Der erpresserische Menschenraub ist ein Tatbestand des deutschen Strafrechts, der in Strafgesetzbuch (StGB) normiert ist. Die Norm enthält zwei Begehungsvarianten, die im Vorfeld der Erpressung ( StGB) angesiedelt sind und sich gegen die Vorbereitung strukturell komplexer Erpressungen richten: Zum einen verbietet sie es, einen anderen Menschen zu entführen oder sich seiner zu bemächtigen, um ihn oder einen Dritten zu erpressen. Zum anderen untersagt sie es, eine bereits bestehende Zwangslage eines Menschen zu einer Erpressung auszunutzen.
Für den erpresserischen Menschenraub wird grundsätzlich eine Freiheitsstrafe zwischen fünf und fünfzehn Jahren verhangen. Damit weist der Tatbestand innerhalb des StGB eine der höchsten Strafandrohungen auf. Gemäß Abs. 1 StGB hat die Tat Verbrechenscharakter. Daher sind gemäß StGB zusätzlich bestimmte vorbereitende Handlungen strafbar.
Laut Polizeilicher Kriminalstatistik wurden 2025 in Deutschland 158 Fälle des StGB angezeigt. Im Vergleich mit anderen Tatbeständen wird das Delikt damit sehr selten gemeldet. Die Aufklärungsquote lag viele Jahren oberhalb von 80 Prozent, womit sie sich im Vergleich zu anderen Deliktsgruppen auf überdurchschnittlich hohem Niveau bewegt. Seit wenigen Jahren entwickelt sie sich allerdings rückläufig, während die Zahl der gemeldeten Fälle steigt.
Normierung und Schutzzweck
§ 239a StGB lautet seit seiner letzten Veränderung vom 1. April 1998Sechstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (). wie folgt:
StGB schützt mehrere Rechtsgüter: Zunächst soll er die körperliche Unversehrtheit des Opfers vor den Gefahren bewahren, die mit einer Entführung bzw. Geiselnahme typischerweise verbunden sind. Daneben soll die Norm die Willensfreiheit und das Vermögens des Dritten schützen, deren Sorge um das Opfer der Täter ausnutzen will..
Entstehungsgeschichte
Einführung durch das Gesetz gegen erpresserischen Kindesraub StGB wurde am 22. Juni 1936 von den Nationalsozialisten als erpresserischer Kindesraub in das Strafgesetzbuch aufgenommen.Gesetz gegen erpresserischen Kindesraub vom 22. Juni 1936 (RGBl. 1936 I, S. 493). Den Anlass hierfür gab der Lindbergh-Entführungsfall, bei dem der zweijährige Sohn des Piloten Charles Lindbergh von zwei Tätern entführt wurde, die für dessen Freilassung Lösegeld forderten. Später töteten sie das Kind.Joachim Renzikowski: § 239a Rn. 11. In: Bernd-Rüdeger Sonnen: § 239a Rn. 9. In: Kurz darauf ereignete sich ein ähnlicher Fall in Deutschland. Durch diese Tat wurden die Tatbestände der Entführung ( StGB) und der Erpressung ( StGB) in einer Weise kombiniert, die das StGB bislang lediglich am Rande erfasste: Gemäß dem damaligen Abs. 3 StGB (heute: Abs. 4 Nr. 2 StGB) wurde wegen qualifizierter Entziehung Minderjähriger mit bis zu zehn Jahren Zuchthaus bestraft, wer einen Minderjährigen zu gewinnsüchtigen Zwecken seinen Eltern, seinem Vormund oder Pfleger entzog.Joachim Renzikowski: § 239a Rn. 11. In: Diese Strafandrohung wurde als nicht ausreichend angesehen, was zur Entwicklung des StGB führte. Dieser sollte die erpresserische Entführung als eigenständiges Delikt unter Strafe stellen und mit einer deutlich höheren Strafandrohung versehen. Die neugeschaffene Strafnorm hatte zunächst folgenden Inhalt:
Die Vorschrift trat rückwirkend mit Wirkung zum 1. Juni 1936 in Kraft. Der Täter des beschriebenen Entführungsfalls wurde auf der Grundlage dieser Vorschrift zum Tod verurteilt und hingerichtet.
Überarbeitung durch das dritte Strafrechtsänderungsgesetz Nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland stellte sich die Frage, ob StGB weiterhin Bestand haben sollte. Zweifel hieran weckten seine Genese und seine pauschale Androhung der Todesstrafe. Der Gesetzgeber wollte die Norm erhalten, da sie kein spezifisch nationalsozialistisches Gedankengut enthielt, sondern einen neuen Verbrechenstyp mit besonderer Strafandrohung versah. Um den beschriebenen Zweifeln zu begegnen und die Vorschrift effektiver zu gestalten, fasste er diese durch das dritte Strafrechtsänderungsgesetz mit Wirkung zum 4. August 1953 neu:Drittes Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (). Zum einen ersetzte er die durch GG abgeschaffte Todesstrafe durch ein Mindeststrafmaß von drei Jahren Freiheitsstrafe. Ferner hob er die Beschränkung des Tatbestands auf die spezifischen Tatmittel List, Gewalt und Drohung auf. Schließlich ersetzte er das Merkmal der Erpressungsabsicht durch die Absicht zur Forderung eines Lösegelds. Die geänderte Vorschrift hatte folgenden Wortlaut:
Verallgemeinerung der Norm zum erpresserischen Menschenraub und Einführung der Geiselnahme als Paralleltatbestand Infolge einiger aufsehenerregender Entführungsfälle erfuhr StGB mit Wirkung zum 17. Dezember 1971Zwölftes Strafrechtsänderungsgesetz vom 16. Dezember 1971 (). eine erneute Überarbeitung. In deren Mittelpunkt stand die Ausweitung des tatbestandlichen Anwendungsbereichs: Zunächst hob der Gesetzgeber die Beschränkung auf fremde Kinder auf, da er diese als nicht sachgerecht ansah. Ferner bezog er Erwachsene in den Kreis der möglichen Tatopfer ein, um diesen einen vergleichbaren strafrechtlichen Schutz zu bieten. Außerdem formulierte er die bisherige Tathandlung der Freiheitsberaubung dahingehend um, dass sich der Täter nun des Opfers bemächtigen musste. Hierdurch wollte er dem Risiko vorbeugen, dass eine restriktive Auslegung des Begriffs der Freiheitsberaubung zu Strafbarkeitslücken führt. Als problematisch hatte sich in diesem Zusammenhang insbesondere der Umgang mit Personen erwiesen, die nicht imstande waren, einen Fortbewegungswillen zu bilden; so etwa bei Kleinstkindern. Überdies schuf er mit Abs. 3 StGB eine Erfolgsqualifikation, die eine höhere Strafandrohung bei leichtfertiger Tötung des Opfers vorsah., S. 1 f.
Lediglich sprachlicher Natur war die Neuformulierung des subjektiven Tatbestands. Nun setzte StGB voraus, dass der Täter in der Absicht handelte, einen Dritten mit dessen Sorge um das Wohl des Opfers zu erpressen.Joachim Renzikowski: § 239a Rn. 14, in: Weiterhin ergänzte der Gesetzgeber zum Schutz der Geisel eine Möglichkeit zur Strafmilderung bei tätiger Reue. Dies sollte dem Täter einen Anreiz geben, um die Tat auch noch im Stadium ihrer Ausführung aufzugeben., S. 3.
Schließlich schuf der Gesetzgeber mit StGB den flankierenden Tatbestand der Geiselnahme, der strukturell stark dem StGB nachempfunden ist und einen identischen Strafrahmen besitzt: Er beschreibt Situationen, in denen die Entführung bzw. das Sichbemächtigen zu anderen Zwecken als der Erpressung erfolgt.Joachim Renzikowski: § 239a Rn. 15, in:
Mit Wirkung zum 1. Januar 1975Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 (). erhielt StGB die Überschrift erpresserischer Menschenraub.
Ausdehnung des § 239a StGB auf Zwei-Personen-Konstellationen Die bislang letzte wesentliche Änderung des StGB erfolgte am 16. Juni 1989:Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung und des Versammlungsgesetzes und zur Einführung einer Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten vom 9. Juni 1989 (). Der Gesetzgeber erhöhte zunächst das Mindeststrafmaß auf fünf Jahre. Der erpresserische Menschenraub sei ein typisches Delikt der terroristischen Gewaltkriminalität, deren Verhütung die Möglichkeit zur Verhängung hoher Strafen erfordere. Weiterhin erweiterte er erneut den Anwendungsbereich der Norm: Während die bis dahin gültige Fassung wenigstens zwei Tatopfer voraussetzte, eine Geisel und einen Erpressten, ließ die neue Fassung ein Zweipersonenverhältnis ausreichen. Geisel und Erpresster konnten also identisch sein. Bernd-Rüdeger Sonnen: § 239a Rn. 9. In: Auch dies wurde durch das Ziel der Abwehr terroristischer Gewaltkriminalität motiviert., S. 13. Diese Änderung führte zu einer später vielfach kritisierte Überschneidung des Tatbestands des StGB mit anderen Normen, insbesondere der räuberischen Erpressung ( StGB). Hierdurch konnten beispielsweise Fälle, die typischerweise dem Tatbestand der Erpressung unterfielen, zugleich den Tatbestand des erpresserischen Menschenraubs mit dessen deutlich höheren Strafrahmen erfüllen. Da der Gesetzgeber dieses Problem bislang nicht aufgelöst hat, bemühen sich Lehre und Praxis um eine Abgrenzung im Wege der Rechtsfortbildung.
Tatbestand
Entführen oder Sichbemächtigen, § 239a Abs. 1 Alt. 1 StGB Abs. 1 StGB enthält zwei unterschiedliche Tatbestandsalternativen, die hinsichtlich ihres Strafmaßes gleichwertig sind: Zum einen den Entführungs- und Bemächtigungstatbestand, zum anderen den Ausnutzungstatbestand. Die erste begeht der Täter, indem er zwecks Begehung einer Erpressung einen anderen Menschen entführt oder sich dessen bemächtigt. Eine Entführung liegt vor, wenn der Täter das Opfer durch einen Ortswechsel in eine hilflose Lage versetzt.. Hilflos ist eine Lage, in der das Opfer dem Einfluss des Täters preisgegeben ist.. . . Die Ortsveränderung kann der Täter durch List, Drohung oder Gewalt bewirken. Sie muss gegen den Willen des Opfers erfolgen, weswegen der Tatbestand bei freiwilligem Handeln des Opfers nicht erfüllt ist.. Daher wird StGB nicht verwirklicht, falls Täter und Opfer eine Entführung nur vortäuschen, um einen Dritten durch die Vorspiegelung einer Entführung finanziell zu schädigen. In Betracht kommt in diesem Fall allerdings eine Strafbarkeit beider wegen Betrugs zulasten des Dritten ( StGB).
Ein Sich-Bemächtigen liegt vor, wenn der Täter neue Gewalt über das Opfer erlangt oder bestehende Gewalt missbraucht.. Anders als bei der Entführung bedarf es also keiner Ortsveränderung oder Freiheitsberaubung.. Ausreichend ist es etwa, wenn der Täter das Opfer mit einer Waffe bedroht.Jörg Eisele: § 239a Rn. 7. In: Aus Sicht der Rechtsprechung genügt auch der Einsatz einer scheinbar echten Schusswaffe oder einer Bombenattrappe, da der Täter auch hierdurch das Opfer seinem Willen unterwerfen kann; auf eine objektive Gefährlichkeit der Situation komme es also nicht an.. . Dieser Auffassung werfen Stimmen aus dem Schrifttum vor, den Normzweck des StGB zu vernachlässigen: Da die mit einer Bemächtigungslage verbundenen potentiellen Gefahren ein Grund für die außergewöhnlich hohe Strafandrohung ist, müsse bei der Tat wenigstens eine abstrakte Gefahr für das Opfer bestehen. Hieran fehle es, wenn die Bemächtigungslage lediglich durch den Anschein eines gefährlichen Mittels geschaffen wird. Joachim Renzikowski: § 239a Rn. 37. In: Wie die Entführung setzt auch die Bemächtigung voraus, dass der Täter gegen den Willen des Opfers handelt. Ist dieses mit der Schaffung der Herrschaftsgewalt des Täters einverstanden, führt dies daher zum Tatbestandsausschluss.. Ein Einverständnis des Opfers in die Tat ist allerdings unbeachtlich, falls dieses durch eine Nötigung ( StGB) oder eine Notlage erzwungen wird. Hierzu kommt es etwa, falls sich jemand im Austausch für eine andere Geisel in die Gewalt des Täters begibt.Joachim Renzikowski: § 239a Rn. 39. In:
Beide Begehungsformen erfassen Handlungen, die im Vorfeld einer Erpressung begangen werden. Nicht erforderlich ist es daher, dass der Täter eine Erpressung versucht. Denn der Strafvorwurf des Abs. 1 Alt. 1 StGB liegt darin, dass der Täter zur Begehung einer Erpressung die Geisel in erhebliche Gefahr bringt.
Ausnutzen einer Zwangslage, § 239a Abs. 1 Alt. 2 StGB