Als Gesundheitsfonds wird ein spezieller Fonds für gesetzliche Krankenversicherungssysteme bezeichnet. Dabei zahlen die Beitragszahler (Mitglieder sowie Arbeitgeber und Sozialleistungsträger) ihre Beiträge an eine zentrale Stelle, die die Mittel dann wiederum an die einzelnen Versicherungsträger (Krankenkassen) verteilt (so z. B. praktiziert in den Niederlanden, Belgien und Israel).
Das Konzept des Gesundheitsfonds steht einem Modell gegenüber, bei dem die Beitragszahler (Mitglieder, aber auch Arbeitgeber, Sozialleistungsträger) die Beiträge unmittelbar an die einzelnen Versicherungsträger zahlen (z. B. praktiziert in der Schweiz).
Mit der Einführung des Gesundheitsfonds zur Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland zum 1. Januar 2009 hat der Gesetzgeber vom zweiten Modell auf die erste Variante umgestellt.
Deutschland
Geschichte Am 2. Februar 2007 beschloss der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG), dem der Bundesrat am 16. Februar 2007 zustimmte; dieses Gesetz sieht (durch Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) die Einführung des Gesundheitsfonds vor.
Eckpunkte und Regelungen bei Einführung Die Idee zum Gesundheitsfonds geht auf den Dortmunder Finanzwissenschaftler Wolfram F. Richter zurück.Wolfram F. Richter: Gesundheitsprämie oder Bürgerversicherung? Ein Kompromissvorschlag. In: Wirtschaftsdienst, 2005, 693-697. Sein Konzept wurde vom Wissenschaftlichen Beirat beim Bundesministerium der Finanzen aufgegriffen und in die Politik getragen. Der Beirat sah in dem Ansatz einen möglichen Kompromiss zwischen den damals politisch rivalisierenden Modellen der Bürgerversicherung und der Gesundheitsprämie.Holger Pressel: Der Gesundheitsfonds: Entstehung – Einführung – Weiterentwicklung – Folgen, Wiesbaden 2012. Die Koalition aus Unionsparteien und SPD verständigte sich am 4. Juli 2006 im Rahmen eines „Eckpunktepapiers“ auf die Einführung des Gesundheitsfonds, wobei die ursprünglich vorgesehene Einbeziehung der privaten Krankenversicherung gestrichen wurde und die Steuerfinanzierung von gesamtgesellschaftlichen Aufgaben (wie z. B. Beiträge für Kinder in der gesetzlichen Krankenversicherung mit einem Bedarf von rund 16 Mrd. € pro Jahr) erst 2008 mit 1,5 Mrd. € und 2009 mit 3 Mrd. € einsetzen soll.
Mit der Einführung des Gesundheitsfonds werden die für die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) bestimmten Beitrags- und Steuergelder zentral eingenommen; die Krankenkassen erhalten sodann Zuweisungen vom Gesundheitsfonds, aus denen sie die Ausgaben für die Gesundheitsleistungen und ihre Verwaltungskosten finanzieren sollen. Die Krankenkassen ziehen die Sozialversicherungsbeiträge zunächst ein und übertragen sie an den Gesundheitsfonds, der vom Bundesamt für Soziale Sicherung verwaltet wird. Die bisher unterschiedlichen Beitragssätze der Krankenkassen wurden durch einen einheitlichen Beitragssatz ersetzt, der von der Bundesregierung festgelegt wird.
2010 betrugen die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds 170,3 Mrd. €.
Einheitlicher Beitragssatz Für das Jahr 2009 hat die Bundesregierung den allgemeinen Beitragssatz für Arbeitnehmer vereinheitlicht und zunächst auf 15,5 Prozent des Einkommens (7,3 % Arbeitgeberanteil + Versichertenanteil 7,3 % + 0,9 % Sonderbeitrag, den nur der Versicherte trägt) festgesetzt. Bei versicherungspflichtigen Rentnern trägt die Deutsche Rentenversicherung wie die Arbeitgeber seit 2009 7,3 %, die restlichen 8,2 % werden vom Rentner selbst wie von den Arbeitnehmern getragen.
Die Kassenbeiträge der Arbeitgeber werden dabei insoweit eingefroren, wie der Beitragssatz an den Gesundheitsfonds erst erhöht werden soll, wenn der Fonds die Ausgaben der Gesetzlichen Krankenkassen nicht mehr zu 95 % deckt (mindestens 5 % also durch alleine von den Versicherten aufzubringende Zusatzbeiträge zu finanzieren sind).
Die Mittelzuteilung an die Krankenkassen berücksichtigt die Krankheitswahrscheinlichkeit eines Individuums bezogen auf eine bestimmte Population (Morbidität), wodurch der Risikostrukturausgleich neu gegliedert wird. Dadurch soll jede Kasse annähernd die Finanzmittel erhalten, die sie zur Versorgung ihrer Versicherten benötigt. Beim Bundesversicherungsamt wurde ein Wissenschaftlicher Beirat zur Vorbereitung der morbiditätsorientierten Mittelzuweisung eingerichtet; dieser hat am 9. Januar 2008 ein Gutachten zur Auswahl von 80 Krankheiten vorgelegt, die bei dieser Mittelzuteilung berücksichtigt wurden. Das Bundesversicherungsamt hat Ende März 2008 die endgültige Liste vorgelegt, bei der es aufgrund einer stärkeren Berücksichtigung der Prävalenz zu erheblichen Abweichungen gegenüber der Liste des Wissenschaftlichen Beirates kommt.
Bundeszuschuss Um insgesamt den Beitrag stabil zu halten, wird der Gesundheitsfonds staatlich bezuschusst, welcher jährlich ansteigt und 2019 bei 14,5 Milliarden Euro, 2020 bei 18 Milliarden Euro lag, 2021 bei 19,5 Milliarden Euro liegt und im Jahr 2022 auf 21,5 Milliarden Euro ansteigen wird. Der Verband der Privaten Krankenversicherung kritisiert die Zuschüsse für Krankenkassen aus dem Bundeshaushalt. Die Milliardenzuschüsse auf Kosten aller Steuerzahler verschieben die medizinische Versorgung weg von der Gesetzlichen und Privaten Krankenversicherung hin auf die jeweils gegenwärtige Kassenlage des Bundesministeriums der Finanzen.
Ausnahme für die Landwirtschaftliche Krankenversicherung Die Landwirtschaftliche Krankenversicherung ist aufgrund ihrer besonderen sozial- und finanzpolitischen Aufgaben nicht am Gesundheitsfonds beteiligt; dort werden die Beiträge nach wie vor durch autonomes Recht (Satzung) unter Beteiligung der Selbstverwaltung geregelt. Ausnahmen hiervon sind lediglich die Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und aus Versorgungsbezügen sowie daneben erzieltem Arbeitseinkommen aus einer außerlandwirtschaftlichen selbständigen Erwerbstätigkeit: Hier gelten die Regelungen der allgemeinen Krankenversicherung, die Beiträge werden nach den maßgeblichen Beitragssätzen berechnet, von den Zahlstellen einschließlich der Anteile des Rentners einbehalten und an die landwirtschaftliche Krankenkasse abgeführt.
Die Ausnahme von der Ausnahme sind die Renten aus der Alterssicherung der Landwirte, hier wird lediglich der Versichertenanteil abgeführt, da die Leistungsaufwendungen selbst ohnehin zum überwiegenden Teil vom Bund über Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt ausgeglichen werden und somit eine Beitragstragung durch die ebenfalls durch Steuermittel subventionierte Alterskasse allenfalls eine interne Umbuchung darstellen würde.
Kassenindividueller Zusatzbeitrag
Gesetzliche Krankenkassen, die mit den aus dem Gesundheitsfonds zugeteilten Mitteln ihre Ausgaben nicht refinanzieren können, müssen nach § 242 I 1 SGB V a. F. einen zusätzlichen Beitrag von ihren Mitgliedern verlangen. Dieser Kassenindividuelle Zusatzbeitrag muss naturgemäß den mit seiner Erhebung unmittelbar beim Versicherten verbundenen Verwaltungsaufwand ebenfalls abdecken. Dies hat dazu geführt, dass einzelne Kassen Rabatte anbieten, wenn der Versicherte den Zusatzbeitrag beispielsweise statt monatlich in einer Summe für das Kalenderjahr im Voraus entrichtet. Im Jahr 2010 verlangten 13 bundesunmittelbare Krankenkassen von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag. Dabei hat lediglich eine Krankenkasse einen prozentualen Zusatzbeitrag in Höhe von 1,00 % der beitragspflichtigen Einnahmen erhoben, die übrigen verlangten pauschale Beiträge.
Konvergenzklausel (Zusatzklausel) Im Frühjahr 2008 stand im Mittelpunkt der öffentlichen Diskussion um die Einführung des Gesundheitsfonds die sogenannte „Konvergenzklausel“, auch „Bayern-Regelung“ genannt. Der Bayerische Ministerpräsident Stoiber hatte in den Verhandlungen im Oktober 2006 diese Regelung (§ 272 SGB V) durchgesetzt. Danach sollen die Beitragseinnahmen im Jahre 2008 in einem Bundesland, bereinigt um die Ansprüche und Zahlungsverpflichtungen aus dem Risikostrukturausgleich und erhöht um die Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen, verglichen werden mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds. Ist die Differenz zwischen beiden Größen größer als 100 Mio. Euro, sollen die Zuweisungen an die Krankenkassen für die Versicherten im Land entsprechend erhöht oder gekürzt werden. Mitte April 2008 ist ein von der Bundesregierung hierzu beauftragtes Gutachten vorgelegt worden.http://www.mm.wiwi.uni-due.de/ → Aktuelles auf Forschung und Politikberatung → Eintrag vom 12. April 2008 Im Gegensatz zu der ursprünglich im Gesetz vorgesehenen Regelung, dass die Finanzierung der Zuweisungen für Länder mit einem „Verlust“ größer als 100 Mio. € durch Krankenkassen in Ländern mit einem „Gewinn“ größer als 100 Mio. € erfolgen sollte, hat der Gesetzgeber des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsreform der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) im November 2008 beschlossen, dass die Finanzierung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds erfolgen solle; da die Liquiditätsreserve zu Beginn noch nicht aufgebaut ist, bedeutet dies faktisch, dass der Bund die Zahlungen über eine Liquiditätshilfe an den Gesundheitsfonds leistet.
Weitere Entwicklung: Schwarz-rote Bundesregierung 2009 Noch die schwarz-rote Bundesregierung einigte sich am 12. Januar 2009 im Rahmen des Konjunkturpakets II darauf, die Steuerzuschüsse in den Gesundheitsfonds um 6,3 Mrd. Euro pro Jahr zu erhöhen. Damit konnte der allgemeine Beitragssatz ab dem 1. Juli 2009 paritätisch für Arbeitgeber und Arbeitnehmer um jeweils 0,3 Prozentpunkte gesenkt werden (vgl. Art. 13 ZuInvG).
Weitere Entwicklung: Schwarz-gelbe Bundesregierung 2009–2013 Im Rahmen der GKV-Finanzreform der schwarz-gelben Bundesregierung hat der Gesetzgeber mit dem GKV-Finanzierungsgesetz (Beschluss im Bundestag am 12. November 2010, im Bundesrat am 17. Dezember 2010) beschlossen, den Beitragssatz um 0,6 Prozentpunkte auf 15,5 % zu erhöhen. Der Beitragssatz soll auf diesem Niveau festgeschrieben bleiben; ein Mechanismus, ihn anzupassen, ist nicht mehr vorgesehen. Beabsichtigt ist vielmehr, dass die Krankenkassen weiterhin Zusatzbeiträge erheben sollen, wenn die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds hinter den Ausgaben zurückbleiben. Die Regelungen für diesen Kassenindividuellen Zusatzbeitrag wurden entsprechend angepasst. Es wurde für die Zusatzbeiträge ein Sozialausgleich eingeführt, der bei einer zweiprozentigen Belastung der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder greift. Der Versicherte zahlt dabei in jedem Falle den vollen Zusatzbeitrag; der Sozialausgleich wird durch eine entsprechende Minderung des einkommensabhängigen Beitrags an den Gesundheitsfonds durchgeführt. Maßstab für den Sozialausgleich ist nicht der tatsächliche Zusatzbeitrag bei der jeweiligen Krankenkasse, sondern der zu erwartende durchschnittliche Zusatzbeitrag, den das Bundesamt für Soziale Sicherung im Vorhinein durch Gegenüberstellung der Zuweisungen aus dem Fonds und den prognostizierten Ausgaben der Krankenkassen feststellt. Für die Jahre 2011 bis 2013 ist jeweils festgestellt worden, dass kein durchschnittlicher Zusatzbeitrag besteht, da die Ausgaben der Krankenkassen in der Summe durch die Zuweisungen gedeckt sind. Daher fand 2011 bis 2014 kein Sozialausgleich für Versicherte statt, die bei Krankenkassen mit Zusatzbeitrag versichert sind.Bekanntmachung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags 2014. Bundesministerium für Gesundheit
Weitere Entwicklung: Große Koalition seit 2013