Als Bankbilanzierung wird in der Bankbetriebslehre und im Kreditwesen die Bilanzierung bei Kreditinstituten bezeichnet, ihr Ergebnis ist die Bankbilanz.
Allgemeines Aufgrund der volkswirtschaftlichen Sonderstellung des Bankwesens sowie der Eigenheiten der bankbetrieblichen Geschäftstätigkeit gibt es Spezialgesetze für die handelsrechtliche Rechnungslegung, die sich von denen der Nichtbanken unterscheiden.Hartmut Bieg, Bankbilanzierung nach HGB und IFRS, 2011, S. 40 Die Bankbilanzierung unterscheidet sich bereits optisch erheblich von der Bilanzierung der Nichtbanken. Formal werden in der Bankbilanz auf der Aktivseite zuerst die Bilanzpositionen mit Primärliquidität (Kassenbestand, Guthaben bei der Zentralbank, Bankguthaben bei Geschäftsbanken) und dann die anderen Bilanzpositionen gezeigt ( RechKredV). Bei Bilanzen von Nichtbanken dagegen steht das Anlagevermögen oben ( HGB). Darin kommt zum Ausdruck, dass im Bankwesen die Liquidität von großer Bedeutung ist, während in der Produktionswirtschaft das Anlagevermögen eine wichtige Rolle beim Produktionsprozess spielt.
Bankbilanzen und Geschäftsberichte genießen ein besonderes Interesse in der Öffentlichkeit, das einerseits am besonderen Einfluss des Bankwesens über das Geld- und Kreditwesen auf den Gütermarkt liegt und andererseits auf die besonderen Risiken der Finanzwirtschaft zurückzuführen ist, die zu Finanzkrisen und Bankenpleiten führen können und damit die Gesamtwirtschaft beeinträchtigen können.Heinrich Birck, Die Bankbilanz, 1961 S. 3
Die Bankbilanzierung erfasst in der Bankbetriebslehre sämtliche Kreditinstitute, also insbesondere Banken, Sparkassen und Kreditgenossenschaften und umfasst bei diesen Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Risikobericht.
Rechtsgrundlagen Das Bilanzrecht des Handelsgesetzbuches (HGB) enthält ab HGB Sondervorschriften für Kreditinstitute. Kreditinstitute aller Rechtsformen (Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften) haben nach HGB ihren Jahresabschluss und Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften aufzustellen. § 340a Abs. 2 HGB regelt, welche Vorschriften des HGB auch für die Kreditwirtschaft gelten und welche nicht. Das gilt auch entsprechend für den Konzernabschluss ( HGB). HGB befasst sich mit Pensionsgeschäften, wenn sie unter die hier kodifizierte Legaldefinition fallen. Kreditinstitute dürfen nach Abs. 1 HGB Forderungen aus dem Kreditgeschäft, Schuldverschreibungen und Aktien (die weder zum Finanzanlagevermögen noch zum Handelsbuch gehören, also nur das Anlagebuch betreffen) zu einem niedrigeren als dem sich aus dem strengen Niederstwertprinzip ergebenden Buchwert bewerten, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zulässig ist. Die Vorsorgereserven dürfen 4 % dieser Bilanzpositionen nicht überschreiten. Nähere Angaben brauchen hierzu im Jahresabschluss nicht gemacht zu werden (§ 340f Abs. 4 HGB). Hieraus ergibt sich eine Verbesserung der anrechenbaren Eigenmittel, weil die Vorsorgereserve als Ergänzungskapital anerkannt ist (Art. 63 Abs. 1 CRR gibt den EU-Mitgliedstaaten eine Öffnungsklausel für „other items“). In HGB ist die Offenlegungspflicht geregelt; dadurch wird höchste Transparenz erreicht. Die allgemeinen Bewertungsvorschriften der § bis HGB gelten auch für Kreditinstitute.
Wichtige Detailfragen der Bankbilanzierung sind in der RechKredV geregelt. Sie unterteilt systematisch nach Bankbilanz und Gewinn- und Verlustrechnung.
Bankbilanz Bankbilanzen erfassen nach den Formblattvorschriften der RechKredV auf der Aktivseite zuerst das Umlaufvermögen, dann das Anlagevermögen. Auf der Passivseite erscheinen entsprechend zuerst die Verbindlichkeiten, danach das Eigenkapital, das aufsichtsrechtlich Eigenmittel genannt wird.
Bilanzposition Aktivseite Passivseite Rechtsgrundlage Umlaufvermögen Kassenbestand Guthaben bei Zentralbanken Forderungen an Kreditinstitute Kredite an Nichtbanken Anleihen im Handelsbuch RechKredV RechKredV RechKredV RechKredV RechKredV Finanzanlagen Kapitalbeteiligungen in Aktien Anleihen im Anlagebuch RechKredV sonstige Vermögensgegenstände Gedenkmünzen und Goldmünzen mit Agio RechKredV Sachanlagevermögen Gebäude, Grundstücke Abs. 2 HGB Rechnungsabgrenzungsposten aktive Rechnungsabgrenzung Abs. 1 HGB Bilanzsumme Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten gegenüber Nichtbanken Abs. 1 RechKredV Abs. 2 RechKredV verbriefte Verbindlichkeiten Spar(kassen)briefe Pfandbriefe RechKredV Rechnungsabgrenzungsposten passive Rechnungsabgrenzung RechKredV Rückstellungen für hohes Kreditrisiko aus Eventualverbindlichkeiten Länderrisikorückstellungen RechKredV Eigenkapital Eigenmittel gezeichnetes Kapital Gewinnrücklage Kapitalrücklage Einlagen stiller Gesellschafter Dotationskapital Geschäftsguthaben. RechKredV Bilanzsumme „unterm Strich“ Eventualverbindlichkeiten aus Bürgschaften, Gewährleistungsverträgen oder Bankgarantien RechKredV
Gemäß Abs. 1 RechKredV ist als „Barreserve“ der Kassenbestand zu aktivieren, der sich aus gesetzlichen Zahlungsmitteln (Bargeld) einschließlich der Sorten sowie Postwertzeichen und Gerichtsgebührenmarken zusammensetzt. Zu einem höheren Betrag als dem Nennwert (Agio) erworbene Gedenkmünzen sowie Goldmünzen, auch wenn es sich um gesetzliche Zahlungsmittel handelt, und Goldbarren sind im Posten „Sonstige Vermögensgegenstände“ zu erfassen. Zur Barreserve gehören nach § 12 Abs. 2 RechKredV zudem alle Sichteinlagen bei Zentralbanken (insbesondere das Mindestreserveguthaben), auch Fremdwährungsguthaben von Niederlassungen des bilanzierenden Instituts bei der ausländischen Zentralbank. Sämtliche Bankguthaben bei Geschäftsbanken werden als „Forderungen an Kreditinstitute“ ausgewiesen ( RechKredV). Zu den „Forderungen an Kunden“ gehört das gesamte Kreditgeschäft mit Nichtbanken im Rahmen der Geldleihe ( RechKredV). Während bei Nichtbanken Nr. 1a HGB nur kurz- und langfristige Laufzeiten bei Forderungen und Verbindlichkeiten unterscheidet, sind diese Bilanzpositionen nach Abs. 2 RechKredV genaueren Fristengliederungen unterworfen (< 3 Monate, > 3 bis 1 Jahr, > 1 bis 5 Jahre und > 5 Jahre).
Die übrigen Kreditgeschäfte der Kreditleihe werden als Eventualverbindlichkeiten „unter dem Strich“ – also unterhalb der Bilanzsumme – ( RechKredV) bilanziert, insbesondere Verbindlichkeiten aus Bankavalen und Gewährleistungsverträgen sowie die Haftung aus der Bestellung von Kreditsicherheiten für fremde Verbindlichkeiten. Auch Verbindlichkeiten aus Platzierungs- und Übernahmeverpflichtungen aus Wertpapieremissionen sowie Verbindlichkeiten aus unwiderruflichen Kreditzusagen sind hier zu vermerken ( RechKredV).
In der Bankbetriebslehre werden die Eigenmittel der Kreditinstitute differenziert nach bilanziellem, ökonomischem und regulatorischem Kapital.Edgar Löw/Thomas A. Lange, Rechnungslegung, Steuerung und Aufsicht von Banken, 2004, S. 174 ff.; ISBN 978-3-409-12490-4 Bilanzielles Eigenkapital ist der Buchwert der Bilanzposition „Eigenkapital“ in der Bankbilanz, regulatorisches das nach KWG und KWG sowie Basel III zu ermittelnde Eigenkapital einschließlich Kapitalpuffer und ohne Geschäfts- oder Firmenwert. „Als ökonomisches Kapital bezeichnet man die Gesamtheit der Risikodeckungspotenziale, die mindestens vorgehalten werden muss, um selbst dann, wenn die vorab definierte Maximalbelastungssituation eintreten sollte, solvent zu bleiben“.Martin Kohlhaussen, Eigenkapital der Kreditinstitute, in: Wolfgang Gerke/Manfred Steiner (Hrsg.), Handwörterbuch des Bank- und Finanzwesens, 2001, Sp. 588; ISBN 978-3-7910-8047-5 Zum Eigenkapital gehören nach RechKredV gezeichnetes Kapital, Einlagen stiller Gesellschafter, Dotationskapital und Geschäftsguthaben. Die Sicherheitsrücklage (Sparkassen) sowie die Ergebnisrücklagen (Kreditgenossenschaften) gehören beim Eigenkapital zu den Gewinnrücklagen (§ 25 Abs. 2 RechKredV). Zu den Eigenmitteln gehören ferner Bilanzgewinn bzw. Bilanzverlust. Über dieses harte Kernkapital hinaus werden bankenaufsichtsrechtlich noch bestimmte Kapitalinstrumente nach Art. 51 Kapitaladäquanzverordnung (englische Abkürzung CRR) und Ergänzungskapital nach Art. 62 CRR als Eigenmittel anerkannt.
Positionen unter dem Bilanzstrich Hierunter fallen nicht bilanzierungsfähige Geschäftsvorfälle, die nach dem nächsten Bilanzstichtag aber für das bilanzierende Kreditinstitut eine Haftung, eine mögliche Verpflichtung (Kreditrisiko), einen Verlust oder einen Ertrag auslösen können. Eine Inanspruchnahme ist wahrscheinlich; sobald sie konkret wird, muss eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften gebildet werden. Die Position steht auf der Passivseite der Bilanz.
Sie lassen sich weiter untergliedern in: Schwebende Geschäfte: Beispielsweise Derivate weisen am Tag ihres Geschäftsabschlusses keinen Marktwert auf, so dass auch eine Bilanzierung nicht möglich ist. Sobald sie nach dem Geschäftsabschluss einen negativen Marktwert entwickeln, sind für diese drohenden Verluste nach Abs. 1 HGB Rückstellungen (Drohverlustrückstellungen) zu bilden. Positive Marktwerte bleiben wegen des Realisationsprinzips stets unberücksichtigt ( Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB).Martin Jonas, Die Bildung von Bewertungseinheiten im handelsrechtlichen Jahresabschluss, 2011, S. 58 Eventualverbindlichkeiten: Hier handelt es sich um Haftungsverpflichtungen, die auf das Kreditinstitut aus Avalkrediten (übernommene Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen) zukommen können. Andere Verpflichtungen: Hierunter fallen unwiderrufliche Kreditzusagen, Platzierungs- und Übernahmeverpflichtungen. Im Anhang sind weitere Angaben zu machen.
Abweichungen von den Bilanzen der Nichtbanken Die Bankbilanzen weichen insbesondere bei folgenden Bilanzpositionen von dem branchenübergreifenden Gliederungsschema des § 266 HGB ab:Christian Gaber, Bankbilanz nach HGB, 2018, S. 40 f.
Nichtbanken Kreditinstitute Anmerkungen Abs. 1 HGB Abs. 1 RechKredV Umlauf- und Anlagevermögen HGB und Abs. 1 RechKredV Eventualverbindlichkeiten HGB Abs. 1 RechKredV Bilanzgliederung HGB Abs. 1 RechKredV Gewinn- und Verlustrechnungsgliederung Abs. 3 HGB Abs. 3 RechKredV Anlagengitter Nr. 1a, Nr. 2 HGB HGB Abs. 1 RechKredV Gliederung Restlaufzeiten Gliederung Verbindlichkeiten Nr. 1b, Nr. 2 HGB Abs. 5 RechKredV Sicherheiten für Verbindlichkeiten Nr. 9c HGB Abs. 2 Nr. 2 RechKredV Organvergütungen
In der Bilanzgliederung wird bei Kreditinstituten nicht zwischen Anlage- und Umlaufvermögen unterschieden. Die Gliederung der Aktivseite erfolgt nach der Liquidität, wobei liquidere Vermögenswerte vor weniger liquiden stehen.Gregor Krämer, Bankbilanz, in: Wolfgang Lück (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 2004, S. 55 f.
Gewinn- und Verlustrechnung Die Gewinn- und Verlustrechnung darf von Kreditinstituten entweder in Kontoform oder in Staffelform aufgestellt werden, bei Nichtbanken ist lediglich die Staffelform zulässig. Die Kontoform der Gewinn- und Verlustrechnung ergibt sich aus HGB und ersetzt die Vorschriften des – für Nichtbanken geltenden – HGB.
Kategorie Produktgruppe Preis Ertrag / Aufwand Rechtsgrundlage Zinsgeschäft Aktivgeschäft Passivgeschäft Kreditzins Habenzins Zinsertrag Zinsaufwand RechKredV RechKredV Finanzkommissionsgeschäft Effektengeschäft Wertpapierdepotgeschäft Wertpapierhandel Wertpapierorders Provision Provisionsertrag RechKredV Indifferenzgeschäft Zahlungsverkehr Beratung Inkassogeschäft Bankgebühr: Bearbeitungsgebühr, Buchungspostengebühr, Kontoführungsgebühr Beratungsgebühr, Depotgebühr Inkassogebühr Gebührenertrag RechKredV Kreditgeschäft, Finanzanlagen, Kapitalbeteiligungen Abschreibungen Wertberichtigungen Zuführungen, Zuschreibungen RechKredV RechKredV