Das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen ist nach dem Strafrecht Deutschlands ein Vergehen, das in § 86a Strafgesetzbuch (StGB) geregelt ist. Es ist hiernach verboten, Kennzeichen von bestimmten Organisationen zu verbreiten sowie öffentlich, in einer Versammlung oder in einem vom Täter verbreiteten Inhalt zu verwenden; zudem sind auch bestimmte Vorbereitungshandlungen mit Strafe bedroht. Der Schwerpunkt der Anwendung liegt bei Kennzeichen ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen.
Bei diesem Staatsschutzdelikt handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Geschützte Rechtsgüter sind nach herrschender Meinung der demokratische Rechtsstaat und der politische öffentliche Friede. Es soll der Eindruck verhindert werden, dass es eine rechtsstaatswidrige Entwicklung gebe, in der verfassungsfeindliche Bestrebungen in der durch die Kennzeichen symbolisierten Richtung geduldet werden würden. Die konkrete Absicht zur Unterstützung der Organisation ist nicht notwendig.
Wortlaut StGB lautet:
Die für entsprechend anwendbar erklärten Absätze 3 und 4 des StGB lauten:
Der in § 86a Absatz 1 StGB genannte Absatz 3 StGB lautet:
Gesetzgebungsgeschichte Die Vorgängernorm zu § 86a StGB war der mit dem Sechsten StrafrechtsänderungsgesetzSechstes Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. Juni 1960 ; zum Gesetzgebungsverfahren siehe sowie . 1960 eingefügte § 96a StGB.Hans-Ullrich Paeffgen, Diethelm Klesczewski in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger: Strafgesetzbuch. 6. Auflage 2023, StGB § 86a Rn. 1. Diesem waren wiederum 1953 die §§ 4, 28 VersammlungsgesetzGesetz über Versammlungen und Aufzüge vom 24. Juli 1953, . vorausgegangen, die sich nur gegen den Gebrauch nationalsozialistischer Kennzeichen gerichtet hatten.
Durch das Achte StrafrechtsänderungsgesetzAchtes Strafrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 1968, BGBl. I S. 741, in Kraft ab 1. August 1968. wurde 1968 § 86a StGB eingeführt. Einher gingen Änderungen gegenüber dem vorhergehenden § 96a StGB, insbesondere wurde die Verbreitung verkörperter Kennzeichen unter Strafe gestellt.
Art. 19 Nr. 7 EGStGB passte die Norm mit Wirkung ab 1975 redaktionell an.Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974, , in Kraft ab 1. Januar 1975.
Das Einundzwanzigste StrafrechtsänderungsgesetzEinundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. Juni 1985, mit Wirkung zum 1. August 1985. stellte 1985 die Vorbereitungshandlungen des Herstellens, Vorrätighaltens und Einführens in Anlehnung an § 86 Abs. 1 StGB unter Strafe. Dies geschah vor allem wegen der zunehmenden Bedeutung der Einfuhr von Material aus dem Ausland., S. 7.
Durch die Änderungen des VerbrechensbekämpfungsgesetzesGesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung und anderer Gesetze (Verbrechensbekämpfungsgesetz) vom 28. Oktober 1994, mit Wirkung zum 1. Dezember 1994. wurden 1994 in Absatz 1 die Ausfuhr und in Absatz 2 die Fälle der Ähnlichkeit erfasst. Die Regelung der ähnlichen Kennzeichen erfolgte in Anlehnung an eine entsprechende Passage in Abs. 2 StGB.BR-Drs. 887/92 S. 10.
Durch das Sechzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches wurde § 86a StGB 2020 mit Wirkung ab 2021 geändert und der Begriff der Schrift mit demjenigen des Inhalts ersetzt; mit gleichem Änderungsgesetz wurde auch die Anwendbarkeit auf Auslandstaten unter bestimmten Voraussetzungen erweitert.Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland vom 30. November 2020 (), in Kraft getreten am 1. Januar 2021.
2021 wurde in Absatz 1 Nr. 1 ein Verweis auf den neuen § 86 Absatz 2 eingefügt. Die Überschrift wurde um „und terroristischer“ ergänzt.Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen vom 14. September 2021 (), in Kraft getreten am 22. September 2021. Seitdem befasst sich die Strafnorm auch mit den Kennzeichen terroristischer Organisationen.
Geschützte Rechtsgüter und Deliktsnatur Nach der herrschenden Meinung werden durch § 86a StGB die Rechtsgüter demokratischer Rechtsstaat und politischer Friede geschützt.BGH, Beschluss vom 31. Juli 2002 – 3 StR 495/01 –, HRR Strafrecht Rn. 18 = NJW 2002, 3186 (3187) = BGHSt 47, 354.Martin Heger In: Lackner/Kühl/Heger: StGB. 30. Auflage 2023, StGB § 86a Rn. 1.
Genannt werden und wurden als geschützte Rechtsgüter zum Beispiel aber auch der Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung neben dem Schutz des politischen Friedens,Mark Steinsiek In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 7 §§ 80-121. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 86a Rn. 1. „die Abwehr einer Wiederbelebung der verbotenen Organisation oder der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Bestrebungen, auf die das Kennzeichen symbolhaft hinweist“ und die „Wahrung des politischen Friedens dadurch, daß jeglicher Anschein einer solchen Wiederbelebung sowie der Eindruck bei in- und ausländischen Beobachtern des politischen Geschehens in der Bundesrepublik Deutschland vermieden wird“,BGH, Urteil vom 18. Oktober 1972 – 3 StR 1/71 I –, Wolters Kluwer Rn. 9 = NJW 1973, 106 (107) = BGHSt 25, 30. ähnlich der demokratische Rechtsstaat und der politische Frieden sowie zusätzlich das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland,Detlev Sternberg-Lieben In: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch. 30. Auflage 2019, StGB § 86a Rn. 1. der Schutz des politischen Friedens in der Bundesrepublik [offenbar allein dieser]Christian Becker In: Matt/Renzikowski, Strafgesetzbuch. 2. Auflage 2020, StGB § 86a Rn. 1. sowie der Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung [offenbar allein dieser]Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB. 4. Auflage 2021, StGB § 86a Rn. 1..
Es handelt sich um ein (mittelbares)Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB. 4. Auflage 2021, StGB § 86a Rn. 2. Organisationsdelikt. Die „Vorschrift des § 86a StGB bezweckt den Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Abwehr einer Wiederbelebung verfassungswidriger Organisationen“ begründete der Bundesgerichtshof 2004 eine Entscheidung.BGH, Urteil vom 28. Juli 2005 – 3 StR 60/05 –, juris.bundesgerichtshof.de = NJW 2005, 3223.
Die Norm ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Eine konkrete Gefahr für die geschützten Rechtsgüter oder gar deren Verletzung sind daher nicht erforderlich, um den Tatbestand zu erfüllen.
Zusammenfassend formuliert das Bundesverfassungsgericht in einem Kammerbeschluss im Jahre 2009:
§ 86a StGB als Schranke der Meinungsfreiheit § 86a StGB gehört nach dem Bundesverfassungsgericht zu den allgemeinen Gesetzen und somit zu den zulässigen Schranken der Meinungsfreiheit im Sinne von Art. 5 GG.BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08 –, DFR Rn. 56 = NJW 2010, 47 (49) = BVerfGE 124, 300 (320).BVerfG, Beschluss vom 23. März 2006 - 1 BvR 204/03 -, bundesverfassungsgericht.de Rn. 17 ff. = NJW 2006, 3052 = BVerfGK 7, 452.BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2004, - 1 BvQ 19/04 -, DFR Rn. 21 = NJW 2004, 2814 = BVerfGE 111, 147.
Vergehen und fehlende Versuchsstrafbarkeit Die Straftat stellt ein Vergehen dar, da die Mindeststrafe unter einem Jahr Freiheitsstrafe liegt ( Abs. 1 StGB). Daher sind nach Abs. 1 StGB der Versuch und nach Abs. 1 und 2 StGB bestimmte Vorbereitungshandlungen (Versuch der Beteiligung) wegen fehlender ausdrücklicher Anordnung nicht strafbar.
Es werden aber teilweise materielle Vorbereitungshandlungen „zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland“ zu vollendeten Straftaten erklärt (§ 86a Abs. 1 Nr. 2 StGB).
Tatobjekt: Kennzeichen Tatobjekte können (durch die Verweisung in § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB) Kennzeichen von solchen Parteien oder Vereinigungen sein, die in Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 StGB aufgeführt werden. Als Kennzeichen werden dabei u. a. Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen verstanden ( Abs. 2 Satz 1 StGB).
Nach der Definition des Bundesgerichtshofes sind „Kennzeichen […] sicht- oder hörbare Symbole, deren sich die in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 StGB aufgeführten Organisationen bedienen oder bedient haben, um propagandistisch auf ihre politischen Ziele und die Zusammengehörigkeit ihrer Anhängerschaft hinzuweisen […]. Zur Begründung der Kennzeicheneigenschaft ist deshalb allein erforderlich, dass sich die Vereinigung ein bestimmtes Symbol durch einen Autorisierungsakt - sei es durch formale Widmung, sei es durch schlichte Übung - zu eigen gemacht hat, so dass dieses Symbol zumindest auch als Zeichen der verbotenen Organisation erscheint“.BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 – 3 StR 164/08 –, HRR Strafrecht Rn. 24 = NJW 2009, 928 (929 f.) Abs. 19 = BGHSt 52, 364.Sinngemäß auch: BayObLG Beschluss vom 8. Mai 2024 – 204 StRR 452/23 –, BayernRecht Rn. 13 und 16 = GRUR-RS 2024, 10454; OLG Rostock, Urteil vom 9. September 2011 – 1 Ss 31/11 I 47/11 –, Justiz Mecklenburg-Vorpommern Rn. 14 = NStZ 2012, 572.
Nach herrschender Meinung ist es dabei unerheblich, ob das Kennzeichen der Öffentlichkeit in Bezug auf die Organisation bekannt istBGH, Beschluss vom 31. Juli 2002 – 3 StR 495/01 –, DFR Rn. 16 = NJW 2002, 3186 (3187) = BGHSt 47, 354 (358); Mark Steinsiek In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage, Band 7 §§ 80-121, De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 86a Rn. 9; Klaus Ellbogen In: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg/Kudlich, 63. Edition, Stand: 1. November 2024, StGB § 86a Rn. 4. oder ob es auch in unverfänglichen Zusammenhängen verwendet wirdBGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 3 StR 164/08 –, HRR Strafrecht Rn. 25 = NJW 2009, 928 (930) Abs. 20; Klaus Ellbogen in: BeckOK StGB. v. Heintschel-Heinegg/Kudlich, 63. Edition, Stand: 1. November 2024, StGB § 86a Rn. 4; Martin Heger in: Lackner/Kühl/Heger, StGB. 30. Auflage 2023, StGB § 86a Rn. 2..
Der Name einer Vereinigung selbst ist nach herrschender Meinung kein Kennzeichen, solange er nicht besonders gestalterisch hervorgehoben wird.BGH, Urteil vom 13. August 2009 – 3 StR 228/09 –, HRR Strafrecht Rn. 18–22 = NStZ 2010, 210 Rn. 19–23. Hinsichtlich einer Abkürzung des Namens ist strittig, ob sie ein Kennzeichen darstellen kannOLG Hamm, Urteil vom 8. Oktober 2003 – 2 Ss 407/03 –, NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW) = NStZ-RR 2004, 12.Jan Steinmetz: Anmerkung zu OLG Hamm, Urteil vom 8. Oktober 2003 – 2 Ss 407/03. NStZ 2004, S. 444. oder nichtStephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB. 4. Auflage 2021, StGB § 86a Rn. 7.Klaus Ellbogen in: BeckOK StGB. v. Heintschel-Heinegg/Kudlich, 63. Edition, Stand: 1. November 2024, StGB § 86a Rn. 16.. Von den Gegnern wird vorgebracht, es handle sich bei Abkürzungen um bloße Benennungen ohne den im Tatbestand vorausgesetzten Symbolcharakter; dieser sei erst beispielsweise bei einer Stilisierung wie bei SS-Runen gegeben.
Als nicht problematisch für eine Strafbarkeit wird eine (teilweise bis ins Altertum zurückgehende) frühere, andere Bedeutung angesehen, sofern sich diese Symbole so weit von der ursprünglichen Bedeutung entfernt haben, dass sie nunmehr primär in ihrer neuen Bedeutung erfasst werden, wie beim Hakenkreuz oder der Sig-Rune.Mark Steinsiek In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 7 §§ 80-121. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 86a Rn. 6.Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2021, StGB § 86a Rn. 10.
Kennzeichen verbotener Parteien