Eine Fahrerkarte ist ein mit einem Speicherchip versehener personengebundener Nachweis von Fahr- und Arbeitsdaten von Kraftfahrern im gewerblichen Personen- und Güterverkehr mit digitalem Fahrtenschreiber. Mit entsprechender Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85. durch die Verordnung (EG) 561/2006 und aufgrund der Umsetzung in Deutschland durch die Fahrpersonalverordnung müssen seit dem 1. Mai 2006 zusätzliche digitale Tätigkeitsnachweise u. a. der Lenk- und Ruhezeiten mitgeführt werden. Zum 1. Januar 2024 gab es einen Bestand von 1,3 Millionen Fahrerkarten, darunter waren 3 Prozent weibliche Fahrerkartenbesitzer.https://www.kba.de/DE/Statistik/Kraftfahrer/Fahrtenschreiberkarten/Fahrtenschreiberkarten_node.html Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Fahrtenschreiberkartenregister (FKR).
Kraftfahrzeuge oder Gespanne mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, die Personen oder Güter im öffentlichen Straßenverkehr befördern, müssen nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 mit einem digitalen Kontrollgerät (Weg-Zeit-Schreiber oder Tachograph) ausgestattet sein. Davon sind bestimmte Fahrzeuge ausgenommen. Fahrzeuge oder Gespanne, deren zulässiges Gesamtgewicht weniger als 3,5 t aber mehr als 2,8 t beträgt, können ebenfalls mit dem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet werden. Das Kontrollgerät enthält zwei Karten-Steckplätze, in welche der Fahrer und ggf. ein Beifahrer seine Fahrerkarte einschieben muss.
Jeder Kraftfahrer, der gewerblich ein Kraftfahrzeug mit digitalem Kontrollgerät lenkt, muss eine persönliche Fahrerkarte benutzen, auf der ein Speicherchip vorhanden ist, der die Identitätsdaten des Fahrers enthält. Zur Beantragung muss ein Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass), ein Lichtbild, ein Nachweis über den Wohnsitz und der EU-Kartenführerschein vorgelegt werden. Benötigt wird ein aktuelles Passfoto (35 × 45 mm), das den Antragsteller vor hellem Hintergrund ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt. Die Behörden verlangen häufig inzwischen ein biometrisches Bild. Die Gültigkeit der Fahrerkarte beträgt höchstens fünf Jahre. Die Karte darf nur in Verbindung mit der gültigen passenden Fahrerlaubnis benutzt werden. Die Erneuerung kann bei der zuständigen Stelle frühestens sechs Monate und bis spätestens 15 Werktage vor Ablauf der Gültigkeit beantragt werden.
Die Fahrerkarte speichert die Daten für mindestens 28 Tage. In der Praxis findet man auf der Fahrerkarte nicht selten Aktivitäten von mehreren Monaten oder auch, wenn wenig gefahren wird, mehreren Jahren. Bei Erreichen der max. Speicherkapazität werden die jeweils ältesten Daten überschrieben. Im digitalen Kontrollgerät, das von Kraftfahrern auch kurz Digitacho, Black Box oder Datenspeicher genannt wird, werden unter anderem die tatsächlichen Bewegungen des Fahrzeugs bzw. die Geschwindigkeiten der Fahrten in den letzten 24 Stunden sekundengenau gespeichert; diese Daten können mit Hilfe eines Terminals mit Übertragungskabel oder eines Kartenlesegerätes von einem Kontrollbeamten ausgelesen werden. Geschwindigkeitswerte werden jedoch auf der Fahrerkarte nicht gespeichert, sondern nur im Tachographen selbst.
Pflicht für den Kraftfahrer Der Fahrer muss seine persönliche Fahrerkarte während der Fahrt mit sich führen, wobei die Fahrerkarte weder verschmutzt noch beschädigt sein darf. Er muss die Schaltvorrichtung des Kontrollgeräts so betätigen, dass Lenkzeiten, Zeiten mit „anderen Arbeiten“, Bereitschaftszeiten sowie Arbeitsunterbrechungen und Tages-Lenk- und Ruhezeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden. Ferner muss der Fahrer die Daten des laufenden Tags und der vorausgehenden 56 Tage jederzeit einem Kontrollbeamten auf Verlangen vorlegen können. Sind die notwendigen Daten nicht auf dem Ausdruck enthalten, müssen sie auf dem Ausdruck handschriftlich vermerkt werden.
Es muss sichergestellt werden, dass jederzeit eine Identifizierung des Fahrers ermöglicht werden kann. Die Ausdrucke sind dann mit den vollständigen Angaben zu unterschreiben. Die Fahrerkarte oder die Ausdrucke sind vom Fahrer spätestens alle 56 Tage, beginnend mit dem ersten Tag der Aufzeichnung, zur Speicherung und dem Arbeitgeber zum Kopieren im Betrieb auszuhändigen.
Mindestens 56 Tage nach Ablauf der Gültigkeit einer Fahrerkarte muss diese noch zur Kontrolle mitgeführt werden.
Der Fahrer hat dem Unternehmen die Fahrerkarte zur Speicherung der Daten im Betrieb zur Verfügung zu stellen FPersV.
Gespeicherte Daten Daten auf der digitalen Fahrerkarte Auf der Fahrerkarte bzw. in dem Speicherchip der Kontrollkarte werden die wichtigsten Daten gespeichert und bei einer Kontrolle ersichtlich. Der Kraftfahrer, der nach dem Arbeitszeitgesetz eine Fahrerkarte zur Erfassung der Lenk- und Ruhezeiten mitführen muss, ist verpflichtet, diese Karte dem kontrollierenden Beamten auszuhändigen.
Auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten: Name Vorname Geburtsdatum Ausstellungsdatum, gültig ab/bis Name der ausstellenden Behörde Führerscheinnummer Kartennummer/Karteninhaberkennung Lichtbild Unterschrift
Daten im digitalen EG-Kontrollgerät Die Speicherung im digitalen EG-Kontrollgerät erfolgt automatisch bzw. elektronisch auf dem Chip. In das digitale EG-Kontrollgerät können auch Daten manuell eingegeben werden, wie das Symbol des Landes am Beginn und am Ende des Arbeitstages, sowie alle sonstigen Arbeitszeiten. Eine akustische Warnung erfolgt 15 Minuten bevor ein Lenkzeitraum von 4½ Stunden endet. mini|Digitaler Tachograph mit Druckmöglichkeit und eingelegter Fahrerkarte
Im Kontrollgerät gespeicherte Daten: Herstellerdaten des Kontrollgerätes und des Sensors die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrzeug-Registrierungsnummer Sicherheitselemente und Ereignisse Fehlfunktionen der Fahrerkarte und des digitalen Kontrollgerätes Identität des Fahrers Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten, sowie Lenkzeitunterbrechungen Kilometerstand bzw. Wegstrecke Aktivierungs- und Werkstattdaten Kontrollaktivitäten Daten der letzten 365 Tage und die Geschwindigkeit für die letzten tatsächlich gefahrenen 24 Stunden in Sekundenschritten
Unternehmenskarte mini|Unternehmenskarte
Für das einwandfreie Funktionieren und die ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgeräts sowie der Fahrerkarte durch den Fahrer hat der Unternehmer zu sorgen. Im Falle einer Kontrolle muss der Unternehmer dafür sorgen, dass der Ausdruck aus dem digitalen Kontrollgerät ordnungsgemäß erfolgen kann. Der Unternehmer hat Zugang zum Kontrollgerät über seine Unternehmenskarte.
Alle Daten aus dem Speicher des Kontrollgeräts müssen spätestens alle 90 Tage und die Daten der Fahrerkarte spätestens alle 28 Tage nach Aufzeichnung eines Ereignisses zur Speicherung im Betrieb kopiert werden. Des Weiteren muss der Unternehmer eine Sicherungskopie auf einem zweiten, vom ersten unabhängigen Datenträger anfertigen. Diese kopierten Daten müssen ein Jahr lang archiviert werden ( Fahrpersonalgesetz).BAG: Nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht sind die Unterlagen bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu vernichten.
In Österreich ist der Unternehmer auf Grund des Urteils des Obersten Gerichtshofs 9 ObA 92/06d-5 dazu verpflichtet, dem Dienstnehmer die Kosten der Fahrerkarte zu erstatten. Dagegen hat für Deutschland das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Ersatz der Kosten für die Ausstellung der Fahrerkarte hat.Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Oktober 2007 – –, in: BAGE 124, 210
Kontrollkarte mini|Kontrollkarte
Die für die Kontrolle der Sozialvorschriften im Straßenverkehr zuständigen Behörden und Stellen sind berechtigt, Lenk- und Ruhezeiten zu kontrollieren. Zu diesem Zweck haben sie das Recht, auf die im digitalen Kontrollgerät gespeicherten Daten unbeschränkt zuzugreifen. Dieser Zugriff wird durch eine Kontrollkarte gewährleistet, die die Kontrollbehörde ausweist und das Lesen, Ausdrucken und/oder Herunterladen der im Massenspeicher oder auf Fahrerkarten gespeicherten Daten ermöglicht. Kontrollkarten werden an die Polizei, die Gewerbeaufsichts- und Arbeitsschutzbehörden, den Zoll und das Bundesamt für Logistik und Mobilität ausgegeben.
Bei einer Kontrolle kann der zuständige Beamte folgende Daten auslesen:BAG: Nationalitätszeichen des ausstellenden Staates Gültigkeitsdauer (von–bis) und das Datum der Ausstellung Name, Geburtsdatum und Führerscheinnummer Daten, die das Fahrzeug betreffen (Betriebszeiten, Datum, behördliches Kennzeichen, Kilometerstand) Lenk- und Ruhezeiten einschließlich Unterbrechungen und ob der Fahrer alleine oder im Zweifahrerbetrieb gefahren ist Ereignisse, Fehler und die bisherigen Kontrollen
Weiterhin ist beim eventuellen Herunterladen oder bei der kontrollierten Fahrerkarte zu erkennen: Name und Anschrift der Kontrollstelle, Kontrollaktivitäten als Datum, Uhrzeit und Art, heruntergeladener Zeitraum, amtliches Kennzeichen des LKW.
Werkstattkarte mini|Werkstattkarte
Die Wartung des digitalen Kontrollgerätes darf nur durch anerkannte Werkstätten erfolgen. Für die in diesem Zusammenhang erforderliche Prüfung und Reparatur sowie Kalibrierung des Kontrollgerätes bzw. für das Herunterladen der Daten und zur Datensicherung werden für qualifiziertes Werkstattpersonal Werkstattkarten ausgestellt.
Die Werkstattkarten stehen im Eigentum der Werkstatt. Für ihre Ausstellung ist ein Schulungsnachweis der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird, erforderlich. Die Werkstattkarte weist den Karteninhaber aus und ist mit den Daten der anerkannten Fachkraft und der Werkstatt versehen. Jede Person darf nur Inhaber einer Werkstattkarte sein.
Diebstahl, Verlust oder Defekt Die Fahrerkarte darf nie irgendwo liegen gelassen werden und nicht unbeaufsichtigt im Fahrzeug sein. Auch darf die Fahrerkarte grundsätzlich an keinen anderen Kraftfahrer ausgeliehen werden. Bei Verlust oder Diebstahl sowie Beschädigung bzw. Fehlfunktion der Fahrerkarte sind zu Beginn der Fahrt die Angaben des LKW auszudrucken, auf diesem Ausdruck ist der Name, die Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins einzutragen und zu unterschreiben. Der Verlust einer Fahrerkarte ist unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen; binnen 7 Tagen ist eine neue zu beantragen.
Wenn die Fahrerkarte defekt ist, muss diese zur antragsbearbeitenden Stelle zurückgeschickt werden. Die Fahrt ohne Fahrerkarte darf dann höchstens 15 Kalendertage fortgesetzt werden. Bei einem längeren Zeitraum, wenn das für die Rückkehr des Fahrzeugs zum Unternehmer-Standort erforderlich ist, muss nachgewiesen werden, dass es unmöglich war, die Fahrerkarte während dieses Zeitraums vorzulegen oder zu benutzen.
Bei Betriebsstörung oder Fehlfunktion des Kontrollgerätes sind auf dem Schaublatt oder einem extra Blatt die Angaben über die Zeitgruppen, zusammen mit den Angaben zur Person (Name, Führerschein- oder Fahrerkartennummer) zu vermerken und zu unterschreiben. Bei einer Betriebsstörung des Kontrollgerätes muss der Unternehmer die Reparatur von einem zugelassenen Fachmann oder einer zugelassenen Werkstatt durchführen lassen.
EU-Bescheinigung für berücksichtigungsfreie Tage gemäß der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Wer gewerblich Güter transportiert oder Personen befördert, muss grundsätzlich für jeden Tag eines Jahres Nachweise über seine Tätigkeiten vorweisen können.
Liegen für einen Tag, also den Zeitraum zwischen 0:00 Uhr und 24:00 Uhr, keine Aufzeichnungen zu den Lenk- und Ruhezeiten vor, muss der Fahrer einen Nachweis erbringen, warum er keine Aufzeichnungen vorlegen kann bzw. warum er nicht seiner Fahrertätigkeit nachgegangen ist. Überschneidungen von Lenk- und Ruhezeitaufzeichnungen und Bescheinigungen für berücksichtigungsfreie Tage sollten strikt vermieden werden.Hinweise beim Fahrerkarten-auslesen.de Seit Ende 2009 darf nur das Formblatt der Europäischen Kommission für Kraftfahrer zum Nachweis von Urlaubs-, Krankheitstagen und anderen berücksichtigungsfreien Tagen verwendet werden.Neues Formblatt