Berufsverbot bedeutet das Verbot, einen Beruf, Berufszweig, Gewerbe oder Gewerbezweig auszuüben. Es kann in einem Strafverfahren von einem Strafrichter, außerdem von den nach dem einschlägigen Berufsrecht zuständigen Behörden ausgesprochen werden. Außerhalb derartiger Verfahren gibt es auch Berufsverbote aus politischen Gründen.

Davon abzugrenzen ist das arbeitsrechtliche Beschäftigungsverbot, das einem Arbeitgeber die Beschäftigung eines Arbeitnehmers aus Gründen des Gesundheitsschutzes verbietet, etwa nach dem Mutterschutzgesetz.vgl. Jan Glitsch: Berufsverbot und Beschäftigungsverbot. Abgerufen am 7. Februar 2023.

Straf- und Berufsrecht Berufsverbote greifen ähnlich wie eine Gewerbeuntersagung unmittelbar und direkt in die Berufsfreiheit des GG ein und bedürfen einer gesetzlichen Grundlage.vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 2 BvR 673/05 Rz. 13 ff. Rechtsgrundlage für ein vorläufiges strafrechtliches Berufsverbot im Ermittlungsverfahren ist StPO, für die Anordnung als Rechtsfolge einer Straftat im Urteil StGB.Erfolgreiche Beschwerde eines Arztes gegen Verhängung eines vorläufigen Berufsverbots. Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 130/2005 vom 23. Dezember 2005. Es setzt voraus, dass jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Missbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 25. April 2013 entschieden, dass für ein Berufsverbot bei Ersttätern besonders strenge Anforderungen gelten.Urteil vom 25. April 2013, Az. 4 StR 296/12. Berufsrechtlich ist ein Verhalten erforderlich, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des jeweiligen Berufs ergibt.

Beispiele: Gerichte können bei missbräuchlicher oder grob pflichtwidriger Berufsausübung die Ausübung dieser Tätigkeit für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren verbieten, ausnahmsweise auch für immer.vgl. beispielsweise: „Spatzennest“-Prozess: Erzieher erhält Berufsverbot wegen Kindesmissbrauchs. Der Tagesspiegel, 22. August 2008. Einem Arzt kann wegen schwerer Behandlungsfehler die Ausübung des Arztberufs nach der Approbationsordnung untersagt werden. Rechtsanwälte brauchen für ihre Tätigkeit eine Zulassung. Diese kann ihnen von der zuständigen Rechtsanwaltskammer entzogen werden, insbesondere bei Überschuldung (Vermögensverfall) und groben Berufsrechtsverstößen.

Entzug der Approbation Hat sich ein Arzt eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich seine Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit zur Ausübung des Arztberufs ergibt, kann nach i.V.m Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO die Approbation zurückgenommen oder widerrufen werden.

Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn der Arzt nicht die charakterliche Gewähr für die ordnungsgemäße Ausübung des Heilberufes bietet. Sie kann u. a. aus dem Fehlen der Eigenschaft der Gewissenhaftigkeit, z. B. bei Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit oder dem erkennbaren Hang zur Missachtung gesetzlicher Vorschriften, vor allem bei wiederholten Straftaten im Zusammenhang mit der Berufsausübung gefolgert werden.RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter NRW zur Durchführung der Bundesärzteordnung, der Bundes-Apothekerordnung und des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 20. Juli 2012; B 1.3

Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufes ist dann anzunehmen, wenn der Arzt durch sein Verhalten (z. B. durch einen sexuellen Missbrauch) nicht mehr das zur Ausübung des Berufes erforderliche Ansehen und Vertrauen besitzt. Auch ein außerhalb des Berufes liegendes Fehlverhalten kann den Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit rechtfertigen.RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter NRW zur Durchführung der Bundesärzteordnung, der Bundes-Apothekerordnung und des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 20. Juli 2012; B 1.2

Entsprechendes gilt für Zahnärzte ( Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde), Apotheker und approbierte Psychotherapeuten.

Gesetzliche Folge Als gesetzliche Folge tritt das Berufsverbot stets ein, sofern die Verurteilung wegen eines Insolvenzdeliktes ( StGB) erfolgt. Die Geschäftsführung einer GmbH ist dann für fünf Jahre untersagt.

Als Maßregelanordnung wird das Berufsverbot verhängt, wenn sich die rechtswidrige Tat als Missbrauch der Berufs- und/oder Gewerbefreiheit darstellt. Voraussetzung der Anordnung ist nach StGB neben dem Missbrauch eine Wiederholungsgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit des Berufsverbotes.

Die Anordnung kann zur Bewährung ausgesetzt werden ( StGB).

Dauer der Rechtsfolge und Zuwiderhandlungen Das Berufsverbot bedeutet schließlich die Unterbindung jeder Berufsausübung in dem Berufs- oder Gewerbezweig für maximal fünf Jahre. Nur ausnahmsweise ist keine Befristung vorzusehen.

Der Verstoß gegen das (strafgerichtliche) Berufsverbot stellt eine Straftat dar, die nach StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden kann.

Geschichte Deutscher Bund bis Weimarer Republik Der Deutsche Bund (1815–1866) war ein Staatenbund, der die innere und äußere Sicherheit Deutschlands gewährleisten sollte. Das Bundesrecht verbürgte keine Grundrechte.

In der Frankfurter Reichsverfassung vom 28. März 1849 waren die Freizügigkeit, die Berufsfreiheit, die Auswanderungsfreiheit, das Briefgeheimnis, die Meinungsfreiheit, die Pressefreiheit, die Glaubensfreiheit, die Gewissensfreiheit, die Versammlungsfreiheit und das Recht auf Eigentum garantiert. Zwar konnte die Verfassung nicht rechtswirksam werden, jedoch ihr Grundrechtsteil (Abschnitt VI, §§ 130–189) entsprach den durch das Reichsgesetz betreffend die Grundrechte des deutschen Volkes vom 27. Dezember 1848 für anwendbar erklärten Grundrechten. Den Grundrechten kam kaum praktische Bedeutung zu, da die Gegenrevolution zu diesem Zeitpunkt wieder erstarkt war und mehrere Gliedstaaten des Deutschen Bundes die Veröffentlichung der Grundrechte in ihren Gesetzblättern verweigerten, was nach damaligem Bundesrecht zu deren Inkrafttreten erforderlich gewesen wäre. Schon im August 1851 wurde der Grundrechtskatalog vom Bundestag im Bundesreaktionsbeschluss formal wieder aufgehoben.

Die Verfassung des Deutschen Reichs von 1871 verbürgte dagegen nur wenige Grundrechte wie die Freizügigkeit. Erst die Weimarer Reichsverfassung erhielt wieder einen Grundrechtskatalog und als zusätzliche soziale Grundrechte unter anderem die Grundpflicht und das Grundrecht auf Arbeit (Art. 163 WRV).

Zeit des Nationalsozialismus mini|Übermaltes Kanzleischild des Rechtsanwalts und Notars Werner Liebenthal nach dem Berufsverbot vom 6. Juli 1933 (Martin-Luther-Straße, Berlin) mini|Die Aufnahme des „Nichtariers“ Heinz Buchholz in die Reichskammer der Bildenden Künste wird abgelehnt und „die weitere Berufsausübung als Maler und Graphiker untersagt“ (1935)

In der Zeit des Nationalsozialismus dienten Berufsverbote neben der Kriminalitätsbekämpfung insbesondere als Arisierung zur Verdrängung der jüdischen Bevölkerung aus Wirtschaft, Kultur und Öffentlichkeit und letztlich dem Ausschluss aus der „Volksgemeinschaft“.vgl. Arno Herzig: 1933-1945: Verdrängung und Vernichtung. 5. August 2010. Mit sog. Arierparagraphen wurde Nachkommen jüdischer Eltern und Großeltern nicht nur der Zugang zu zahlreichen Berufen, sondern auch zu Verbänden und Vereinen versagt, erstmals mit dem Berufsbeamtengesetz sowie dem Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 7. April 1933. Durch die Verordnung über die Zulassung von Ärzten zur Tätigkeit bei den Krankenkassen vom 22. April 1933 wurde jedoch nicht nur „nicht arischen“ Ärzten die kassenärztliche Zulassung entzogen, sondern auch solchen, die sich „im kommunistischen Sinne betätigt“ hatten. Infolge der Nürnberger Gesetze von 1935 durften Juden spätestens ab 1938 nicht mehr als Ärzte oder Rechtsanwälte tätig sein.

Das Schriftleitergesetz vom 4. Oktober 1933RGBl. 1933 I S. 713. diente zur ideologischen Gleichschaltung der Presse. Zur „Mitwirkung an der Gestaltung des geistigen Inhalts der im Reichsgebiet herausgegebenen Zeitungen und politischen Zeitschriften durch Wort, Nachricht oder Bild“ war nur befugt, wer die deutsche Reichsangehörigkeit besaß und „arischer Abstammung“ war.

Nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Reichskulturkammergesetzes vom 1. November 1933 war eine künstlerische Tätigkeit nur Mitgliedern einer Einzelkammer erlaubt. Die Aufnahme in eine Einzelkammer konnte abgelehnt oder ein Mitglied ausgeschlossen werden, „wenn Tatsachen vorlagen, aus denen sich ergibt, dass die in Frage kommende Person die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung nicht besitzt.“Erste Verordnung zur Durchführung des Reichskulturkammergesetz vom 1. November 1933. RGBl. 1933 I S. 797. verfassungen.de, abgerufen am 11. Februar 2023. Danach konnten auch viele nicht-jüdische Vertreter der sog. entarteten Kunst nicht mehr tätig sein.vgl. Lena Hennewig: Verfemt, Verfolgt, Zerstört – „Entartete Kunst“ im Nationalsozialismus. Deutsche Digitale Bibliothek, 18. Juli 2022.

Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung, die „Schaden in ihrem beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen erlitten hatten,“ wurden in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) entschädigt ( Abs. 2 BEG). Dazu zählten auch Künstler und Wissenschaftler, die eine vom Nationalsozialismus abweichende Richtung vertreten hatten ( Abs. 2 Nr. 2 BEG).

Approbationsentzug jüdischer Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker Durch die „Vierte Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ vom 25. Juli 1938Vierte Verordnung zum Reichsbürgergesetz. Vom 25. Juli 1938. In: documentArchiv.de, 3. Februar 2004. wurde das Erlöschen der Approbationen aller jüdischen Ärzte zum 30. September 1938 verordnet.vgl. Jüdische Ärztinnen und Ärzte im Nationalsozialismus: Ausgrenzung, Entrechtung, Verfolgung. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Dokumentation vom 4. Oktober 2018. Das Berufsverbot bedeutete das Ende ihrer beruflichen Existenz.70 Jahre danach: Approbationsentzug 1938. Hagalil 3152 jüdische Ärzte lebten damals noch in Deutschland. Sie durften sich nicht mehr Arzt nennen. 709 jüdischen Medizinern wurde auf Widerruf und mit polizeilicher Registrierung zugestanden, als „Krankenbehandler“ ausschließlich Juden zu behandeln.Heidrun Graupner: Die gesamte Gesundheitspflege von Juden gereinigt. SZ, 25. Juli 1998. Durch die „Achte Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ vom 17. Januar 1939 wurde auch den jüdischen Zahnärzten, Tierärzten und Apothekern zum 31. Januar 1939 die Approbation entzogen.Achte Verordnung zum Reichsbürgergesetz (1939)

Stellvertretend für die Opfer: Magdalena Schwarz Ernst Boris Chain Konrad Bloch Richard Willstätter

Berufsverbot für Rechtsanwälte Schon der erste Judenboykott am 1. April 1933 richtete sich auch gegen Rechtsanwälte.Schilder und Plakate forderten: Deutsche! Wehrt euch! Kauft nicht bei(m) Juden! – Die Juden sind unser Unglück! – Meidet jüdische Ärzte! – Geht nicht zu jüdischen Rechtsanwälten! In: Klaus W. Tofahrn: Chronologie es Dritten Reiches. Primus Verlag, Darmstadt 2003, ISBN 3-89678-463-3, S. 23. Das alsbald erlassene Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft schloss jüdische Rechtsanwälte aus, sofern sie nicht durch das zuerst einzuklagende sogenannte Frontkämpferprivileg, wie beispielsweise bei Ernst Fraenkel, geschützt waren.

Am 27. September 1938 wurde ein generelles Berufsverbot für jüdische Rechtsanwälte erlassen.Fünfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 27. September 1938

Daneben wurden z. B. Vertretungsverbote gegen politisch unliebsame Anwälte ausgesprochen. Zum Beispiel erhielt Erich Koch-Weser (seine Mutter war Jüdin) im April 1933 ein Vertretungsverbot (und das, obwohl der damalige Reichspräsident Hindenburg sich für Koch-Weser eingesetzt hatte).