Die Subordinationstheorie oder Subjektionstheorie ist eine Lehre zur Abgrenzung von öffentlichem und privatem Recht.Christian Ernst, Jörn Axel Kämmerer: Fälle zum Allgemeinen Verwaltungsrecht, 3. Auflage. München 2016, S. 7.
Ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis liegt demnach immer dann vor, wenn ein Über-/Unterordnungsverhältnis gegeben ist. Ein Privatrechtsverhältnis dagegen ist bei einem Gleichordnungsverhältnis der Beteiligten gegeben.
Die Subordinationstheorie wird, trotz umfangreicher Kritik in der Rechtswissenschaft, in der Rechtspraxis nach wie vor angewandt.BGH, Urteil vom 20. Juli 2011, Az. IV ZR 76/09, Volltext. Sie lässt sich auf Otto Mayer zurückführen, der in Anlehnung an das französische Recht den Verwaltungsakt in das deutsche Recht eingeführt hat. Dabei definierte er den Verwaltungsakt als „obrigkeitlichen Ausspruch […]“ und brachte somit mittelbar das Verwaltungshandeln mit einem grundsätzlichen Über-/Unterordnungsverhältnis in Verbindung.Otto Mayer: Deutsches Verwaltungsrecht, Band II, 3. Auflage 1924, S. 268.
Die Kritik der modernen Staatsrechtswissenschaft hat verschiedene Ansatzpunkte:
Sie basiere nach Ansicht ihrer Kritiker auf einer obrigkeitsstaatlichen Vorstellung, die mit den heutigen Vorstellungen des Staates nicht in Einklang zu bringen sei.
Sie sei weder in der Lage, den Bereich des Organisationsrechts als öffentliches Recht zu erklären, noch Privatrechtverhältnisse, in denen ein Über-/Unterordnungsverhältnis bestehe, aus dem öffentlichen Recht auszugliedern.
Handlungsformen der öffentlichen Verwaltung seien zu komplex, um sie mit dem schlichten Raster von Über- und Unterordnung zu erklären.
Siehe auch Modifizierte Subjektstheorie Interessentheorie Zweistufentheorie
Literatur Jörn Ipsen: Allgemeines Verwaltungsrecht. Carl Heymanns Verlag, Köln e.a. 2000, Rn. 21 ff. Friedhelm Hufen: Verwaltungsprozessrecht. 4. Aufl., Verlag C. H. Beck, München 2000, S. 3 ff.
Einzelnachweise
Kategorie:Öffentliches Recht (Deutschland)