Die Fahrradbeleuchtung ist eine Fahrzeugbeleuchtung am Fahrrad. Sie dient dazu, während der Fahrt dem Fahrer Sicht auf den Fahrweg zu verschaffen und anderen Verkehrsteilnehmern zu erleichtern, das Fahrrad schnell wahrzunehmen.
Als Leuchtmittel kommen weiße und rote Leuchtdioden zum Einsatz. Vor deren praktischen Verwendbarkeit wurden Kleinspannungs-Glühlampen eingesetzt. Die Leuchtmittel werden durch Batterien, Akkus oder einen Dynamo mit Strom versorgt.
Für die frühen Fahrräder verwendete man zunächst Leuchtentypen, die von anderen Fahrzeugarten übernommen und der Konstruktion des Fahrrads angepasst wurden. Dabei kamen Fahrradlampen und Laternen mit Kerzen als Leuchtquelle, kleine Öllampen, Petroleumlampen und Karbidlampen vor.
Zusätzliche passive Elemente der Fahrradbeleuchtung – Retroreflektoren, die keine Stromzufuhr benötigen – werfen von außen angestrahltes Licht in die eingehende Richtung wieder zurück und lassen das – aufrechte – Fahrrad rundum aus Sicht eines Betrachters aufleuchten, wenn das Rad vom Lichtkegel einer vom Betrachter geführten Leuchte – ungefähr horizontal – erfasst wird. Die Farbgebung rot/gelb/weiß der Reflektoren lässt dabei die Orientierung (Fahrtrichtung) des Fahrrads erkennen. Seit etwa 1985 werden Leuchten angeboten, die Aktiv- und Passivfunktion kombinieren.
Geschichte mini|Gefederter Scheinwerfer an einem Fahrrad von 1935 mit Abblend- und Fernlicht und Umschaltung von Dynamobetrieb auf Flachbatterie Erste in größeren Stückzahlen verkaufte Formen der Fahrradbeleuchtung finden sich bereits in den 1880er Jahren in Form von Kerzen- und Öllampen. Ende der 1890er Jahre kamen infolge der zunehmenden industriellen Calciumcarbid-Gewinnung auch erste Karbidlampen für Fahrräder auf den Markt. Lange Zeit stellten vor allem diese drei Varianten von Fahrradlampen die gängigste Form der Beleuchtung dar, bis Ende der 1920er Jahre preiswertere und störungsunanfälligere Batterie- und Dynamoanlagen die bisher verwendeten Lampenarten zunehmend vom Markt verdrängen konnten. Bis in die 1930er Jahre wurden elektrische Lampen mit gefederter Schwebe hergestellt, um auf dem weitestgehend unbefestigten Straßennetz eine Schwingungsisolierung der anfangs relativ empfindlichen Glühbirnen erreichen zu können.
Gesetzliche Regelungen Deutschland Mit Änderung der StVO vom 1. Juni 2017 ist eine Beleuchtung von Fahrrädern nur noch dann vorgeschrieben, wenn es die Licht- und Sichtverhältnisse erfordern, d. h. z. B. bei einsetzender Dämmerung. Am Tag muss keine Beleuchtung montiert sein. Auch die Pflicht, ansteckbare Lampen mitzuführen, wie dies bei Rennrädern üblich war, ist entfallen. Die Regelungen des § 23 StVO wurden entsprechend angepasst.
Wer ohne betriebsbereite Beleuchtung mit dem Rad unterwegs ist, obwohl die Sichtverhältnisse es erfordern, zahlt 20 Euro. Gefährdet er dabei andere, sind es 25 Euro. Mit Unfallfolgen oder bei Sachbeschädigung werden Radfahrende mit 35 Euro belastet. Die Untersagung der Weiterfahrt bei fehlender Leuchtenfunktion muss bei fehlendem Tageslicht hingenommen werden (mindestens wegen Fremdgefährdung). Das Fehlen von Leuchten oder deren Defekt kann auch bei Tag zu einer gebührenpflichtigen Verwarnung führen, wenn die Sichtverhältnisse eine Beleuchtung erfordern.
Der Aufbau der Fahrradbeleuchtung ist gesetzlich in StVZO (Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern) und StVZO (Lichttechnische Einrichtungen an Fahrradanhängern) festgelegt. Wie dort festgelegt, gelten die ECE-Regelungen Nr. 87 (maximalen Lichtstärke und Lichtverteilung für Tagfahr- und Fernlicht), Nr. 60 (Umschaltung zwischen den Lichtfunktionen), Nr. 50 (Lichtstärke und Lichtverteilung der Bremslichtfunktion, Fahrtrichtungsanzeiger), Nr. 48 und Nr. 74 (Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen) auch für Fahrräder. Alle in StVZO aufgeführten Komponenten müssen das deutsche Prüfzeichen tragen. Diese Zulassung wird vom Kraftfahrt-Bundesamt vergeben und ist erkennbar an einer Zulassungsnummer mit einer Wellenlinie, dem Großbuchstaben K und einer Nummer.
Die Zulassung der Einrichtungen (Vergabe der Prüfzeichen) werden in den TA 4 (Bautechnische Anforderungen), TA 6 (Lampen), TA 14b (Schlussleuchten für Fahrräder und ihre Anhänger), TA 14c (Begrenzungsleuchten), TA 18 (Rückstrahler), TA 18a (retroreflektierende Streifen an Reifen von Fahrrädern), TA 23 (Scheinwerfer für Fahrräder) und TA 24 (Fahrradlichtmaschinen) geregelt.
Kinderfahrräder sind von den Vorschriften zur Beleuchtung nicht betroffen, da es sich dabei gemäß Abs. 2 StVZO nicht um Fahrzeuge im Sinne der Vorschrift handelt.
Bei nicht vorschriftsgemäßer Beleuchtungseinrichtung/Beleuchtung des Fahrrades können Bußgelder verhängt werden.
Zum 1. Juni 2017 wurden die Vorschriften zur Fahrradbeleuchtung (§ 67, § 67a und § 22a StVZO) grundlegend überarbeitet. Entsprechend und StVZO (Stand 26. November 2019) gilt:
Grundlagen: Es gilt also auch weiterhin: Ohne Zulassungszeichen nicht im Verkehr benutzen, auch die Dynamos zählen zu den lichttechnischen Einrichtungen. Es gibt keine Dynamopflicht, es dürfen auch Akkus und Batterien verwendet werden. Jedoch In der StVZO wird keine Leistungs- oder Spannungsfestlegung für die Energiequellen getroffen.
Das Standlicht darf jedoch unabhängig vom Scheinwerfer funktionieren, muss es aber nicht, daher ist auch Standlicht im Scheinwerfer weiterhin zulässig. Bei Batterie- und Akkubetrieb dürfen Scheinwerfer und Rücklicht unabhängig voneinander geschaltet werden. Ab 1. Januar 2019 müssen aus dem Akku für den Antrieb gespeiste Leuchten und Scheinwerfer von Pedelecs und E-Bikes noch 2 Stunden funktionieren, nachdem der Antrieb wegen niedrigen Ladestands abgeschaltet wurde. Alternativ darf der Antriebsmotor in dem Fall als Dynamo genutzt werden, dann ist keine 2-Stunden-Reserve notwendig. Eine generelle Befreiung für Rennräder während der Teilnahme an Rennen und Abhängigkeit vom Gewicht gibt es nicht mehr. Bei guten Sichtverhältnissen ist eine solche ohnehin nicht mehr vorgeschrieben, ggf. muss eine Sondergenehmigung anlassbezogen bei den Behörden beantragt werden.
Vorn:
Zusätzlich muss mindestens ein nach vorn wirkender weißer Rückstrahler angebaut sein, also auch mehrere sind erlaubt. Die Anbauhöhe muss zwischen 40 und 120 cm sein. Das heißt, dass der Lichtkegel ca. 5 bis 15 Meter vor dem Fahrrad auf die Straße gerichtet sein soll. Die Scheinwerfer dürfen zusätzlich mit einer Tagfahrlichtfunktion mit einer maximalen Lichtstärke und Lichtverteilung der Tagfahrlichtfunktion für KFZ nach ECE R. Nr. 87 ausgestattet sein. Ebenso ist eine Fernlichtfunktion gestattet. Die Umschaltung muss automatisch erfolgen oder die Bedienelemente müssen nach ECE R. Nr. 60 gestaltet sein; d. h. so wie an einem Motorrad. (StVZO § 67 (3) Satz 5) Ab 1000 mm Breite des Fahrrades sind zwei Scheinwerfer und zwei Rückstrahler vorgeschrieben. Sie sind paarweise mit höchstens 20 cm Abstand zum äußersten Umriss anzubringen. Fahrräder ab 1800 mm Breite sind nach den Vorschriften der ECE R. Nr. 48 für PKW zu beleuchten. Siehe Kfz-Beleuchtung Gelbe Rückstrahler an den Pedalen sind vorgeschrieben. Erlaubt sind Fahrtrichtungsanzeiger nach ECE R. Nr. 50 (Motorradblinker) mit Bedienteilen nach ECE R. Nr. 60 an mehrspurigen Fahrrädern und an Fahrrädern, deren Aufbau die Handzeichen verdeckt. Seit 2006 muss die Beleuchtungsstärke des Frontscheinwerfers im Kernausleuchtungsbereich auf einer Wand in 10 Metern Entfernung mindestens 10 Lux betragen (siehe 10-Lux-Regelung). Durch die fortschreitende Entwicklung und den verbreiteten Einsatz von LEDs wird die Fahrradbeleuchtung immer heller. Selbst Dynamoscheinwerfer erreichen mittlerweile 100 Lux und mehr. Es reicht bei LED-Leuchten eine viel geringere elektrische Leistung aus, um die geforderten Lichtstärken zu erreichen. Es gibt daher Systeme mit nur 1,5 Watt Dynamoleistung und entsprechend leistungsreduzierte Scheinwerfer und Rückleuchten.
Hinten:
Mindestens eine Schlussleuchte und ein großer Rückstrahler (Kategorie Z). Montagehöhe zwischen 25 und 120 cm. Ein weiterer kleiner, niedrig angebrachter Rückstrahler wird nicht mehr gefordert. Die Schlussleuchten dürfen mit einer Bremslichtfunktion ausgestattet sein. Diese muss den Vorschriften der ECE R. Nr. 50 entsprechen. (Motorradbremslicht) Ab 100 cm Breite müssen je zwei Rücklichter und Rückstrahler paarweise angebracht werden. Der Abstand der Beleuchtung zum äußersten Umriss darf nicht größer als 20 cm sein. Ab 180 cm Breite müssen die Fahrräder entsprechend der EU-Vorschrift ECE R. Nr. 48 wie PKW beleuchtet werden. Erlaubt sind Fahrtrichtungsanzeiger nach ECE R. Nr. 50 (Motorradblinker) mit Bedienteilen nach ECE R. Nr. 60 an mehrspurigen Fahrrädern und Fahrrädern deren Aufbau die Handzeichen verdeckt. Gelbe Rückstrahler an den Pedalen sind vorgeschrieben. Schlussleuchten dürfen eine Standlichtfunktion enthalten. Dabei dürfen sie unabhängig vom Scheinwerfer leuchten.
Seitlich: An den Rädern müssen ringförmig zusammenhängende, weiße Reflexstreifen auf den Reifen und/oder Felgen, oder zwischen den Speichen aller Räder angebracht sein. Oder an allen Rädern alle Speichen vollständig weiß retroreflektierend sein oder alle Speichen aller Räder mit weiß retroreflektierenden Speichenhülsen (Reflexclipsen) versehen sein. Oder je Rad mindestens zwei „klassische“ gelbe Speichenrückstrahler um 180° versetzt. Werden mehr als zwei Rückstrahler pro Rad montiert, sind diese gleichmäßig zu verteilen. (Also bei drei Stück 120-°-Winkel, bei fünf Stück 72-°-Winkel usw.) Zusätzlich zu der Mindestausstattung mit einer dieser drei Möglichkeiten dürfen die anderen Möglichkeiten auch angewendet werden. (z. B. Reflexreifen auf Reflexfelge, und Speichen mit Speichenhülsen) Zusätzliche gelbe, seitliche „rückstrahlende Mittel“ sind zulässig, sofern sie bauartgenehmigt sind. Es spricht also nichts dagegen, ein Fahrrad seitlich vollständig gelb rückstrahlend zu bekleben, sofern die Folie mit einem Zulassungszeichen versehen ist. Bei verkleideten Fahrrädern mit verdeckten Rädern ist das auch sehr sinnvoll.
Österreich In Österreich benötigt die aktive Fahrradbeleuchtung keine Prüfzeichen, also weder Wellenlinie noch K-Nummer. Die passive Beleuchtung (Rückstrahler) muss allerdings der ECE-Regelung „R 104“ entsprechen. Auch gibt es keine Beschränkung, wie viel Licht am Fahrrad leuchten darf und durch welche Stromquelle die Lichtanlage betrieben wird. Das vordere Licht muss mindestens 100 cd abstrahlen und das Rücklicht mindestens 1 cd. Das Rücklicht darf blinken, das Vordere nicht.
Die zulässigen Lichtfarben der aktiven Beleuchtung sind weiß oder hellgelb nach vorne bzw. rot nach hinten. Definiert ist, dass die Beleuchtung ab 15 km/h voll wirksam sein muss und die Scheinwerfer fest mit dem Fahrrad verbunden sein müssen. In den Detailabsätzen weiter unten ist darauf zu achten, dass bei rechtlichen Hinweisen die Situation im deutschen Straßenverkehr beschrieben ist. In Österreich gilt für die aktive und passive Beleuchtung sowie für weitere Fahrradkomponenten wie Glocke bzw. Hupe, Bremsen etc. die österreichische Fahrradverordnung.
Schweiz Velos müssen in der Schweiz bei Dämmerung und schlechten Sichtverhältnissen mit ruhenden Lichtern ausgerüstet sein. Das vordere Licht muss weiß leuchten, das hintere rot. Bei Dunkelheit und guter Witterung müssen die Leuchten auf 100 m sichtbar sein und dürfen nicht blenden. Die Lichter dürfen fest montiert oder abnehmbar sein.
E-Bikes müssen bei Benutzung auch am Tag durchgehend beleuchtet sein.
Blinker zur Richtungsanzeige sind zulässig, sofern diese eindeutig als solche erkennbar sind und nicht blenden.