Die zulässige Gesamtmasse (zGM) bezeichnet die Summe aus Leergewicht und maximaler Zuladung eines Kraftfahrzeuges oder einer Fahrzeugkombination. In der deutschen StVO und StVZO wird synonym auch der Begriff zulässiges Gesamtgewicht (zGG) verwendet, während in Österreich der Begriff höchstzulässiges Gesamtgewicht (hzG) verwendet wird.

Fahrzeuge werden je nach zulässiger Gesamtmasse in eine entsprechende Gewichtsklasse eingeteilt, die in vielen Ländern maßgeblich für die jeweils erforderliche Fahrerlaubnis ist (siehe z. B. Führerschein (EU-Recht)).

Situation in Deutschland In Deutschland wird die zulässige Gesamtmasse für Fahrzeuge im der StVZO beschrieben. Die eingeklammerten Angaben in der Tabelle beziehen sich auf Fahrzeuge mit Luftfederung.

Fahrzeuge mit zwei oder weniger Achsen:Kraftfahrzeug (außer KOM) und Anhänger je 18 tKraftomnibus19,5 tFahrzeuge mit 3 Achsen:Kraftfahrzeug 25 t (26 t)Kraftomnibus26 tAnhänger 24 tKraftomnibus als Gelenkfahrzeug 28 tKraftfahrzeug mit 2 Doppelachsen: 32 tFahrzeugkombinationen (Fahrzeug und Anhänger):mit 3 Achsen 28 tmit 4 Achsen (2 + 2) 36 tmit 4 Achsen (3 + 1) 35 t (36 t)mehr als 4 Achsen 40 tSattelzugmaschine und Sattelzuganhänger:mit 3 Achsen 28 tmit 4 Achsen (3 + 1) 35 t (36 t)mit 4 Achsen (2 + 2) 36 t (38 t)mit 5/6 Achsen (nur im kombinierten Verkehr) 44 tAusnahmeregelungen im SchwertransportSattelzugmaschinen mit 2 Doppelachsen 35 t Auflieger 4-fach bereift 10 t je AchseAuflieger (Tief- oder Flachbett) 4-fach bereift 12 t je AchseAuflieger (Tief- oder Flachbett) 8-fach bereift 20 t je Achse

Des Weiteren ist die zGM ausschlaggebend für Fahrerlaubnisklassen im Fahrerlaubnisrecht, sowie beim Parken (auf durch Verkehrszeichen und Markierungen teilweise freigegebenen Gehwegen 2,8 t, regelmäßiges Parken in Wohngebieten 7,5 t bzw. 2 t bei Anhängern).

In den aktuellen Verordnungstexten der StVO und StVZO werden die beiden Begriffe zulässiges Gesamtgewicht und zulässige Gesamtmasse synonym verwendet.

Maut

Seit 1. Oktober 2015 gilt die Lkw-Maut in Deutschland für Lkw mit einer zGM ab 7,5 Tonnen – zuvor lag die Grenze bei 12 Tonnen. Seit 2019 wird zur Berechnung der Infrastrukturbelastung auch die zulässige Gesamtmasse herangezogen, nicht mehr wie zuvor nur die Anzahl der Achsen. Bei Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen über 18 Tonnen zGM ist die Anzahl der vorhandenen Achsen ein weiteres Kriterium (bis zu drei, vier oder mehr Achsen).

In Österreich wird die zulässige Gesamtmasse für die Lkw-Maut nicht berücksichtigt. Hier sind alle Fahrzeuge über 3,5 Tonnen zGM mautpflichtig; über die Höhe der Maut entscheidet die Anzahl der Achsen (zwei, drei, vier oder mehr Achsen).

Siehe auch Auflastung Ablastung

Weblinks StVZO (Deutschland): Achslast und Gesamtgewicht https://www.bag.bund.de/DE/Navigation/Verkehrsaufgaben/Lkw-Maut/lkw-maut_node.html https://www.asfinag.at/maut-vignette/maut-fuer-lkw-und-bus/

Kategorie:Straßenverkehrszulassungsrecht (Deutschland)