Einlagensicherung (seltener Guthabensicherung) ist im Bankwesen der Gläubigerschutz durch gesetzliche und freiwillige Maßnahmen, der in einer Bankenkrise die Gläubiger von Kreditinstituten vor dem Verlust ihrer Bankguthaben bewahren soll.
Allgemeines Eine Einlagensicherung dient dazu, die Ersparnisse und Vermögensanlagen breiter Bevölkerungsschichten zu schützen. Diese sichert die Funktionsfähigkeit des Kreditwesens, weil sie im Falle einer Insolvenz einer Bank einen Bankansturm verhindern kann.
Wie jede Geldanlage sind auch Bankeinlagen mit einem Ausfallrisiko verbunden, also dem Risiko, dass die Bank die Geldanlage nicht zurückzahlen kann. Die Instrumente der Einlagensicherung reduzieren dieses Risiko, können es aber nicht vollständig verhindern. Das Ausfallrisiko bei einer Garantie der Einlagen entspricht im Bedarfsfall der Höhe des Ausfallrisikos des Garanten.
Weltweit wird die Aufgabe der Einlagensicherung nicht von den betroffenen Kreditinstituten selbst übernommen, sondern ist in rechtlich/wirtschaftlich unabhängige Versicherungen (beispielsweise USA) oder spezifische Einlagensicherungsfonds (EU-Mitgliedstaaten) ausgelagert. Deren Vermögen ist deshalb von einer Bankenkrise nicht betroffen.
Geschichte Erst Bankenkrisen, Finanzkrisen oder Wirtschaftskrisen haben zur Diskussion über eine Einlagensicherung beigetragen. Eine institutsübergreifende Einlagensicherung blieb bis ins frühe 20. Jahrhundert unbekannt. Die erste Einlagensicherung gab es ab Mai 1933 in den USA, als die Federal Deposit Insurance Corporation (FDIC) zunächst Bankguthaben bis zu 2.500 US-Dollar als Versicherung absicherte. Bei der FDIC handelt es sich um eine Pflichtversicherung, der alle Mitglieder des Federal Reserve Systems angeschlossen sind. Ihrer Gründung ging die Weltwirtschaftskrise vom Oktober 1929 voraus.
Die Deutsche Bankenkrise vom Juni 1931 trug wiederum dazu bei, dass 1934 die genossenschaftlichen Volks- und Raiffeisenbanken mit dem „Kreditgenossenschaftlichen Garantiefonds“ ein Sicherungssystem einführten,Universität Frankfurt am Main, Institut für Genossenschaftswesen, Veröffentlichungen des Instituts für Genossenschaftswesen an der Universität Frankfurt a. Main, Band 6, 1934, S. 219 das zu einer Pflichtmitgliedschaft der Kreditgenossenschaften in diesem Einlagensicherungsfonds führte. Es folgte 1959 der Bayerische Bankenfonds für Privatbanken. Der Bundesrat empfahl im März 1961, Vorschriften über eine Einlagensicherung in das im Januar 1962 in Kraft tretende Kreditwesengesetz (KWG) aufzunehmen, was jedoch nicht geschah. Der „Gemeinschaftsfonds des privaten Bankgewerbes“ wurde im Mai 1966 innerhalb des Bundesverbandes des privaten Bankgewerbes gegründet. Im November 1968 kündigte die Bundesregierung an, dass sie dem Bundestag ein Gesetz zur Einführung einer umfassenden Einlagensicherung vorlegen werde, wenn es nicht gelinge, „auf freiwilliger Basis das bisherige System der verschiedenartigen Anstrengungen einzelner Gruppen in seiner Wirkung zu verbessern und auf eine für den Wettbewerb kostenneutrale Grundlage zu stellen“. vom 18. November 1968, Bericht der Bundesregierung über die Untersuchung der Wettbewerbsverschiebungen im Kreditgewerbe und über eine Einlagensicherung, S. III Diese Bundestagsdrucksache befasste sich ab Seite 138 sehr ausführlich mit den Gründen und Notwendigkeiten einer Einlagensicherung.
Als im Juni 1974 die Herstatt-Bank in die Insolvenz geriet, verfügte der Bundesverband deutscher Banken über einen Einlagensicherungsfonds („Feuerwehrfonds“) mit 20.000 DM Deckungssumme. Die bisherigen Bemühungen der Bankenverbände geschahen auf freiwilliger Grundlage. Im Dezember 1985 begann dann die Europäische Union mittels der OGAW-Richtlinie mit einem gesetzlichen Sicherungssystem, das jedoch lediglich die Deckung von Pfandbriefen betraf. Im Jahre 1986 empfahl die damalige EWG-Kommission eine gesetzliche Verpflichtung der Banken zur Teilnahme an Sicherungssystemen ().Josef Isensee/Paul Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts: Band XI: Internationale Bezüge, 2013, S. 995 Die erste Einlagensicherungs- kam im Mai 1994 heraus. Seit August 1998 ist das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz in allen EU-Mitgliedstaaten in Kraft, das die Einlagensicherung der EU-Mitgliedstaaten auf eine homogene Grundlage stellte. Seit Mai 2015 gilt an dessen Stelle das Einlagensicherungsgesetz (EinSiG), das den Entschädigungsfall ( Abs. 1 EinSiG und EinSiG) regelt, nicht entschädigungsfähige Einlagen ( EinSiG) aufzählt sowie die Deckungssumme auf 100.000 Euro pro Anleger und pro Kreditinstitut festlegt ( EinSiG).
Ebenen der Einlagensicherung Maßnahmen zur Einlagensicherung werden auf verschiedenen Ebenen getroffen:
Eigenkapitalvorschriften gegenseitige Haftung innerhalb von Bankengruppen gesetzliche Einlagensicherung (in Deutschland: Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz) freiwillige Einlagensicherung durch Einlagensicherungsfonds (so genannte „Feuerwehrfonds“)
Eigenkapitalvorschriften Die elementare Schutzmaßnahme der Einlagen der Kunden ist die Vermeidung der Insolvenz der Bank. Dazu dienen eine Reihe von Vorschriften des Kreditwesengesetzes, darüber hinaus insbesondere die Eigenkapitalvorschriften der EU-weit gültigen Kapitaladäquanzverordnung. Durch diese Regeln soll sichergestellt werden, dass im Fall von Problemen der Bank noch ein ausreichendes Vermögen vorhanden ist, um die Einlagen der Kunden auszuzahlen.
Trotz dieser Vorschriften ist eine Insolvenz von Kreditinstituten nicht auszuschließen. Dann greift die nächste Stufe:
Haftung in der Bankengruppe Häufig sind Banken Teil von Konzernen oder Bankengruppen, in denen formelle (d. h. rechtlich verbindliche) oder informelle (d. h. freiwillige) gegenseitige Haftungsregelungen bestehen.
Rechtlich verbindliche Haftungsregeln bestehen oft zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften (Patronatserklärung). Bei der Sparkassengruppe oder innerhalb der Gruppe der Genossenschaftsbanken besteht die so genannte Institutssicherung. Geschützt sind nicht nur die Einlagen, sondern der Bestand des Instituts mit der Folge, dass auch Schuldverschreibungen von Genossenschaftsbanken und öffentlich-rechtlichen Sparkassen voll gesichert sind.
Gesetzliche Einlagensicherung mini|Bank pleite – ist mein Geld weg? (Tagesschau) In allen entwickelten Ländern bestehen gesetzliche Regelungen bezüglich der Einlagensicherungen. In der EU sind die Mindestanforderungen durch die EG-Richtlinien 94/19/EG und 97/9/EG vorgeschrieben. Diese wurden in Deutschland durch das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (inzwischen durch das Einlagensicherungsgesetz ersetzt) umgesetzt. Seit Dezember 2010 sind 100 % der Einlagen bis maximal 100.000 Euro pro Person geschützt (bei Gemeinschaftskonten also 100 % von 2×100.000 Euro) und zusätzlich 90 % der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften bis zu einem Gegenwert von 20.000 Euro ( Abs. 3 EinSiG). Der Schutz betrifft CRR-Kreditinstitute und Filialen von Auslandsbanken ( EinSiG).
Die Regierungen von Irland,. In: Financial Times Deutschland, 30. September 2008. Abgerufen am 5. Oktober 2008 Griechenland und Deutschland, vom 5. Oktober 2008, abgerufen am 5. Oktober 2008 hatten im September und Oktober 2008 angekündigt, im Zuge der Turbulenzen der Finanzkrise für Einlagen unbegrenzt zu garantieren.
In Irland galt diese als „Credit Institutions (Financial Support) Scheme“ bezeichnete unbegrenzte Garantie für sieben große Banken und bis zu 29. September 2010; hinzu kam die „Credit Institutions (Eligible Liabilities Guarantee)“, die für bestimmte Einlagenarten bei bestimmten Banken noch bis zum Juni 2012 haftete (Stand Dezember 2011).moneyguideireland, Irish deposits Guarantee after September 2010
In Österreich wurde zum 1. Oktober 2008 im Ministerrat die unbegrenzte Einlagensicherung analog zum deutschen Vorgehen beschlossen, nachdem sich die EU-Finanzminister auf eine EU-weite Erhöhung der Einlagensicherung von 20.000 Euro auf 50.000 Euro geeinigt hatten.orf.at: Mit dem 31. Dezember 2009 lief diese unbegrenzte Einlagensicherung aus. Seit 1. Januar 2010 sind Einlagen natürlicher Personen bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 Euro gesichert; für Personengesellschaften und kleine Kapitalgesellschaften bis zu 50.000 Euro. Ab 2019 wird die Einlagensicherung in Österreich gesetzlich neu geregelt und alle bisherigen Sicherungseinrichtungen durch eine gemeinsame, österreichweite Sicherungseinrichtung der Wirtschaftskammer Österreich betrieben. Die derzeit gültige Auszahlungsfrist von 20 Tagen wird in diesem Zug bis 2024 auf sieben Tage gekürzt.Einlagensicherung.at In Deutschland handelt es sich um eine politische Absichtserklärung der Regierung, eine gesetzliche Umsetzung war erst nicht geplant.Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 6. Oktober 2008, Regierung plant kein Gesetz für Einlagen-StaatsgarantieRegierung plant kein Gesetz für Einlagen-Staatsgarantie. Finanzen.net, 6. Oktober 2008. Abgerufen am 4. August 2013. Nach einem späteren Beschluss auf Ebene der EU-FinanzministerTagesschau.de, Finanzmarktkrise sind aber seit 30. Juni 2009 bis zu 50.000 Euro rechtlich einklagbar garantiert. Die bisherige Verlustbeteiligung der Einleger in Höhe von 10 % ihrer Einlagen fällt damit weg.Tagesschau.de, Spareinlagen Seit dem 31. Dezember 2010 sind es sogar 100.000 Euro, die dann zu 100 % gesetzlich abgesichert sind.
Großbritannien hebt den Höchstbetrag von 35.000 auf 50.000 GBP an (Einlagen (Bankguthaben): 85.000 GBP). In Schweden wurde die gesetzliche Einlagensicherung zum Januar 2011 nach dem Beispiel der EU auf 100.000 Euro erhöht – gleichzeitig plante das Land, Filialen ausländischer Banken einzubeziehen, falls die Einlagensicherung im Heimatland dieser Banken nicht entsprechend ausgestaltet sein sollte.insattningsgarantin.se: (englisch)
Freiwillige Einlagensicherung der Banken Über diese gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus bieten Banken in vielen Ländern weitere Sicherungen an. In Deutschland sind das die Einlagensicherungsfonds der jeweiligen Bankenverbände, die weit über die gesetzlichen Anforderungen hinaus die Einlagen der Kunden schützen. Dabei bemisst sich der Beitragssatz für den Fonds für die öffentlich-rechtlichen Sparkassen an aufsichtsrechtlichen Risikogrößen, während die private Einlagensicherung das Risiko über einen Ratingansatz einfließen lässt. Die risikobasierte Beitragsermittlung kann sowohl quantitative als auch qualitative Risikoindikatoren bzw. eine Mischung aus beiden umfassen. Die US-amerikanische Federal Deposit Insurance Corporation (FDIC) führte 1993 als erstes Sicherungssystem ein derartiges risikobasiertes Beitragssystem ein. 1996 folgte die freiwillige Einlagensicherung der privaten Banken in Deutschland und 1999 die Canada Deposit Insurance Corporation (CDIC). Die freiwillige Einlagensicherung berücksichtigt den Sockelbetrag der gesetzlichen Einlagensicherung. Leistet die gesetzliche Einlagensicherung nicht, so wird dieser Betrag auch nicht von der Einlagensicherung der Banken ersetzt.Steffen Preißler, Auslandsbanken: Die Einlagensicherung hat Lücken. In: Hamburger Abendblatt vom 4. Dezember 2008, S. 26 Auch Töchter ausländischer Banken in Deutschland schließen sich meist der deutschen Einlagensicherung an.
Gesetzliche Einlagensicherung im internationalen Vergleich Österreich In Österreich wurde die des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme mit dem vom 14. August 2015 umgesetzt.
Die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung wird in Österreich von 3 Sicherungseinrichtungenhttps://www.fma.gv.at/konto/einlagensicherung/ durchgeführt: