Als künstliches Aroma bezeichnet man allgemein einen synthetisch erzeugten Geschmack oder Geruch, einen Lebensmittelzusatzstoff. Der Begriff des künstlichen Aromastoffs ist in Deutschland rechtlich definiert als

Zusatzstoffe Einige künstliche Aromen müssen wie Lebensmittelzusatzstoffe zugelassen und dürfen nur höchstmengenbeschränkt eingesetzt werden. Zusatzstoffe] Folgende Stoffe sind in speziellen Lebensmitteln begrenzt zugelassen:

Künstliche Heiß- und Kaltgetränke, Brausen; Cremespeisen, Pudding, Geleespeisen, rote Grütze, süße Soßen und Fertigsuppen; Speiseeis; Backwaren, Teigmassen und deren Füllungen; Zuckerwaren, Brausepulver; Füllungen für Schokoladenwaren; Kaugummi Ethylvanillin Ethyl-2,3-epoxy-3-phenylbutyrat Allylphenoxyacetat α-Amylzimtaldehyd Anisylaceton Hydroxycitronellal Hydroxycitronellaldiethylacetal Hydroxycitronellaldimethylacetal 6-Methylcumarin Methylheptincarbonat β-Naphthylmethylketon 2-Phenylpropionaldehyd Piperonylisobutyrat Propenylguaethol Resorcindimethylether Vanillinacetat

Lakritzwaren Ammoniumchlorid

Spirituosen und alkoholfreie Erfrischungsgetränke Chininhydrochlorid Chininsulfat

Künstliche Aromastoffe nehmen nur einen untergeordneten Anteil bei der Aromatisierung von Lebensmitteln ein, hier dominieren die natürlichen und naturidentischen Aromastoffe. Vor allem bei „einfachen“ Lebensmitteln wie nichtalkoholischen Getränken, Brausen, Süßwaren und Desserts kann eine Anwendung erfolgen, Ethylvanillin wird dabei am häufigsten eingesetzt.

Literatur Belitz / Grosch / Schieberle: Lehrbuch der Lebensmittelchemie. 5. Aufl. Berlin [u. a.]: Springer, 2001, ISBN 3-540-41096-1

Einzelnachweise

Kategorie:Duftstoff Kategorie:Lebensmittelrecht (Deutschland)