Rente wegen Todes ist in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung eine Rentenart, die wegen Todes geleistet wird ( Abs. 1 SGB VI). Renten wegen Todes sind die Witwen- und Witwerrente (im Folgenden Witwenrente), die Erziehungsrente und Waisenrente ( Abs. 4 SGB VI).

Sie heißen Renten wegen Todes, weil Voraussetzung für ihre Gewährung der Tod des versicherten Ehegatten bzw. Elternteils oder der Tod des geschiedenen Ehegatten eines Versicherten ist. Der Tod ist hierbei der Versicherungsfall. Die Renten wegen Todes sollen den Unterhalt ersetzen, den bislang der Verstorbene erbracht hat (Unterhaltsersatzfunktion). Während Witwen- und Waisenrenten Renten aus der Versicherung des Verstorbenen sind, ist die Erziehungsrente eine Rente aus der Versicherung der überlebenden Person.

Eingetragene Lebenspartner sind in der gesetzlichen Rentenversicherung den Ehepartnern gleichgestellt.

Witwenrente Die Hinterbliebenenrente an Verwitwete soll den Unterhalt ersetzen, den der verstorbene Ehegatte nach seinem Tod nicht mehr erbringen kann. Der hinterbliebene Ehegatte erhält entweder die Kleine Witwenrente, d. h. zwei Jahre lang (bei AltfällenEin Altfall liegt vor, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder wenn die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. ohne zeitliche Begrenzung) eine Rente in Höhe von 25 % der tatsächlichen Altersrente oder der berechneten Rente wegen voller Erwerbsminderung zum Todeszeitpunkt des Verstorbenen. Oder der Hinterbliebene bekommt die Große Witwenrente, d. h. eine Rente in Höhe von 55 % (in Altfällen 60 %) der tatsächlichen Altersrente oder der berechneten Rente wegen voller Erwerbsminderung zum Todeszeitpunkt des Verstorbenen. Kriterien für die Einstufung in die Große Witwenrente sind z. B. ein bestimmtes Alter des Hinterbliebenen, das Erziehen eines Kindes oder Erwerbsunfähigkeit. Unabhängig davon, ob der Hinterbliebene Kleine Witwenrente oder Große Witwenrente erhält – in den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod des Ehegatten erhält er 100 % der tatsächlichen oder berechneten Rente des Verstorbenen, dies ist das so genannte Sterbevierteljahr.

In vielen Fällen trägt die Hinterbliebenenversorgung dazu bei, dass Rentner mit kurzer oder fehlender Erwerbsbiografie nicht unter die Armutsschwelle fallen.

Hat der Überlebende eigenes Einkommen, so werden 40 % des pauschalierten Nettoeinkommens, soweit es einen bestimmten Freibetrag übersteigt, auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.

Heiratet der Hinterbliebene erneut, so entfällt seine Hinterbliebenenrente, die nach SBG VI mit bis zu 24 Monatsrenten abgefunden wird. Wenn der zweite Ehepartner stirbt oder die zweite Ehe geschieden wird, kann die Rente vom ersten Ehepartner ab dem Folgemonat des Todes oder der Rechtskraft des Scheidungsurteils wieder geleistet werden. Eine gezahlte Abfindung wird angerechnet, wenn die neue Ehe weniger als 24 Monate gedauert hat.

Bei Ehen, die nicht wenigstens ein Jahr gedauert haben, hat der Überlebende nach Abs. 2 a SGB VI nur dann einen Anspruch, wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, dass es nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat gewesen war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen (so genannte Versorgungsehe).

Historische Entwicklung Seit 1986 sind Männer und Frauen bei den Hinterbliebenenrenten gleichgestellt.Neufassung des § 1281 Reichsversicherungsordnung bzw. des § 58 Angestelltenversicherungsgesetz durch das Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz (HEZG) vom 11. Juli 1985, BGBl. I, S. 1450, 1454, 1458. Siehe Gesetzesentwurf (PDF; 1,28 MB) Zuvor hatten Witwer nur dann einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, wenn der Unterhalt der Familie überwiegend durch die verstorbene Ehefrau bestritten worden war. Dem lag noch der Gedanke zugrunde, dass die Ehefrau während der Ehe nicht berufstätig ist. Mit der Gleichstellung hat der Gesetzgeber einer Anordnung des Bundesverfassungsgerichts von 1975 entsprochen.BVerfGE 39, 169–196

Die Reform vom 3. August 1986 führte zugleich die Anrechnung eigener Einkommen des Hinterbliebenen auf die Hinterbliebenenrente ein. Die Einkommensanrechnung wurde mit der Rentenreform 2001 ausgeweitet. Seit 2002 ist die kleine Witwenrente auf 24 Monate begrenzt und in der Regel von einer Mindestdauer der Ehe von einem Jahr abhängig (siehe: Versorgungsehe).Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a) und Buchstabe b) Altersvermögensergänzungsgesetz vom 21. März 2001, BGBl. I, Seite 403, 404 Die Änderungen bedeuteten, dass für alle von der Neuregelung Betroffenen die Absicherung im Alter durch die Hinterbliebenenrente faktisch zu einer Grundsicherungsrente reformiert wurde. Im Gegenzug wurde die Möglichkeit des Rentensplittings eingeführt.

Die Witwenrente ist in Deutschland wiederholt zur Diskussion gestellt worden. Beispielsweise wurde erwogen, sie möge eventuell nur noch im Fall von Bedürftigkeit gezahlt werden., Netzeitung, 6. Januar 2006 (abgerufen am 5. November 2007) Verschiedene Änderungsvorschläge fanden aber bisher keine breite Mehrheit., www.cecu.de, 10. August 2006 (abgerufen am 5. November 2007)Rainer Bischoff: Kürzung der Witwenrente ist Unsinn - Vorschlag fern der Realität, NRW-SPD-Fraktion, 23. August 2006 (abgerufen am 5. November 2007)

Kleine Witwenrente Die Kleine Witwenrente wird an Witwer und Witwen geleistet, denen der Staat einen größeren Eigenbeitrag zum Unterhalt zumutet. Ihr Sicherungsziel ist daher geringer. Sie beträgt nach Abs. 1 SGB VI – vereinfacht – 25 %Dieser Prozentsatz ergibt sich daraus, dass der Rentenartfaktor nach Nr. 5 SGB VI 0,25 beträgt der gezahlten oder berechneten Rente wegen voller Erwerbsminderung des verstorbenen Versicherten in der Rentenanwartschaftsphase bzw. der zum Todeszeitpunkt gezahlten Altersrente in der Rentenphase und ist gekoppelt an die Voraussetzungen, dass der verstorbene Ehegatte die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

Die Kleine Witwenrente kann nach Abs. 1 SGB VI ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate in Anspruch genommen werden, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder wenn mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist und die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde (so genannter Altfall).

Große Witwenrente Erfüllt der Hinterbliebene neben den Voraussetzungen für die Kleine Witwenrente zusätzlich eine der nachfolgend genannten Voraussetzungen, kann er die große Witwenrente beanspruchen. Nach Abs. 2 muss der Hinterbliebene ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen (sorgt er in häuslicher Gemeinschaft für ein behindertes Kind, gibt es keine Altersgrenze bezüglich des Kindes) oder erwerbsgemindert sein oder das 45. Lebensjahr vollendet haben. Diese Altersgrenze steigt nach Abs. 5 SGB VI ab 2012 stufenweise von 45 auf 47 je nach Todesjahr des Versicherten. Bei Todesfällen ab 2029 gilt das 47. Lebensjahr.

Die große Witwenrente beträgt 55 %Siehe Nr. 6 SGB VI (Altfall: 60 % Abs. 1 SGB VI) der gezahlten oder berechneten Rente wegen voller Erwerbsminderung des verstorbenen Versicherten in der Rentenanwartschaftsphase bzw. der zum Todeszeitpunkt gezahlten Altersrente in der Rentenphase. Im Unterschied zur Kleinen Witwenrente, deren Bezugsdauer auf höchstens zwei Jahre begrenzt ist, ist die Bezugsdauer der Großen Witwenrente nicht begrenzt.

Es muss weder zuvor die Kleine Witwenrente bezogen worden sein noch steht ein früherer Bezug der Kleinen Witwenrente dem Anspruch auf die große Witwenrente entgegen.

Nach § 115 Abs. 3 Satz 2 SGB VI ist der Rentenversicherungsträger verpflichtet, die Große Witwen-/Witwerrente zu leisten, sobald die maßgebende Altersgrenze (45–47) vom Rentenberechtigten erreicht wird und bis zur maßgebenden Altersgrenze eine kleine Witwen-/Witwerrente bezogen wird. Wird hingegen die Kleine Witwen-/Witwerrente nicht mehr geleistet, weil diese bereits für 24 Monate bezogen wurde, muss die Große Witwen-/Witwerrente erneut beantragt werden, sobald die maßgebende Altersgrenze hierfür erreicht wird. In diesen Fällen wird der Rentenversicherungsträger nicht von Amts wegen tätig.

Rentenabschlag Stirbt die versicherte Person vor ihrem 65. Geburtstag, wird die Witwen-/Witwerrente um einen Abschlag von 0,3 Prozent je Monat gekürzt, den die Rente vor dem 65. Geburtstag beginnt; maximal jedoch um 10,8 Prozent ( Abs. 2 Nr. 4 SGB VI). Die Abschläge betreffen alle Renten wegen Todes, also auch die kleine und die große Witwenrente.

Die Altersgrenze von 65 Jahren gilt bei Rentenbeginn bzw. Tod der/des Versicherten nach dem 31. Dezember 2023. Übergangsweise gilt bei Tod/Rentenbeginn vor 1. Januar 2024, abhängig vom Jahr und Monat des Todes, statt des 65. Geburtstages folgendes Alter, vor dessen Erreichen Abschläge von 0,3 Prozent je Monat (höchstens 10,8 Prozent) berechnet werden (vgl. SGB VI):

Beginn der Rente bzw. Tod des Versicherten Alter für abschlagsfreie Hinterbliebenenrente Jahr Monat Jahr Monat vor 2012 63 0 2012 Januar 63 1 2012 Februar 63 2 2012 März 63 3 2012 April 63 4 2012 Mai 63 5 2012 Juni – Dezember 63 6 2013 63 7 2014 63 8 2015 63 9 2016 63 10 2017 63 11 2018 64 0 2019 64 2 2020 64 4 2021 64 6 2022 64 8 2023 64 10

Kinderzuschlag Hat der überlebende Ehegatte ein Kind in dessen ersten drei Lebensjahren erzogen, so erhöht sich die Witwenrente nach dem Sterbevierteljahr um einen Kinderzuschlag. Der Kinderzuschlag wurde zum Ausgleich für die Niveauabsenkung der Witwenrente bei Neufällen geschaffen, so dass er bei Altfällen, die davon nicht betroffen sind, nicht gewährt wird.

Der Kinderzuschlag wird nach Abs. 1 SGB VI errechnet, indem für jeden Monat der Erziehungszeit eine bestimmte Anzahl persönlicher Entgeltpunkte gutgeschrieben werden. Bei 36 Monaten Kindererziehung beträgt der Zuschlag auf die Große Witwenrente monatlich 58,41 €36 Monate *0,1010 pers. Entgeltpunkte *29,21 € aktueller Rentenwert *0,55 Rentenartfaktor (West) bzw. 54,09 € (Ost) (Stand 1. Juli 2015). Für jedes weitere Kind davon die Hälfte. Bei der kleinen Witwenrente liegt der Zuschlag für das erste Kind bei 29,21 € bzw. 27,05 €.

Renten wegen Todes an den hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartner In der gesetzlichen Rentenversicherung Deutschlands wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2005 auch die gleichgeschlechtlichen nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingetragenen Lebenspartner in die Hinterbliebenenversorgung einbezogen.Artikel 3 (insbesondere Nr. 4 und 5) des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004, BGBl. I, Seite 3396, 3399 Auch die überlebenden Lebenspartner haben seitdem nach Abs. 4 SGB VI Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Entsprechendes gilt für die Erziehungsrente ( Abs. 4 SGB VI).

Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts sind auch in der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften gleich zu behandeln. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes sind auch in der privaten Hinterbliebenenversorgung Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften gleich zu behandeln.https://www.versicherungsbote.de/id/4854260/BGH-Urteil-Witwenrente-eingetragene-Partnerschaft/ 16. Mai 2017

Rente nach dem vorletzten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner Eine durch die Wiederheirat des Überlebenden weggefallene Witwenrente lebt nach Abs. 3 SGB VI wieder auf, wenn die neue Verbindung geschieden wird oder der neue Ehe- oder Lebenspartner verstirbt. Auf die Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner werden nach Abs. 1 SGB VI Ansprüche auf Versorgung, Unterhalt oder Renten nach dem letzten Partner in voller Höhe angerechnet. Einen Freibetrag gibt es insoweit nicht.