Der Begriff Heilbehandlung wird in Deutschland unter anderem im privaten Versicherungsrecht verwendet. Die Erstattung der Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen gehört gem. des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Verbindung mit den Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung§ 1 Abs. 2 der Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) §§ 1-20 Stand: November 2022. Abgerufen am 30. August 2023. zu den vertragstypischen Leistungen des Versicherers im Rahmen einer privaten Krankenversicherung. Der Bundesgerichtshof (BGH) definiert in ständiger Rechtsprechung die Heilbehandlung als „jede ärztliche Tätigkeit, die durch die betreffende Krankheit verursacht worden ist, sofern die Leistung des Arztes von ihrer Art her in den Rahmen der medizinisch notwendigen Krankenpflege fällt und auf Heilung, Besserung oder auch Linderung der Krankheit abzielt“.Vicki Irene Commer: § 17 Krankenversicherung / a) Heilbehandlung. Haufe.de, abgerufen am 30. August 2023.vgl. beispielsweise BGH, Urteil vom 29. März 2017 - IV ZR 533/15 Rz. 21. Keine Heilbehandlung liegt vor bei kosmetischen Verbesserungen, Vorsorgeuntersuchungen und Impfungen.
Begriffliche Abgrenzung Nach Nr. 14 Umsatzsteuergesetz sind Umsätze steuerfrei aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit sowie aus Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden.
Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes (HeilPrG) ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird ( Abs. 2 HeilPrG). Die Ausübung der Heilkunde ist grundsätzlich approbierten Ärzten vorbehalten.
Die Abrechnung von Leistungen der Krankenbehandlung im Sinne des SGB V zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung setzt die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung voraus ( SGB V). Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung, zahnärztliche Behandlung, die Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln sowie mit digitalen Gesundheitsanwendungen, häusliche Krankenpflege, außerklinische Intensivpflege und Haushaltshilfe, Krankenhausbehandlung, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen.
Durch den zivilrechtlichen Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet ( BGB).
Zivilrechtliche Grundlagen Unabhängig vom Versichertenstatus liegt der Heilbehandlung im Verhältnis Arzt–Patient in der Regel ein zivilrechtlicher Behandlungsvertrag ( ff. BGB) zugrunde. Dieser ist ein besonderer Dienstvertrag, auf den ergänzend die Regeln des Dienstvertrags anzuwenden sind ( BGB).Mark Makowsky: Grundzüge des Behandlungsvertragsrechts. Juristische Schulung (JuS) 2019, S. 332–337.
Der im Krankenhaus beschäftigte Arzt wird aufgrund seines Arbeitsvertrages mit dem Krankenhausträger (z. B. der Stadt; dem Zweckverband) tätig; der Patient schließt in der Regel mit dem Krankenhausträger einen gemischten Vertrag, der vorwiegend Dienstvertrag ist, ärztliche Behandlung eingeschlossen (sog. totaler Krankenhausvertrag).
Der Arzt schuldet hierbei weder einen bestimmten Heilerfolg (z. B. Krankheitsheilung im engeren Sinne) noch Schmerzfreiheit oder Wiederherstellung bestimmter Körperfunktionen, sondern nur eine Behandlung nach allgemein anerkannten fachlichen Standards. Anderenfalls hat der Patient gegen den Arzt bzw. das Krankenhaus einen Schadensersatzanspruch wegen eines ärztlichen Kunstfehlers.BGH JZ 1987, 877; Laufs: Die Entwicklung des Arztrechts 1993/1994 in NJW 1994, 1562.
Vergütung Grundsätzlich ist der Patient zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist ( BGB). Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte bestimmen sich nach der Gebührenordnung für Ärzte, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist ( GOÄ).
Gesetzliche Krankenversicherung Ist der Patient gesetzlich krankenversichert, gilt das Sachleistungsprinzip nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) mit der Folge, dass der Versicherte (Leistungsberechtigter) gegenüber dem Leistungserbringer (Arzt) nicht unmittelbar zur Gewährung der Vergütung verpflichtet ist, sondern die Krankenkasse als Leistungsträger die versicherten Leistungen als Sach- und Dienstleistungen gegenüber den Versicherten durch den Vertragsarzt zur Verfügung stellt. Im Rahmen des sog. sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses ist die Krankenkasse gegenüber dem Arzt als Dritter zur Zahlung des Honorars verpflichtet, soweit von Kassenärztlicher Bundesvereinigung mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Bundesmantelverträgen vereinbart ( SGB V). Der Versicherte ist hingegen zur Entrichtung von Beiträgen gegenüber der Krankenkasse verpflichtet (§§ 220 ff., SGB V).
Durchbrochen wird dieses Prinzip, wenn Eigenanteile zu zahlen sind oder der Patient die Kostenerstattung gewählt hat. Hier hat der Patient zunächst nur eine Rechtsbeziehung zum Vertragsarzt/Vertragszahnarzt und erhält die von ihm verauslagten Kosten von der Krankenkasse erstattet. Dies ist ansonsten ein typisches Strukturmerkmal der Privaten Krankenversicherung, wird aber auch dort bisweilen durch Kostenzusagen direkt an Ärzte und Krankenhäuser durchbrochen.
Private Krankenversicherung Bei einer privatärztlichen Behandlung ist der Patient selbst zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Der private Krankenversicherer hat nur einen Vertrag mit dem Versicherungsnehmer, zum behandelnden Arzt bestehen keine vertraglichen Beziehungen. Die Vergütung bemisst sich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Nach dem Kostenerstattungsprinzip ist der Versicherer jedoch verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die an den Arzt gezahlten Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen im Rahmen des vereinbarten Tarifs zu erstatten.
Medizinische Notwendigkeit Versicherungsfall in der PKV ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen ( VVG). Er beginnt mit der Heilbehandlung.BGH, Urteil vom 29. Mai 1991 - IV ZR 151/90.
Heilbehandlung ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH „jegliche ärztliche Tätigkeit, die durch die betreffende Krankheit verursacht worden ist, sofern die Leistung des Arztes von ihrer Art her auf Heilung, Besserung oder Linderung der Krankheit abzielt.“ Darauf, ob die Durchführung dieser Therapie geeignet war, diese Ziele auch zu erreichen, kommt es für das Vorliegen einer Heilbehandlung nicht an. Dieser Frage kommt Bedeutung vielmehr erst bei der Prüfung zu, ob die Heilbehandlung als medizinisch notwendig im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) anzusehen ist. Dafür ist ein objektiver Maßstab anzulegen.grundlegend: BGH, Urteil vom 10. Juli 1996 - IV ZR 133/95.
Die medizinische Notwendigkeit beurteilt sich dabei nicht nach der im Behandlungsvertrag vereinbarten Leistung und dem von Behandler und Patient als notwendig erachteten Behandlungsumfang, sondern „nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der Behandlung.“BGH, Urteil vom 10. Juli 1996 - IV ZR 133/95, Rz. 16. Ist die ärztliche Behandlung danach vertretbar, ist sie als medizinisch notwendig anzusehen.BGH, Urteil vom 10. Juli 1996 - IV ZR 133/95, Rz. 16.BGH, Urteil vom 29. Mai 1991 - IV ZR 151/90.BGH, Urteil vom 29. November 1978 - IV ZR 175/77. Von der medizinischen Notwendigkeit einer Behandlung in diesem Sinne wird im Allgemeinen dann auszugehen sein, wenn eine Behandlungsmethode zur Verfügung steht und angewandt worden ist, die geeignet ist, die Krankheit zu heilen, zu lindern oder ihrer Verschlimmerung entgegenzuwirken.vgl. BGHZ 99, 228, 233 f. Steht diese Eignung nach medizinischen Erkenntnissen fest, steht grundsätzlich auch die Eintrittspflicht des Versicherers fest.BGH, Urteil vom 10. Juli 1996 - IV ZR 133/95, Rz. 18.zum Ganzen Christoph Jansen: Die Bestimmung des Leistungsumfangs der privaten Krankenversicherung: zum Begriff der „medizinischen Notwendigkeit“ von Heilbehandlungen. Versicherungsrecht 2022, S. 671–681.
Der Versicherungsnehmer muss gegebenenfalls dem Versicherer darlegen und beweisen, dass es sich bei der Behandlung um eine medizinisch notwendige Heilbehandlung gehandelt hat.BGH, Urteil vom 29. Mai 1991 - IV ZR 151/90. Das muss im Streitfall ein Sachverständigengutachten ergeben.
Strafrechtliche Fragen Im Hinblick auf die Patientenautonomie ist ein ärztlicher Heileingriff grundsätzlich geeignet, den Tatbestand einer Körperverletzung zu erfüllen.Benjamin Stihler: Der ärztliche Heileingriff als Körperverletzung. StudRZ 2004, S. 111–133. Diese kann jedoch durch die Einwilligung des Patienten gerechtfertigt sein und daher straflos bleiben.
Einen Sonderstraftatbestand der eigenmächtigen Heilbehandlung gibt es trotz verschiedener Gesetzgebungsinitiativen in der Vergangenheit bislang nicht.Christian Katzenmeier: Ein Sonderstraftatbestand der eigenmächtigen Heilbehandlung. Zeitschrift für Rechtspolitik 1997, S. 156–161.
Körperverletzung bei Heilmaßnahmen und Untersuchungen Nach der deutschen Rechtsprechung und Teilen der Rechtslehre kann ein Handeln oder Unterlassen den Tatbestand der Körperverletzung erfüllen, auch wenn mit ihm in der Summe eine Verbesserung der Gesundheit erstrebt oder gar erreicht werde. Dies gelte auch dann, wenn ein Arzt nur das Beste für seinen Patienten wolle und nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Heilkunst handele.ständige Rechtsprechung;etwa BGH Urteil vom 5. Juli 2007, Az. 4 StR 549/06, Volltext. Begründet wird dies damit, dass eine invasive Untersuchung oder eine Heilbehandlung der Einwilligung bedürfen, sonst handele es sich in der Regel um eine nicht nur tatbestandsmäßige, sondern auch rechtswidrige und damit strafbare Körperverletzung nach StGB.
Ein Teil der Rechtslehre vertritt einen anderen Standpunkt. Sie will den gelungenen ärztlichen Heileingriff nicht als eine tatbestandliche Körperverletzung sehen.
Sollte eine Einwilligung nicht mehr möglich sein, kommt nach beiden Ansichten eine Rechtfertigung nach dem Grundsatz der mutmaßlichen Einwilligung in Frage. Entscheidend ist in diesen Fällen die richterliche Beurteilung wie der Betroffene wahrscheinlich selbst entschieden hätte. Dabei sind die individuellen Bedürfnisse, Wünsche und Vorstellungen des Betroffenen zu berücksichtigen. Gibt es keine gegenteiligen Hinweise, ist davon auszugehen, dass der Betroffene das objektiv Vernünftige gewollt hätte. Unerheblich ist es, wenn sich hinterher herausstellt, dass der Betroffene anders entschieden hätte.Rechtslexikon. Mutmaßliche Einwilligung
Straffreiheit durch Patienteneinwilligung