Das Mainzer Domkapitel und Domstift 120px|Wappen des Bischöflichen Domkapitels zeigt in Silber vier rote BalkenWappen des Bischöflichen Domkapitels Mitglieder DomdekanHenning Priesel (seit 2021)Emeritierter Domdekan:Prälat Heinz Heckwolf Domkapitulare:Klaus Forster, senior capituliFranz-Rudolf Weinert Michael RitzertSebastian LangWeihbischof Joshy George Pottackal OCarmTonke Dennebaum Emeritierte Domkapitulare: Msgr. Horst SchneiderPrälat Dietmar GiebelmannPrälat Peter HilgerPrälat Jürgen Nabbefeld Ehrendomkapitulare:Msgr. Engelbert PrießTobias Schäfer Dompräbendaten:Michael LejaThomas Winter Emeritierte Dompräbendaten:Prälat Klaus Leo KleinGerold Reinbott Das Mainzer Domkapitel ist ein Kollegium von Geistlichen, das den Bischof von Mainz bei der Leitung der Diözese unterstützt. Ihm obliegt nicht nur die Feier der Liturgie im Dom, als eigenständige juristische Person ist es unter dem Bischof auch mit der Verwaltung der Diözese betraut.
Geschichte Bis zum 9. Jahrhundert Eine christliche Gemeinde hat es in Mainz wohl schon im 2. Jahrhundert nach Christus gegeben. Wann Mainz Sitz eines Bischofs wurde, ist aber nicht genau bekannt, nach einigen Quellen begann die Reihe der Mainzer Bischöfe mit Mar(t)inus (um 350), ganz sicher ist mit Sidonius (um 565) ein Bischof bezeugt. Die Art der Beziehung zwischen dem Bischof und den Stadtgeistlichen ist aber bis zum 9. Jahrhundert weitgehend unbekannt. Man kann allerdings davon ausgehen, dass auch in Mainz wie anderswo der Bischof mit Klerikern umgeben war, die ihn berieten, unterstützten, notfalls vertraten, die Diözese nach dem Tod des Bischofs während der Sedisvakanz verwalteten und bei der Wahl des neuen Bischofs mitwirkten.
Entwicklung ab dem 9. Jahrhundert Auf der Mainzer Synode von 813 wurde den Geistlichen die kanonische Lebensführung geboten, also das Zusammenleben in der Gemeinschaft. Im 9. Jahrhundert begann so die Ausbildung eines Gremiums, das gemeinsamen Dienst an der Domkirche tat und aus dem sich so das Domkapitel entwickelte. Entscheidend für diese Entwicklung war, dass die Domkleriker alsbald nicht mehr aus dem Bistumsvermögen unterhalten wurden, sondern selbst Eigentum erwarben, das sie gemeinsam nutzten und verwalteten. Seit 961 ist die Trennung zwischen Bistumsvermögen und Kapitelsgut festgeschrieben, das Kapitel dadurch selbstständige Körperschaft geworden. Neben der materiellen Eigenständigkeit markierten Erwerb von Befugnissen, Einrichtungen und Rechtsformen diese Entwicklung. Um ihr Zusammenleben zu regeln, gaben sich die Kleriker eine Satzung, ein Siegel (spätestens 1170) und regelten die Aufnahme neuer Mitglieder ins Kapitel. Zur Aufrechterhaltung der Ordnung und der Pflichterfüllung musste eine Disziplinargewalt eingesetzt werden, die vielen Aufgaben der Gemeinschaft führten zur Ausbildung von Ämtern.
Das Domkapitel entwickelte sich somit ab dem 9. Jahrhundert zu einer Gemeinschaft von Klerikern, die gemeinsames Vermögen sowie eine innere Struktur und Verwaltung hatten. Nach Abschluss dieser Entwicklung besaß das Kapitel die Befugnis, seine inneren Angelegenheiten selbstständig zu regeln. Die lose Gemeinschaft von Klerikern um den Ortsbischof hatte sich somit zu einer juristischen Person entwickelt.
Auflösung des gemeinsamen Lebens seit dem 12. Jahrhundert mini|Gottfried (Dekan), Gottfried (Kustos), Konrad (Scholaster), Heinrich (Kantor) und das Domkapitel zu Mainz beurkunden die Schutzerteilung Erzbischof Siegfrieds II. für das Kloster Hachborn (1215 April 3). Siegel des Domkapitels. mini|Wappenscheibe des Mainzer Domkapitels, um 1500 Das gemeinsame Leben der Domkapitulare löste sich indes schon bald auf. Diese Entwicklung begann mit dem Beziehen eigener Wohnungen und endete damit, dass das gemeinsame Vermögen in Anteile für jeden Kanoniker aufgeteilt wurde. Dazu kam die Ämterhäufung. Viele Domkapitulare hatten gleichzeitig die Propstei in einem der vielen Stifte der Stadt Mainz inne. Die Pröpste jener Stifte waren oftmals gleichzeitig Archidiakone, also mit der Verwaltung eines größeren Teils der Erzdiözese betraut. Die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen machten ein gemeinsames Leben praktisch unmöglich, die Bemühungen der Mainzer Erzbischöfe und sogar einiger Päpste (Urban II. und Paschalis II.), dieser Entwicklung entgegenzuwirken und die Kapitulare zur Residenz zu verpflichten, waren letztendlich erfolglos. Im Jahr 1254 kann so bereits nicht mehr von einem gemeinsamen Leben der Domherren gesprochen werden.
Die Ausweitung der Pflichten und Aufgaben der Domkapitulare in der Verwaltung ihrer Stifte und Archidiakonate ging mit einer Vernachlässigung ihrer Pflichten im Chordienst und der Kapitels- oder Stiftsmessen einher. Um diese Gottesdienste dennoch aufrechtzuerhalten, wurden schon im 12. Jahrhundert Vikare (Vicarius = Stellvertreter) bestellt, auf die die Domkapitulare ihre gottesdienstlichen Verpflichtungen abwälzen konnten.
Ausweitung der Befugnisse ab dem 13. Jahrhundert mini|Wappen des Mainzer Domkapitels über dem Tor des Höchster Schlosses Ab der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts wurde die Mitwirkung an den Aufgaben des Erzbischofs allein eine Sache des Domkapitels, während zuvor auch der übrige Klerus der Stadt sowie die Vertreter von Gemeinschaften daran teilhatten. Die Art der Teilnahme und wann das Kapitel Rechtsakten des Erzbischofs zustimmen musste, war vor allem gewohnheitsrechtlich festgelegt. Die Dignitäre spielten hierbei als Vertreter des Kapitels eine gewichtige Rolle. Die diesbezüglichen Rechte des Domkapitels weiteten sich mit der Zeit aus. Dies führte auch dazu, dass das Domkapitel Anteil an der Regierung der erzbischöflichen Territorien erhielt.
Um seinen Einfluss auszudehnen, nutzte das Domkapitel vor allem sein Recht, den neuen Bischof zu wählen. Dieses Recht, das in der Frühzeit noch vom Stadtklerus und von vornehmen Bürgern ausgeübt worden war, stand seit der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts endgültig nur mehr dem Domkapitel zu, dem es im 14. und 15. Jahrhundert jedoch durch päpstliche Provisionen wiederholt bestritten wurde. Das Domkapitel ließ sich vom neuen Erzbischof ab 1328 regelmäßig Versprechungen, so genannte Wahlkapitulationen geben, mit denen es sich möglichst weit von der Herrschaft des Erzbischofs freistellen und diesen zur Anerkennung der Privilegien des Kapitels anhalten wollte. So sicherte sich das Domkapitel durch die Wahlkapitulationen Mitspracherechte hinsichtlich der Besetzung verschiedener weltlicher Ämter, vor allem dem Amt des Statthalters bei Abwesenheit des Erzbischofs und bei der Beziehung zu auswärtigen Mächten. Den Höhepunkt dieser Entwicklung stellt die Wahlkapitulation Diethers von Isenburg dar, die dieser dem Domkapitel anlässlich seiner zweiten Wahl zum Erzbischof 1475 hatte geben müssen. Die Wahlkapitulation verpflichtete den neuen Erzbischof, die Stadtherrschaft an das Domkapitel zu übertragen. Diese Regelung hatte wegen eines bürgerlichen Aufstandes jedoch nur ein Jahr Bestand.
Beschränkung der Unabhängigkeitsbestrebungen und Reformbeschlüsse des Konzils von Trient Trotz der Wahlkapitulationen und des nicht geringen Einflusses des Domkapitels unterstanden die Kapitulare wie der gesamte Diözesanklerus der Jurisdiktion durch den Erzbischof, der somit ihnen gegenüber auch das Visitationsrecht ausüben konnte. Ab 1555 versuchten die Domkapitulare hiervon befreit zu werden. Das gerade tagende Konzil von Trient verbot jedoch solche Bestrebungen und ordnete außerdem an, dass wenigstens die Hälfte der Kanoniker Priester sein sollten und ebenfalls die Hälfte einen akademischen Grad in Theologie oder dem kanonischen Recht haben sollte. Zudem ordnete das Konzil die Bestellung eines Domtheologen und eines Bußkanonikers an. Außerdem beschnitt das Konzil die Stellung der Domkapitel während der Sedisvakanz, indem es ihnen auferlegte, innerhalb von acht Tagen einen Kapitelsvikar zu bestellen, der die Diözese anschließend unabhängig vom Domkapitel zu verwalten hatte. An der Praxis der Wahlkapitulationen änderten die Beschlüsse des Trienter Konzils allerdings nichts.
Das 17. Jahrhundert war durch den Absolutismus geprägt, folglich standen an der Spitze der Fürstentümer oftmals Regenten, die ein absolutistisches Herrschaftsverständnis vertraten. Die geistlichen Fürstentümer, also auch der Mainzer Kurstaat mit dem Erzbischof und Kurfürsten an der Spitze, machten hierbei keine Ausnahme. Den Bestrebungen des Domkapitels nach mehr Macht und dem Status einer zweiten Kraft auch im Kurstaat lief diese Entwicklung zuwider. Dazu kam, dass die Praxis der Wahlkapitulationen von den machtbewussten Erzbischöfen, vor allem aber auch von der römischen Kurie und der Reichsgewalt immer kritischer gesehen wurde. Papst Innozenz XII. untersagte 1695 in der Bulle Ecclesiae Catholicae alle vor der Wahl eingegangenen Vereinbarungen und unterwarf nach der Wahl getroffene Abmachungen der Prüfung der römischen Kurie. Dies und Verdikte der Reichsgewalt, die durch die Wahlkapitulationen ihren Einfluss auf die Reichsbistümer schwinden sah, führte dazu, dass Wahlkapitulationen bedeutend vorsichtiger formuliert wurden. Spektakuläre Forderungen wie noch 1475 wurden so nicht mehr erhoben.
Neubeginn nach dem Ende des Erzbistums mini|hochkant|Siegel Der Untergang des Erzbistums stellt auch eine Zäsur in der Geschichte des Mainzer Domkapitels dar. Zu beachten ist dabei, dass Mainz schon 1801 französisches Bistum wurde, also noch bevor Kurstaat und altes Erzbistum endgültig abgewickelt waren (1803). Insoweit bestanden also für kurze Zeit Doppelstrukturen.
In den Wirren der Revolutionskriege zu Beginn des 19. Jahrhunderts kam die Stadt Mainz wie gesagt unter französische Herrschaft. Die Franzosen nahmen auch eine Neugliederung des Bistums vor. Das alte Erzbistum und sein Domkapitel bestanden rechtsrheinisch noch bis 1803 weiter, ehe sie endgültig untergingen. Die Franzosen schlossen mit der Kirche schon 1801 ein Konkordat, das die Errichtung von Kathedralkapiteln an jeder Bischofskirche vorsah. Das neue Mainzer Domkapitel erhielt 1809 durch Bischof Joseph Ludwig Colmar eine Satzung. Es sah zehn wirkliche und fünf Ehrendomkapitulare vor. Die Dignitäten und Domizellaren waren abgeschafft. Das Mainzer Domkapitel besaß nun keine staatliche Funktion mehr und übte nur noch innere Aufgaben aus. Die Beratungsfunktion bei der Leitung der Diözese musste es sich mit anderen Klerikern teilen, die zusammen den Geistlichen Rat bildeten.
Nach dem Abzug der Franzosen und den Beschlüssen des Wiener Kongresses von 1815 kam Mainz mit dem späteren Rheinhessen an das Großherzogtum Hessen (Hessen-Darmstadt). Seine in der Zirkumskriptionsbulle Provida solersque vom 16. August 1821 festgelegten Grenzen stimmen daher auch weitgehend mit denen des Großherzogtums überein. Die Bulle errichtete in Mainz ein Kathedralkapitel, das aus der Dignität des Dekans und sechs Domkapitularen bestand. Ihnen waren zur Unterstützung vier Dompräbendaten (Vikare) beigestellt. Dem Landesherren, also dem Großherzog, waren bei der Besetzung der Stellen gewisse Mitbestimmungsrechte zugesprochen. Ihm war die Liste der geeigneten Kandidaten vorzulegen, aus der er ihm nicht genehme Namen streichen konnte. Die endgültige Einsetzung erfolgte schließlich alternierend durch Wahl des Kapitels bzw. Ernennung durch den Bischof. Am 5. November 1829 wurden die ersten Domkapitulare ernannt. Das Domkapitel hatte gemäß der Bulle das Recht, den Bischof zu wählen.
In einem Edikt vom 30. Januar 1830 bestimmte der hessische Staat das Weitere: Danach mussten die Domkapitulare die Priesterweihe empfangen haben, älter als 30 Jahre und der Diözese zugehörig sein. Außerdem erklärte es das Domkapitel zur obersten Verwaltungsbehörde unter dem Bischof (Bischöfliches Ordinariat), das kollegial zu arbeiten habe.