Schranken des Urheberrechts ist die gesetzliche Bezeichnung für diejenigen Vorschriften des deutschen Urheberrechts, die einen Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers, dem prinzipiell das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt ist, und gegenläufigen Interessen schaffen sollen. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber in den des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) zahlreiche Einschränkungen der Verwertungsrechte vorgenommen.
Systematisch lassen sich die Schranken in Begrenzungen zugunsten einzelner Nutzer, der Kulturwirtschaft sowie der Allgemeinheit einteilen. Darunter sind beispielsweise die Erlaubnis der Vervielfältigung zu eigenem Gebrauch, die Entlehnungsfreiheit (so z. B. die Zitate) sowie die Gestattung der öffentlichen Wiedergabe im Lehrbetrieb.
Eine Sonderstellung nimmt die Schutzdauer des Urheberrechts ein: Formal zählt sie nicht zu den Schranken des Urheberrechts, sondern ist in einem gesonderten Abschnitt des Urheberrechtsgesetzes geregelt. In der Wirkung ist die begrenzte Schutzdauer jedoch mit den Schrankenregelungen vergleichbar, weil nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorher geschützte Werke ohne Zustimmung des Urhebers verwendet werden können (Gemeinfreiheit).
Anwendung Die Schranken des Urheberrechtsgesetzes sind als abschließender Katalog von Einzelausnahmen festgelegt. Anders als beispielsweise im US-amerikanischen Recht (Fair Use, 17 U.S.C. § 107) kennt das deutsche Urheberrecht keine offene Schrankengeneralklausel. Für die Nutzer von urheberrechtlich geschützten Werken bedeutet dies zwar einen erhöhten Grad von Rechtssicherheit, gleichzeitig leidet jedoch die Flexibilität und Anpassungsfähigkeit des deutschen Urheberrechts unter dieser Regelungstechnik.
Mit Hinblick auf die Interessen der Urheber werden Schrankenregelungen generell dem Drei-Stufen-Test der revidierten Berner Übereinkunft unterworfen: Ausnahmen vom Urheberschutz sollten 1. „gewisse Sonderfälle“ sein, 2. weder die normale Auswertung des Werkes beeinträchtigen noch 3. die berechtigten Urheberinteressen unzumutbar verletzen.
Die Schranken des Urheberrechts können im Hinblick auf ihre Intensität in gesetzliche Lizenzen und ersatzlose Freistellungen eingeteilt werden. Sollte eine Nutzung unter eine gesetzliche Lizenz fallen, so muss der Benutzer eine Vergütung für die Verwendung des Werks zahlen. Aus Gründen der einfacheren Abwicklung ist diese Vergütungspflicht vom Gesetzgeber häufig derart ausgestaltet, dass die Zahlung an eine Verwertungsgesellschaft zu erfolgen hat. Die bloße Verwertungsgesellschaftspflichtigkeit einer Nutzung stellt daher streng genommen keine eigene Schrankenregelung dar. Im Falle der Freistellung besteht hingegen keine Zahlungspflicht.
Die Zwangslizenz gehört nicht zu den Schrankenregelungen des Urheberrechts. Sie betrifft vielmehr die Entscheidungsfreiheit des Rechtsinhabers, ob er bestimmte Nutzungshandlungen zulassen will oder nicht. Eine solche Bestimmung befindet sich in UrhG zu Gunsten von Tonträgerherstellern.
Der Bundesgerichtshof spricht in vielen Entscheidungen an, dass die Schrankenregelungen im Allgemeinen eng auszulegen seien. Grund hierfür ist nach Auffassung des Gerichts, dass die Schrankenregelungen das grundrechtlich geschützte Eigentum ( GG) beschränken und diese Einengung der Freiheit des Schöpfers die Ausnahme bilden sollte. Dem folgt auch die Literatur.Wandtke/Bullinger/Lüft, Vor § 44a ff Rn. 1. Wiederholt sprach sich der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang auch dafür aus, dass der Urheber tunlichst an der wirtschaftlichen Verwertung seiner Werke beteiligt werden soll (sog. Beteiligungsgrundsatz). Der Bundesgerichtshof stellt aber auch klar, dass bei der Auslegung einer Schrankenbestimmung das durch diese geschützte Interesse zu berücksichtigen ist, was eine enge, am Gesetzeswortlaut orientierte Auslegung zugunsten einer großzügigeren, dem Gewicht der durch die Schrankenbestimmung geschützten Interessen genügenden Interpretation verdrängen kann.BGH, Urteil vom 27. April 2017 – I ZR 247/15 (AIDA Kussmund) = GRUR 2017, 798, Rn. 17.
Dieser Grundsatz der engen Auslegung von Schrankenbestimmungen wird jedoch teilweise als zu restriktiv kritisiert. Auch einige gerichtliche Entscheidungen weichen hiervon ab, hauptsächlich, um die Eigenart der jeweiligen Schrankenregelung nicht zu gefährden. Darüber hinaus kann auch eine analoge Anwendung einer Schrankenbestimmung auf einen Fall, der nicht explizit vom Gesetz erfasst ist, mit einer gesetzlich geregelten Situation jedoch vergleichbar erscheint, gerechtfertigt sein. Dies ist insbesondere dann denkbar, wenn der Nutzer eine grundrechtlich geschützte Position (beispielsweise die Meinungs- oder Kunstfreiheit) für sich in Anspruch nehmen kann.BVerfG, GRUR 2001, 149 – Germania 3
Einzelne Schrankenbestimmungen Im Folgenden soll ein kurzer Überblick über die Schrankenregelungen gegeben werden, die im deutschen Urheberrechtsgesetz normiert sind.
Vorübergehende Vervielfältigungen, § 44a UrhG Das Vervielfältigungsrecht des Urhebers wird durch das Recht zu vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen eingeschränkt.Janina Brandes: 8 Fragen zu flüchtigen Vervielfältigungen im Netz Telemedicus, 7. Juli 2011.
Im Bereich der computerbasierten Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken kommt es häufig zu kurzfristigen und rein technisch betrachtet notwendigen Vervielfältigungshandlungen (z. B. die Speicherung im RAM). Diese sind nach UrhG zulässig, wenn sie flüchtig oder begleitend sind, sowie einen integralen Teil dieses technischen Vorgangs darstellen und eine Übertragung im Netz oder eine rechtmäßige Nutzung eines Werkes ermöglichen, der keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Dies betrifft insbesondere (Zwischen-)Speichervorgänge (Caching sowie die Verwendung von Proxyservern).
Text- und Datamining, § 44b UrhG 2021 wurde mit UrhG die in Artikel 4 der europäischen DSM-Richtlinie vorgesehene Schrankenbestimmung für Text- und Datamining (TDM) auch für nicht-wissenschaftliche Zwecke eingeführt. Die Bestimmung gestattet die vorübergehende Vervielfältigung rechtmäßig zugänglicher Werke, „um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen.“ Auch das Text- und Datamining in Datenbeständen, die durch das Leistungsschutzrecht für Datenbankhersteller Schutzrechte genießen, wird dadurch ermöglicht.
Erstellte Vervielfältigungen sind zu löschen, wenn sie für das TDM nicht mehr erforderlich sind. Die Nutzung nach § 44b UrhG ist nur dann gestattet, wenn der Rechteinhaber keinen Vorbehalt gegen diese Nutzung in maschinenlesbarer Form erklärt hat. Eine Entscheidung des Landgericht Hamburg von 2024 bezieht sich zwar auf die TDM-Schrankenbestimmung nach für wissenschaftliche Zwecke, geht in seiner Begründung aber auch auf die Definition einer „maschinenlesbaren Form“ ein und argumentiert, dass auch ein in natürlicher Sprache verfasster Vorbehalt das Kriterium der Maschinenlesbarkeit erfüllen könnte.
Rechtspflege und öffentliche Sicherheit, § 45 UrhG Nach Abs. 1 UrhG ist die Herstellung, oder das Herstellenlassen einzelner Vervielfältigungsstücke zur Verwendung in Verfahren vor Gerichten, Schiedsgerichten oder einer Behörde zulässig. Diese Schranke soll insbesondere die Beweisführung erleichtern. Das Gesetz beschränkt dabei die Anzahl der zulässigen Vervielfältigungsstücke nicht. Sie ergibt sich vielmehr aus der Anzahl der an dem Verfahren beteiligten Personen.
Vervielfältigungen zu Gunsten behinderter Menschen, § 45a UrhG Durch UrhG wird die Vervielfältigung für physisch oder kognitiv beeinträchtigte Menschen gestattet, wenn diese aufgrund ihrer Behinderung sonst keine oder nur erheblich beschränkte Zugangsmöglichkeiten zum Werk hätten. Zu beachten ist dabei, dass die Vervielfältigung nicht Erwerbszwecken dienen darf. Darüber hinaus ist dem Urheber eine angemessene Vergütung für diese Form der Werknutzung zu zahlen, wenn nicht nur einzelne Kopien hergestellt werden.
Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch, § 46 UrhG Umfangreiche Nutzungen von Werkteilen oder Werken geringen Umfangs gestattet Abs. 1 UrhG zu Gunsten von Sammlungen, die für den Gebrauch in Schulen, nicht gewerblichen Weiterbildungseinrichtungen oder Kirchen bestimmt sind. In diese Sammlungen müssen Werke einer größeren Anzahl von Urhebern aufgenommen werden. Von der geplanten Verwendung ist der Urheber in Kenntnis zu setzen. Dieser hat unter Umständen die Möglichkeit, die Verwendung zu verbieten, wenn sein Werk nicht mehr seiner Überzeugung entspricht.
Für den Bildungsgebrauch ist erforderlich, dass die Sammlungen tatsächlich im Unterricht verwendet werden. Institutionen der Erwachsenenbildung sowie Musikschulen und Privatunterricht werden nicht erfasst.
Schulfunksendungen, § 47 UrhG Zur Erleichterung des Unterrichts gestattet Abs. 1 UrhG, dass Schulen sowie Einrichtungen der Lehrerbildung und -fortbildung sowie bestimmte vergleichbare Stellen einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken, die im Rahmen von Schulfunksendungen gesendet werden, herstellen. Diese Kopien dürfen jedoch nur im Unterricht verwendet werden. Sie müssen spätestens am Ende des auf die Sendung folgenden Schuljahres gelöscht werden. Ein Löschen ist nur dann nicht notwendig, wenn dem Urheber eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
Öffentliche Reden, § 48 UrhG
Durch die Schranke des UrhG berücksichtigt der Gesetzgeber das Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnisnahme von Reden, die zu bestimmten öffentlichen Anlässen gehalten wurden. Reden auf öffentlichen Versammlungen sind jeder Nutzung in Zeitungen oder ähnlichen, der breiten Information dienenden Medien zugänglich. Eine Erweiterung für Reden, die bei öffentlichen Verhandlungen vor staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Organen gehalten wurden, enthält § 48 Abs. 1 Nr. 2 UrhG. Hierfür enthält das Gesetz keine weiteren Einschränkungen, so dass diese auch in Sammlungen und Broschüren sowie in Rundfunksendungen wiedergegeben werden können. Dem Veranstalter ist es allerdings auf Grund seines Hausrechts möglich, den Mitschnitt zu untersagen.
Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare, § 49 UrhG Eine Schranke zu Gunsten der Verwendung in Zeitungsartikeln und Rundfunkkommentaren ist in UrhG vorgesehen. Diese Norm gestattet Zeitungen und Rundfunk den Abdruck einzelner Artikel bzw. das Ausstrahlen einzelner Rundfunkkommentare, die politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen. Unter Umständen ist dem Urheber des ursprünglichen Beitrags eine angemessene Vergütung zu zahlen.
Nach § 49 Abs. 2 UrhG dürfen vermischte Nachrichten tatsächlichen Inhalts und Tagesneuigkeiten, die durch die Presse bereits veröffentlicht wurden, uneingeschränkt und ohne Vergütung durch beliebig viele Kommunikationswege vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden.
Auf Bildberichte ist § 49 Abs. 2 UrhG nicht anwendbar. In der Regel werden die von § 49 Abs. 2 UrhG erfassten Informationen sowieso wegen fehlender Individualität nicht geschützt sein. Dies wäre nur dann ausnahmsweise der Fall, wenn der Nachricht eine eigentümliche Form gegeben wurde.
Berichterstattung über Tagesereignisse, § 50 UrhG
Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder andere, vergleichbare Medien, in Zeitungen, Zeitschriften und anderen Druckschriften/Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film ist nach UrhG die Nutzung von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in zweckgebotenem Umfang zulässig. Über den gebotenen Umfang würde allerdings beispielsweise die Übertragung eines kompletten Festivals hinausgehen.
Nach dieser Vorschrift kann die Verwendung einer Nachricht auch im Internet zulässig sein. Zu beachten ist jedoch, dass dies nur dann der Fall ist, wenn die Publikation im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung trägt.
Zitate, § 51 UrhG