Bankgebühren ist der umgangssprachliche Sammelbegriff für alle Entgelte, die von Kreditinstituten für besondere Dienstleistungen von ihren Kunden erhoben werden.
Allgemeines Kreditinstitute erbringen im Rahmen ihrer zins- oder entgeltpflichtigen Hauptdienstleistungen oft auch Nebendienstleistungen, für die sie gesonderte Gebühren berechnen. Der Anspruch auf Gebühren für beide Bankdienstleistungen wird vertraglich vereinbart, nämlich bei Dauerschuldverhältnissen (wie Girokonten) durch einen Verweis der AGB auf das Preisverzeichnis der Bank.
Gebühren/Kosten/Zinsen
Eine Vielzahl von Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) beschäftigt sich mit der Art, Berechnung und Höhe von Zinsen/Gebühren/Kosten, die dem Bankkunden belastet werden. Dabei erkennt der BGH durchaus neben den allgemeinen Kontoführungsgebühren die Erhebung von Bankgebühren für besondere Leistungen an, zeigt jedoch hierfür klare Grenzen auf. Außerdem mahnt der BGH grundsätzlich an, dass Kreditinstitute Preise und Zinsen nicht einseitig zu Lasten der Verbraucher neu festsetzen dürften; Änderungen müssten nachvollziehbar sein. Zudem ist es nach Meinung der obersten Richter unzulässig, Gebühren für Leistungen zu verlangen, zu denen die Kreditinstitute ohnehin verpflichtet seien. Rechtlich zu beanstandende Zinsen/Gebühren/Kosten verstoßen entweder gegen das Transparenzgebot des Abs. 1 Satz 2 BGB oder benachteiligen den Bankkunden unangemessen ( Abs. 1 und 2 BGB). Der BGH lässt sich bei seinen Entscheidungen Gerd Nobbe zufolge von fünf Grundprinzipien leiten, denen die Streitigkeiten über Bankgebühren untergeordnet werden:Gerd Nobbe, Zulässigkeit von Bankentgelten, WM 2008, S. 185 ff.
Eine Bepreisung von Tätigkeiten, die keine Dienstleistung für den Kunden sind, ist unzulässig. Unangemessen ist es, für vertraglich geschuldete Nebenleistungen oder für die Erfüllung von Pflichten zur Vermeidung von sekundären vertraglichen Schadensersatzansprüchen ein Entgelt zu verlangen. Für die Erfüllung gesetzlicher Pflichten darf kein Entgelt berechnet werden. Gegen Abs. 1 und 2 BGB verstoßen Entgeltklauseln, die dem Kunden im Ergebnis eine Haftung ohne dessen Verschulden auferlegen. Klauseln, die eine zeitanteilige Erstattung eines nach einem bestimmten Zeitraum bemessenen Entgeltes bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages ausschließen, werden kritisch beurteilt.
Gebühren Generell wird hier rechtssystematisch zwischen zwei Fallgestaltungen unterschieden. Unzulässig ist eine Gebühr stets dann, wenn die Bank mit der Tätigkeit eine gesetzliche Pflicht erfüllt oder ein überwiegend eigenes Interesse bei der zugrunde liegenden Dienstleistung wahrnimmt.
Gesetzliche Pflicht Durch einige Gesetze mit finanziellen Auswirkungen entstehen für Kreditinstitute Mitwirkungs- oder Erfüllungspflichten. Werden sie im Rahmen dieser gesetzlichen Pflichten tätig, dürfen Banken für diese Tätigkeiten keine Gebühren berechnen. Aufwendungen, die Kreditinstituten durch die Erfüllung ihrer dem Staat gegenüber bestehenden gesetzlichen Pflichten erwachsen, müssen Kreditinstitute als Teil ihrer Gemeinkosten selbst tragen. So ist die Belastung von Gebühren für Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Geldautomaten vom und auf das eigene Konto untersagt.BGH, Urteil vom 30. November 1993, Az.: XI ZR 80/93 = : Gebühren für Bareinzahlung und -abhebung am Bankschalter darf das Geldinstitut nicht erheben, wenn es um das eigene Konto geht. Das Institut erfüllt hierbei lediglich den gesetzlichen Herausgabeanspruch des Kunden. Bei Einzahlungen auf ein fremdes Konto dagegen dürfen Gebühren erhoben werden. Bargeldabhebungen am bankeigenen Geldautomaten dürfen nur dann erhoben werden, wenn die Kunden das Bargeld wenigstens am Schalter kostenlos bekommen. Für die Barauszahlung und Bareinzahlung am Bankschalter dürfen Kreditinstitute seit Juni 2019 kostendeckende Bankgebühren verlangen, denn sie stellen einen Zahlungsdienst nach Abs. 5 Satz 1 BGB dar, für den ein Entgelt als Gegenleistung vereinbart und verlangt werden darf.BGH, Urteil vom 18. Juni 2019, Az.: XI ZR 768/17.
Gebühren für die Änderung und Verwaltung von Freistellungsaufträgen dürfen nicht berechnet werden.BGH, Urteil vom 15. Juli 1997, Az.: XI ZR 269/96 und XI ZR 279/96 = Ebenso ist die Belastung eines Entgelts für die Ausstellung einer Löschungsbewilligung nach Kredittilgung einer Immobilienfinanzierung nicht statthaft.BGH, Urteil vom 7. Mai 1991, Az.: XI ZR 244/90 = Gebühren für die Bearbeitung von Kontopfändungen sind nicht mehr erlaubt.BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999, Az.: XI ZR 270/96.
Eigenes Interesse Werden Kreditinstitute überwiegend im eigenen Interesse und nicht wegen Kundenauftrags tätig, so dürfen diese Dienstleistungen keine Gebühren auslösen. Banken müssen deshalb gebührenfrei nachforschen, wenn eine Überweisung – selbst bei Verschulden des Bankkunden – fehlgeleitet wurde und beim Empfänger nicht angekommen ist.LG Frankfurt am Main, Urteil vom 24. Juni 1999, Az.: 2/2 O 16/99, RdW Heft 19/IIInach Abs. 1 BGB schuldet ein Kreditinstitut beim Überweisungsvertrag dem Kunden bei Überweisungen an Drittinstitute nicht lediglich ein „Bemühen um den Erfolg“, sondern die fehlerfreie Gutschrift auf dem Konto des Kreditinstituts des Begünstigten; es erfüllt damit auch eine gesetzliche Pflicht. Kostenbelastungen für die Rückgaben von Lastschriften und Schecks mangels Deckung sind unwirksam.BGH, Urteil vom 8. März 2005, Az.: XI ZR 154/04 = Wenn jedoch der Kunde bei seiner Bank einen ungedeckten Scheck einreicht und dieser bei einem anderen Kreditinstitut vergeblich eingezogen wird, dürfen die Kosten für die Nichteinlösung an ihn weitergereicht werden.BGH, Urteil vom 9. April 2002, Az.: XI ZR 245/01. Website des Bundesgerichtshofs. Abgerufen am 7. September 2013. Das Kreditinstitut muss Kunden über die Nichteinlösung von Schecks und Lastschriften oder über die Nichtausführung von Überweisungen und Daueraufträgen wegen mangelnder Deckung aus gesetzlichen oder vertraglichen Gründen benachrichtigen. Da es damit lediglich seine Pflicht zur Schadensminderung erfüllt, darf es auch dafür keine Gebühr in Rechnung stellen.BGH, Urteil vom 13. Februar 2001, Az.: XI ZR 197/00. Website des Bundesgerichtshofs. Abgerufen am 7. September 2013. Auch typische Bankdienstleistungen wie das Einrichten oder Schließen eines Girokontos müssen kostenfrei sein. Nach einem Urteil BGH vom 7. Juni 2011BGH, Urteil vom 7. Juni 2011; Az.: XI ZR 388/10. Website des Bundesgerichtshofs. Abgerufen am 7. September 2013. sind auch Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten unzulässig, da Banken für ausgereichte Darlehen Kontonummern vergeben (und damit Konten einrichten), um Zahlungen eindeutig zuordnen zu können. Ein Entgelt für die ausschließlich in ihrem Eigeninteresse liegende Kontoführung darf die Bank vom Darlehensnehmer nicht verlangen und eine Kontoführungsgebühr in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht festlegen.OLG Karlsruhe, Urteil vom 8. Februar 2011, Az.: 17 U 138/10, Rn. 16 ff. Openjur. Abgerufen am 1. Dezember 2025. Banken dürfen auch keine Gebühren berechnen, wenn sie für eine Immobilienfinanzierung den Wert einer Immobilie ermitteln. Abgesehen von der bestehenden gesetzlichen Pflicht, verfolgen Kreditinstitute hierbei weitgehend eigene Interessen wegen der Ermittlung eines Beleihungswertes.Gerd Nobbe, Zulässigkeit von Bankentgelten, in: WM 2008, S. 194. Kreditgebende Banken prüfen alle ihnen angebotenen Kreditsicherheiten und die Folgen einer Sicherheitenbestellung grundsätzlich nicht im Kunden-, sondern ausschließlich im eigenen Interesse.BGH, Urteil vom 21. Oktober 1997, Az.: XI ZR 25/97BGH = , (2302).
Banken dürfen für Kredite keine Bearbeitungsgebühren verlangen, entsprechende Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unzulässig. Im Mai 2014 entschied der BGH in einem Grundsatzurteil zu den Kreditbearbeitungsgebühren, dass „vorformulierte Bestimmungen über ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher unwirksam“ sind.BGH, Urteil vom 13. Mai 2014, Az.: XI ZR 405/12. Von den Kreditinstituten ungerechtfertigt erhobene Bearbeitungsentgelte bei Krediten können bis zu zehn Jahre rückwirkend zurückgefordert werden, wobei die kenntnisabhängige Verjährungsfrist ab 31. Dezember 2011 beginnt.BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014, Az.: XI ZR 348/13. Die Stiftung Warentest bietet einen Musterbrief für die RückforderungStiftung Warentest: Musterbrief Kreditbearbeitungsgebühr, auf test.de vom 13. Dezember 2012, online abgerufen am 13. Mai 2013. und eine ausführliche Darstellung zur Rechtslage.Stiftung Warentest: Kreditbearbeitungsgebühren: Urteile für Verbraucher, auf test.de vom 17. Januar 2013, online abgerufen am 13. Mai 2013.
Auslandsüberweisungen Da sich der Zahlungsverkehr in der Eurozone aufgrund der Euro-Währungsumstellung im Januar 2002 faktisch zu einem Inlandszahlungsverkehr entwickelt hat, dürfen die Kreditinstitute aufgrund der lediglich entsprechende Inlandsgebühren für Auslandsüberweisungen in Euro bis zu einem Überweisungsbetrag von 50.000 Euro berechnen (Art. 3).
Kosten/Auslagen Die Regelungen über Auslagenersatz (Nr. 12 AGB-Banken oder Nr. 18 AGB-Sparkassen) müssen dem gesetzlich vorgegebenen Aufwendungsersatzanspruch des BGB entsprechen.BGH, Urteil vom 8. Mai 2012, Az.: XI ZR 61/11 sowie BGH, Urteil vom 8. Mai 2012, Az.: XI ZR 437/11. Website des Bundesgerichtshofs. Abgerufen am 7. September 2013. Hiernach darf ein Auslagenersatz von Kreditinstituten nur dann verlangt werden, wenn der Bankkunde die Aufwendungen den Umständen nach für erforderlich halten durfte, sie zum Zwecke der Durchführung des Auftrags gemacht wurden oder dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Kunden entsprechen. Der BGH wies zudem darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung diejenigen Klauseln, die die Kosten für Tätigkeiten des Kreditinstituts im eigenen Interesse sowie für allgemeine Betriebsaufwendungen auf den Kunden abwälzten, der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unterlägen. Die Bestellung, Verwaltung oder Verwertung von Kreditsicherheiten erfolge vornehmlich im Eigeninteresse einer Bank und nicht im Interesse des Kunden. Aus diesem Grunde müssen Auslagen/Kosten im Zusammenhang mit Kreditsicherheiten von den Kreditinstituten selbst getragen werden.
Zinsen Formularmäßige Zinsänderungsklauseln im Rahmen eines Spar- oder Kreditvertrages sind nach Nr. 4 BGB (wonach die Vereinbarung eines Leistungsänderungsrechts des Klauselstellers unwirksam ist, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist) nichtig.BGH, Urteil vom 17. Februar 2004: Az.: XI ZR 140/03. Website des Bundesgerichtshofs. Abgerufen am 7. September 2013. Fingierte Zinsrechnungsfaktorenwie etwa die Tilgungsverrechnungsklausel bei Baufinanzierungen. können nur hingenommen werden, wenn dabei die Belange des Kunden in angemessener Weise – zum Beispiel durch Angabe des Effektivzinses – berücksichtigt werden.