Die Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU, teilweise auch: HzLu, HzL) ist eine in Deutschland bestehende bedarfsorientierte soziale Leistung zur Sicherstellung des soziokulturellen Existenzminimums, gesetzlich geregelt im gleichnamigen dritten Kapitel des SGB XII – Sozialhilfe bis SGB XII. Sie bildet neben dem Bürgergeld (SGB II) und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die unterste Ebene im Netz der sozialen Sicherung.
Personenkreis Mit der Einführung des damaligen Arbeitslosengeldes II (seit 2023 Bürgergeld), wurde mit SGB XII eine Abgrenzung zwischen dieser und den Leistungen der Sozialhilfen vorgenommen. Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat demnach nicht, wer als erwerbsfähiger Mensch oder als Angehöriger eines solchen (mit Anspruch auf Bürgergeld) dem Grunde nach leistungsberechtigt ist. Dadurch bleiben als potentiell Anspruchsberechtigte einerseits Personen, die voll erwerbsgemindert sind und auch nicht als Angehörige Leistungen nach dem SGB II empfangen können, andererseits Personen, auf die ein Ausschlussgrund nach SGB II zutrifft und die demnach keinen Anspruch auf Bürgergeld dem Grunde nach haben. Da aufgrund des Nachrangs der Sozialhilfe die Hilfe zum Lebensunterhalt nachrangig gegenüber anderen Leistungen der Sozialhilfe ist, setzt ein Anspruch außerdem voraus, dass kein Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung besteht.
Während im Jahr 2004, also vor dem Inkrafttreten des SGB II, noch 9,981 Mrd. Euro für die Hilfe zum Lebensunterhalt ausgegeben wurde, reduzierten sich die Ausgaben danach deutlich. 2006 waren es noch 1,065 Mrd. Euro. Dies entspricht einem Rückgang des Anteils an allen Sozialhilfeausgaben von knapp 38 % auf 5,2 %.
Als potentiell Anspruchsberechtigte verbleiben demnach folgende Personengruppen:
Befristet voll erwerbsgeminderte Personen Hierzu zählen Personen, bei denen entweder die Deutsche Rentenversicherung bei ihrer Begutachtung lediglich eine befristete volle Erwerbsminderung (meist über drei Jahre) festgestellt hat, unabhängig davon ob tatsächlich eine Rente bezogen wird oder nicht, oder Personen, bei denen von vornherein keine Begutachtung durchgeführt wurde, weil das zuständige Sozialamt dem Gutachten des vorrangig zuständigen Leistungsträgers (meist das Jobcenter) nicht widersprochen hat.
Da für den Bezug von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (nach SGB XII) eine dauerhafte volle Erwerbsminderung notwendig ist, können befristet voll erwerbsgeminderte Personen diese Art der Grundsicherung nicht beziehen; gleichzeitig sind sie aber als voll erwerbsgeminderte Personen auch vom Bürgergeld ausgeschlossen. Daher können sie Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten.
Aufenthalt in einer stationären Einrichtung oder einer besonderen Wohnform Wer sich in einer stationären Einrichtung aufhält, ist vom Bürgergeld ausgeschlossen und erhält stattdessen bei Bedarf Hilfe zum Lebensunterhalt. Dies ist der Fall etwa bei Aufenthalt in einem Alten- oder Pflegeheim, oder auch bei Aufenthalt in einem Krankenhaus, wenn dieser Aufenthalt länger als sechs Monate andauert. Das Gleiche gilt für Bewohner von besonderen Wohnformen für Menschen mit einer Behinderung (Behindertenwohnheim).
Kinder unter 15 Jahren Kinder unter 15 Jahren sind nicht erwerbsfähig. Sind sie nicht bei ihren Eltern als Angehörige zu berücksichtigen, können sie einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben. Diese Konstellation kann auftreten entweder wenn die Eltern selbst voll erwerbsgemindert sind, oder wenn das Kind nicht bei den Eltern lebt, sondern bei sonstigen Verwandten (z. B. bei den Großeltern).
Voll erwerbsgeminderte Jugendliche Voll erwerbsgeminderte Kinder zwischen 15 und 18 Jahren haben keinen Anspruch auf Grundsicherung, da diese nach Abs. 3 SGB XII ein Mindestalter von 18 Jahren voraussetzt; diese Kinder können demnach ebenfalls Hilfe zum Lebensunterhalt beanspruchen.
Kein tatsächlicher Anspruch auf Grundsicherung Besteht zwar dem Grunde nach ein Anspruch auf Grundsicherung, wird aber tatsächlich der Antrag abgelehnt, hat das Sozialamt stattdessen Hilfe zum Lebensunterhalt zu leisten. Dies kann in folgenden Fällen auftreten:
Die Sozialhilfebedürftigkeit wurde nach Abs. 4 SGB XII in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Hier kann das Sozialamt allerdings nach SGB XII die Leistung auf das „zum Lebensunterhalt Unerlässliche“ einschränken; in der Praxis wird eine Kürzung des Regelsatzes um 20 bis 30 Prozent vorgenommen.
Bezug von Altersrente Der Bezug von Altersrente schließt einen Anspruch auf Bürgergeld aus. Dies gilt auch, wenn die Person eine ausländische Rente bezieht, die mit der deutschen Altersrente vergleichbar ist. Ist die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht, besteht kein Anspruch auf Grundsicherung, sodass bei Bedarf Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen werden kann.
In der Praxis kam dieser Anspruchsgrundlage eine wachsende Bedeutung zu, da die Jobcenter Leistungsbezieher ab 63 Jahren zur vorzeitigen Rentenantragsstellung aufforderten („Zwangsverrentung“). Dies konnte durch die erheblichen Abschläge dazu führen, dass die Rente zum Lebensunterhalt nicht mehr ausreichte und durch Leistungen der Sozialhilfe aufgestockt werden musste. Um dem entgegenzuwirken, wurde der Unbilligkeitsverordnung eingeführt: Seit dem 1. Januar 2017 ist infolge des Flexirentengesetzes die Verpflichtung im SGB II zur Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente auch dann unbillig, wenn dadurch die zu erwartende Rente so niedrig wäre, dass noch ergänzende Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII bezogen werden müssten, um den Lebensunterhalt zu sichern.
EU-Ausländer Das Bundessozialgericht hat 2015 entschieden, dass der Ausschluss von Ausländern, die sich lediglich zum Zweck der Arbeitssuche in Deutschland aufhalten, vom Bürgergeld (damals Arbeitslosengeld II) rechtens ist. Gleichzeitig entschied das Gericht aber, dass zum Zweck der Sicherstellung des soziokulturellen Existenzminimums Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren ist, wenn ein verfestigter Aufenthalt in Deutschland vorliegt, was frühestens nach sechs Monaten der Fall ist.
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz folgte der Argumentation des Bundessozialgerichtes im August 2016 jedoch nicht. Az.: L 3 AS 376/16 B ER Beitrag vom 23. August 2016
Vergleiche allerdings: Europäisches Fürsorgeabkommen#Beschränkung von Sozialhilfe für EU-Bürger seit 2016
Asylbewerber Ausländer, die in den Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) fallen, beziehen zunächst Grundleistungen nach AsylbLG, deren Höhe geringfügig unter den Leistungen des SGB XII liegt. Haben sie die Dauer ihres Aufenthalts im Inland nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst, so haben sie nach 18-monatigem Bezug von Grundleistungen einen Rechtsanspruch auf Leistungen in entsprechender Anwendung der Regeln des 3. Kapitels SGB XII sowie Leistungen (teils als Pflicht-, teils als Ermessensleistungen, vgl. § 23 Abs. 1 SGB XII) entsprechend dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII. Das ergibt sich aus Abs. 1 AsylbLG, der eine analoge Anwendung des SGB XII anordnet. Dabei handelt es sich nach überwiegender Auffassung nicht um eine Rechtsgrund-, sondern um eine Rechtsfolgenverweisung. Das hat in rechtsmethodischer Hinsicht zur Folge, dass für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG weiter die Vorschriften des AsylbLG zum Verwaltungsverfahren maßgeblich sind und sie nicht zu Leistungsberechtigten nach dem SGB XII werden.Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII Kommentar, § 2 AsylbLG Randnummer 25. Form, Höhe und Umfang der Leistungen richten sich aber nach dem Recht der Sozialhilfe.
Anspruchsvoraussetzungen Nach SGB XII erhält Hilfe zum Lebensunterhalt, wer seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann. Hierbei sind Einkommen und Vermögen des Antragstellers sowie der Personen in der Einsatzgemeinschaft zu berücksichtigen, dies sind der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte des Antragstellers und, falls der Antragsteller minderjährig und unverheiratet ist, dessen Eltern. Besteht die Hilfebedürftigkeit voraussichtlich nur für kurze Zeit, können Leistungen nach SGB XII auch als Darlehen erbracht werden, das nach Ende der Hilfebedürftigkeit zurückzuzahlen ist.
Lebt der Antragsteller zusammen mit anderen Personen in einer Wohnung bzw. Unterkunft, wird nach SGB XII vermutet, dass er mit diesen Personen eine Bedarfsgemeinschaft bildet und von diesen Personen finanziell unterstützt wird. Im Gegensatz zum SGB II gilt diese Vermutung nicht nur gegenüber Verwandten oder Verschwägerten, sondern auch gegenüber wildfremden Personen. Die Vermutung kann vom Antragsteller allerdings widerlegt werden. Die Vermutung einer Bedarfsgemeinschaft ergibt sich zum Beispiel, wenn die andere Person mit dem Antragsteller gemeinsam ein leibliches Kind betreut.
Abs. 3 SGB XII regelt die sogenannte kleine Haushaltshilfe. Sind Personen nicht hilfebedürftig, haben aber Bedarf in der hauswirtschaftlichen Versorgung (wegen Krankheit usw.), kann hierfür Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden.
Leistungen Regelbedarf
Der Regelbedarf für Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt ist in SGB XII geregelt und ergibt sich konkret aus den im Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz festgelegten Regelbedarfsstufen. Allerdings ermöglicht Absatz 4 auch eine abweichende Festsetzung des Regelbedarfs nach oben, wenn im konkreten Fall ein Sonderbedarf besteht, sowie nach unten, wenn einzelne Bedarfe bereits durch andere Leistungen der Sozialhilfe gedeckt sind, etwa beim kostenlosen Mittagessen einer Werkstatt für behinderte Menschen.BSG, 11. Dezember 2007, AZ B 8/9b SO 21/06 R
Nach SGB XII dürfen die Länder die Regelbedarfsstufen im Rechtskreis SGB XII pauschal abweichend festsetzen. Hiervon hat derzeit nur der Freistaat Bayern Gebrauch gemacht, der die Zuständigkeit an die Kommunen weitergegeben hat; infolgedessen erhalten Leistungsbezieher im Ballungsraum München (Stadt München, Landkreis München, Landkreis Fürstenfeldbruck) einen höheren Regelbedarf als im Rest der Bundesrepublik.Wegen hohen Lebenskosten: Landkreis stockt Sozialhilfe auf - Münchner Merkur
Ist der Leistungsbezieher in einer stationären Einrichtung (wie in einem Alten- oder Pflegeheim) untergebracht, richtet sich die Berechnung des Regelbedarfs abweichend nach SGB XII. Da hier der Bedarf größtenteils bereits durch die Einrichtung gedeckt ist, erhalten Leistungsbezieher lediglich eine Kleiderbeihilfe als Sachleistung sowie einen persönlichen Barbedarf zur freien Verfügung. Dieser beträgt bei Erwachsenen 27 Prozent des Regelbedarfs (ab 2021: 120,42 Euro), bei Kindern regeln die einzelnen Bundesländer die Höhe des Barbedarfs. Ein persönlicher Barbedarf ist jedoch bei blinden Menschen ausgeschlossen. ( Abs. 4 SGB XII)
Von diesem persönlichen Barbedarf muss seit 2004 auch die Zuzahlung zur gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt werden. Da dies aber finanziell kaum zu bewerkstelligen ist, gewährt der Sozialhilfeträger hierfür ein Darlehen nach Abs. 2 SGB XII, das gleichmäßig über das Jahr verteilt zurückzuzahlen ist.
Mehrbedarf Bestimmte Mehrbedarfe sind nach SGB XII von vornherein berücksichtigt und erhöhen insofern den Bedarf. Sie sind weitestgehend wie im SGB II geregelt. Hierbei handelt es sich um den Mehrbedarf bei Schwangerschaft, den Mehrbedarf für Alleinerziehende, den Mehrbedarf für behinderte Menschen, den Mehrbedarf bei notwendiger Krankenkost sowie den Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserversorgung.
Ein Mehrbedarf, der nur in der Sozialhilfe existiert, ist der Mehrbedarf bei Gehbehinderung. Diesen Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs erhalten Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G besitzen. Erwerbsfähige Personen erhalten diesen Mehrbedarf nicht; diese Diskriminierung wurde vom Bundessozialgericht gebilligt.BSG, 15. Dezember 2010, AZ B 14 AS 44/09 R
Kosten der Unterkunft