Das Einkommensteuergesetz 1988 regelt in Österreich die Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird, eine gemeinschaftliche Bundesabgabe. Das Steueraufkommen wird zwischen Bund, Ländern und Gemeinden aufgeteilt (Finanzausgleich).
Geschichte Mit dem Allerhöchsten Patent vom 31. Dezember 1812 wurde eine Erwerbsteuer eingeführt (Erwerbsteuerpatent von 1812), die nach Berufsgruppen und „Klassen“ (die allerdings nicht genau definiert waren) eine Steuerpflicht zwischen zwei und bis zu 1.500 Gulden jährlich vorsah. Am 29. Oktober 1849 wurde mit eine Einkommensteuer festgesetzt, die zunächst nur im Jahr 1850 gelten sollte (Einkommenssteuerpatent von 1849), aber auch für die Folgejahre verlängert wurde. Dieses System war an die englische Income tax angelehnt.Johannes Warter: Die rechtsgeschichtliche Entwicklung der Doppelbesteuerungsabkommen. In: Juridicum Law Review Vol 1:2 (2014), 2.1.2 2.2. Entwicklung bis zum ersten Doppelbesteuerungsabkommen 1899, S. 118 ff (ganzer Artikel S. 111–136, pdf, univie.ac.at). Damals betrug der Spitzensteuersatz 10 %. Es gab damals bereits einen progressiven Tarif, die Steuerfreigrenze betrug für Dienstnehmer 600 Gulden im Jahr (entspricht rund 7 kg Silber, nach heutigem Metallwert knapp 3.000 Euro). Mit der Steuerreform kam das Gesetz betreffend die directen Personalsteuern (Personalsteuergesetz von 1896, ).
Das heutige österreichische Einkommensteuerrecht beruht historisch auf dem Einkommensteuergesetz des Deutschen Reiches (RGBl. I 1934 S. 1005–1018), dessen Geltungsbereich 1938 durch den Anschluss Österreichs ausgedehnt wurde. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde das Gesetz im Wesentlichen in Geltung belassen (Rechtsüberleitungsgesetz: , Abgabenweitergeltungsgesetz: ),W. Doralt: Steuerrecht 2007. Unternehmenssteuern, Verkehrsteuern, Abgabenverfahren. Ein systematischer Überblick. 8. Auflage, Manz, Wien 2006, Rz 1. und in den Jahren 1953 (Einkommensteuergesetz 1953 – EStG. 1953, ), 1967 (Einkommensteuergesetz 1967 – EStG. 1967, ), 1972 (Einkommensteuergesetz 1972 – EStG 1972, ) und 1988 neu gefasst. Die derzeit gültige Version ist das Einkommensteuergesetz 1988, das am 7. Juli 1988 kundgemacht wurde (), mit zahlreichen Novellen.Gesetzestext EStG 1988 Österreich
Zum 1. Jänner 2016 ist eine umfangreiche Reform in Kraft getreten: Der Eingangssteuersatz sank auf 25 % (über 11.000 Euro), die weiteren Stufen liegen bei 35 % (über 18.000 Euro), 42 % (über 31.000 Euro), 48 % (über 60.000 Euro), 50 % (über 90.000 Euro) und 55 % (über 1 Mio. Euro). Die Kapitalertragsteuer stieg auf 27,5 %. Lediglich für Kapitalerträge auf Geldeinlagen und nicht verbriefte sonstige Forderungen bei Kreditinstituten (ausgenommen Ausgleichszahlungen und Leihgebühren) beträgt die Kapitalertragsteuer nach wie vor 25 %.
Zum 1. Jänner 2021 wurde die erste Stufe der Lohnsteuertabelle von 25 Prozent auf 20 Prozent gesenkt. Zum 1. Juli 2022 wurde auch die nächste Stufe der Lohnsteuer für Einkommen von 18.000 Euro bis 31.000 Euro von 35 Prozent auf 30 Prozent gesenkt. In der folgenden Stufe für Einkommen von 31.000 Euro bis 60.000 Euro wurde die Steuer ab dem 1. Juli 2023 von 42 Prozent auf 40 Prozent gesenkt.
Der Spitzensteuersatz von 55 %, der ursprünglich 2021 gesenkt werden sollte, bleibt bis 2025 in dieser Höhe. 2025 wurde beschlossen, dass der Spitzensteuersatz bis 2029 bei 55 % liegen wird.
Die steuerfreie Betrag der ersten Tarifzone liegt seit 2025 bei 13.308 Euro. Systematische Einordnung Von der Einkommensteuer (ESt) erfasst werden Einkommen von natürlichen Personen und die Person ist dabei der Bezugspunkt; es wird das Einkommen einer bestimmten Person besteuert. Daher ist die ESt eine Personen- oder Subjektsteuer. Es wird die Leistungsfähigkeit in der Phase der Einkommensentstehung (des Vermögendszuwachses) erfasst und daher ist die ESt eine Ertragsteuer. Da Steuerschuldner- und träger ident sind, ist die ESt eine direkte Steuer. Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen sind folgende Erhebungsformen zu unterscheiden:
Veranlagung: Die prinzipielle Erhebungsart der ESt ist die Veranlagung des Jahreseinkommens auf Grund einer Einkommensteuererklärung.Doralt/Ruppe:: Grundriss des österreichischen Steuerrechts, Band I, Wien 2013, S. 294, RZ 722 Lohnsteuer: Steuerabzug vom Arbeitslohn Kapitalertragsteuer: Steuerabzug bei bestimmten Kapitalerträgen Immobilienertragsteuer: Steuerabzug vom Gewinn aus Grundstücksverkäufen
Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer und Immobilienertragsteuer sind somit keine selbständigen Steuern, sondern besondere Erhebungsformen der Einkommensteuer.Doralt/Ruppe:: Grundriss des österreichischen Steuerrechts, Band I, Wien 2013, S. 17–18, RZ 18
Grundprinzipien Leistungsfähigkeitsprinzip Die Einkommensteuer soll an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen anknüpfen. Die Nichtbesteuerung des Existenzminimums und die Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen sind Ausdruck dieses Prinzips.
Periodenprinzip Für die Berechnung der Einkommensteuer ist das Jahreseinkommen maßgebend. Das ist jenes Einkommen, das innerhalb eines Kalenderjahres erzielt wurde. Nettoprinzip Es soll nur jenes Einkommen besteuert werden, das nach Abzug von Ausgaben, die der Erzielung des Einkommens dienen (objektives Nettoprinzip) bzw. nach Abzug des Existenzminimums (subjektives Nettoprinzip), übrig bleibt. Progressiver Steuertarif Da die steuerliche Leistungsfähigkeit einer Person mit zunehmenden Einkommen überproportional zunimmt, wird ein progressiver Steuertarif angewendet, um eine gleiche Steuerbelastung für alle zu erzielen. Einkunftsarten In Österreich setzt sich das Einkommen einer natürlichen Person aus der Summe der einzelnen Einkünfte zusammen. Diese lassen sich nur gemäß dem österreichischen Einkommensteuerrecht gem. in folgende sieben Einkunftsarten unterteilen:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Einkünfte aus selbständiger Arbeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (z. B. Angestellte, Arbeiter, Pensionisten) Einkünfte aus Kapitalvermögen (z. B. Sparbücher, Wertpapiere – diese Erträge sind aber in der Regel mit der Kapitalertragsteuer endbesteuert und brauchen dann nicht in die Steuererklärung aufgenommen zu werden) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Sonstige Einkünfte (z. B. bestimmte Leibrenten, Spekulationsgewinne, Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und anderen Leistungen, Funktionsgebühren) Alle Einkünfte, die nicht unter diese Einkunftsarten fallen, sind nicht steuerbar (bspw. Finderlohn, Lotteriegewinn, Schmerzengeld).
Bemessungsgrundlage Vor der Besteuerung werden vom steuerpflichtigen Einkommen die Werbungskosten (das sind insbesondere Sozialversicherung und Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen) sowie Freibeträge abgezogen ( und ). Daraus ergibt sich die Lohn- bzw. Einkommensteuerbemessungsgrundlage – nur von dieser werden die folgenden Steuersätze berechnet.
Steuersätze mini|Einkommensteuertarif 2022 im Vergleich zu 2009 in Österreich
Im Einkommensteuertarif Österreichs gibt es sieben Tarifzonen (sechs Progressionsstufen) und im Jahr 2025 gelten folgende Grenzsteuersätze:
+TarifzoneJahreseinkommen in EuroGrenz-Steuersatz in %1für die ersten 13.308 Euro0 %2über 13.308 Euro bis 21.617 Euro20 %3über 21.617 Euro bis 35.836 Euro30 %4über 35.836 Euro bis 69.166 Euro40 %5über 69.166 Euro bis 103.072 Euro48 %6über 103.072 Euro bis 1.000.000 Euro50 %7über 1.000.000 Euro55 %
Von dem damit errechneten Steuerbetrag sind die Absetzbeträge (nach ) abzuziehen. Historie mini|Einkommensteuertarif 2016 im Vergleich zu 2009 in Österreich Von 2016 bis 2019 waren die Grenzsteuersätze in Zone 2 und 3 auf 25 % und 35 % festgelegt.
Von 2009 und bis 2015 galten folgende Grenzsteuersätze (drei Progressionsstufen): 0 % für Einkommensteile von 0 bis 11 000 Euro jährlich 36,5 % für Einkommensteile von 11 001 bis 25 000 Euro jährlich 43,2143 % für Einkommensteile von 25 001 bis 60 000 Euro jährlich 50 % für Einkommensteile über 60 000 Euro jährlich
Von 2005 und bis 2008 galten folgende Grenzsteuersätze (drei Progressionsstufen): 0 % für Einkommensteile von 0 bis 10 000 Euro jährlich 38,333 % für Einkommensteile von 10 001 bis 25 000 Euro jährlich 43,596 % für Einkommensteile von 25 001 bis 51 000 Euro jährlich 50 % für Einkommensteile über 51 000 Euro jährlich
Steuerabsetzbeträge Der errechnete tarifliche Steuerbetrag wird noch um jeweils zustehende Steuerabsetzbeträge gekürzt. Während die Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen lediglich die Steuerbemessungsgrundlage vermindern, kürzen die Absetzbeträge immer den Steuerbetrag selbst.Bundesministerium der Finanzen: Steuertarif und Steuerabsetzbeträge, abgerufen am 24. März 2016
Es gelten folgende Absetzbeträge: +SteuerabsetzbeträgeBetragEStGVerkehrsabsetzbetrag487 Euro jährlich§ 33 Abs. 5 Z 1Pensionistenabsetzbetrag (Grundbetrag mit Einschleifregelung)954 Euro jährlich§ 33 Abs. 6 Z 3Alleinverdienerabsetzbetrag mit einem Kind (§ 106a Abs. 1 EStG)601 Euro jährlich§ 33 Abs. 4 Z 1Alleinverdienerabsetzbetrag mit zwei Kindern (§ 106a Abs. 1 EStG)813 Euro jährlich§ 33 Abs. 4 Z 1Alleinverdienerabsetzbetrag (für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106a Abs. 1 EStG))erhöht er sich um 268 Euro jährlich§ 33 Abs. 4 Z 1Kinderabsetzbetrag70,90 Euro pro Monat und Kind§ 33 Abs. 3Unterhaltsabsetzbetrag37 bis 73 Euro pro Monat und Kind§ 33 Abs. 4 Z 3Pendlereuro (wenn Anspruch auf Pendlerpauschale besteht)2 Euro (ab 2026 6 Euro) pro km(einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte)§ 33 Abs. 5 Z 4 Ab dem Jahr 2019 kann auch der Familienbonus Plus geltend gemacht werden.
Jahressechstel
Die Besteuerung von Sonderzahlungen (das sind im Wesentlichen Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie regelmäßig wiederkehrende Prämien) wird im § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 geregelt. Die ersten 620 Euro im Jahr sind steuerfrei. Darüber hinaus werden Sonderzahlungen bis zu einem Sechstel der jährlichen lohnsteuerpflichtigen Bezüge (Jahressechstel) mit festen Steuersätzen verrechnet. Für den über den Freibetrag hinausgehenden, jedoch 24.380 Euro nicht übersteigenden Teil werden 6 % an Steuern abgezogen. Die nächsten 25.000 Euro werden mit 27 % versteuert, von den nächsten 33.333 Euro werden 35,75 % an das Finanzamt abgeführt. Für Abfertigungen, auf die der Arbeitnehmer Anspruch hat, freiwillig gewährte Abfertigungen oder einmalige Prämien gelten jeweils gesonderte Regelungen.
Berechnung des individuellen Steuerbetrages Das zu versteuernde Einkommen (zvE) wird zunächst einer Tarifzone zugeordnet. Sodann lässt sich der Steuerbetrag (StB) in Euro nach der entsprechenden Formel berechnen. Danach sind noch die individuellen Absetzbeträge vom errechneten Steuerbetrag zu subtrahieren. Der Grenzsteuersatz in der Spalte rechts ergibt sich aus den entsprechenden Kennwerten der Formel.
+Berechnung der Einkommensteuer gültig im Jahr 2022Steuerbuch 2023, S. 27Tarifzone Einkommen (zvE)BerechnungsformelGrenzsteuersatzbis 11.000 €über 11.000 bis 18.000 €über 18.000 bis 31.000 €über 31.000 bis 60.000 €über 60.000 bis 90.000 €über 90.000 bis 1.000.000 €über 1.000.000 €Formel zur Berechnung des individuellen Steuerbetrages in einem Tabellenblatt =WENN(A1>1000000;(A1-1000000)*0,55+487205; WENN(A1>90000;(A1-90000)*455000/910000+32205; WENN(A1>60000;(A1-60000)*14400/30000+17805; WENN(A1>31000;(A1-31000)*12180/29000+5625; WENN(A1>18000;(A1-18000)*4225/13000+1400; WENN(A1>11000;(A1-11000)*1400/7000;0)))))) Nach dieser Berechnung müssen noch die Absetzbeträge subtrahiert werden!
Besonderheiten