Das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz regelt in Deutschland alle Vergütungsansprüche beruflich tätiger Vormünder und Betreuer (Berufsbetreuer, Vereinsbetreuer und Behördenbetreuer). Über Abs. 2 Satz 1 BGB gilt es grundsätzlich auch für beruflich geführte Pflegschaften und über FamFG für Verfahrenspflegschaften.
Das Gesetz wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2023 neu gefasst.
Systematik des Gesetzes bis 2022
: Voraussetzungen für die Vergütungsfähigkeit (Mindestfallzahl, Mindestzeitaufwand) : Erlöschen der Ansprüche (15-Monatsfrist) : Vergütungsanspruch der Vormünder (Anspruch auf Vergütung für nachgewiesenen Zeitaufwand, Vergütungsstundensätze) : Vergütungshöhe für Betreuer (im Rahmen der Pauschalvergütung) : Vergütungsfähiger pauschalierter Zeitraum bei Berufsbetreuern (siehe Tabelle) : gesonderte Pauschalen (ab 27. Juli 2019) : Vergütungsanspruch bei Sterilisationsbetreuern und Verhinderungsbetreuern ( BGB) Vergütungsanspruch von Vereinsbetreuern (Verweis auf § 5) : Vergütungsanspruch von Behördenbetreuern : Abrechnungszeitraum für Berufs- und Vereinsbetreuer (Quartal) : Jahresgesamtmitteilungspflicht von Berufs- und Vereinsbetreuern ggü. der Betreuungsbehörde : Möglichkeit der Nachqualifizierung zum Erreichen einer höheren Vergütungsstufe (Landesermächtigungsklausel) : Übergangsvorschrift (ab 27. Juli 2019)
Grundaussagen Bei der Bestellung eines Vormundes, Pflegers oder Betreuers muss im Bestellungsbeschluss des Gerichtes aufgeführt sein, dass die Tätigkeit beruflich geführt wird (). Das ist in der Regel der Fall, wenn der Betroffene mehr als 10 gesetzliche Vertretungen führt oder (bei Vormundschaften oder Pflegschaften) einen wöchentlichen Zeitaufwand von mindestens 20 Stunden hat. Wird die Feststellung versehentlich unterlassen, kann sie nachträglich korrigiert werden. Diese Korrektur wirkt nicht auf das Bestellungsdatum zurück (BGH vom 8. Januar 2014).
Nach 15 Monaten erlöschen die Vergütungsansprüche. Die Frist kann vom Gericht verkürzt oder verlängert werden ( VBVG in Verbindung mit § 1835 Abs. 1a BGB). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgt bei Fristversäumung nicht (OLG Schleswig FamRZ 2002, 1288).
Vormünder, Pfleger (sowie die in § 6 Satz 1 genannten Betreuer) können eine Vergütung für nachgewiesenen Zeitaufwand nach VBVG geltend machen. Der Stundensatz beträgt 23,00 Euro, bei nachgewiesenen Fachkenntnissen durch abgeschlossene Ausbildung 29,50 Euro und durch abgeschlossenes Studium 39,00 Euro (jeweils zuzügl. Umsatzsteuer sowie Aufwendungsersatz nach BGB). Betreuungen, Vormundschaften und Ergänzungspflegschaften sind seit 1. Juli 2013 von der Umsatzsteuer befreit. Die Stundensätze können im Ausnahmefall sowohl abgesenkt (§ 3 Abs. 2 VBVG) als auch erhöht (§ 3 Abs. 3 VBVG, für Pfleger BGB) werden.
Berufliche Betreuer erhalten nur pauschalierte Zeitaufwände ersetzt (siehe Tabelle). Diese Beträge sind „Inklusivstundensätze“ und enthalten somit den Aufwendungsersatz. Der volle Betrag wird bei nicht umsatzsteuerpflichtigen „Kleinunternehmer“-Betreuern nach UStG gezahlt (OLG München 33. Zivilsenat Beschluss vom 17. Mai 2006, 33 Wx 015/06).
Die Höhe der pauschalierten Stundenansätze ( VBVG) hängt von der Dauer der Betreuung (ab erstmaliger Betreuerbestellung), davon, ob der Betreute vermögend oder mittellos (, BGB) ab und davon, ob er in einem Heim seinen gewöhnlichen Aufenthalt ab, wobei der Heimbegriff des § 5 Abs. 3 VBVG über den des § 1 Heimgesetz hinausgeht.
Sterilisationsbetreuer sowie Verhinderungsbetreuer (bei rechtlicher Verhinderung, z. B. Insichgeschäften), vgl. BGB, VBVG erhalten Vergütung für nachgewiesenen Zeitaufwand wie Vormünder; Verhinderungsbetreuer bei tatsächlicher Verhinderung des Betreuers (Urlaub, Krankheit) erhalten Pauschalvergütung nach Tagen, wobei dem verhinderten Betreuer diese Tage nicht als Vergütung gewährt werden.
Nach VBVG gelten die Regeln der §§ 5 und 6 auch für Vereinsbetreuer; für Behördenbetreuer jedoch gelten nach VBVG die Regeln für ausnahmsweise vergütete ehrenamtliche Betreuer.
VBVG sieht einen Abrechnungsrhythmus von 3 Monaten vor und die zuvor in § 1908k BGB enthaltene Jahresgesamtmitteilung von Berufsbetreuern an die Betreuungsbehörde über Zahl der Betreuungen und erhaltene Vergütungszahlungen. VBVG enthält eine Landesermächtigungsklausel für Nachqualifizierungsmaßnahmen; derzeit hat jedoch kein Bundesland davon Gebrauch gemacht (früher § 2 Berufsvormündervergütungsgesetz).
Zur Mitte 2009 hat das Kölner Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik eine Auswertung der Auswirkungen des neuen Gesetzes dem Bundestag und Bundesrat vorgelegt.
Vergütungspauschale bei vermögenden Betreuten ( Abs. 1 VBVG) bis 26. Juli 2019
ZeitraumBetreute im HeimBetreute außerhalb eines Heimes1. bis 3. Monat 5,5 Stunden im Monat 8,5 Stunden im Monat4. bis 6. Monat 4,5 Stunden im Monat 7 Stunden im Monat7. bis 12. Monat 4 Stunden im Monat 6 Stunden im Monatab 2. Jahr2,5 Stunden im Monat4,5 Stunden im Monat
Vergütungspauschale bei mittellosen Betreuten ( Abs. 2 VBVG) bis 26. Juli 2019
ZeitraumBetreute im HeimBetreute außerhalb eines Heimes1. bis 3. Monat 4,5 Stunden im Monat 7 Stunden im Monat4. bis 6. Monat' 3,5 Stunden im Monat 5,5 Stunden im Monat7. bis 12. Monat 3 Stunden im Monat 5 Stunden im Monatab 2. Jahr2 Stunden im Monat3,5 Stunden im Monat
Die ab 27. Juli 2019 geltenden Vergütungstabellen A bis C für Berufsbetreuer (inkl. Vereinsbetreuer) in den 3 bisher bekannten Vergütungsgruppen findet man nachstehend. Nicht amtlich sind die Spalten „monatliche Pauschale alt“, „Erhöhung in €“ und „Erhöhung in %“. Diese verdeutlichen den Unterschied zur bisherigen, seit dem 1. Juli 2005 geltenden Betreuervergütung.
Tabelle A (bisherige Vergütungsstufe 1) von 27. Juli 2019 bis 31. Dezember 2022
Nr. Dauer der Betreuung Nr. Gewöhnlicher Aufenthaltsort Nr. Vermögensstatus monatliche Pauschale monatliche Pauschale alt Erhöhung in € Erhöhung in % A1 In den ersten drei Monaten A1.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform A1.1.1 mittellos 194,00 € 121,50 € 72,50 € 59,67 % A1.1.2 nicht mittellos 200,00 € 148,50 € 51,50 € 34,68 % A1.2 andere Wohnform A1.2.1 mittellos 208,00 € 189,00 € 19,00 € 10,05 % A1.2.2 nicht mittellos 298,00 € 229,50 € 68,50 € 29,85 % A2Im vierten bis sechsten Monat A2.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform A2.1.1 mittellos 129,00 € 94,50 € 34,50 € 36,51 % A2.1.2 nicht mittellos 158,00 € 121,50 € 36,50 € 30,04 % A2.2 andere Wohnform A2.2.1 mittellos 170,00 € 148,50 € 21,50 € 14,48 % A2.2.2 nicht mittellos 208,00 € 189,00 € 19,00 € 10,05 % A3 Im siebten bis zwölften Monat A3.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform A3.1.1 mittellos 124,00 € 81,00 € 43,00 € 53,09 % A3.1.2 nicht mittellos 140,00 € 108,00 € 32,00 € 29,63 % A3.2 andere Wohnform A3.2.1 mittellos 151,00 € 135,00 € 16,00 € 11,85 % A3.2.2 nicht mittellos 192,00 € 162,00 € 30,00 € 18,52 % A4 Im 13. bis 24. Monat A4.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform A4.1.1 mittellos 87,00 € 54,00 € 33,00 € 61,11 % A4.1.2 nicht mittellos 91,00 € 67,50 € 23,50 € 34,81 % A4.2andere Wohnform A4.2.1 mittellos 122,00 € 94,50 € 27,50 € 29,10 % A4.2.2 nicht mittellos 158,00 € 121,50 € 36,50 € 30,04 % A5 Ab dem 25. Monat A5.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform A5.1.1 mittellos 62,00 € 54,00 € 8,00 € 14,81 % A5.1.2 nicht mittellos 78,00 € 67,50 € 10,50 € 15,56 % A5.2 andere Wohnform A5.2.1 mittellos 105,00 € 94,50 € 10,50 € 11,11 % A5.2.2 nicht mittellos 130,00 € 121,50 € 8,50 € 7,00 %
Tabelle B (bisherige Vergütungsstufe 2) von 27. Juli 2019 bis 31. Dezember 2022
Nr. Dauer der Betreuung Nr. Gewöhnlicher Aufenthaltsort Nr. Vermögensstatus monatliche Pauschale monatliche Pauschale alt Erhöhung in € Erhöhung in % B1 In den ersten drei Monaten B1.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform B1.1.1 mittellos 241,00 € 150,75 € 90,25 € 59,87 % B1.1.2 nicht mittellos 249,00 € 184,25 € 64,75 € 35,14 %B1.2 andere Wohnform B1.2.1 mittellos 258,00 € 234,50 € 23,50 € 10,02 % B1.2.2 nicht mittellos 370,00 € 284,75 € 85,25 € 29,94 % B2Im vierten bis sechsten Monat B2.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform B2.1.1 mittellos 158,00 € 117,25 € 40,75 € 34,75 % B2.1.2 nicht mittellos 196,00 € 150,75 € 45,25 € 30,02 % B2.2 andere Wohnform B2.2.1 mittellos 211,00 € 184,25 € 26,75 € 14,52 % B2.2.2 nicht mittellos 258,00 € 234,50 € 23,50 € 10,02 % B3Im siebten bis zwölften Monat B3.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform B3.1.1 mittellos 154,00 € 100,50 € 53,50 € 53,23 % B3.1.2 nicht mittellos 174,00 € 134,00 € 40,00 € 29,85 % B3.2 andere Wohnform B3.2.1 mittellos 188,00 € 167,50 € 20,50 € 12,24 % B3.2.2 nicht mittellos 238,00 € 201,00 € 37,00 € 18,41 % B4Im 13. bis 24. Monat B4.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform B4.1.1 mittellos 107,00 € 67,00 € 40,00 € 59,70 % B4.1.2 nicht mittellos 113,00 € 83,75 € 29,25 € 34,93 % B4.2 andere Wohnform B4.2.1 mittellos 151,00 € 117,25 € 33,75 € 28,78 % B4.2.2 nicht mittellos 196,00 € 150,75 € 45,25 € 30,02 % B5Ab dem 25. Monat B5.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform B5.1.1 mittellos 78,00 € 67,00 € 11,00 € 16,42 % B5.1.2 nicht mittellos 96,00 € 83,75 € 12,25 € 14,63 % B5.2 andere Wohnform B5.2.1 mittellos 130,00 € 117,25 € 12,75 € 10,87 % B5.2.2 nicht mittellos 161,00 € 150,75 € 10,25 € 6,80 %
Tabelle C (bisherige Vergütungsstufe 3) von 27. Juli 2019 bis 31. Dezember 2022
Nr. Dauer der Betreuung Nr. Gewöhnlicher Aufenthaltsort Nr. Vermögensstatus monatliche Pauschale monatliche Pauschale alt Erhöhung in € Erhöhung in % C1 In den ersten drei Monaten C1.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform C1.1.1 mittellos 317,00 € 198,00 € 119,00 € 60,10 % C1.1.2 nicht mittellos 327,00 € 242,00 € 85,00 € 35,12 % C1.2 andere Wohnform C1.2.1 mittellos 339,00 € 308,00 € 31,00 € 10,06 % C1.2.2 nicht mittellos 486,00 € 374,00 € 112,00 € 29,95 % C2Im vierten bis sechsten Monat C2.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform C2.1.1 mittellos 208,00 € 154,00 € 54,00 € 35,06 % C2.1.2 nicht mittellos 257,00 € 198,00 € 59,00 € 29,80 % C2.2 andere Wohnform C2.2.1 mittellos 277,00 € 242,00 € 35,00 € 14,46 % C2.2.2 nicht mittellos 339,00 € 308,00 € 31,00 € 10,06 %C3 Im siebten bis zwölften Monat C3.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform C3.1.1 mittellos 202,00 € 132,00 € 70,00 € 53,03 % C3.1.2 nicht mittellos 229,00 € 176,00 € 53,00 € 30,11 % C3.2 andere Wohnform C3.2.1 mittellos 246,00 € 220,00 € 26,00 € 11,82 % C3.2.2 nicht mittellos 312,00 € 264,00 € 48,00 € 18,18 % C4 Im 13. bis 24. Monat C4.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform C4.1.1 mittellos 141,00 € 88,00 € 53,00 € 60,23 % C4.1.2 nicht mittellos 149,00 € 110,00 € 39,00 € 35,45 % C4.2andere Wohnform C4.2.1 mittellos 198,00 € 154,00 € 44,00 € 28,57 % C4.2.2 nicht mittellos 257,00 € 198,00 € 59,00 € 29,80 % C5 Ab dem 25. Monat C5.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform C5.1.1 mittellos 102,00 € 88,00 € 14,00 € 15,91 % C5.1.2 nicht mittellos 127,00 € 110,00 € 17,00 € 15,45 % C5.2 andere Wohnform C5.2.1 mittellos 171,00 € 154,00 € 17,00 € 11,04 % C5.2.2 nicht mittellos 211,00 € 198,00 € 13,00 € 6,57 %
Zuschläge bei besonderen Betreuungssituationen (§ 5a Abs. 1 VBVG) von 27. Juli 2019 bis 31. Dezember 2022
Neben der o. g. Pauschale wird bei vermögenden Betreuten eine gesonderte Pauschale von 30 € monatlich gezahlt, wenn eine dieser Voraussetzungen vorliegt:
es wird ein Geldvermögen von mind. 150.000 € verwaltet (ohne Abzug von Schulden) es ist ein weiterer nicht selbst (oder vom Ehegatten) bewohnter Wohnraum zu verwalten es ist ein Gewerbebetrieb des Betreuten zu führen.