Der rechtfertigende Notstand ist ein strafrechtlicher Rechtfertigungsgrund. Der allgemeine rechtfertigende Notstand ist in des Strafgesetzbuchs (StGB) normiert. Speziellere Regelungen finden sich in und des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

Der rechtfertigende Notstand gestattet ein rechtsgutsverletzendes Verhalten und verpflichtet den dadurch Beeinträchtigten zu dessen Duldung.

Entstehungsgeschichte Ursprünglich kannte das Strafgesetzbuch keinen allgemeinen rechtfertigenden Notstand. Zwar enthielt § 54 StGB eine Notstandsregelung, allerdings begrenzte sich ihr Anwendungsbereich auf bestimmte seelische Zwangslagen des Täters.Ulfrid Neumann: § 34, Rn. 4. In: Rechtfertigungsgründe für Notstandssituationen enthielten allerdings andere Gesetze, etwa das Bürgerliche Gesetzbuch und das Handelsgesetzbuch. 1968 wurde eine Notstandsvorschrift in das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten eingeführt.

Bereits das Reichsgericht konstruierte allerdings einen übergesetzlichen rechtfertigenden Notstand. Dies geschah in einem Fall, in dem der angeklagte Arzt eine Abtreibung vorgenommen hatte, um eine suizidgefährdete Mutter zu schützen. Als wesentliche Voraussetzung des Notstands betrachtete es eine Güterabwägung zwischen geschütztem und beeinträchtigtem Rechtsgut. Hierbei verglich das Gericht die gesetzlichen Strafrahmen: Da Abtreibung weniger schwer bestraft wurde als Totschlag, zog es den Schluss, dass nach der gesetzlichen Wertung das Rechtsgut „Leben“ gegenüber dem Rechtsgut „Existenz der Leibesfrucht“ überwiegt.. Die Figur des übergesetzlichen rechtfertigenden Notstands wurde in der Folgezeit auf andere Fälle ausgedehnt.

Das zweite Strafrechtsreformgesetz von 1975 kodifizierte den rechtfertigenden Notstand schließlich in § 34 StGB. Hierdurch trennte der Gesetzgeber ausdrücklich zwischen rechtfertigendem und entschuldigendem Notstand ( StGB), da beiden Regelungen unterschiedliche Konzepte zugrunde liegen: Bei § 34 StGB entfällt die Strafbarkeit, weil das Handeln im Einklang mit der Rechtsordnung steht, und bei § 35 StGB, weil das rechtswidrige Handeln dem Täter persönlich nicht vorwerfbar ist.Volker Erb: § 34 Rn. 11. In:

Funktion des Notstandsrechts Gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 StGB ist eine Straftat nicht rechtswidrig, wenn sie in Ausübung des Notstandsrechts begangen wird. Das Notstandsrecht stellt damit einen Rechtfertigungsgrund für Eingriffe in fremde Rechtsgüter dar. Daher macht sich eine Person nicht strafbar, die ein fremdes Rechtsgut in Ausübung ihres Notstandsrechts verletzt.

Wie bei der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist für § 34 StGB die Güterabwägung zwischen Erhaltungs- und Eingriffsgut charakteristisch. Damit unterscheidet sich der rechtfertigende Notstand insbesondere vom in mehreren Gesetzen normierten Rechtfertigungsgrund der Notwehr ( StGB), bei der gerade keine Abwägung stattfindet und die daher eine größere Eingriffsbefugnis als das Notstandsrecht vermittelt. Die unterschiedliche Struktur beider Rechte beruht auf ihrer unterschiedlichen Zwecksetzung: Das Notwehrrecht dient zur Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs auf ein Rechtsgut. Dieser darf möglichst effektiv abgewehrt werden, da das Recht dem Unrecht nicht kampflos zu weichen braucht. Beim Notstand besteht grundsätzlich eine andere Interessenlage, da dieser den Eingriff in Rechtsgüter Unbeteiligter erlaubt. Dies beruht auf dem Prinzip der Mindestsolidarität, das zur Duldung von Eingriffen zum Schutz von deutlich überwiegenden Interessen verpflichtet.Kristian Kühl: § 34 Rn. 1. In: Volker Erb: § 34 Rn. 10. In:

Voraussetzungen des § 34 StGB Notstandslage § 34 StGB setzt zunächst eine Notstandslage voraus. Hierbei handelt es sich um eine gegenwärtige Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut.

Notstandsfähiges Rechtsgut Notstandsfähig sind alle Güter, die durch die Rechtsordnung geschützt werden. Ein spezifischer Schutz durch das Strafrecht ist nicht erforderlich.Volker Erb: § 34 Rn. 65. In:

Ausdrücklich benennt § 34 StGB Leben, Leib, Freiheit, Ehre und Eigentum als notstandsfähige Schutzgüter. Ebenfalls geschützt sind beispielsweise die Intimsphäre, die durch Absatz 1 GG geschützte Menschenwürde, der Anspruch auf ein rechtmäßiges StrafverfahrenOLG Frankfurt, Urteil vom 11. Dezember 1978, 4 Ws 127/78 = Neue Juristische Wochenschrift 1979, S. 1172. und der Arbeitsplatz.OLG Oldenburg, Urteil vom 16. Mai 1978, Ss (OWi) 224/78 = Neue Juristische Wochenschrift 1978, S. 1869. Auch Güter der Allgemeinheit sind notstandsfähig, etwa die Verkehrssicherheit.Ulfrid Neumann: § 34, Rn. 22. In:

Nach herrschender Meinung kommt ein Notstand auch dann in Frage, wenn das zu schützende und das beeinträchtigte Rechtsgut derselben Person zugeordnet sind.Kristian Kühl: § 34, Rn. 4. In: Bei disponiblen Rechtsgütern ist allerdings der Wille des Rechtsgutsträgers vorrangig.

Gegenwärtige Gefahr Bei einer gegenwärtigen Gefahr handelt es sich um einen Zustand, dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden.Joachim Kretschmer: Der Begriff der Gefahr in § 34 StGB. In: Jura, 2005, S. 662. Dies trifft zu, wenn der Eintritt eines Schadens für das Rechtsgut naheliegt oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts droht. (272). Walter Perron: § 34 Rn. 12. In: Bei der Wahrscheinlichkeitsprognose kommt es grundsätzlich auf den Standpunkt eines objektiven und alle relevanten Umstände kennenden Betrachters ex ante an.Frank Zieschang: § 34, Rn. 26. In: Sofern der Täter allerdings über Sonderwissen verfügt, wird dieses berücksichtigt.Joachim Kretschmer: Der Begriff der Gefahr in § 34 StGB. In: Jura, 2005, S. 662 (664). Die Ursache der Gefahr ist anders als bei § 32 StGB egal. Daher können sich Gefahren auch aus Umständen ergeben, für die niemand verantwortlich ist, etwa Naturereignisse.

Vom Gefahrenbegriff des wird auch die Dauergefahr umfasst. Hierbei handelt es sich um einen gefahrdrohenden Zustand von längerer Dauer, der jederzeit in eine Rechtsgutsbeeinträchtigung umschlagen kann. (373).BGH, Urteil vom 15. Mai 1979, 1 StR 74/79 = Neue Juristische Wochenschrift 1979, S. 2053. So verhält es sich beispielsweise bei der unvorhersehbaren Einsturzgefahr eines alten baufälligen Gebäudes. Eine Dauergefahr besteht ebenfalls, wenn von einer Person regelmäßig über einen längeren Zeitraum hinweg Gewalttätigkeiten ausgehen.. Gegenwärtig ist eine Dauergefahr, wenn sie so dringend ist, dass sie nur durch unverzügliches Handeln wirksam abgewendet werden kann.

Sofern die Gefahr durch einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff ausgelöst wird, also durch ein willensgesteuertes menschliches VerhaltenVolker Erb: § 32 Rn. 65. In: , liegt neben der Notstandslage auch eine Notwehrlage vor, die eine Rechtfertigung nach § 32 StGB ermöglicht, der gegenüber § 34 StGB eine größere Eingriffsbefugnis vermittelt. Dann geht § 32 StGB dem rechtfertigenden Notstand vor. Eigenständige Bedeutung besitzt § 34 StGB allerdings in Fällen der Präventivnotwehr. Eine Situation der Präventivnotwehr liegt etwa vor, wenn eine Person erkennt, dass sie in absehbarer Zeit Opfer einer Straftat werden soll und daher bereits jetzt präventiv gegen den Angreifer vorgeht. Nach überwiegender Auffassung kann die Ausübung von Präventivnotwehr nicht durch § 32 StGB gerechtfertigt werden, da es an einem gegenwärtigen Angriff fehle; diese Merkmale seien wegen des Umfangs der Befugnisse, die das Notwehrrecht dem Handelnden verleiht, restriktiv auszulegen. (136). Walter Perron: § 32 Rn. 17. In: Da der Gefahrenbegriff des § 34 StGB weiter gefasst ist als der Angriffsbegriff des § 32 StGB, kann in Fällen der Präventivnotwehr bereits eine gegenwärtige Gefahr vorliegen.

Bedroht eine Person durch gerechtfertigtes Handeln ein Rechtsgut, stellt dies keine Gefahr im Sinne von § 34 StGB dar, da andernfalls Wertungswidersprüche drohten.

Notstandshandlung Liegt eine Notstandslage vor, darf der Täter eine Handlung vornehmen, die zur Abwehr der Gefahr erforderlich, verhältnismäßig und angemessen ist.

Erforderlichkeit der Notstandshandlung Erforderlich ist die Notstandshandlung, wenn sie sich zur Abwendung der Gefahr eignet und das mildeste zur Verfügung stehende Mittel darstellt. Dies beurteilt sich anhand einer ex-ante-Prognose. Die Gefahr darf nicht anders abwendbar sein als durch die vorgenommene Handlung, weshalb ein Handeln nicht erforderlich ist, wenn die Gefahr auch auf mildere Weise verringert werden kann.

Als mildere Mittel kommen typischerweise die Aufopferung eigener Interessen, das Ausweichen und das Ersuchen staatlicher Hilfe in Frage. Zwar gilt bei § 32 StGB insbesondere das Ausweichen grundsätzlich nicht als milderes Mittel, da Recht dem Unrecht nicht weichen muss, allerdings folgt dies aus dem Rechtsbewährungsprinzip, das bei § 34 StGB nicht gilt.Andreas Hoyer: § 34, Rn. 29–30. In: An der Erforderlichkeit fehlt es, wenn der Inhaber des bedrohten Rechtsguts die Gefahr erkennbar dulden will.

Verhältnismäßigkeit Bei der Prüfung, ob eine Rechtfertigung wegen allgemeinen Notstandes vorliegt, kommt es – im Gegensatz etwa zur Notwehr – ganz wesentlich darauf an, dass die Notstandshandlung auch verhältnismäßig ist. Dies setzt voraus, dass das gefährdete Rechtsgut wesentlich schwerer wiegt als das durch die Notstandshandlung beeinträchtigte. Da der durch die Notstandshandlung Verletzte durch das Notstandsrecht gezwungen wird, die Einwirkung auf seine Rechtsgüter zu erdulden, legt die Rechtswissenschaft hierbei einen hohen Maßstab an.

Abstrakte Wertigkeit der Rechtsgüter Das Ausgangskriterium der Verhältnismäßigkeitsabwägung bildet die Ermittlung des abstrakten Werts der betroffenen Rechtsgüter. Die Wertigkeit einiger Rechtsgüter wird durch die Aufzählung des § 34 Absatz 1 Satz 1 StGB indiziert. Hiernach besitzt das Rechtsgut Leben die größte Wertigkeit, gefolgt von den Rechtsgütern Leib und Freiheit. So wäre beispielsweise ein Wanderer bei einem schweren Kälteeinbruch berechtigt, in eine Hütte ohne die Zustimmung deren Inhabers einzudringen, wenn er anderenfalls draußen dem sicheren Erfrierungstod entgegensehen müsste. Der Inhaber hat dann kein Recht, ihm den Zugang und das Verweilen zu verweigern. Das Rechtsgut des Hausfriedens weicht insofern dem Rechtsgut Leben.