Migrationshintergrund ist ein uneinheitlich definiertes soziodemographisches Merkmal, das Personen beschreibt, die selbst oder deren Vorfahren aus einem Staat in einen anderen eingewandert sind oder deren Vorfahren nicht die Staatsangehörigkeit des Ziellandes besessen haben.

Der Begriff wurde erstmals 1998 von Ursula Boos-Nünning im 10. Kinder- und Jugendbericht verwendet.Anne-Kathrin Will: Migrationshintergrund. In: Inventar der Migrationsbegriffe. Ein Projekt der interdisziplinären Forschungsgruppe „Die wissenschaftliche Produktion von Wissen über Migration“, Universität Osnabrück, abgerufen am 6. September 2024, S. 1. Er wird als Konzept vor allem in den deutschsprachigen Ländern verwendet. Die Definitionen knüpfen meist an die Staatsangehörigkeit oder den Geburtsort an. So haben in Deutschland (bzw. laut Statistischem Bundesamt) Personen einen Migrationshintergrund, die selbst oder deren Vater oder Mutter nicht mit deutscher Staatsangehörigkeit geboren wurden. In Österreich bezeichnet er Personen, deren Elternteile beide im Ausland geboren wurden; je nach eigenem Geburtsort wird zudem unterschieden in Migranten der ersten und der zweiten Generation. In der Schweiz wird der Begriff unabhängig von der Staatsangehörigkeit definiert.

2019 lebten in Deutschland nach offizieller Definition 21,2 Millionen Menschen mit Migrationshintergrund, was einem Bevölkerungsanteil von etwa 26 % entspricht.

Deutschland Begriffsgeschichte mini|Anteil der Einwohner mit Migrationshintergrund im Jahr 2019

Bei dem Begriff Migrationshintergrund handelt es sich um einen Neologismus, der von der Essener Pädagogikprofessorin Ursula Boos-Nünning in den 1990er Jahren erstmals verwendet wurde.Sandro Mattioli: Die Deutschen erster und zweiter Klasse. In: sandromattioli.de. 9. September 2006, abgerufen am 5. Februar 2021. Der Begriff leitet sich vom englischen Begriff „migration background“ ab und wurde von Boos-Nünning übersetzt.Ursula Boos-Nünning: Über den Umgang mit der Einwanderung in Deutschland. In: Margit Stein u. a. (Hrsg.): Flucht. Migration. Pädagogik. Willkommen? Aktuelle Kontroversen und Vorhaben. Verlag Julius Klinkhardt, Bad Heilbrunn 2019, S. 19–40, hier S. 20, Fn. 1, (online). Der Begriff war eine Reaktion auf eine veränderte Demographie: Mit eingebürgerten Personen, Spätaussiedlern (mit deutscher Staatsangehörigkeit) und in Deutschland geborenen Kindern von Ausländern, die nach einer Gesetzesreform unter bestimmten Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen, lebten zu Beginn des 21. Jahrhunderts mehr als 7 Millionen Menschen in Deutschland, deren Migrationserfahrungen berücksichtigt werden sollten. Das zuvor verwendete Kriterium der Staatsangehörigkeit bzw. Staatenlosigkeit griff zu kurz, um gesellschaftliche Integrationsprozesse auch von eingebürgerten Zugewanderten der ersten Generation und ihren Nachkommen zu beschreiben, so dass zusätzlich das neue Kriterium verwendet wurde.

Das Statistische Bundesamt berief sich bei der Definition des Begriffs für den Mikrozensus 2005 seinerseits darauf, der Begriff sei „in Wissenschaft und Politik seit langem geläufig“. Er werde „trotz seiner Sperrigkeit immer öfter verwendet.“ Er drücke aus, „dass zu den Betroffenen nicht nur die Zuwanderer selbst – d. h. die eigentlichen Migranten – zählen sollen, sondern auch bestimmte ihrer in Deutschland geborenen Nachkommen.“ Das Amt räumt allerdings ein, dass es schwierig sei, den Begriff „Menschen mit Migrationshintergrund“ trennscharf zu verwenden. So taucht der Begriff etwa 1998 im zehnten Kinder- und Jugendbericht des Deutschen Jugendinstituts auf, sowie in der PISA-Studie von 2003. Im Jahr 2005 wurde der Begriff offiziell als Ordnungskriterium der amtlichen Statistik des Mikrozensus aufgenommen, was laut dem Migrationsforscher Klaus Bade „von Sachkennern schon seit Jahren“ gefordert worden war.

Definition Definition des Statistischen Bundesamtes 2005 Seit dem Mikrozensus 2005 unterscheiden die Statistischen Landesämter und das Statistische Bundesamt zwischen der Bevölkerung mit Migrationshintergrund und der Bevölkerung ohne Migrationshintergrund. Diese Unterscheidung erfolgt durch eine indirekte Ermittlung von Daten zum Migrationshintergrund. Grundlage dafür ist eine Änderung des Mikrozensusgesetzes von 2004, das die Aufnahme von Fragen zur Feststellung des Migrationshintergrundes in den Befragungen 2005 bis 2012 vorsieht. Konkret werden Angaben zur Zuwanderung, Staatsangehörigkeit und Einwanderung des jeweiligen Befragten sowie dessen Eltern erfragt. Als Personen mit Migrationshintergrund (im weiteren Sinn) definiert werden „alle nach 1949 auf das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Zugewanderten, sowie alle in Deutschland geborenen Ausländer und alle in Deutschland als Deutsche Geborenen mit zumindest einem nach 1949 zugewanderten oder als Ausländer in Deutschland geborenen Elternteil“. Die zwecks Vergleichbarkeit im Zeitverlauf ebenfalls verwendete Definition von Menschen mit Migrationshintergrund im engeren Sinn ist dieselbe, außer dass diese Definition von Geburt an deutsche Zuwandererkinder, die nicht mehr bei den Eltern oder einem Elternteil wohnen, nicht mit einschließt.

Definitionsgemäß gehören auch Spätaussiedler und deren Kinder zu den Personen mit Migrationshintergrund. Diese Personen müssen keine eigene Migrationserfahrung haben. In Deutschland reicht eine Migrationserfahrung eines Elternteiles aus, um als Person mit Migrationshintergrund klassifiziert zu werden, während beispielsweise in Österreich eine Migrationserfahrung beider Elternteile erforderlich ist.Pressemitteilung der Statistik Austria

Jede dritte Person mit Migrationshintergrund lebt seit ihrer Geburt in Deutschland.

Im Jahr 2006 lebten nach dieser Definition 15,3 Millionen Menschen mit Migrationshintergrund in Deutschland, dies entsprach 18,6 % der Bevölkerung. Im Jahr 2009 stieg die Zahl der Personen mit Migrationshintergrund in Deutschland auf 16 Millionen oder 19,6 % der Bevölkerung. Das Wachstum ist auf den Anstieg der Zahl der deutschen Staatsbürger mit Migrationshintergrund zurückzuführen, da die Zahl der Ausländer in Deutschland seit circa zehn Jahren bei 7,2 Millionen stagniert.

Mit 10,4 Millionen stellen die seit 1950 Zugewanderten – das ist die Bevölkerung mit eigener Migrationserfahrung – zwei Drittel aller Personen mit Migrationshintergrund.Statistisches Bundesamt Deutschland: Leichter Anstieg der Bevölkerung mit Migrationshintergrund, Pressemitteilung Nr. 105 vom 11. März 2008, , abgerufen am 30. Dezember 2012 2006 hatten 7,3 Millionen bzw. 8,9 % der Bevölkerung oder 47 % der Menschen mit Migrationshintergrund eine ausländische Staatsangehörigkeit. Menschen mit Migrationshintergrund und deutscher Staatsangehörigkeit umfassten 2006 7,9 Millionen bzw. 9,5 % der Bevölkerung oder 53 % der Menschen mit Migrationshintergrund. Personen mit Migrationshintergrund sind im Durchschnitt deutlich jünger als jene ohne Migrationshintergrund (33,8 gegenüber 44,6 Jahre). In den jungen Alterskohorten sind sie stärker vertreten als in den alten. Bei den unter Fünfjährigen stellen Personen mit Migrationshintergrund im Jahr 2008 ein Drittel dieser Bevölkerungsgruppe.

Änderung 2011 Beim Zensus 2011 wurde eine leicht veränderte Definition des Migrationshintergrundes zugrunde gelegt. Es wurde hierbei nicht die Zuwanderung nach 1949, sondern nach 1955 abgefragt.

Änderung 2016 2016 änderte das Statistische Bundesamt im Rahmen einer „Typisierung des Migrationshintergrundes“ die Definition, sodass sie nun „leichter verständlich“ sei. Sie lautet nun:

Zur Begründung, warum die alte Definition unzulänglich war, erklärt das Statistische Bundesamt:

Nach der neuen Definition hängt der Migrationshintergrund nicht mehr vom Zeitpunkt der Zuwanderung einer Person in das Gebiet Deutschlands ab. Gleichwohl schränkt das Statistische Bundesamt ein: „Die Vertriebenen des Zweiten Weltkrieges und ihre Nachkommen gehören nicht zur Bevölkerung mit Migrationshintergrund, da sie und ihre Eltern mit deutscher Staatsangehörigkeit geboren sind.“ Dass Personen wie Sudetendeutsche oder Statusdeutsche meist tatsächlich ohne deutsche Staatsangehörigkeit geboren sind, fließt offenbar nicht in diese Begriffsbildung ein.

Die neue Definition findet sich erstmals in einer im September 2016 verbreiteten Erklärung „Bevölkerung mit Migrationshintergrund auf Rekordniveau“, während im Statistischen Jahrbuch 2016 noch die alte Definition verwendet wird.

Weitere Definitionen Eine der Definition des Statistischen Bundesamts von 2005 ähnelnde Regelung wurde staatlicherseits in der Migrationshintergrund-Erhebungsverordnung vom 29. September 2010 gegeben, die für den Bereich der Bundesagentur für Arbeit gilt,§ 6 Satz 2 Verordnung zur Erhebung der Merkmale des Migrationshintergrundes (Migrationshintergrund-Erhebungsverordnung – MighEV) vom 29. September 2010, BGBl. I, S. 1372–1373, Text sie lautet: Verordnung zur Erhebung der Merkmale des Migrationshintergrundes (Migrationshintergrund-Erhebungsverordnung – MighEV) – § 6 Bestimmung des Migrationshintergrundes. In: gesetze-im-internet.de, abgerufen am 16. Juni 2020.

Nach GG wie nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist es verboten, mit der „ethnischen Herkunft“ eines Menschen Rechtsfolgen zu verbinden. Niemand darf also, weil er selbst oder seine Vorfahren nach Deutschland zugewandert sind, diskriminiert oder bevorzugt werden.

Zwei Jahre nach Inkrafttreten des Integrations- und Partizipationsgesetzes in Berlin, das eine Erfassung des Anteils von Personen mit Migrationshintergrund in verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen vorsieht, gab der Senat 2012 in einer Antwort auf eine Abgeordnetenanfrage bekannt, dass korrekte Messungen im öffentlichen Dienst oder unter Politikern Befragungen erfordern würden, die rechtlich nicht zulässig sind. Deswegen überarbeitete das Land Berlin schließlich die Gesetzgebung, und das Abgeordnetenhaus verabschiedete am 17. Juni 2021 das Gesetz zur Neuregelung der Partizipation im Land Berlin,Fundstelle im Gesetz- und Verordnungsblatt Berlin 2021, Ausgabe Nr. 54 vom 15. Juli 2021, Seite 842ff das am 16. Juli 2021 in Kraft trat. In ihm ist als Artikel 1 das das bisherige Integrations- und Partizipationsgesetz ersetzende Gesetz zur Förderung der Partizipation in der Migrationsgesellschaft des Landes Berlin (Partizipationsgesetz – PartMigG) enthalten, das festlegt, wie der Migrationshintergrund erfasst werden soll. Paragraf 3 Abs. 2 PartMiG legt fest: „Eine Person verfügt über einen Migrationshintergrund, wenn sie selbst oder mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt besitzt“. Paragraf 8 Abs. regelt wiederum, wie dieser Migrationshintergrund zu erfassen ist: „Die öffentlichen Stellen nach § 4 Absatz 1 erheben nach Einholung einer schriftlichen Einwilligung bei den sich bewerbenden Personen sowie bei den Beschäftigten, ob es sich bei ihnen um Personen mit Migrationshintergrund handelt. Die Daten werden zum Zwecke der Umsetzung von Maßnahmen nach diesem Abschnitt und für statistische Zwecke erhoben. Benachteiligungen aufgrund von Angaben oder fehlenden Angaben zum Migrationshintergrund sind verboten. Die Einwilligung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen bei der erhebenden Stelle widerrufen werden. Im Falle des Widerrufs sind die Daten unverzüglich zu löschen und der widerrufenden Person eine Bestätigung des Widerrufs zu übermitteln“. Auf dieser Grundlage ist dann gemäß Paragraf 9 Abs. 1 für „jede Besoldungs-, Vergütungs- und Entgeltgruppe sowie jede Vorgesetzten- und Leitungsebene […] festzustellen, ob Personen mit Migrationshintergrund gemäß ihrem Anteil an der Berliner Bevölkerung beschäftigt sind. Die Zahl der Auszubildenden sowie Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter, getrennt nach mit oder ohne Migrationshintergrund, Laufbahn oder Berufsfachrichtung und Ausbildungsberuf ist darzustellen“.siehe Gesetzestext