Die Kapitalertragsteuer (KapESt) ist in Deutschland eine Steuererhebungsform der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer. Sie wird vom Schuldner der Kapitalerträge oder von der auszahlenden Stelle (z. B. Kreditinstitut) als Abzugsteuer oder Quellensteuer für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge (d. h. des Anlegers) einbehalten und an das Finanzamt als Steuergläubiger abgeführt.

Allgemeines In Deutschland wird im Steuerrecht, vor allem in der Amtssprache und in der Finanzwissenschaft, traditionell das Fugen-s weggelassen (Körperschaftsteuer, Verkehrsteuer, Verbrauchsteuer, Aufwandsteuer, Kapitalertragsteuer);Jürgen Dittmann, Richtiges Deutsch leicht gemacht, 2009, S. 351 in Österreich und der Schweiz dagegen meist verwendet.

Zusammen mit der Einführung des Gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen hat sie seit dem 1. Januar 2009 auch bei Privatanlegern für bestimmte Kapitaleinkünfte grundsätzlich abgeltende Wirkung (Abgeltungsteuer). Entsprechend wird die Kapitalertragsteuer, soweit eine Abgeltungswirkung eintritt, in Deutschland auch teilweise synonym als Abgeltungsteuer bezeichnet. Vor diesem Zeitpunkt hatte sie diese abgeltende Wirkung nur bei (zum Beispiel rein ausländischen) Körperschaften in speziellen Fällen.

In zahlreichen Ausnahmefällen entfällt die Abgeltungswirkung der KapESt. Sie wird dann bei der Steuerveranlagung wie eine Steuervorauszahlung behandelt.

Funktionsweise

Erhebungsform Die Kapitalertragsteuer ist eine Form der Erhebung der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer. Es handelt sich um eine Quellensteuer, die beim Schuldner der Kapitalerträge erhoben wird. Sie entsteht daher mit Zufluss der Kapitalerträge ( Abs. 1 S. 2 EStG). Die Kapitalertragsteuer soll Einkünfte aus Kapitalvermögen umfassend besteuern und damit Steuerhinterziehung erschweren.

Da der Gesonderte Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß EStG den gleichen Einkommensteuersatz wie der Steuersatz der Kapitalertragsteuer vorsieht, ist die Einkommensteuer mit der Erhebung der Kapitalertragsteuer in der Regel abgegolten. Etwas anderes gilt nur, wenn der Steuerpflichtige mit einem niedrigeren Einkommensteuersatz besteuert wird. Dann wird die Steuer im Veranlagungsverfahren festgesetzt und die Kapitalertragsteuer auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet, was im Ergebnis zu einer Erstattung der zu viel erhobenen Kapitalertragsteuer führt.

Kapitalerträge mit Steuerabzug Die Kapitalerträge, die dem Steuerabzug unterliegen, sind in Abs. 1 EStG abschließend aufgeführt. Dies ist der größte Teil der in Abs. 1 und 2 EStG aufgeführten Kapitalerträge, auch wenn sie anderen Einkunftsarten (z. B. gewerblichen) zugeordnet sind.

Dies sind beispielsweise Zinsen (sofern der Schuldner dieser Erträge ein inländisches Kreditinstitut ist), Dividenden, Erträge aus gewissen Versicherungsverträgen, stillen Gesellschaften, Options-, Termin- und Wertpapiergeschäften, Zertifikaten und (eingeschränkt) aus Investmentfonds.

Nicht dem Steuerabzug unterliegen beispielsweise Erträge aus sonstigen Darlehensverträgen eines Nicht-Kreditinstituts (insbesondere sonstige betriebliche und private Darlehensgeschäfte), laufende Erträge aus einem ausländischen thesaurierenden Fonds (auch wenn sie in einem im Inland geführten Depot liegen – mangels Geldfluss ist ein Steuerabzug durch ein deutsches Kreditinstitut nicht möglich), Erträge aus Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden, Erträge aus der Veräußerung einer stillen Gesellschaft oder Kapitallebensversicherung, Erträge aus bestimmten Fremdwährungsgeschäften.BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009 Tz.39 , aktualisierte Fassung vom 9. Oktober 2012 [], geändert durch BMF-Schreiben vom 9. Dezember 2014 Diese sind vom Gläubiger der Erträge nachträglich zu erklären.

Die KapESt ist insbesondere nicht zu erheben in Bereichen, in denen regelmäßig neben entsprechenden Erträgen substanzielle damit zusammenhängende Ausgaben anfallen. Aufgrund einer fehlenden Anrechnung der Ausgaben (vgl. auch Bemessung) käme es hier zu einer überhöhten Abgabenlast, die erst bei einer Veranlagung korrigierbar wäre.Dies trifft insbesondere auf den Interbankenbereich zu (Zinserträge würden der KapESt unterliegen, Zinsausgaben würden aber zu keiner Erstattung/Anrechnung führen). Ähnlich ist die Situation beim Handel mit Wertpapieren. Auch hier könnten Gewinne und Verluste nicht unterjährig verrechnet werden.

Um daraus resultierende Liquiditätsprobleme zu vermeiden (unterjährige Zahlung der KapESt, Erstattung erst durch Jahressteuerbescheid) und auch zur Vereinfachung des administrativen Aufwands, welcher durch die hohe Anzahl an Geschäftsvorfällen anfallen könnte, wird unter bestimmten Voraussetzungen von der Erhebung der KapESt abgesehen ( Abs. 2 EStG).

Bemessung der Kapitalertragsteuer Der Kapitalertragsteuersatz beträgt 25 % ( Abs. 1 Punkt 1 EStG) zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 % der Kapitalertragsteuer, SolZG) und ggf. Kirchensteuer (8 oder 9 % der Kapitalertragsteuer) ( Abs. 1 Satz 2 EStG). Dieser ist nicht zu verwechseln mit dem Sondertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen, welcher ebenfalls 25 % zzgl. Zuschlagsteuern beträgt (siehe auch Erhebungsform).

Bei Kirchensteuerpflicht verringert sich die Bemessungsgrundlage aufgrund der Abziehbarkeit der Kirchensteuer. Näheres findet sich im Unterkapitel Berechnung der Kapitalertragsteuer bei Kirchensteuerabzug.

Es ergeben sich folgende mögliche Prozentsätze:

Kirchensteuer →keine8 %9 %Kapitalertragsteuer25,0000 %24,5098 %24,4499 %Solidaritätszuschlag1,3750 %1,3480 %1,3447 %Kirchensteuer0,0000 %1,9608 %2,2005 %Gesamtbelastung26,3750 %27,8186 %27,9951 %

Bei den meisten Erträgen wird keine Kapitalertragssteuer abgezogen, sofern dem zum Steuerabzug Verpflichteten ein Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorgelegt wird ( Abs. 1 bis 3, 10 EStG). Eine Freistellung ist grundsätzlich bei Dividenden, die direkt von einer Kapitalgesellschaft an die Gesellschafter ausgeschüttet werden, nicht möglich. Handelt es sich in diesen Fällen allerdings um Arbeitnehmerbeteiligungen, ist die Einstellung eines Freistellungsauftrages beim Arbeitgeber wiederum möglich.

Freistellungsaufträge dürfen insgesamt bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags (seit 2023: 1000 Euro / 2000 Euro bei Verheirateten) in Anspruch genommen werden ( Abs. 1 Nr. 1 EStG i. V. m. Abs. 9 EStG).

Für Einkünfte aus Investmentfonds gelten gemäß InvStG folgende Teilfreistellungssätze: 30 % bei Aktienfonds, 15 % bei Mischfonds, 60 % bei Immobilienfonds, 80 % bei Auslands-Immobilienfonds. Diese Teilfreistellung ist vor der Versteuerung anzuwenden. Im Ergebnis bedeutet dies beispielsweise, dass bei 1.000 € Gewinn aus einem Aktien-ETF (30 % Teilfreistellung) nur 18,46 % Steuer inkl. Solidaritätszuschlag anfallen: 26,375 % von 70 % (plus evtl. Kirchensteuer).

Bestimmung der Bemessungsgrundlage Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapitalerträge grundsätzlich ohne jeden Abzug. In den Fällen von Veräußerungserträgen bemisst sich der Steuerabzug unter Berücksichtigung der Veräußerungskosten, wenn die Wirtschaftsgüter von der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle erworben oder veräußert und seitdem verwahrt oder verwaltet worden sind ( Abs. 2, S. 1 und 2 EStG).

Überträgt der Steuerpflichtige die Wirtschaftsgüter auf ein anderes (eigenes oder fremdes) Depot und handelt es sich nicht um einen entgeltlichen Vorgang, hat die abgebende inländische auszahlende Stelle der übernehmenden inländischen auszahlenden Stelle die Anschaffungsdaten mitzuteilen ( Abs. 2, S. 3 EStG).So werden insbesondere bei unentgeltlichen Erwerbsvorgängen dem (Gesamt- oder Einzel-) Rechtsnachfolger die Anschaffungswerte des Rechtsvorgängers zugerechnet ( Abs. 2 Satz 3 u. 4 EStG i. V. m. Abs. 1 Satz 4 u. 5 EStG).Sind aufgrund eines Übertragungsvorgangs die Anschaffungsdaten nicht nachgewiesen, werden als Bemessungsgrundlage für den Kapitalertragsteuerabzug 30 % des aktuellen Börsenkurses ( Abs. 2, S. 7 EStG) angenommen. Sollten der Bank weder die Anschaffungskosten vorliegen noch ein aktueller Börsenkurs bekannt sein, ist die Bank verpflichtet, den Sachverhalt den Finanzbehörden anzuzeigen.

Ermäßigter Steuersatz Leistungen von Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts unterliegen nur einem Steuerabzug in Höhe der Körperschaftsteuer in Höhe von 15 % ( Abs. 1 Nr. 2 EStG), da diese Steuer für die juristische Person des öffentlichen Rechts selbst aufgrund ihrer beschränkten Körperschaftsteuerpflicht Abgeltungswirkung hat ( Abs. 1 KStG i. V. m. Nr. 2 KStG). Somit entspricht die Kapitalertragsteuer auch der letztlichen tatsächlichen Körperschaftsteuer.

Entsprechendes gilt für Leistungen an steuerbefreite Körperschaften, sonstige inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts, Bundesverbände, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Verbände der Ersatzkassen und beschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben ( Abs. 8 bis 9 EStG).

Durch die beschränkte Besteuerung bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts erfolgt eine Umverteilung des Steueraufkommens, da die Kapitalertragsteuer (als Erhebungsform der Körperschaftsteuer) im Rahmen des GG nun auf die verschiedenen Gebietskörperschaften verteilt wird und somit die Erträge nicht bei einem Träger vollständig verbleiben.

Bestimmte Leistungen an steuerbefreite Körperschaften, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sind vollständig vom Steuerabzug befreit ( Abs. 7 EStG).

Ungleichbehandlung gegenüber Einkommensteuer Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit z. B. in Höhe von 47.368 Euro werden weitere 100 Euro mit einem Einkommensteuersatz von 37,9 % versteuert, während bei Einkünften aus Kapitalvermögen diese weiteren 100 Euro nur mit 25 % versteuert werden. In einem Urteil kam das FG Nürnberg 2012 zu dem Schluss, dass dies für die Einkünfte aus Kapitalvermögen eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den anderen Einkunftsarten bedeute. Ferner bedeute es einen Verstoß gegen die Gleichwertigkeit der Einkunftsarten und einen Verstoß gegen die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Für das deutsche Steuerrecht folge daraus der Eintritt in unterschiedliche Tarifverläufe bei unterschiedlichen Einkunftsarten trotz gleicher Leistungsfähigkeit (sogenannte Schedulenbesteuerung). Dies sei damit der Einstieg in die sogenannte „duale Einkommensteuer“. Dennoch genüge die Ungleichbehandlung besonderen Rechtfertigungsanforderungen, da die Abgeltungssteuer nach Auffassung des Senats ein wirksames Instrument ist, die Komplexität des Steuerrechts zu reduzieren. Sie sei ein akzeptabler Kompromiss zwischen Vereinfachung auf der einen und materieller Einzelfallgerechtigkeit auf der anderen Seite.

Laut einem Gutachten aus dem Jahr 2015 von Joachim Englisch im Auftrag der Grünen ist die Ungleichbehandlung der Einkommensarten verfassungswidrig. Ferner gehe mit der Abgeltungsteuer ein Verstoß gegen eine Besteuerung nach Leistungsfähigkeit einher. Englisch verweist dabei auch darauf, dass eine ursprünglich möglicherweise noch verfassungsgemäße Regelung wegen Veränderungen der maßgeblichen Umstände verfassungswidrig werden kann. So seien im vorliegenden Fall die besonderen Rechtfertigungsanforderungen für eine Ungleichbehandlung nicht mehr gegeben, da entgegen ursprünglichen Annahmen sich weder administrative Erleichterungen für die Finanzverwaltung noch Entlastungseffekte für Bürger eingestellt haben.

Entrichtung der Kapitalertragsteuer