche Forderung offiziell bis mindestens in die 1980er Jahre ablehnte. In der Forschung wird ihre Funktion unterschiedlich gedeutet: Mehrere Autoren, darunter Noam Chomsky und Avi Shlaim, verstehen sie vor allem als diplomatische Verzögerungs- und Verhinderungstaktik gegenüber den Palästinensern. Israelische Befürworter der Forderung deuten die spätere Forderung nach Anerkennung Israels als „jüdischer Staat“ als Streben nach einer wechselseitigen Anerkennung nationaler Selbstbestimmungsrechte. John Dugard wiederum versteht die Forderung als grundsätzlichen Appell an andere Staaten, die Rechtmäßigkeit und moralische Legitimität der Staatsgründung Israels selbst anzuerkennen – eine Legitimität, die angesichts der Vertreibung der palästinensischen Bevölkerung im Palästinakrieg sowie späterer völkerrechtlicher Vorwürfe gegen Israel bis heute umstritten sei. Staaten verhalten sich unterschiedlich zu dieser Anerkennungsforderung.

Grundlagen „Existenzrecht Israels“ und staatliches Existenzrecht

Was ein (israelisches) „staatliches Existenzrecht“ ist, ist unklar. In der Vergangenheit war ein solches staatliches Recht häufiger angenommen worden; heute dagegen handelt es sich dabei um keine mehrheitlich anerkannte staatenrechtliche oder völkerrechtliche Kategorie. Nach einer wiederholt vertretenen Deutung handelt es sich stattdessen um eine diplomatische Phrase, mit der politische Ziele erreicht werden sollen (siehe nächsten Abschnitt).

Im 18.Vergleiche allerdings auch zum Mainstream der Forschung dieses Jahrhunderts und vor allem 19. Jahrhundert war eine von naturrechtlichen Ideen geprägte völkerrechtliche Theorie weitverbreitet gewesen und hatte auch bis Mitte des 20. Jahrhunderts noch Anhänger gefunden, laut der Staaten wie Personen Grundrechte haben könnten. Mehrere Vertreter dieser Theorie hatten dabei auch ein staatliches Existenzrecht angenommen; bisweilen sogar als das „wesentliche Recht schlechthin“. In der Lehre fungierte es jedoch eher als eine leere Hülle, aus der dann weitere Grundrechte abgeleitet werden konnten. Unter aktuellen Völkerrechtlern konzipiert so noch Volker Epping:

Im frühen 20. Jahrhundert hatte es außerdem mehrere Initiativen zur Kodifikation von Grundrechten der Staaten gegeben; oft inklusive eines Existenzrechts oder eines entsprechenden Prinzips. Gegen Ende dieser Initiativen war dieses Recht jedoch aus den Entwürfen verschwunden: Die Organisation Amerikanischer StaatenText in erkannte 1948 stattdessen ein staatliches Grundrecht an, „sein eigenes Leben zu leben“; ein Jahr später stand ein Existenzrecht noch in mehreren Entwürfen für eine (am Ende nicht angenommene) Grundrechte-Deklaration der Vereinten Nationen,Texte in wurde dann aber von der verantwortlichen Völkerrechtskommission nicht in den endgültigen EntwurfText in übernommen. Seit den 1950ern sind die Ideen von Grundrechten der Staaten und von einem staatlichen Existenzrecht auch aus völkerrechtstheoretischen Werken weitgehend verschwunden.Für eine weitere Ausnahme neben Epping siehe den Vorschlag von

Entsprechend handelt es sich heute nach der üblichen Darstellung bei einem „staatlichen Existenzrecht“ um kein anerkanntes Recht; kein Staat hat demnach ein von den staatlichen Rechten auf Souveränität und territoriale Integrität oder darauf, „innerhalb sicherer und anerkannter Grenzen frei von Androhungen oder Akten der Gewalt in Frieden zu leben“, vom gruppenbezogenen Selbstbestimmungsrecht oder vom diplomatischen Akt der Anerkennung von Staaten verschiedenes Recht auf Existenz.

Drei Lüneburger Rechtswissenschaftler schränken dies ein: Es gebe völkerrechtlich kein „Existenzrecht“; den aus Souveränität und ergänzend dem Selbstbestimmungsrecht der Völker folgenden Schutz des Fortbestands bestehender Staaten halten sie aber doch für ein Bündel von Rechtspositionen, das im weiteren Sinne als „Existenzrecht“ bezeichnet werden könne. Gleichzeitig denken sie, auch dies treffe nicht das „israelische Existenzrecht“, dessen Anerkennung seit 2023 in der deutschen Politik gefordert werde und bei dem man stattdessen ein „weiteres, politisches Verständnis zu Grunde legen“ müsse, das noch einer begrifflichen Klärung bedürfe.

Das „Existenzrecht Israels“ als diplomatische Anerkennungsforderung

Die offizielle Linie der israelischen Regierung war bis mindestens in die 1980er Jahre, dass sie eine Anerkennung eines israelischen Existenzrechts nicht fordere und solche Erklärungen sogar ablehne.Tony Klug nennt zwei Beispiele von 1977 und 1981, aus denen diese Linie sprach: Für ein weiteres Beispiel bereits um 1967 siehe Israels Existenzrecht sei selbstverständlich; seine „bloße Existenz [sei sein] Existenzrecht“.

Im US-amerikanischen Diskurs dagegen hatte die Phrase bereits in den 1960ern bisweilen eine Rolle gespielt. 1964 zum Beispiel hatte die antikommunistische Lobbygruppe Americans for Democratic Action dafür lobbyiert, dass die Demokraten sich dafür einsetzten, arabische Staaten zu einer Anerkennung von Israels Existenzrecht zu bringen. 1967 hatten die USA sich erfolglos darum bemüht, in Resolution 242 des UN-Sicherheitsrates die Notwendigkeit der „gegenseitigen Anerkennung von und des Respekts gegenüber [unter anderem] dem Recht jedes Staats in der Region auf souveräne Existenz“ festhalten zu lassen, entgegen dem Entwurf von Indien, Mali und Nigeria, der nicht von Existenz sprach, sondern einem „Recht jedes Staats, in Frieden und vollständiger Sicherheit frei von Bedrohungen oder Kriegsakten zu leben“.Vergleiche

Deutung als Verzögerungstaktik

Nach Einschätzung mehrerer Autoren war dies ein Akt der Anerkennung, den Palästinenser unmöglich leisten konnten, da es aus ihrer Perspektive bedeutete, die Legitimität ihrer eigenen Vertreibung und Unterwerfung festzustellen.Zum Beispiel Ebenso Entsprechend deutete als erster Noam Chomsky die Forderung, Palästinenser müssten ein israelisches „Recht auf Existenz“ anerkennen, als eine Sperrklausel, mit der seit den 70er-Jahren eine diplomatische Einigung in der Region verhindert werden sollte.Ebenso Dem Politikwissenschaftler Steven Spiegel (UCLA) gegenüber bezeugte der israelische Premierminister Jitzchak Rabin, dass Israel die Phrase 1975 so genutzt hatte: Indem Israel von den USA die im Memorandum of Understanding gegebene Konzession ausbedungen habe, dass diese nur dann mit der PLO verhandelte, wenn diese Israels Existenzrecht anerkannte und Resolutionen 242 und 338 des Sicherheitsrats akzeptierte, habe Israel effektiv die PLO von Verhandlungen ausgeschlossen.Vergleiche auch

Nachdem Jassir Arafat 1993 im Zuge des Oslo-Prozesses Israels Recht „in Frieden und Sicherheit zu existieren“ anerkannt hatte (und Israel dies als Anerkennung des Rechts „zu existieren und in Frieden und Sicherheit zu leben“ dargestellt hatte), forderten israelische Politiker zunehmend, dass Palästina nun ihr „Recht, als jüdischer Staat zu existieren“ anerkennen müsse, was von vielen als eine weitere Erhöhung der Hürde verstanden wurde.Noam Chomsky in Laut David Kretzmer ist dies die übliche palästinensische Deutung:

Deutung als Instrument zur Garantie jüdischer Selbstbestimmungsrechte

Der Verfassungsrechtler David Kretzmer erklärt die Begründung israelischer Befürworter dieser zusätzlichen Forderung. Es handle sich dabei nicht um eine rechtliche, sondern um eine politische Forderung im Rahmen von Friedensverhandlungen. Erstrebt werde damit eine wechselseitige Anerkennung nationaler Selbstbestimmungsrechte: So wie Israel einen palästinensischen Staat anerkennen solle, müsse die palästinensische Führung Israel als Staat des jüdischen Volkes anerkennen. Daneben nennt Kretzmer die Gefahr, eine Rückkehr palästinensischer Flüchtlinge könne ein jüdisches Selbstbestimmungsrecht unterminieren, und die Befürchtung, ein Abkommen über eine Zweistaatenlösung könne von palästinensischer Seite lediglich als Zwischenschritt betrachtet werden, sowie innenpolitische und strategische Erwägungen.

Weitere Deutungen

Avi Shlaim, der die Forderung ebenfalls als Verzögerungstaktik deutet, wies außerdem darauf hin, die Forderung habe Israel in der Geschichte zusätzlich dazu gedient, die PLO als Terrororganisation darzustellen, die selbst Israels Existenzrecht nicht akzeptiere, und dazu, von der internationalen Opposition gegen die illegale Besatzung der palästinensischen Gebiete abzulenken. Der Sprachkritiker John Patrick Leary hält diese Verwendung als „rhetorische Waffe“ für die üblichste; der Ausdruck werde ausschließlich verwendet, um zu kritisieren, dass jemand Israels Existenzrecht leugne oder nicht akzeptiere.

Während die zuvor genannten Autoren die Anerkennungsforderung vor allem im Verhältnis zu den Palästinensern behandeln, versteht John Dugard sie als einen Appell an andere Staaten, die Rechtmäßigkeit und moralische Legitimität der Gründung Israels anzuerkennen. Er listet die Gründe auf, aus denen beides nach wie vor umstritten sei:

Saree Makdisi nennt darüber hinaus den siedlerkolonialen Charakter Israels; dieser sei der Grund, warum Israel die Anerkennung eines Rechts auf Existenz von anderen Staaten fordere.

Palästinensische Positionen PLO: Nicht-Anerkennung und mögliche Aufhebung

Die PLO vertrat in ihrer 1964 verabschiedeten und 1968 erweiterten Palästinensischen Nationalcharta den Standpunkt, die Palästinenser hätten ein Anrecht auf Palästina in seiner Gesamtheit, das Land müsse durch bewaffneten Kampf zurückerobert werden, und Israel sei nicht einmal eine Rechtsperson, sondern allein eine siedlerkoloniale Bewegung:

Auch die 1967 verabschiedete Resolution 242 des UN-Sicherheitsrates, die eine territoriale Friedensregelung voraussetzt, erkannte sie nicht an, da in dieser die Rechte des palästinensischen Volkes ignoriert worden seien. 1970 zeigte zwar die tonangebende moderate PLO-Fraktion unter Führung von Jassir Arafats Fatah gegenüber den USA Zeichen der Bereitschaft, sich auf eine Zweistaatenlösung einzulassen. Auch in ihrem 1974 verabschiedeten „10-Punkte-Programm“ lehnte sie aber nach wie vor Resolution 242 ab und erklärte die vollständige Befreiung Palästinas zu ihrem Endziel. Zwar ließ sie die Option offen, im Falle einer Abänderung von Resolution 242 zu diplomatischen Gesprächen bereit zu sein. Damit räumte sie erstmals die Möglichkeit ein, dass es für sie eine Alternative jenseits des bewaffneten Befreiungskampfes geben könnte. Eine Annäherung zwischen PLO und USA wurde dann jedoch im Folgejahr durch das Memorandum of Understanding verhindert (siehe oben).