Der Begriff Führerscheintourismus beschreibt grundsätzlich den Erwerb eines Führerscheins im Ausland. Die Gründe dafür können vielfältig sein, z. B. weil der Erwerb der Fahrerlaubnis im Ausland günstiger und einfacher ist, aber auch zur Umgehung einer medizinisch psychologischen Untersuchung. Grundsätzlich wird in Deutschland der Führerschein aus anderen EU-Ländern oder dem Europäischen Wirtschaftsraum EWR (Island, Liechtenstein und Norwegen) anerkannt, vorausgesetzt der Führerscheinbesitzer hatte einen Wohnsitz im entsprechenden Ausland von mehr als sechs Monaten. Führerscheine aus der EU oder EWR müssen nicht umgeschrieben werden.Focus: Führerschein TourismusADAC: ausländische Führerscheine, Gültigkeit Es gibt weitere Staaten sog. Drittstaaten, deren Führerschein in Deutschland anerkannt wird und ohne Prüfungen in einen deutschen Führerschein umgeschrieben werden kann.ADAC Ausländische Führerscheine Dazu gehören Länder wie Albanien, Andorra, Bosnien, Gibraltar, Insel Man, Israel, Japan, Jersey, Kosovo, Nordmazedonien, Monaco, Namibia, San Marino, Schweiz, Serbien, Südafrika oder das Vereinigte Königreich.ADAC: Liste der Länder, deren Führerscheine in Deutschland ohne Prüfung umgeschrieben werden können.

Früher gab es Fälle, in denen Autofahrer nach Entzug ihres Führerscheins im Wohnsitzstaat eine neue Fahrerlaubnis in einem anderen EU-Staat erhalten haben, die sie dann, im Sinne der gegenseitigen Anerkennung, wiederum nutzten. Die Ausstellerstaaten haben meist großzügigere Vorschriften.Tobias B. Scholz: Das Ende des sog. "Führerscheintourismus" in der Europäischen Union? In: Europarecht. (EuR) 2009, S. 275–281. Die Rechtsungleichheit im Fahrerlaubnisrecht der europäischen Mitgliedsstaaten wurde von vielen Betroffenen nach dem Entzug der deutschen Fahrerlaubnis genutzt, um sich kurzfristig in den Genuss einer gültigen ausländischen Fahrerlaubnis zu bringen. Die durch Urteile des EuGH gestützte Anerkennungspraxis und Umgehung nationalen Rechts spielt heute in der Praxis keine Rolle mehr.

Hintergrund Mit dem Führerscheintourismus wurde in Deutschland geltendes Recht, insbesondere die Eignungsprüfung nach schweren oder wiederholten Verkehrsverstößen, unter Bezugnahme auf das Unionsrecht der EU umgangen.Freie Fahrt für MPU-Flüchtlinge. Führerschein-Tourismus nach Tschechien boomt weiter - Neue EU-Richtlinie soll Abhilfe schaffen Oberpfalznetz 27. Januar 2007. Durch den Erwerb der Fahrerlaubnis in einem anderen europäischen Land konnten sich Führerscheintouristen dem Zuständigkeitsbereich der deutschen Fahrerlaubnisbehörden entziehen. Für die Erteilung der Fahrerlaubnis gelten die Gesetze des jeweiligen Ausstellerstaates. Die den deutschen Behörden vorliegende Verkehrsvorgeschichte ist den anderen Mitgliedstaaten in der Regel nicht bekannt, da eine einheitliche europäische Registerführung bislang nicht existiert.

Die Debatte um den Auslandsführerschein wurde über Jahre mit hoher Emotionalität geführt, wobei sich Befürworter und Gegner bevorzugt in diversen „MPU-Foren“ austauschen. Risiken ergaben sich insbesondere bei „rechtsmissbräuchlichem Erwerb“ des Auslandsführerscheins (Verletzung des Wohnsitzprinzips, Fälschungen).Gericht setzt Führerscheintourismus Grenzen Spiegel online (11. September 2006) In solchen Fällen eindeutigen Rechtsmissbrauchs wurden von deutschen Fahrerlaubnisbehörden vielfach nachträgliche Nutzungsuntersagungen ausgesprochen. 10. Januar 2007; Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 30. April 2007, .

Rechtslage Einzelstaatliche Regelungen Die Beurteilung der Fahreignung unterliegt der Sichtweise und den Rechtsnormen des jeweiligen Ausstellerstaates und ist dementsprechend uneinheitlich. Die Fahreignung ist aus Sicht des Ausstellerstaates prinzipiell nicht mehr gegeben, wenn dieser die Fahrerlaubnis entzieht. In vielen Fällen wird vom Gericht auch zusätzlich zur Entziehung der Fahrerlaubnis eine zeitlich begrenzte Sperre festgesetzt, in der keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

In Deutschland wird die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in den meisten Fällen vom Bestehen einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung abhängig gemacht. In fast allen anderen Ländern in Europa wird die Fahrerlaubnis nach der Sperre dagegen sofort erteilt, ohne weitere Prüfschritte. Eine Harmonisierung der Kriterien für Erteilung und Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgte bislang nicht.

Staatenübergreifende Regelungen In einem europäischen EU/EWR-Mitgliedstaat rechtmäßig erteilte Führerscheine sind in ganz Europa gültig. Entziehung und Neuerteilung der Fahrerlaubnis richten sich nach dem nationalen Recht des Ausstellerstaates. Voraussetzung für die Erteilung ist die bestandene Führerscheinprüfung bzw. die Umschreibung einer vorhandenen Fahrerlaubnis aus einem anderen Staat oder die Wiedererteilung einer vorher entzogenen Fahrerlaubnis innerhalb einer bestimmten Frist (in Deutschland zum Beispiel 2 Jahre) und ein fester Wohnsitz im jeweiligen Mitgliedstaat für mindestens 185 Tage.

Bis zum November 2006 war danach jede zuständige Fahrerlaubnisbehörde in einem anderen europäischen Mitgliedstaat berechtigt, eine neue Fahrerlaubnis nach hoheitlichem Recht zu erteilen. Kraftfahrer, denen aus der Sicht eines Staates längst der Führerschein entzogen worden wäre, sind nach dem Recht anderer Staaten weiterhin zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet. Begünstigt wird das auch dadurch, dass die Fahrerbiographie (aktenkundige Vorgeschichte) dem Ausstellerstaat mangels einheitlicher Registerführung meist nicht bekannt ist.

Gemeinsame Europäische Regelung / Führerscheinrichtlinie Die europäische 3. Führerscheinrichtlinie ist seit dem 19. Januar 2007 gültig. Sie muss bis zum 19. Januar 2013 in nationales Recht der Mitgliedsstaaten umgesetzt werden. In Deutschland war für die Umsetzung der 19. Januar 2009 vorgesehen. (Ab dem 26. November 2029 wird die 4. Führerscheinrichtlinie die aktuell gültige ersetzen.)

Die Führerscheinrichtlinie führte wesentliche Neuerungen gegen den beklagten Führerscheintourismus ein Die Europäische Union schob dem Führerscheintourismus damit einen Riegel vor. und soll Rechtssicherheit und -gleichheit wiederherstellen. Veröffentlichung und Diskussion in Fahrerlaubnisrecht.deOLG Stuttgart, Urteil vom 15. Januar 2007, Az. 1 Ss 560/06Stellungnahme der Bundesregierung zum Führerscheintourismus (PDF; 72 kB) vom 14. Dezember 2006.

Neu war insbesondere die Regelung, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnt, „der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein in seinem Hoheitsgebiet entzogen ist“. Damit sollte nach Auskunft des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur der Führerscheinmissbrauch effektiver als bisher bekämpft werden.

Falls ein Führerschein von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde, so darf er nicht grundlos von der deutschen Behörde abgelehnt werden. Allerdings besteht die Möglichkeit, die Rechtsgültigkeit anzuzweifeln und vor Gericht ein Urteil zu erwirken.

Die Richtlinie sah allerdings auch vor, dass vor deren Inkrafttreten ausgestellte Fahrerlaubnisse Bestandsschutz erhalten. Dies bedeutet faktisch die Anerkennung aller bis dahin ausgestellten Führerscheine.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Dezember 2008 Deutsche, denen die inländische Fahrerlaubnis entzogen wurde, können mit im Anschluss an eine Entziehung erworbenen Führerscheinen aus anderen EU-Staaten grundsätzlich keine fahrerlaubnispflichtigen KFZ führen, wenn diese am Tag der Ausstellung der Fahrerlaubnis ihren Wohnsitz in Deutschland hatten (BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2008, , 3 C 38.07 ). Sie können nachträglich in Deutschland zur MPU gebeten werden. Ob dieser Grundsatz auch bei Personen gilt, die zu keinem Zeitpunkt Adressat einer Negativentscheidung (Entziehung, Aussetzung oder Beschränkung) geworden sind, ist umstritten (vgl. u. a. Literaturnachweis). Der seit Januar 2009 geltende § 28 IV Nr. 2 FeV schließt die Anerkennung von Führerscheinen, die unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erworben wurden, sogar generell aus – die EU-rechtliche Zulässigkeit dieser Vorschrift wird jedoch in der rechtswissenschaftlichen Literatur und von einigen Gerichten angezweifelt (u. a. VGH Kassel, 2 B 255/09, Beschluss vom 20. Juli 2009).

EuGH-Rechtsprechung

Die Rechtsprechung des EuGH besagt, dass eine Fahrerlaubnis, die von einem nicht deutschen EU-Staat ausgestellt worden ist, durch die zuständige deutsche Führerscheinstelle nicht anerkannt werden muss, wenn die ausländische Fahrerlaubnis während des Laufs einer deutschen Sperrfrist erteilt worden ist. Wer mit einem solchen Führerschein ein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug führt, macht sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar. Die 3. EU-Führerscheinrichtlinie, die zum 19. Januar 2009 ins deutsche Recht umgesetzt worden ist, bringt eine weitere Erschwerung mit sich: Ab dem Zeitpunkt der Umsetzung darf man mit einer EU-Fahrerlaubnis nicht mehr in Deutschland Auto fahren, wenn bei Ausstellung des ausländischen Führerscheins die deutsche Fahrerlaubnis entzogen war. In dieser Konstellation hätte der nicht deutsche EU-Staat die Ausstellung des Führerscheins nämlich verweigern müssen. Wer mit einem solchen Führerschein ein Kraftfahrzeug führt, macht sich ebenfalls strafbar. Nach einer Entscheidung des EuGH vom 26. April 2012, Az. C-419/10, die erstmals eine EU-Fahrerlaubnis betrifft, welche nach dem 18. Januar 2009 erworben worden ist, ist es einem Mitgliedstaat jedoch verwehrt, die Anerkennung der Gültigkeit des einer Person, die Inhaber einer ihr in seinem Hoheitsgebiet entzogenen früheren Fahrerlaubnis war, außerhalb einer ihr auferlegten Sperrfrist für die Neuerteilung dieser Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abzulehnen, wenn die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaates eingehalten worden ist. Es bleibt abzuwarten, wie die deutschen Gerichte diese Entscheidung umsetzen. Problematisch ist nämlich, dass die EuGH-Entscheidung im Widerspruch zur deutschen Rechtslage steht. Denn nach dem § 28 Abs. 4 Ziffer 3 FeV sind ausländische Führerscheine dann nicht anzuerkennen, wenn zuvor die Fahrerlaubnis in Deutschland entzogen wurde. Diese Vorschrift ist allerdings unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH nur in den Fällen anwendbar, in denen die ausländische EU-Fahrerlaubnis während einer noch laufenden Sperrfrist erteilt worden ist.

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