Die Filmförderungsanstalt (FFA) ist eine Bundesanstalt des öffentlichen Rechts. Sie ist die nationale Filmförderung Deutschlands und unterstützt sämtliche Belange des deutschen Films. Neben ihrer Aufgabe als Förderinstanz ist die Organisation zentraler Dienstleister für die deutsche Filmwirtschaft. Unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit und Kultur fördert die FFA Kinofilme in allen Phasen des Entstehens und der Verwertung: von der Drehbuchentwicklung über die Produktion bis hin zu Verleih, Vertrieb und Video. Weitere Mittel werden für die Förderung von Kinos, die Erhaltung des filmischen Erbes, für die Wahrnehmung und Verbreitung des deutschen Films im Ausland und für die Vermittlung von Filmbildung verwendet. Zudem hat die FFA den Auftrag, die Zusammenarbeit zwischen der Filmwirtschaft und den Fernsehsendern zur Stärkung des deutschen Kinofilms zu unterstützen. Weiterhin erfasst, analysiert und veröffentlicht die FFA regelmäßig die wichtigsten Marktdaten der Film-, Kino- und Videowirtschaft in Deutschland.

Rechtsgrundlage ist das Filmförderungsgesetz.

Finanzierung Die Bundesanstalt erhebt von Kinobetreibern, der Videowirtschaft, den Fernsehveranstaltern sowie den Programmvermarktern die sogenannte Filmabgabe. Diese finanziert sämtliche Fördermaßnahmen der FFA. Die Höhe der Filmabgabe für Kinobetreiber richtet sich nach dem jährlichen Nettokartenumsatz. Sie beträgt für jeden Kinosaal, der pro Jahr mehr als 75.000 Euro Umsatz macht, zwischen 1,8 und 3 % des Jahresumsatzes und bei Videoprogrammanbietern (auch Video on Demand) zwischen 1,8 % und 2,3 % des Jahresnettoumsatzes. Die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter zahlen 2,5 % der Ausgaben für im Vorjahr gezeigte Filme. Für private Fernsehveranstalter beträgt die Filmabgabe zwischen 0,15 und 0,95 Prozent und richtet sich nach dem Anteil von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit. Im Jahr 2018 verfügte die FFA so über ein Budget von 78,7 Mio. Euro. Bis zum Inkrafttreten des Sechsten Änderungsgesetz zum Filmförderungsgesetz wurden zwischen Fernsehveranstaltern und der FFA sog. Film-Fernseh-Abkommen geschlossen. Die seit 1974 für einen Zeitraum von meistens fünf Jahren abgeschlossenen Verträge legten die Summen fest, die die Fernsehanstalten zur Verfügung stellten. Im Jahr 2013 waren dies von den öffentlich-rechtlichen Sendern ARD und ZDF 8,04 Millionen und von den privaten Sendern knapp 4 Millionen Euro. Mit diesem Geld sollen Filme gefördert werden, die sowohl für das Kinoabspiel als auch für die Fernsehausstrahlung geeignet sind. ARD und ZDF stellten 11 Mio. Euro pro Jahr für die Projektfilmförderung, über deren Verwendung die Vergabekommission der FFA entscheidet, und 4,6 Mio. Euro pro Jahr unmittelbar für Koproduktionen zur Verfügung. In diesem Fall wurden die konkreten Produktionsvorhaben zwischen der jeweiligen Fernsehanstalt und dem Produzenten ausgehandelt. Dabei sind sie in ihrer Entscheidung frei, an welchen Gemeinschaftsproduktionen sie sich beteiligen. Einzelheiten der Vertragsgestaltung werden im FFG oder im Film-Fernseh-Abkommen nicht festgelegt. Jedoch sicherten sich die Fernsehanstalten im Allgemeinen die Rechte für die TV-Ausstrahlung (vgl. 8. Film-Fernsehabkommen zwischen ARD, ZDF und FFA).

Förderung Die FFA fördert die Herstellung von Kinofilmen aller Genres. Die Förderung wird auf zwei unterschiedliche Förderarten gewährt: im Rahmen von selektiver projektbezogener Förderung (Projektfilmförderung) und von automatischer erfolgsabhängiger Förderung (Referenzfilmförderung). Projektfilmförderung erhält ein Produzent mit einem Firmensitz in der Bundesrepublik Deutschland, wenn er die Vergabekommission mit seinem Drehbuch, und Herstellungs- und Vermarktungskonzept überzeugen kann. Referenzfilmförderung ist eine nachträgliche Förderung für Besucher-, Filmpreis- und Festivalerfolge.

Projektfilmförderung Produzenten können für ihre Projekte bis zu einer Million Euro Förderung beantragen. Diese wird als bedingt rückzahlbares Darlehen vergeben. Dem Antrag sind u. a. das deutsche Drehbuch, Stab- und Besetzungsliste, Drehplan, Nachweis der erworbenen Rechte, Finanzierung und Kalkulation sowie der Nachweis einer Verleihzusage beizufügen. Diese Unterlagen sollten das Kinoprojekt wie auch dessen Umsetzung und Auswertung umfassend darstellen. Kinderfilmprojekte, die auf einem originären Filmstoff basieren, werden von der Kommission verstärkt gefördert. Unter Vorsitz des FFA-Vorstandes beurteilen die 13 Mitglieder der FFA-Vergabekommission die zu erwartende Qualität und Wirtschaftlichkeit der geplanten Kinoprojekte und entscheiden über die Vergabe der Fördermittel. Im Durchschnitt erhält die FFA jährlich 130 Anträge auf Projektfilmförderung. Über ein Drittel der in den letzten Jahren von der FFA projektgeförderten Filme waren internationale Koproduktionen. Die Vergabekommission entscheidet in der Regel fünfmal im Jahr.

Referenzfilmförderung Die FFA fördert Produzenten von erfolgreichen deutschen Kinofilmen über eine nachträgliche Förderung – die Referenzfilmförderung. Als Gradmesser bei der Vergabe der Förderungen dient ein Punktesystem. Bei dieser Förderung handelt es sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt, aber zur Herstellung bzw. Herausbringung neuer Produktionen eingesetzt werden müssen. Die Referenzpunktzahl des Filmes berechnet sich aus den verkauften Kinokarten im Inland und dem Erfolg bei national und international bedeutsamen Filmfestivals und Filmpreisen. Die Referenzmittel sollen vorrangig für ein neues Filmprojekt verwendet werden. Der Produzent kann die Förderung aber auch für die Entwicklung von neuen Filmprojekten oder für die Erhöhung des Stammkapitals einsetzen. Die Mittel müssen innerhalb von zwei Jahren nach der Zuerkennung abgefordert werden. Die Höhe der Förderung je Referenzpunkt steht in Abhängigkeit zu der Anzahl der teilnehmenden Filme und des jährlich zur Verfügung stehenden Budgets. Im Jahr 2014 betrug der Referenzpunktwert 0,36 Cent. FFA-Referenzfilmförderung wird auf Antrag des Produzenten einmal jährlich, spätestens Ende März, zuerkannt.

Sonstige Förderungen Weitere Förderungsinstrumente der FFA sind u. a.: Förderung nach dem Deutsch-Französischen Abkommen Kurzfilmförderung Drehbuchförderung Verleihförderung (Verleihvorkosten) Kinoförderung Videoförderung Sonstige Förderungen, darunter das Förderprogramm Filmerbe für die Digitalisierung des deutschen Filmerbes, Filmedukation (Vision Kino gGmbH), Maßnahmen für die Marktforschung und die Bekämpfung von Raubkopien.

Zudem verfügt die FFA exklusiv über aktuelle und relevante Marktdaten der Kino- und Videowirtschaft in Deutschland, die sie regelmäßig und kostenfrei zur Verfügung stellt. Darüber hinaus informieren eigene Studien und Gutachten, die im Auftrag oder mithilfe der FFA entstanden sind, regelmäßig über das Zuschauerverhalten in den Kinos sowie über Strukturen und Perspektiven des Filmgeschäfts.

Allgemeine Förderungsbedingungen Die Filmförderung ist auch noch mit folgenden Bedingungen verbunden: Von der FFA geförderte Filme müssen bestimmte Sperrfristen einhalten. Sie dürfen erst sechs Monate nach der Kinopremiere als Video oder DVD veröffentlicht werden. Eine Sendung im Pay-TV ist nach zwölf und im Free-TV erst nach achtzehn Monaten erlaubt ( Abs. 2 FFG). Die Hersteller eines geförderten Films müssen der Bundesrepublik Deutschland eine technisch einwandfreie Kopie im Originalformat zum Zwecke der Archivierung überlassen ( FFG). Seit Mai 2013 ist Bedingung für eine Förderung auch die Herstellung einer barrierefreien Endfassung, also einer Kopie mit deutscher Audiodeskription und Untertiteln für Sehbehinderte und Hörgeschädigte ( FFG). Filme dürfen nicht gefördert werden, wenn sie oder der Referenzfilm gegen die Verfassung oder gegen die Gesetze verstoßen oder das sittliche oder religiöse Gefühl verletzen. Das gilt auch für Filme, die von geringer Qualität sind oder die sexuelle Vorgänge oder Brutalitäten in aufdringlich vergröbernder spekulativer Form darstellen (Minderqualitätsklausel, FFG).

Organe und Gremien Die Organe der Filmförderungsanstalt sind der Vorstand, das Präsidium und der Verwaltungsrat ( FFG).

Der Vorstand führt die Geschäfte der Filmförderungsanstalt und vertritt sie nach außen ( FFG).

Die bisherigen Vorstände waren: Roland A. Caspary (mit Einrichtung der FFA 1968 bis 1995)FFA intern und FFA info / Hefte erst ab Ausgabe 2/1998 in elektronischer Form verfügbar Robert Backheuer Karl Guhlke (1995 bis 1998) Rolf Bähr (1998 bis 2004)

Seit dem 1. April 2004 ist Peter Dinges Vorstand, seine Stellvertretungen sind Jolinde Sawahn und Martin Michaelis.Der FFA-Vorstand und seine Stellvertretungen auf den Seiten der Filmförderungsanstalt

Das Präsidium kontrolliert die Arbeit des Vorstandes. Den Vorsitz des Präsidiums hat der Vorsitzende des Verwaltungsrates inne ( Abs. 2 FFG).

Der Verwaltungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen und verabschiedet den Haushalt der FFA ( FFG). Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Ihm gehören 36 Mitglieder an ( FFG).

Am 16. Oktober 2025 wurde Kirsten Niehuus, frühere Geschäftsführerin für den Bereich Filmförderung des Medienboards Berlin-Brandenburg, auf der konstituierenden Sitzung zur neuen Vorsitzenden des Verwaltungsrats gewählt. Damit ist sie zugleich Vorsitzende des FFA-Präsidiums und Nachfolgerin von Bernd Neumann, der in der Nachfolge von Eberhard Junkersdorf von 2024 bis 2025 Vorsitzender des FFA-Verwaltungsrates war und sich 2025 nicht erneut zur Wahl gestellt hat. Zur Stellvertreterin von Kirsten Niehuus wählte der Verwaltungsrat Christian Bräuer, Geschäftsführer der Yorck Kinogruppe und Vorstandsvorsitzenden des Programmkinoverbands Arbeitsgemeinschaft Kino – Gilde deutscher Filmkunsttheater.

Die vom Bundestag ernannten Mitglieder des Verwaltungsrates sind gegenwärtig: Martin Rabanus, SPD Melanie Bernstein, CDU

Bis zur Novellierung des Filmförderungsgesetzes 2025 waren nach des Filmförderungsgesetzes drei ständige Kommissionen einrichtet: die Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung, die Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung und die Kommission für Kinoförderung. Ihre Zusammensetzung und Aufgaben ergeben sich aus den FFG. Bis 2017 bestand lediglich die Vergabekommission als einzige gesetzliche Kommission der Filmförderungsanstalt ( FFG). Sie entschied insbesondere über Anträge auf Projektfilmförderung und über sonstige Förderungen. Ihr gehörten insgesamt 13 Mitglieder an, die von den Verbänden der Filmschaffenden, der Rundfunkanstalten sowie von Bundestag und Bundesregierung ernannt werden ( FFG). Vorsitzende der Vergabekommission war der Vorstand der FFA. Die Vergabekommission hatte mehrere Unterkommissionen eingerichtet.

Geschichte der Filmförderungsanstalt

Gründung und erste Jahre Als Reaktion auf die Krise der deutschen Filmindustrie seit Beginn der 60er Jahre gab es seitens des Bundestages und der Bundesregierung Überlegungen, die deutsche Filmproduktion zu subventionieren. Aber erst am 1. Dezember 1967 verabschiedete der Bundestag das Filmförderungsgesetz (FFG), das u. a. die Einrichtung der Filmförderungsanstalt (FFA) vorsah, die am 6. März 1968 tatsächlich gegründet wurde. Zunächst sah das FFG nur eine Referenzfilmförderung vor. Die FFA sollte auch die TV-Rechte aller geförderten Filme für je 100.000 DM aufkaufen und sie an die Sender zum gleichen Betrag wieder verkaufen. Damals kostete die Lizenz für die Ausstrahlung eines Spielfilmes aber höchstens 60.000 DM, in den allermeisten Fällen nicht mehr als 40.000 DM. Durch den überhöhten Betrag sollten die Fernsehanstalten die deutsche Filmproduktion unterstützen.