mini|Drogenfund auf panamaischem Frachter
Der Begriff Drogenkriminalität, laut Duden die „Gesamtheit der kriminellen Handlungen, die unter Drogeneinfluss begangen werden“, ist nicht genau definiert. Der EU-Drogenaktionsplan (2005–2008), S. 11, Punkt 25.1 sah vor, dass in der Europäischen Union, im Rahmen der Intensivierung der Arbeiten zur Verhinderung von Drogenstraftaten, im Jahr 2007 eine gemeinsame Definition für „Drogenkriminalität“ () festgelegt werden sollte. (PDF; 79 kB) Diese Absicht verfolgte der Rat der Europäischen Union bereits in dem vorherigen Drogenaktionsplan (2000–2004). Im Jahr 2007 veröffentlichte die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht eine Definition. Eine offizielle Definition der EU liegt nicht vor.
Begriff Definitionen Der Begriff Drogenkriminalität wird in den verschiedenen wissenschaftlichen Fachdisziplinen und von Fachleuten ganz unterschiedlich definiert. Nach der Begriffsbestimmung des Duden ist Drogenkriminalität die Gesamtheit der kriminellen Handlungen, die unter Drogeneinfluss begangen werden und Rauschgiftkriminalität die Kriminalität in Bezug auf oder unter Einfluss von Rauschgift.
Im Jahr 2007 erarbeitete die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht in Lissabon für die EU eine Definition für Drogenkriminalität. (PDF; 86 kB) abgerufen am 9. November 2010. Sie stellte fest, dass jeder Versuch, eine Standarddefinition für ein derart komplexes Phänomen wie die Drogenkriminalität zu prägen, notgedrungen reduktiv ist. Zudem kam sie unter anderem zu der Schlussfolgerung, dass eine klare Definition des Begriffs Drogenkriminalität erforderlich ist, damit eine Bewertung vorgenommen werden kann.
Drogenkriminalität lässt sich gemäß der publizierten Definition der Europäischen Beobachtungsstelle in nachfolgenden vier Kategorien unterteilen: Psychopharmakologisch bedingte Straftaten: Straftaten, die unter dem Einfluss psychoaktiver Substanzen infolge eines akuten oder chronischen Konsums begangen werden. Straftaten aus wirtschaftlichen Zwängen: Straftaten, mit denen Geld (oder Drogen) für den Drogenkonsum beschafft werden. Systembedingte Straftaten: Straftaten, die im Rahmen illegaler Drogenmärkte begangen werden und die mit dem Drogenhandel und dem Konsum von Drogen im Zusammenhang stehen. Verstöße gegen Drogengesetze: Straftaten, die gegen die Drogengesetzgebung (und andere damit zusammenhängende Gesetze) verstoßen.
Abgrenzung Im deutschsprachigen Raum wird der Begriff Drogenkriminalität häufig im gleichen Zusammenhang wie der Wortgebrauch Rauschgiftkriminalität verwendet. Darüber hinaus wird vermehrt neben der Rauschgiftkriminalität auch die direkte Beschaffungskriminalität unter dem Begriff Drogenkriminalität subsumiert.
Polizeilich werden in Deutschland unter dem Begriff RauschgiftkriminalitätPKS, Bundesrepublik Deutschland, 2004. alle Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sowie der Raub zur Erlangung von Betäubungsmitteln, der Diebstahl von Betäubungsmitteln aus Apotheken, Arztpraxen, Krankenhäusern, bei Herstellern und Großhändlern, der Diebstahl von Rezeptformularen und die Fälschung zur Erlangung von Betäubungsmitteln zusammengefasst. Zur direkten Beschaffungskriminalität gehören in Deutschland nach der polizeiliche Kriminalstatistik die Straftaten Raub zur Erlangung von Betäubungsmitteln, der Diebstahl von Betäubungsmitteln aus Apotheken, Arztpraxen, Krankenhäusern, bei Herstellern und Großhändlern, den Diebstahl von Rezeptformularen und die Fälschung zur Erlangung von Betäubungsmitteln.
Das deutsche Bundeskriminalamt unterscheidet drei Arten von Drogenkriminalität:BKA, Bundeslagebild Rauschgiftkriminalität 2011. Wiesbaden 2012, S. 6, FN 1 bis 3. Konsumnahe Delikte – Allgemeine Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG)= Delikte nach § 29 BtMG, die den Besitz, den Erwerb und die Abgabe von BtM sowie ähnliche Delikte umfassen. Handelsdelikte – Delikte des illegalen Handels mit und Schmuggels von Rauschgiften nach § 29 BtMG sowie die Delikte der illegalen Einfuhr von BtM nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG. Sonstige Verstöße – Illegaler Anbau von BtM (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG), BtM-Anbau, -Herstellung und -Handel als Mitglied einer Bande (§§ 30 Abs. 1 Nr. 1, 30 a), Bereitstellung von Geldmitteln o. ä. Vermögensgegenständen (§ 29 Abs. 1 Nr. 13), Werbung für BtM (§ 29 Abs. 1 Nr. 8), Abgabe, Verabreichung oder Überlassung von BtM an Minderjährige (§ 29 a Abs. 1 Nr. 1, ggf. § 30 Abs. 1 Nr. 2), leichtfertige Verursachung des Todes eines anderen durch Abgabe, Verabreichung oder Überlassung von BtM zum unmittelbaren Verbrauch (§ 30 Abs. 1 Nr. 3), illegale Verschreibung und Verabreichung durch Ärzte (§ 29 Abs. 1 Nr. 6) und illegaler Handel mit bzw. Herstellung, Abgabe, Besitz von BtM in nicht geringer Menge (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2).
Diese sogenannte Drogenkriminalität wird von manchen Vertretern der sozialwissenschaftlichen Suchtforschung als opferlose Straftat angesehen.
Jargon im Drogenmilieu Über Jahre hat sich in der Drogenszene eine eigene Sprache entwickelt, die insbesondere durch die Jugendsubkulturen in den 1960er Jahren und die stärkere Kriminalisierung von Drogenkonsumenten beeinflusst wurde. Die Szeneausdrücke, von denen viele aus dem Englischen stammen, haben einen „Fachsprachencharakter“. Mit dem Drogenjargon schotten sich Szeneangehörige gegenüber der Außenwelt (z. B. Nicht-Konsumenten, Eltern, Polizei) ab. Die Szenesprache ergänzt bzw. ersetzt im Drogenmilieu die Umgangssprache.
Geschichte mini|Opiumrauchen, 1874 mini|Morphinschmuggel, 1921 Menschen konsumieren aus den verschiedensten Gründen seit mehreren zehntausend Jahren Drogen. Kritische Ansichten bezüglich des Konsums einzelner Drogen gab es nachweislich schon in vorchristlicher Zeit (z. B. das Verbot der Bacchanalien durch den römischen Senat). Rauschmittel, die in einer Kultur bei religiösen Handlungen oder medizinischen Behandlungen eingesetzt wurden, waren zur gleichen Zeit in anderen gesellschaftlichen Kulturen nicht erlaubt.
In Deutschland regelte bereits im 16. Jahrhundert eine lebensmittelrechtliche Bestimmung den Umgang mit Drogen. 1516 legte das bayrische Reinheitsgebot über erlaubte Inhaltsstoffe im Bier fest, dass unter anderem die sehr giftige und halluzinogene Pflanze Bilsenkraut nicht mehr dem deutschen Bier zugesetzt werden durfte. Verbote gab es auch in anderen Ländern, beispielsweise die Bemühungen im 18. Jahrhundert in China den Opiumkonsum und -import zu verbieten. England begann aus diesem Grund zwei Kriege mit China. Im Ersten Opiumkrieg (1839–1842) und Zweiten Opiumkrieg (1856–1860) erkämpfte England die Rücknahme des Opiumverbots.
Im 19. Jahrhundert isolierten Wissenschaftler erstmals Wirkstoffe wie Morphin, Coffein und Kokain. Diese Stoffe wurden von den Pharmaunternehmen bis in die 1920er Jahre global vertrieben. Erste Einschränkungen bezüglich einiger Stoffe traten in Deutschland schon früher in Kraft. 1901 erließ der Reichstag eine Regelung zur Abgabe von Morphin in Apotheken. Seit dem Jahr 1901 gab es auch zeitlich begrenzte Prohibitionen auf Alkohol. Im deutschsprachigen Raum wird der Begriff Prohibition überwiegend mit der Prohibition in den Vereinigten Staaten von 1919 bis 1933 auf Alkohol in Verbindung gebracht.
In der Zeit von 1909 bis 1925 wurden einige internationale Opium- und Drogenmissbrauchskonferenzen durchgeführt. Die Konferenzen in Schanghai (1909), Den Haag (1912, 1913, 1914) führten zu gesetzlichen Regelungen auch in Deutschland (1920). Die erste Konferenz in Den Haag (1912) stellte, nach Auffassung des amerikanischen Soziologen J.R. Gusfield, den Auftakt zum „symbolischen Kreuzzug gegen die Drogen“ dar.Schmidtbauer, v. Scheidt: Handbuch der Rauschdrogen. 4. Auflage, 1999, S. 635. Vier Jahre nach den beiden Genfer Opiumkonferenzen (1924/25) setzt Deutschland 1929 die internationalen Regelungen in einem eigenen Opiumgesetz um. Weitere internationale Betäubungsmittelabkommen folgten nach dem Zweiten Weltkrieg.
Ein Jahr nach dem Zweiten Weltkrieg führten die Besatzungsmächte 1946 in ihren Besatzungszonen kriminalpolizeiliche Statistiken ein, die sich aber so stark voneinander unterschieden, dass eine Zusammenfassung der Ergebnisse nur über wenige Deliktsgruppen als Beitrag der Bundesrepublik Deutschland zu den International Crime Statistics des Interpol-Generalsekretariats seit 1950 möglich war. Zu diesen Deliktsgruppen gehört die Rauschgiftkriminalität (siehe Fallzahlen 1950–1953).
Anzahl der Rauschgiftdeliktein Deutschland 1950–1953(Quelle: PKS 2004) 1950 1.737 1951 1.961 1952 1.916 1953 1.746
Seit dem Einheitsabkommen über die Betäubungsmittel, das die Vereinten Nationen 1961 unterzeichneten, unterliegen viele Drogen einer weltweiten Prohibition. Das deutsche Opiumgesetz wurde ungeachtet dessen erst von dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BTM-Gesetz, 1971) abgelöst. Bei der Gesamtbetrachtung der historischen Entwicklung vom Opiumgesetz zum Betäubungsmittelgesetz ist zu beachten, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht frei ist, welche Ziele sie im Bereich der Drogenpolitik verfolgen will. Sie ist vielmehr durch eine Reihe von Übereinkommen im Rahmen der Vereinten Nationen (UNO) gebunden (siehe Tabelle unten).
Die Drogenpolitik war bis zur Mitte der 1960er Jahre im Verhältnis zu anderen Bereichen der Politik ein äußerst kleiner und gesellschaftlich kaum beachteter Politikbereich. Vor allem wegen der geringen Zahl der sozial auffälligen Drogenkonsumenten war das Opiumgesetz ein Gesetz ohne akute Verfolgungsrealität. Entsprechend niedrig war die Zahl der nach dem Opiumgesetz verurteilten Personen. Zu Beginn der 1960er Jahre lag diese Zahl bei zwei bis drei Verurteilungen pro Woche (das waren zwischen 100 und 150 pro Jahr) in der gesamten Bundesrepublik Deutschland.
Der Stellenwert der Drogen- und speziell der Cannabispolitik änderte sich Ende der Sechziger schlagartig. Dies geschah vor dem Hintergrund der internationalen Entwicklung (internationale Abkommen) und vor allem dem in den USA wahrgenommenen „Jugend-Drogen-Problem“. In Deutschland vermittelte die Presse, nach dem reißerischen Vorbild in den Vereinigten Staaten von Amerika, ab Ende der 1960er Jahre den Eindruck einer gewaltigen „Haschisch- und Drogenwelle“, die das Land zu überrollen drohe. Gleichzeitig wurde in der öffentlichen Meinung das Bild eines dramatischen sozialen Problems vorgezeichnet, das zudem mit dem vermutlich wichtigsten innenpolitischen Ereignis jener Zeit in Verbindung gebracht wurde, nämlich der hauptsächlich von Studenten getragenen Protestbewegung, die sich von 1966 bis 1969 als „Außerparlamentarische Opposition (APO)“ formiert hatte.
Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber (Deutscher Bundestag und Bundesrat) im Dezember 1971 das Opiumgesetz vom 10. Dezember 1929, das vor allem die verwaltungsmäßige Kontrolle der medizinischen Versorgung der Bevölkerung mit Opium, Morphium und anderen Betäubungsmitteln regelte, durch ein neues „Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz, BtMG)“ ersetzt.
Neufassungen folgten 1982 und am 1. März 1994 (Betäubungsmittelgesetz). Das Bundesverfassungsgericht stellt kurz danach am 9. März 1994 in dem so genannten „Cannabis-Beschluss“ (BVerfGE 90, 145 – Cannabis) fest, dass es in Deutschland kein „Recht auf Rausch“ gibt.
In der Schweiz und Österreich gelten ähnliche Gesetze. In Österreich trat das Suchtgiftgesetz 1951 (SGG) in Kraft. 1998 wurde das Suchtgiftgesetz vom Suchtmittelgesetz abgelöst. Im gleichen Jahr am 3. Oktober 1951 wurde in der Schweiz das Betäubungsmittelgesetz verabschiedet. Ein Jahr später trat das Schweizer Betäubungsmittelgesetz (1952) in Kraft.
Seit 1992 gibt es in der Europäischen Union eine gemeinsame Drogenstrategie mit einem EU-Drogenaktionsplan und einer EU-Drogenkontrollstrategie. Fünf Jahre später wurde das Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) gegründet.