Mit Wirkung vom 1. Januar 1973 fand in Baden-Württemberg eine Kreisgebietsreform statt, bei der 32 Landkreise neu gebildet wurden und drei Landkreise unverändert oder nahezu unverändert bestehen blieben. Bereits in den Jahren zuvor, d. h. seit 1967, hatte es zur Vorbereitung der Kreisreform Umgliederungen einzelner Gemeinden gegeben.GesBl 147/1968, betreffend Eingliederung der Gemeinden Achberg, Burgau, Gaisweiler, alle Landkreis Sigmaringen, Adelsreute, Wangen, beide Landkreis Überlingen, und Wilflingen, Landkreis Hechingen, in andere Landkreise sowie die Aufhebung weiterer Exklaven, die keine selbständigen Gemeinden darstellten. Siehe auch: Territoriale Besonderheiten in Südwestdeutschland nach 1810 Außerdem lief seit 1970 die freiwillige Phase der Gebietsreform in Baden-Württemberg, in der es bereits mehrere Gemeindezusammenschlüsse über die Kreisgrenzen hinweg gegeben hatte.GesBl 515/1970, betreffend Eingliederung der Gemeinden Korb, Landkreis Buchen, Nordhalden, Landkreis Konstanz, Reutin, Landkreis Rottweil, Türkheim, Landkreis Ulm, in Gemeinden anderer Landkreise und Vereinigung der Gemeinden Immeneich, Landkreis Waldshut, und Schlageten, Landkreis Säckingen

hochkant=1.5|mini|Landkreise 1967 hochkant=1.5|mini|Landkreise 1975 hochkant=1.5|mini|Veranschaulichung der Änderungen

Gründe In der Literatur und in den anlässlich der Reformen erstellten Gutachten werden gesellschaftliche und verwaltungsinterne Entwicklungen aufgeführt, die eine Neuordnung im Gebietszuschnitt der Regierungsbezirke, Landkreise und Gemeinden Baden-Württembergs begründen. Diese sind: die größere Nachfrage nach Verwaltungsleistungen; das verstärkte Zurückbleiben des Verwaltungsangebotes der Verwaltung; das Stadt/Land-Gefälle; die Notwendigkeit öffentlicher Planung sowie höhere Einwohnerzahlen zur Erfüllung der Verwaltungsaufgaben.

Bei den Verwaltungsleistungen war eine zunehmende Verschiebung von der Ordnungs- zur Leistungsverwaltung festzustellen. Mit dem gestiegenen Anspruchsniveau konnte das bis dahin existierende Verwaltungssystem nicht uneingeschränkt mithalten. Vor allem im Umland der größeren Städte war eine Verwaltungsverbesserung vonnöten, zumal die Einwohnerzahl in den stadtnahen ländlichen Gebieten damals beständig anstieg. Die neuen Verwaltungseinheiten sollten eine neu gewünschte Planungsfunktion erfüllen. Zudem sollten nach Möglichkeit Mindesteinwohnerzahlen festgelegt werden, um eine Spezialisierung des Verwaltungspotenzials zu ermöglichen.

Politische Umsetzung Vor der Kreisreform 1973 bestanden in Baden-Württemberg 63 Land- und neun Stadtkreise, deren Grenzen noch an den drei 1952 ins neugeschaffene Bundesland aufgegangenen drei Vorläufern Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern ausgerichtet waren. Dabei hatte der kleinste Kreis 33.000 Einwohner, der größte fast 300.000. Zu einem Kreis zählten mehr als 100 Gemeinden, zum kleinsten nur 13. Wie in anderen Bundesländern gab es in den 1960er Jahren Überlegungen, überörtliche kommunale Aufgaben, z. B. die Krankenhausversorgung und Abfallbeseitigung, überall „gleichwertig“ anbieten zu können. Deswegen sollte die vorhandene Kreisstruktur modernisiert werden.

Die 1968 gebildete Regierung von Ministerpräsident Hans Filbinger (CDU) und Innenminister Walter Krause (SPD) hatte eine Gebiets- und Verwaltungsreform vereinbart. Sie veröffentlichte im Dezember 1969 ihr Denkmodell, das die Bildung von 25 Land- und fünf Stadtkreise vorsah. Als Alternative zum „Denkmodell“ des SPD-dominierten Innenministeriums legte die CDU am 25. Februar 1970 ein „Alternativmodell“ vor, das von etwa 38 Land- und acht Stadtkreisen ausging. Es war maßgeblich geprägt von der Arbeit des damaligen Ministerialrats und späteren Stuttgarter Oberbürgermeisters Manfred Rommel und des damaligen Bürgermeisters und späteren Ministerpräsidenten Erwin Teufel. Der Kompromiss, der 1970/71 erarbeitet und vom Parlament in einem Sonderausschuss festgezimmert wurde, sah 35 Land- und neun Stadtkreise vor, die in zwölf Regionalverbänden organisiert wurden. Am 23. Juli 1971 verabschiedete der Landtag das „Erste Gesetz zur Verwaltungsreform (Kreisreformgesetz)“, das zum 1. Januar 1973 in Kraft trat.

Die Verwaltungsstufe von vier Regierungspräsidien blieb erhalten, doch ihre Grenzen wurden neu festgelegt, wobei – wie bei den Landkreisen – die alten Grenzen zwischen Baden, Hohenzollern und Württemberg ignoriert wurden. Diese bestehen in Baden-Württemberg allerdings weiter bei der Rechtspflege und einigen Sportverbänden, beispielsweise dem Landessportverband Baden-Württemberg.

Zusammensetzung der Landkreise Die Aufzählungen geben im Wesentlichen das Kreisreformgesetz vom 26. Juli 1971Erstes Gesetz zur Verwaltungsreform, GesBl 314/1971, Text bei Landesrecht BW wieder. Abweichungen und spätere Änderungen der Kreisgrenzen sind als Anmerkungen hinzugefügt.Zwischen dem 1. September 1971 und dem 31. Dezember 1972 wurden in rund 70 Fällen Landkreisgrenzen durch Eingemeindung oder Neubildung von Gemeinden verändert. Sofern dies ohne Auswirkung auf den Zuschnitt der neuen Landkreise blieb, wird es im Folgenden nicht erwähnt.Im Zuge der Gemeindereform wurden von 1970 bis 1975 insgesamt 41 Gemeinden in Stadtkreise eingemeindet. Sie werden im Folgenden nicht erwähnt.

Alb-Donau-Kreis Alb-Donau-Kreis mit dem Sitz des Landratsamtes in Ulm: vom bisherigen Landkreis Ulm alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden Waldhausen und Türkheim sowie des Weilers Sontbergen;Am 1. März 1972 wurde Waldhausen nach Geislingen an der Steige eingemeindet und kam deshalb nicht zum Alb-Donau-Kreis. vom bisherigen Landkreis Ehingen alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden Bechingen, Dietelhofen, Dietershausen, Dieterskirch, MoosbeurenAm 1. November 1972 wurde Moosbeuren nach Oberstadion eingemeindet (GABl 1312/1972) und kam deshalb nicht zum Landkreis Biberach., Oberwachingen, Oggelsbeuren, Rupertshofen, Sauggart, Uigendorf, Zell und Zwiefaltendorf; vom bisherigen Landkreis Münsingen die Gemeinden Ennabeuren, Feldstetten, Gundershofen, Hütten, Ingstetten, Justingen, Laichingen, Sondernach, Sontheim und Westerheim; vom bisherigen Landkreis Biberach die Gemeinden Oberbalzheim und Unterbalzheim

Landkreis Biberach Landkreis Biberach mit dem Sitz des Landratsamtes in Biberach an der Riß: vom bisherigen Landkreis Biberach alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden Dietmanns, Oberbalzheim, Unterbalzheim und Unterschwarzach; vom bisherigen Landkreis Saulgau alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden Altshausen, Beuren, Bierstetten, Blochingen, Bolstern, Boms, Bondorf, Braunenweiler, Bremen, Ebenweiler, Ebersbach, Eichen, Eichstegen, Ennetach, Enzkofen, Fleischwangen, Friedberg, Fulgenstadt, Großtissen, Guggenhausen, Günzkofen, Haid, Herbertingen, Heudorf bei Mengen, Hochberg, Hohentengen, Hoßkirch, Hundersingen, Jettkofen, Königseggwald, Lampertsweiler, Laubbach, Marbach, Mengen, Mieterkingen, Moosheim, Mörsingen, Musbach, Ölkofen, Renhardsweiler, Riedhausen, Saulgau, Scheer, Unterwaldhausen, Upflamör, Ursendorf, Völlkofen und Wolfartsweiler; vom bisherigen Landkreis Ehingen die Gemeinden Bechingen, Dietelhofen, Dietershausen, Dieterskirch, Moosbeuren, Oberwachingen, Oggelsbeuren, Rupertshofen, Sauggart, Uigendorf, Zell und Zwiefaltendorf; vom bisherigen Landkreis Sigmaringen die Gemeinden Billafingen und Langenenslingen

Landkreis Böblingen Landkreis Böblingen mit dem Sitz des Landratsamtes in Böblingen: alle GemeindenAm 1. Januar 1975 vereinigten sich Leinfelden und Musberg, beide Landkreis Böblingen, mit Echterdingen und Stetten auf den Fildern, beide Landkreis Esslingen, zur neuen Gemeinde (Stadt) Leinfelden-Echterdingen im Landkreis Esslingen (Besonderes Gemeindereformgesetz § 74, GesBl 248/1974). des bisherigen Landkreises Böblingen; vom bisherigen Landkreis Leonberg alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden Ditzingen, Friolzheim, Gerlingen, Heimerdingen, Heimsheim, Hemmingen, Hirschlanden, Korntal, Mönsheim, Münchingen und Wimsheim; vom bisherigen Landkreis Calw die Gemeinden DachtelAm 1. September 1971 wurde Dachtel in den Landkreis Böblingen umgegliedert. und Deckenpfronn

Bodenseekreis Bodenseekreis mit dem Sitz des Landratsamtes in Friedrichshafen: alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Tettnang; vom bisherigen Landkreis Überlingen alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden Aach-Linz, Burgweiler, Denkingen, Gaisweiler, Großschönach, Großstadelhofen, Herdwangen, Illmensee, Illwangen, Pfullendorf, Ruschweiler und Zell am Andelsbach

Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald mit dem Sitz des Landratsamtes in Freiburg im Breisgau: vom bisherigen Landkreis Freiburg alle GemeindenAm 1. Januar 1974 wurde Kiechlinsbergen nach Endingen eingemeindet (GABl 82/1974) und kam dadurch zum Kreis Emmendingen.Am 1. April 1974 wurde Leiselheim nach Sasbach eingemeindet (GABl 485/1974) und kam dadurch zum Kreis Emmendingen. mit Ausnahme der Gemeinde Jechtingen; vom bisherigen Landkreis Hochschwarzwald alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden Bernau, Bonndorf im Schwarzwald, Brunnadern, Ebnet, Ewattingen, Grafenhausen, Gündelwangen, Häusern, Holzschlag, Menzenschwand, Münchingen, SchönenbachAm 1. September 1973 wurde Schönenbach, Landkreis Waldshut, nach Schluchsee, Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald, eingemeindet (GABl 865/1973)., St. Blasien, Urach, Wellendingen und Wittlekofen; vom bisherigen Landkreis Müllheim alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden Bad Bellingen, Bamlach, Feuerbach, Hertingen, Kandern, Liel, Malsburg, Marzell, Mauchen, Niedereggenen, Obereggenen, Rheinweiler, Riedlingen, Schliengen, Sitzenkirch und Tannenkirch; vom bisherigen Landkreis Donaueschingen die Gemeinde Unadingen

Landkreis Calw Landkreis Calw mit dem Sitz des Landratsamtes in Calw: vom bisherigen Landkreis Calw alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden Arnbach, Birkenfeld, Conweiler, Dachtel, Deckenpfronn, Dennach, Engelsbrand, Feldrennach, Gräfenhausen, Grunbach, Loffenau, Neuenbürg, Niebelsbach, Ottenhausen, Salmbach, Schwann und Waldrennach; vom bisherigen Landkreis Horb die Gemeinden Gündringen, Schietingen und Vollmaringen;Am 1. Januar 1973 wurde Hochdorf, bisher Landkreis Horb, nach Nagold eingemeindet (GABl 1144/1972) und kam deshalb nicht zum Landkreis Freudenstadt. vom bisherigen Landkreis Freudenstadt die Gemeinde Fünfbronn

Landkreis Emmendingen Der Landkreis Emmendingen wurde nur in geringem Umfang verändert.

Es kamen lediglich einige Gemeinden des Landkreises Freiburg zum Kreisgebiet: die Gemeinde Jechtingen am 1. Januar 1973 Infolge der noch nicht abgeschlossenen Gemeindereform wurden nach 1973 noch die beiden Gemeinden Kiechlinsbergen und Leiselheim umgegliedert.

Enzkreis Enzkreis mit dem Sitz des Landratsamtes in Pforzheim: vom bisherigen Landkreis Pforzheim alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinde Ittersbach;Am 1. September 1971 wurde Ittersbach in den Landkreis Karlsruhe umgegliedert. vom bisherigen Landkreis Vaihingen die Gemeinden Diefenbach, Enzberg, Freudenstein, Großglattbach, Illingen, Iptingen, Kleinvillars, Knittlingen, Lienzingen, Maulbronn, Mühlacker, Mühlhausen an der Enz, Ölbronn, Ötisheim, RoßwagAm 1. März 1972 wurde Roßwag nach Vaihingen an der Enz eingemeindet (GABl 376/1972) und kam deshalb nicht zum Enzkreis., Schützingen, Serres, Sternenfels, Wiernsheim, Wurmberg und Zaisersweiher; vom bisherigen Landkreis Calw die Gemeinden Arnbach, Birkenfeld, Conweiler, Dennach, Engelsbrand, Feldrennach, Gräfenhausen, Grunbach, Neuenbürg, Niebelsbach, Ottenhausen, Salmbach, Schwann und Waldrennach; vom bisherigen Landkreis Leonberg die Gemeinden Friolzheim, Heimsheim, Mönsheim und Wimsheim

Landkreis Esslingen Landkreis Esslingen mit dem Sitz des Landratsamtes in Esslingen: alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Esslingen; vom bisherigen Landkreis Nürtingen alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinde Grafenberg