Eine gestörte Gesamtschuld liegt vor, wenn mehrere für einen Schaden dergestalt verantwortlich sind, dass sie eigentlich als Gesamtschuldner haften würden, einer von ihnen jedoch aufgrund eines Haftungsprivilegs dem Geschädigten gegenüber von der Haftung freigestellt wäre.
Hier stellt sich die Frage, wer die Folgen der Privilegierung tragen soll: Geschädigter, privilegierter Schädiger oder nichtprivilegierter Schädiger.
Auslösende Umstände
Grundsätzlich sind zwei Möglichkeiten einer Haftungsprivilegierung denkbar: vertraglich vereinbarte und gesetzliche. Insbesondere ist an folgende gesetzliche Haftungsprivilegierungen zu denken, bei denen das Vertretenmüssen auf die eigenübliche Sorgfalt beschränkt wird BGB: Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB Wertersatzpflicht des Rücktrittsberechtigten bei Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten Abs. 1 S. 2 BGB Wertersatzpflicht des Rücktrittsberechtigten für nichtgezogene Nutzungen bei Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten BGB Unentgeltliche Verwahrung BGB Haftung der Gesellschafter im Innenverhältnis BGB Haftung der Ehegatten untereinander Abs. 1 BGB Haftung im Eltern-Kind-Verhältnis BGB Verhältnis Nacherbe-Vorerbe Abs. 1 S. 1 SGB VII Beschränkung der Haftung der Unternehmer Abs. 1 S. 1 SGB VII Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen Abs. 1 S. 4 VVG Haftung des Versicherers und des ersatzpflichtigen Versicherungsnehmers
Des Weiteren sind auch andere Haftungsprivilegierungen denkbar, die die Haftung nicht auf die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten (§ 277 BGB) begrenzen: privilegierte Haftung des Notgeschäftsführers
Lösung
Die Lösung dieses Problems ist in der juristischen Fachwelt umstritten. Insbesondere haben sich folgende Lösungsansätze herausgebildet:
Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen vertraglicher und gesetzlicher Privilegierung. Bei der erstgenannten legt die Rechtsprechung die Vereinbarung aus. Ergibt die Auslegung, dass der Privilegierte letztlich nicht haften soll, bekommt der Privilegierte einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Geschädigten. Konstruktiv lässt die Rechtsprechung den nichtprivilegierten Schädiger zunächst im Außenverhältnis voll haften. Im Innenverhältnis kann der Nichtprivilegierte vom Privilegierten anteilig den vollen Ersatz verlangen. Allerdings hat der privilegierte Schädiger dann gegenüber dem Geschädigten einen Anspruch auf Freistellung in Höhe des Betrages der Haftungsprivilegierung (BGH NJW 1983, 624, 626) (sogenanntes Regresskarussell). Bei gesetzlichen Haftungsprivilegierungen hingegen vertritt die Rechtsprechung, dass der Geschädigte nur einen gekürzten Anspruch hat (BGHZ 61, 51, 55). Folgt die gesetzliche Privilegierung allerdings wegen eines milderen Haftungsmaßstabes (z. B. § 1664 Abs. 1 BGB), geht die Rechtsprechung davon aus, dass dem Privilegierten der Schaden nicht zugerechnet werden kann, und daher schon kein Gesamtschuldverhältnis entsteht (BGHZ 103, 338, 346 ff.).
Nach verbreiteter Ansicht im juristischen Schrifttum ist der Anspruch des Geschädigten aus Abs. 1, BGB gegenüber dem nicht privilegiert Haftenden gleich um den Betrag der Haftungsprivilegierung zu kürzen, da die Haftungsprivilegierung ansonsten, sofern sie vertraglich vereinbart wurde, ein im Grundsatz unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter sei.
Literatur Dieter Medicus, Jens Petersen: Bürgerliches Recht. 23. Auflage. Verlag Franz Vahlen, München 2011, ISBN 3-8006-3908-4, Rn. 928 ff. Lars Stegemann: Grundlagenwissen Schuldrecht: Die gestörte Gesamtschuld, in: www.juraexamen.info vom 29. Februar 2012s. hier
Kategorie:Schuldrecht (Deutschland)