mini| Im Wind wehende Flagge der Republik Österreich, in Verwendung als bürgerliche und als österreichische Seeflagge (Handelsflagge) mini|hochkant=0.6|2:3 Dienstflagge des Bundes und österreichische Militärflagge Die Flaggen Österreichs leiten sich vom rot-weiß-roten Schild Österreichs (Bindenschild) aus dem frühen 13. Jahrhundert ab.

Allgemeines Die Farben der Republik Österreich und das allgemeine Aussehen der Flagge wurden mit dem Bundesverfassungsgesetz vom 1. Juli 1981, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wurde () durch Hinzufügung des B-VG als Verfassungsbestimmung festgeschrieben:

Gleichzeitig mit der Hinzufügung des Art. 8a B-VG wurde das Wappengesetz von 1945 außer Kraft gesetzt. Erst knapp drei Jahre später wurde mit das Bundesgesetz vom 28. März 1984 über das Wappen und andere Hoheitszeichen der Republik Österreich (Wappengesetz) verlautbart. Damit wurden das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen; § 1 in Verbindung mit Anlage 1Anlage 1 Wappengesetz (PDF) im Rechtsinformationssystem des Bundes.), das Siegel der Republik Österreich (§ 2) und die Flaggen der Republik (§ 3) mit der Dienstflagge des Bundes (Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 2Anlage 2 Wappengesetz (PDF) im Rechtsinformationssystem des Bundes.) in deren aktuellen Versionen eingeführt. Entsprechend Abs. 4 werden durch das Wappengesetz

Abseits des Wirkungsbereichs des Bundesheeres ist die Beflaggung öffentlicher Gebäude in Österreich (Dauerbeflaggung, Festbeflaggung und Trauerbeflaggung) nicht gesetzlich verankert und wird im Allgemeinen über Beschlüsse und im Anlassfall über Erlässe geregelt.

Farbtöne der Nationalfarben Die exakten Farbtöne der Nationalfarben Rot und Weiß sind in den Gesetzen und damit im Wappenrecht der Republik Österreich nicht geregelt. Nur für den Rotton im Anwendungsbereich innerhalb des Bundesheeres findet sich im Wege eines Erlasses in den Grundsätzlichen Bestimmungen über Verwendung des Hoheitszeichens sowie über die Fahnenordnung des Österreichischen Bundesheeres eine Regelung. In der aktuellen Version vom 14. Mai 2018 ist darin im Abschnitt I C. Insignien Ziffer 1 festgelegt: Abschnitt I, lit. C. Insignien der Republik Österreich. In: Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums für Landesverteidigung, Jahrgang 2018, Wien, 4. Juni 2018: 63. Grundsätzliche Bestimmungen über Verwendung des Hoheitszeichens sowie über die Fahnenordnung des Österreichischen Bundesheeres Erlass vom 14. Mai 2018, GZ S93592/3-MFW/2018. (Volltext (PDF; 1,1 MB) auf der Website des österreichischen Bundesheers, abgerufen am 14. Jänner 2023.)

Anders als im militärischen Bereich ist auch die genaue Anordnung des Wappenadlers auf der rot-weiß-roten Dienstflagge nicht geregelt und ergibt sich nur über die Anlage 2 des Wappengesetzes.

Zivile Flaggen Flagge der Republik Österreich Das Aussehen der Flagge der Republik Österreich (Nationalflagge) ist in Wappengesetz festgelegt, wobei sie nach Abs. 2 aus drei gleich breiten waagrechten Streifen besteht, von denen der mittlere weiß ist und der obere und der untere Streifen rot sind, woraus sich nach Abs. 1 die Kombination rot-weiß-rot ergibt. Die heraldische Blasonierung ist rot–silber–rot und geht direkt auf den mittelalterlichen österreichischen Bindenschild zurück. Die aus den Farben der österreichischen Republik gebildete Flagge zählt damit zu den ältesten noch in Geltung stehenden Hoheitszeichen der Welt.

Anders als bei den nachstehend beschriebenen See- und Bundesdienstflaggen ist bei der „normalen“ Nationalflagge das Verhältnis von Breite zu Länge gesetzlich nicht verankert. Es hat sich aber auch bei diesem Format, der Hissflagge, allgemein ein Verhältnis von zwei zu drei etabliert. Allerdings ist in Österreich die Verwendung von Knatter- und Bannerflaggen wesentlich verbreiteter, wodurch die Farbkombination Rot-Weiß-Rot wesentlich öfter vertikal nebeneinander als horizontal untereinander zu sehen ist. Im Gegensatz zur Dienstflagge des Bundes mit dem darin enthaltenen Bundeswappen (siehe unten) darf die Nationalflagge von jedem Bürger frei verwendet werden.

Dienstflagge des Bundes Die Dienstflagge des Bundes zeigt gemäß Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 2 Wappengesetz das Wappen der Republik Österreich, welches gleichmäßig in die beiden roten Streifen hineinreicht. Das Verhältnis der Höhe der Dienstflagge zu ihrer Länge ist zwei zu drei. Bei der Verwendung der Dienstflagge als Hochformatflagge (Knatter-, Banner-, Ausleger, Hängeflagge) wird, wie allgemein üblich, das Wappen aufrecht gestellt. Entgegen einer weitverbreiteten Annahme ist die Dienstflagge nicht (gleichzeitig) die österreichische Nationalflagge, welche nur rot-weiß-rot und ohne Bundeswappen darzustellen ist.

Das Recht zum Führen der Dienstflagge des Bundes steht entsprechend Wappengesetz in Verbindung mit (Das Recht zum Führen des Bundeswappens) nur zu: den obersten Staatsorganen, das sind namentlich der Bundespräsident, die Präsidenten des Nationalrates, der Vorsitzende des Bundesrates, der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre und die Mitglieder der Volksanwaltschaft (§ 4 Abs. 2), den Landeshauptleuten als Organe der mittelbaren Bundesverwaltung sowie (§ 4 Abs. 3). Ausgenommen vom Führen der Dienstflagge des Bundes sind jedoch jene Verwaltungen der Staatsmonopole, die als Aktiengesellschaft eingerichtet sind (§ 6, 2. Halbsatz).

Seeflagge (Handelsflagge) Als Flagge der Republik Österreich zur See (Seeflagge) wird die Handelsflagge bezeichnet, die von Handelsschiffen und anderen Schiffen im privaten Besitz als Nationalflagge gehisst wird. Die Handelsflagge ist neben der Kriegsflagge eine der beiden ursprünglichen Ausprägungen der Nationalflagge.

Das Aussehen der Seeflagge und wie diese auf den Schiffen zu führen ist, ist im des Bundesgesetz über die Seeschifffahrt (Seeschifffahrtsgesetz – SeeSchFG) geregelt:

Entsprechend Abs. 2 SeeSchFG ist gemäß , sofern der Tatbestand nicht einen in die Zuständigkeit der Gerichte fallende Handlung betrifft (Abs. 3), mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen (Abs. 1), wer nach Abs. 2 unter anderem (Ziffer 1), wer (Ziffer 2) und wer (Ziffer 3).

Staatssymbole des österreichischen Militärs Kriegsflagge (Militärflagge) Als Militärflagge wird die Bundesdienstflagge verwendet, eine eigene Kriegsflagge existiert seit dem Ende der k.u.k. Armee im Jahre 1918 nicht mehr.

In der aktuellen Version des Erlasses des Bundesministeriums für Landesverteidigung, Grundsätzlichen Bestimmungen über Verwendung des Hoheitszeichens sowie über die Fahnenordnung des Österreichischen Bundesheeres vom 14. Mai 2018, ist im Abschnitt I C. Insignien Ziffer 1 festgelegt, dass hat.

Im Abschnitt I C. Insignien Ziffer 2 ist die genaue Ausgestaltung der im militärischen Bereich zur Anwendung kommenden Dienstflagge des Bundes sowie die Art der Aufhängung festgelegt:

mini|hochkant=0.6| Kokarde (= Hoheitszeichen) für Militärfahrzeuge Das Hoheitszeichen (Kokarde) ist ein weißes gleichseitiges Dreieck mit der Spitze nach unten in einer roten Scheibe, das 1936 eingeführt wurde.

Diese Art Hoheitszeichen hat sich mit dem Aufkommen von Flugzeugen und Panzern als notwendig erwiesen. Bei Schiffen wird die Staatszugehörigkeit durch die Kriegsflagge kenntlich gemacht. Flugzeuge verwenden das aufgemalte Hoheitszeichen, Kokarde bzw. im englischen Roundel genannt, eine Abwandlung der Kriegsflagge. Inzwischen wird dieses Hoheitszeichen für viele Militärfahrzeuge verwendet. Die Patrouillenboote auf der Donau verwendeten bis zu ihrer Außerdienststellung 2006 die Militärflagge.

Gesetzlicher Schutz der Hoheitszeichen Strafrecht Durch Abs. 2 StGB, Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole, stehen unter anderem die Flagge der Republik Österreich, das Bundeswappen und damit auch die Bundesdienstflagge unter strafrechtlichem Schutz:

Verwenden Wappengesetz regelt die Verwendung der Abbildungen von Hoheitszeichen der Republik Österreich. Darin ist verankert, dass für jedermann zulässig ist, Dies umfasst entsprechend sowohl die rot-weiß-rote Fahne als auch die Bundesdienstflagge mit dem Bundeswappen.

Führen Das Führen der Hoheitszeichen ist dem Wappengesetz entsprechend nur einschränkt zulässig: Das Recht zum Führen des Bundeswappens (): Das Recht zum Führen der Stampiglien des Bundes (): Das Recht zum Führen der Dienstflagge des Bundes ()

Die Flagge der Republik Österreich zur See (Seeflagge) darf nur von österreichischen Seeschiffen geführt werden.

Definition des „Führens“ Die Definition des „Führens des Bundeswappens“, woraus sich insbesondere auch das Führen des Bundesdienstflagge ableitet, findet sich im besonderen Teil der Erläuterungen der Regierungsvorlage zum Wappengesetz von 1984 zu § 4:166 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrats XVI. GP – Regierungsvorlage: Bundesgesetz vom xxxxxx über das Wappen und andere Hoheitszeichen der Republik Österreich (Wappengesetz). Gescanntes Original (PDF; 11 S.) auf der Website des österreichischen Parlaments.

Die Flagge der Republik Österreich zur See (Seeflagge) darf nur von österreichischen Seeschiffen geführt werden. Diese dürfen die Seeflagge eines anderen Staates nicht führen, und an vorgesehener Stelle auch keine andere Flagge ( Abs. 1 und 3 SeeSchFG). Andere Hinweise auf die österreichische Nationalität eines Seeschiffes (wie rot-weiß-rote Wimpel, Stander) sind unzulässig (Abs. 2).

Führen der Flaggen auf Kraftfahrzeugen Im Abs. 1 KFG 1967 ist geregelt:

Im Abs. 1 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV 1967) ist geregelt:

Im Jahr 2008 entbrannte eine Debatte darüber, ob es patriotischen Fußballfans gestattet sein soll, anlässlich der Fußball-Europameisterschaft die österreichische Flagge an Fahrzeugen anzubringen. Wiewohl nur das „Führen“ einer Flagge mit dem Bundeswappen (Bundesdienstflagge) gemäß obiger Bestimmung im KFG 1967 an Fahrzeugen ausdrücklich nicht gestattet ist, herrschte damals seitens Ministerien, Polizei und Autofahrerclubs die einhellige Meinung, dass von der Strafbestimmung das Anbringen und Fahren mit österreichischen Fahnen und Wimpel umfasst sei. Der damalige Verkehrsminister Werner Faymann (SPÖ) beendete die Debatte damit, dass mit einem Erlass diese Strafbestimmung während der Zeit vor und während der EM ausgesetzt werden wird.Euro 08: Österreich-Fahnen am Auto können teuer werden. In: Die Presse, 9. Mai 2008, abgerufen am 14. Jänner 2023.Keine Strafen bei Fan-Flaggen am Auto. In: Der Standard, 9. Juni 2008, abgerufen am 14. Jänner 2023.Aktion "Flagge zeigen" anlässlich der EURO 2008. Enthalten ein Archiv-Video von wien.at TV vom 1. Dezember 2009 mit einer Erklärung des damaligen Stadtrats Rudolf Schicker. In Webportal der Stadt Wien, abgerufen am 14. Jänner 2023. Faymann dazu: Sein Regierungspartner, Innenminister Günther Platter (ÖVP) sah keinen Sinn darin, zu bestrafen. So sei es Polizisten Flaggen am Auto erlaubt. In: Wiener Zeitung, 12. Mai 2008, abgerufen am 14. Jänner 2023. Tatsächlich erging vom BMVIT am 13. Mai 2008 ein Erlass betreffend „Fußballeuropameisterschaft Euro 2008; Erlass betr. Autofahnen“ an alle Landeshauptmänner. Das BMVIT zog aus § 54 KFG und § 26a KDV die Schlussfolgerung: und begründete wie folgt:Fußballeuropameisterschaft Euro 2008; Erlass betr. Autofahnen. Erlass GZ. BMVIT-179.467/0003-II/ST4/2008. Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, 13. Mai 2008 (Volltext PDF; 74 KB; abgerufen am 14. Jänner 2023).

Auch vom Innenministerium wurde ein sogenannter Euro-Erlass erlassen, in dem zudem auch geregelt wurde,