Als Minderheitenwahlrecht können Maßnahmen im Bereich des Wahlrechtes bezeichnet werden, die nationalen Minderheiten Einflussnahme in politischen Gremien ermöglichen sollen. Verwandte Begriffe sind Volksgruppenmandat und Virilmandat.
Regelungen zum Minderheitenwahlrecht wurden in einer Reihe von Ländern gesetzlich verankert.
Zu positiven Sonderregelungen gehören z. B.
garantierte Vertretung, vorbestimmte Quotierung der Sitze, niedrigere Stimmzahl erforderlich pro Mandat als für nichtminderheitenbezogene Parteien.
Als negative Sonderregelungen könnte man Ausnahmen von Regeln, die sonst das Einziehen ins Parlament erschwert, bezeichnen:
Ausnahme von der Sperrklausel, Erleichterung des Wahlantritts.
Die positiven Sonderregelungen sorgen für eine Vorteilsbehandlung und stellen auch ein verfassungsrechtliches Konfliktpotenzial dar, weil sie von dem Prinzip des gleichen Gewichts aller Stimmen abweichen. Jedoch bleiben negative Maßnahmen auch nicht unumstritten.
Zum Thema gehören auch Bemühungen, um die Vertretung von Minderheiten ohne jegliche Sonderregeln zu erleichtern, z. B. die Rücksichtnahme bei der Einteilung in Wahlkreise oder das Aufrechterhalten einer hohen Abgeordnetenzahl, das die Stimmenzahl für die Erreichung eines Mandats erleichtert.
Es gibt auch das Gegenteil, nämlich dass die Vertretung einer Volksgruppe erschwert wird.
Sonderregelungen aufgrund von Geschlecht, Religion, soziale Schichtzugehörigkeit etc. unterscheiden sich prinzipiell nicht vom Minderheitenwahlrecht, werden aber hier nicht behandelt.
Deutschland Dänische Volksgruppe Die dänische Minderheit in Schleswig-Holstein wird politisch vom Südschleswigschen Wählerverband (SSW) vertreten.
Bundesebene Bei Bundestagswahlen ist der SSW seit 1953 von der 5-Prozent-Hürde befreit. Anders als bei den Landtagswahlen in Schleswig-Holstein gilt die Ausnahme nicht explizit für die dänische Minderheit, sondern für alle Parteien nationaler Minderheiten ( Abs. 2 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes).
Von 1949 bis 1953 wurde der SSW im ersten Deutschen Bundestag von Hermann Clausen vertreten. Ab 1961 trat die Partei nicht mehr zu Bundestagswahlen an, doch wurde ab den 1990er-Jahren über eine erneute Teilnahme an Bundestagswahlen diskutiert, weil wegen der wachsenden Stimmenzahl wieder die Chance auf ein Mandat bestand. Parteitage haben sich mehrmals gegen diese Idee ausgesprochen, während der Vorsitzende Flemming Meyer sich jedoch dafür einsetzte.
Zur Bundestagswahl 2021 trat der SSW nach 60 Jahren wieder an und errang mit Stefan Seidler einen Sitz im Parlament.NDR
Landesebene Nach Verhandlungen über die Bonn-Kopenhagener Erklärungen 1955 wurde die Sperrklausel auch bei Landtagswahlen für den SSW aufgehoben.
Hintergrund ist, dass der schleswig-holsteinische Landtag 1951 unter Leitung des CDU-Ministerpräsidenten Friedrich Wilhelm Lübke nach den Ergebnissen der Landtagswahl von 1950, bei denen der SSW immer noch fast 72.000 Stimmen erhielt (bei der ersten Nachkriegswahl 1947 waren es sogar fast 100.000 Stimmen), die Sperrklausel explizit auf 7,5 % hochsetzte, um den SSW aus dem Landtag auszuschließen. Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese erhöhte Sperrklausel 1952 für verfassungswidrig (), so dass bei der Landtagswahl 1954 wieder die 5-%-Klausel galt. Dennoch war die dänische Minderheit ab 1954 ohne Vertretung im Landtag, weil sie bei dieser Wahl lediglich noch rund 42.000 Stimmen (3,5 %) auf sich vereinigen konnte.
(Siehe auch: Bonn-Kopenhagener Erklärungen: Ausnahme von der Fünf-Prozent-Hürde)
1997 wurde mit dem neuen Wahlgesetz in Schleswig-Holstein erstmals das Zweitstimmenwahlrecht eingeführt, erstmals geltend bei der Landtagswahl 2000. Damit ist der SSW im ganzen Land wählbar, obwohl die dänische Minderheit nur im Landesteil Schleswig heimisch ist und der SSW entsprechend nur hier Direktkandidaten aufstellt und einen aktiven Wahlkampf führt. Der SSW selbst stimmte gegen das neue Wahlgesetz.
Durch das neue Wahlsystem verdoppelte sich der Stimmenanteil des SSW bei den relevanten Zweitstimmen durch Stimmen aus Holstein. Aus diesem Grunde wurden Einwände dagegen erhoben, dass dem SSW zum einen als Minderheitenvertretung in Schleswig vom Privileg der Befreiung von der Sperrklausel profitiere, er dieses Privileg zum anderen durch seine Wählbarkeit in Holstein missbrauche. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht erhob entsprechend Einspruch gegen das amtliche Wahlergebnis und wandte sich gegen die Zuteilung von Landtagsmandaten an den SSW, da „der SSW … heute nicht mehr als Partei der dänischen Minderheit betrachtet werden“ könne und die „Befreiung für Parteien der dänischen Minderheit seit der Einführung des Zweistimmenwahlrechts über das Maß des Erforderlichen hinausgehe“. Das Bundesverfassungsgericht stellte jedoch fest, dass der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfülle, weil der Beschluss sich nicht hinreichend damit auseinandersetze, worin der potentielle Verfassungsverstoß liege – da auch vor der Änderung des Wahlsystems eine bis dahin verfassungskonform mögliche landesweite Wählbarkeit des SSW gegeben war und nunmehr nur zur Regel würde.
Bei der Regierungsbildung 2005, bei der der SSW aktiv in die Regierungsbildung eingriff und seine Bereitschaft erklärte, als „verlässlicher Partner“ die geplante rot-grüne Minderheitsregierung zu unterstützen, kam diese Diskussion erneut auf, nun mit bundesweiter Aufmerksamkeit und teilweise mit schärferem Diskussionston, da es jetzt um die Regierungsbildung unter sogenannter Tolerierung des SSW ging, die zwischen den drei Parteien SPD, Grüne und SSW in einem von ihnen als Tolerierungsvereinbarung genannten Abkommen manifestiert wurde, in dem die gemeinsamen Ziele in den Feldern „Arbeit und Soziales“, „Bildung, Kultur und Minderheiten“, „Grenzüberschreitende Zusammenarbeit“, „Finanzen, Wirtschaft und Verkehrspolitik“, „Inneres und Bürgerrechte“ sowie „Landwirtschaft und Umwelt“ definiert und hier insbesondere konkrete Reformprojekte in den Bereichen der Landesverfassung, der Umformung des Schulsystems in eine Gesamtschule nach skandinavischem Vorbild, der Kommunalreform, der Änderung der Medien-Staatsverträge, der Arbeitsmarktpolitik, der Studiengebühren, der Länderpolitik zwischen den norddeutschen Ländern und mit Dänemark, der Haushaltssanierung, der Verkehrsprojekte für A20, A7, B5 etc., der Bankenprivatisierung sowie der Ausweitung des Naturschutzes genannt wurden.
Nach der Wahl hatte der SSW sich mit seinen eigenen sowie den Stimmen seiner potentiellen Tolerierungspartner, um voll regierungs- und handlungsfähig zu sein, sogenannte Grundmandate zugesichert, die Grundlage für die Stimmberechtigung in den Ausschüssen sind, in denen die wichtigen Entscheidungen fallen – diese Grundmandate standen aber laut Geschäftsordnung des Landtags nur Parteien in Fraktionsstärke zu. Diese Grundmandate wurden dem SSW inzwischen mit den Stimmen der Großen Koalition in Kiel wieder entzogen. Daneben forderte der SSW vorab z. B. auch in Bereichen wie der Bildungspolitik, in denen der Minderheit vorher bereits stets Sonderregelungen zugestanden wurden, die landesweite Übernahme seiner Modelle. Einerseits Nutznießer von Minderheitenprivilegien zu sein, andererseits in Bereichen, die die Minderheit nicht betreffen, Politik für die Mehrheit zu machen, war einer der Hauptgründe für die Kritik am SSW.
(Siehe auch: SSW: Diskussion nach der Landtagswahl 2005).
Kommunale Ebene Bei Kommunalwahlen war der SSW nicht von der Sperrklausel befreit, die 2008 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden ist.5%-Klausel bei Kommunalwahlen in Schleswig-Holstein verstößt gegen Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit, Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2008 Minderheitenpolitiker sahen die fehlende Befreiung von der Sperrklausel als Problem, da es wichtig sei, bei der Verteilung der kommunalen Anschläge für kulturelle und soziale Vereine und Aktivitäten mitvertreten zu sein. Über deren Bezuschussung wird von Jahr zu Jahr neu entschieden, so dass die minderheitenbezogene Arbeit leicht zu Gegenstand von Einsparungsmaßnahmen werden könne – ein stets wiederkehrendes Thema ist z. B. die Nichtgleichstellung des Schülertransports zu dänischen Schulen.
Der SSW tritt für eine Gebietsreform in Schleswig-Holstein ein, bei der Gemeinden zu einer Mindestgröße zusammengeschlagen werden sollen, die der der jetzigen Ämter (5000 Einwohner) entspricht; dabei gehe es dem SSW jedoch laut eigener Aussage um die Effizienz der Verwaltung und nicht um die Abwesenheit des SSW in kleinen Gemeindevertretungen. Andererseits ist der SSW strikt gegen eine Gebietsreform auf Länderebene, bei der z. B. Bundesländer wie Schleswig-Holstein, Hamburg und Niedersachsen vereint würden und ihm ein ähnliches Schicksal wie das der SP in Dänemark infolge des Aufgehens des Amtes Sønderjylland (Nordschleswig) in der neuen Region Syddanmark im Zuge der Gebietsreform droht.
Im Gegensatz zur Lage in anderen Bundesländern und in Dänemark, wo kleinere Parteien durch eine Listenverbindung ihre Chance auf Vertretung verbessern können, ist diese Art der Kooperation im schleswig-holsteinischen Kommunalwahlrecht nicht zugelassen.
Sorbische Volksgruppe Die Sorben sind ebenso wie die dänische Volksgruppe von der 5-Prozent-Hürde bei Bundestagswahlen befreit, da die Regel für alle nationalen Minderheiten gilt. Bislang ist aber keine sorbische Partei zur Wahl angetreten.
Landesebene In Brandenburg ist die Lausitzer Allianz von der Sperrklausel befreit.
In Sachsen hingegen, wo doppelt so viele Sorben wie in Brandenburg leben, gibt es keine Befreiung von der Sperrklausel.
Friesische Volksgruppe Die Friesen waren zwar auf Bundesebene als Minderheitenpartei anerkannt,Jörn Ipsen: Parteiengesetz, Kommentar, C.H. Beck, München 2008. auf Landesebene jedoch nicht von der Fünf-Prozent-Hürde befreit.
Am 28. Januar 2016 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass die Fünf-Prozent-Hürde nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstößt. Der Gerichtshof führte aus, dass die Partei „Die Friesen“ bei der Wahl nicht anders behandelt worden sei als andere kleine Parteien in Niedersachsen.
Dänemark (Deutsche Volksgruppe) Die deutsche Volksgruppe in Nordschleswig wird politisch von der Schleswigschen Partei (SP) vertreten.
Nationale Ebene Im Vergleich zu den Verhältnissen südlich der Grenze gibt es für die Schleswigsche Partei keine explizite Ausnahme von der Sperrklausel. Die dänische 2-Prozent-Hürde gilt jedoch nur für die Erteilung der 40 landesweiten Ausgleichsmandate (tillægsmandater) – die restlichen 135 Bezirksmandate (kredsmandater) werden in 17 Wahlbezirken erteilt, von denen auf Nordschleswig 7 Mandate entfallen. Die Schleswigsche Partei müsste für ein solches Mandat einen landesweiten Stimmenanteil von ca. 0,35 % (ca. 12.000 Stimmen) erzielen.Jørgen Elklit: De sønderjyske vælgere og spærrereglen. In: Soenderjysk Maanedsskrift, Band 49, Nr. 2, 1973, S. 65–74. Das entspräche in Nordschleswig etwa 8 % der Stimmen; im Vergleich dazu erzielte die Partei bei der Amtsratswahl 2001 nur 4417 Stimmen.
Laut einem Gutachten der Universität Århus ist jedoch für die SP so gut wie ausgeschlossen, im Folketing mittels eigener Wahlliste durch ein Ausgleichs- oder Bezirksmandat vertreten zu sein, da die Wählerschaft der SP nahezu ausschließlich aus der deutschen Volksgruppe stamme und nicht wie die des SSW zunehmend außerhalb der Minderheit gewonnen würden.