mini|„Deutschlandtheorien“ über den Untergang bzw. Fortbestand des Deutschen Reiches, Schaubild Als Rechtslage Deutschlands nach 1945 wird die rechtliche Stellung des Deutschen Reiches nach der bedingungslosen Kapitulation der Wehrmacht am 7./8. Mai 1945 bezeichnet. Konkret stellte sich die Frage, ob der besetzte deutsche Nationalstaat, dessen oberste Regierungsgewalt die Alliierten mit der Berliner Erklärung am 5. Juni 1945 übernommen hatten, aus staats- und völkerrechtlicher Sicht als Rechtssubjekt weiter fortbestand oder untergegangen war. Da Staatsvolk und Staatsgebiet 1945 noch vorhanden waren, wurde im Sinne der Drei-Elemente-Lehre vor allem darüber gestritten, ob die Staatsgewalt weggefallen war. Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ging vom Fortbestand des Deutschen Reiches aus. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte dies 1973 und stellte fest, dass auf deutschem Boden zwei Staaten existierten, die füreinander nicht Ausland seien, die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik. International blieb die Frage bis zur deutschen Wiedervereinigung im Jahr 1990 umstritten; im Ostblock ging man nach der Gründung der beiden deutschen Staaten davon aus, dass der gesamtdeutsche Staat auch in rechtlicher Hinsicht untergegangen und nunmehr zwei Nachfolgestaaten an seine Stelle getreten seien.
Rechtliche Vorstellungen der Siegermächte Als Ergebnis der Konferenz von Casablanca hatte US-Präsident Franklin D. Roosevelt am 24. Januar 1943 die Forderung nach der bedingungslosen Kapitulation formuliert. Roosevelt wollte klarstellen, dass NS-Deutschland kein Vertragspartner der Alliierten sein konnte. Vielmehr sollte die nationalsozialistische Staatsgewalt vollständig beseitigt werden, um freie Hand bei der Neugestaltung zu haben.Bernhard Diestelkamp: Rechts- und verfassungspolitische Probleme zur Frühgeschichte der Bundesrepublik Deutschland. 1. Teil: Die „Stunde Null“. In: JuS 1980, S. 402 f. Auf der Grundlage der Planungen des amerikanischen Außenministers Cordell Hull empfahl die Anfang 1944 konstituierte Europäische Beratungskommission (EAC), dass Deutschland nicht nur militärisch, sondern auch staatlich-politisch bedingungslos kapitulieren und deshalb auch die deutsche Reichsregierung die Kapitulationsurkunde unterzeichnen sollte. Dass dadurch neues Völkerrecht geschaffen würde, war beabsichtigt. Die am 25. Juli 1944 verabschiedete Kapitulationsurkunde sowie der kommentierende Bericht der EAC machten deutlich, dass die Hauptsiegermächte die Rechtslage Deutschlands nach der Kapitulation einseitig regeln wollten.Bernhard Diestelkamp: Rechts- und verfassungspolitische Probleme zur Frühgeschichte der Bundesrepublik Deutschland. 1. Teil: Die „Stunde Null“. In: JuS 1980, S. 403. Allerdings setzten sich der amerikanische Oberkommandierende Dwight D. Eisenhower und das sowjetische Oberkommando einvernehmlich über diese Konzeption hinweg und vereinbarten am 4. Mai 1945 eine ausschließlich militärische Kapitulation. Es gelang dem amerikanischen Vertreter der EAC, Botschafter John Gilbert Winant, lediglich, eine Änderung im Artikel 4 zu erwirken, die festlegte, dass die Alliierten die spezifisch militärische Kapitulationsurkunde durch eine andere Form der Kapitulation ersetzen könnten.Bernhard Diestelkamp: Rechts- und verfassungspolitische Probleme zur Frühgeschichte der Bundesrepublik Deutschland. 1. Teil: Die „Stunde Null“. In: JuS 1980, S. 403 f. Mit der Berliner Erklärung vom 5. Juni 1945 setzten die Alliierten diesen Vorbehalt um und übernahmen die Regierungsgewalt („supreme authority“) in Deutschland. Gemäß dem Londoner Protokoll wurde Deutschland in Besatzungszonen aufgeteilt, in denen die jeweiligen Oberbefehlshaber die Regierungsgewalt im Namen ihrer Regierungen ausübten. Für gemeinsame Angelegenheiten wurde der Alliierte Kontrollrat etabliert.Bernhard Diestelkamp: Rechts- und verfassungspolitische Probleme zur Frühgeschichte der Bundesrepublik Deutschland. 1. Teil: Die „Stunde Null“. In: JuS 1980, S. 405. mini|Grenzen der Besatzungszonen in Deutschland, 1947. Die Gebiete östlich der Oder-Neiße-Grenze, unter polnischer und sowjetischer Verwaltung/Annexion, sowie das Saarprotektorat sind hellgelb dargestellt. Berlin ist eine Viersektorenstadt inmitten der sowjetischen Besatzungszone.
Historiker haben die Übernahme der obersten Regierungsgewalt in Deutschland durch die Siegermächte so gedeutet, dass der deutsche Staat als solcher unterging. Diese Theorie stand auch am Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen zum Kriegsende. Der exilierte Völkerrechtler Hans Kelsen hatte 1944 vorgeschlagen, dass die Siegermächte Deutschland besetzen und dessen Souveränität durch die gemeinsame Souveränität eines Kondominiums ersetzen sollten, um die geplante Neuordnung durchzuführen. Zu diesem Zeitpunkt herrschte der Plan vor, Deutschland in mehrere Staaten aufzuteilen. Nach der Berliner Deklaration stellte Kelsen fest, Deutschland habe aufgehört, als Staat im Sinne des internationalen Rechts zu existieren. Eine occupatio bellica könne nicht angenommen werden.Bernhard Diestelkamp: Rechts- und verfassungspolitische Probleme zur Frühgeschichte der Bundesrepublik Deutschland. 1. Teil: Die „Stunde Null“. In: JuS 1980, S. 481 f. Eine occupatio bellica hätte bedeutet, dass die Siegermächte an die allgemeinen Grundsätze des völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts gebunden und in der Ausübung ihrer Besatzungsherrschaft durch die Haager Landkriegsordnung und die Genfer Konventionen beschränkt gewesen wären.Bernhard Diestelkamp: Rechtsgeschichte als Zeitgeschichte. Historische Betrachtungen zur Entstehung und Durchsetzung der Theorie vom Fortbestand des Deutschen Reiches als Staat nach 1945. In: ZNR 7 (1985), S. 184. Die erklärten Ziele der Alliierten zur Neugestaltung Deutschlands und zur Umgestaltung gingen jedoch weit darüber hinaus.Werner Frotscher, Bodo Pieroth: Verfassungsgeschichte. 17. Aufl., C.H. Beck, München 2018, Rn. 698. Kelsens Lösung bestand in der Konstruktion einer originär erworbenen Souveränität der Sieger, was den alliierten Deutschlandplänen entgegenkam. Zur definitiven Ersetzung der Staatsgewalt sah die traditionelle Völkerrechtslehre allerdings einen Akt der Unterwerfung vor (subjugatio, debellatio), wie ihn eine Annexion dargestellt hätte. Diese hatten die Siegermächte explizit abgelehnt.Werner Frotscher, Bodo Pieroth: Verfassungsgeschichte. 17. Aufl., C.H. Beck, München 2018, Rn. 699. So schien sich Kelsens Lehre zwar zunächst durchzusetzen, aber dieser Standpunkt ließ sich nicht durchhalten. Lediglich die Franzosen legten sich von Anfang an darauf fest, dass Deutschland als Staat untergegangen sei, obgleich sie sich in der Praxis gelegentlich darüber hinwegsetzten. Die USA, Großbritannien und die Sowjetunion hingegen vermieden offenbar bewusst, sich festzulegen, um politischen Handlungsspielraum zu behalten.Bernhard Diestelkamp: Rechtsgeschichte als Zeitgeschichte. Historische Betrachtungen zur Entstehung und Durchsetzung der Theorie vom Fortbestand des Deutschen Reiches als Staat nach 1945. In: ZNR 7 (1985), S. 185.
Die Frage nach dem Untergang der deutschen Staatlichkeit berührt auch die völkerrechtliche Legitimität der Entscheidungen der Potsdamer Konferenz. Ein lediglich handlungsunfähiges Deutsches Reich wäre völkerrechtlich an die Entscheidungen der „Großen Drei“ über die deutschen Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße nicht gebunden, die unter vorläufige Verwaltung Polens bzw. der Sowjetunion gestellt wurden. Gegenüber einem nicht mehr existenten deutschen Staat hätten die Sieger indes wirksam über das deutsche Staatsgebiet verfügt und der Friedensvertragsvorbehalt hätte nur politischen Charakter besessen.
Die deutsche Diskussion bis Mitte 1948 und ihre Folgen Für die Deutschen stellte sich das Problem der Fortexistenz deutscher Staatlichkeit mit dem Kriegsende. In der ersten Phase der Diskussion, von 1945 bis 1948, setzte sich die Fortbestandsthese durch.Michael Stolleis: Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland. Bd. 4. Staats- und Verwaltungsrechtswissenschaft in West und Ost 1945–1990. C.H. Beck, München 2012, S. 34.
Für die Regierung Dönitz hatte Wilhelm Stuckart noch am 22. Mai 1945 ein Gutachten vorgelegt, dass Deutschland als Staat völkerrechtlich weiter bestehe. Mit der Verhaftung der Regierung Dönitz am folgenden Tag blieb das Gutachten unbekannt.Bernhard Diestelkamp: Rechtsgeschichte als Zeitgeschichte. Historische Betrachtungen zur Entstehung und Durchsetzung der Theorie vom Fortbestand des Deutschen Reiches als Staat nach 1945. In: ZNR 7 (1985), S. 186. Andere Probleme stellten sich auf der Ebene der öffentlichen Verwaltung. Beim Aufbau neuer Verwaltungsstrukturen mussten die Rechtssetzungsbefugnisse, die bisherigen Dienstverhältnisse der Angestellten und Beamten sowie die privatrechtlichen Verbindlichkeiten der früheren Behörden geklärt werden. Dazu entstanden gutachterliche Stellungnahmen, die bis auf eine Ausnahme mit staatsrechtlichen Argumenten zu dem Schluss kamen, dass das Reich als Staat nicht untergegangen war. Kelsens Argumentation war zu diesem Zeitpunkt in Deutschland weitgehend unbekannt. Im Oktober/November 1946 stellte Wilhelm Cornides dessen Aufsätze im Europa-Archiv der deutschen wissenschaftlichen Öffentlichkeit vor.Bernhard Diestelkamp: Rechtsgeschichte als Zeitgeschichte. Historische Betrachtungen zur Entstehung und Durchsetzung der Theorie vom Fortbestand des Deutschen Reiches als Staat nach 1945. In: ZNR 7 (1985), S. 186 f.
Zu diesem Zeitpunkt hatten Politiker bereits die Initiative ergriffen. Konrad Adenauer etwa beantragte im Mai/Juni 1946 im Zonenbeirat der Britischen Zone, die völkerrechtliche Lage Deutschlands gutachterlich klären zu lassen. Er hoffte, dass dabei die Kontinuität Deutschlands bestätigt würde, um dann die Alliierten zur Einhaltung der Haager Landkriegsordnung (HLKO) anhalten zu können. Die Militärregierung ging darauf jedoch nicht ein und verbot eine weitere Diskussion. Der hessische Ministerpräsident Karl Geiler wandte sich Ende 1946 in Vorträgen entschieden gegen die Thesen Kelsens.Bernhard Diestelkamp: Rechtsgeschichte als Zeitgeschichte. Historische Betrachtungen zur Entstehung und Durchsetzung der Theorie vom Fortbestand des Deutschen Reiches als Staat nach 1945. In: ZNR 7 (1985), S. 188–190.
Der Hamburger Völkerrechtler Rudolf Laun veröffentlichte am 19. Dezember 1946 einen Artikel in der Wochenzeitung Die Zeit, in welchem er den Fortbestand des Deutschen Reiches als Rechtssubjekt feststellte und die Einhaltung der HLKO forderte. Es folgte eine publizistische Debatte, woraufhin Laun auf der ersten Nachkriegstagung der deutschen Völkerrechtler im April 1947 seine Thesen wiederholte und daran Forderungen für den Umgang der Besatzungsmächte mit den Deutschen knüpfte. Der SPD-Politiker Georg August Zinn veröffentlichte gleichzeitig entsprechende Stellungnahmen in der Neuen Juristischen Wochenschrift und der Süddeutschen Juristenzeitung.Bernhard Diestelkamp: Rechtsgeschichte als Zeitgeschichte. Historische Betrachtungen zur Entstehung und Durchsetzung der Theorie vom Fortbestand des Deutschen Reiches als Staat nach 1945. In: ZNR 7 (1985), S. 191.