Basisdaten Titel: Tarifvertrag für den öffentlichen Dienstder Länder Abkürzung: TV-L Verhandelnde Parteien: Arbeitgeberseite:Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL)Arbeitnehmerseite:ver.diDBB Beamtenbund und TarifunionGEW Unterzeichnung: 12. Oktober 2006 Inkrafttreten: 1. November 2006 Letzte Änderungdurch: 1) Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 2. März 2019 Inkrafttretender letzten Änderung: 1) 1. Januar 2019 Mindestlaufzeitder Regelungen: 1) 30. September 20211) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Fassung!
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ist der seit dem 1. November 2006 geltende Tarifvertrag für die Beschäftigten von 15 der 16 bundesdeutschen Länder. Er hat die bis dahin gültigen, unterschiedlichen Tarifverträge für Angestellte (BAT) und Arbeiter (MTArb) abgelöst.
Inhaltlich ist der TV-L weitgehend identisch mit dem rund ein Jahr früher in Kraft getretenen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), der die Tarifbedingungen bei Bund und Kommunen regelt.
Entstehungsgeschichte Nachdem sich die Tarifvertragsparteien im Jahr 2003 grundsätzlich auf die Ablösung der in ihren wesentlichen Teilen bereits vom Anfang der 1960er-Jahre stammenden Tarifverträge BAT und MTArb beziehungsweise BMT-G geeinigt hatten, kam es im Verlauf der dazu aufgenommenen Verhandlungen zu Gegensätzen innerhalb der Arbeitgeberseite sowie auch gegenüber den Gewerkschaften. Infolgedessen schied die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) aus den gemeinsamen Verhandlungen mit Bund und Kommunen aus.
Erst als am 13. September 2005 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) zwischen Bund und Kommunen einerseits und Gewerkschaften andererseits unterzeichnet worden war, kamen auch die Verhandlungen mit den Ländern wieder in Gang.
Am 19. Mai 2006 unterzeichnete die TdL unter ihrem Verhandlungsführer Hartmut Möllring und die Gewerkschaften Verdi und DBB den ersten TV-L zum 1. November 2006. Auf Gewerkschaftsseite sind auch die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, die Gewerkschaft der Polizei und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt beteiligt.
Grundzüge des TV-L Mit dem TV-L wurde – analog zum TVöD – die Vereinheitlichung des Tarifwerks für Arbeiter, Angestellte und Pflegebeschäftigte sowie die Abkehr von der dienstalters- und familienbezogenen Bezahlung hin zu einer erfahrungsorientierten Vergütung vollzogen. Es wurde der einheitliche Begriff des/der Beschäftigten anstelle von Arbeitern und Angestellten eingeführt.
Geltungsbereich Der TV-L gilt in 15 von 16 deutschen Bundesländern. In Hessen gilt seit dem 1. Januar 2010 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H), der in weiten Teilen dem TV-L entspricht.
Der TV-L gilt auch für die Unikliniken.
Unkündbarkeit von Beschäftigten Die grundsätzliche Unkündbarkeit von Beschäftigten wurde für das Tarifgebiet West gemäß den vorhergehenden Regelungen des BAT vereinbart. Danach gilt ein besonderer tariflicher Kündigungsschutz für Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 15 Jahre bei einem unter den Geltungsbereich des TVöD/TV-L fallenden Arbeitgeber beschäftigt sind. Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist allerdings auch bei „unkündbaren“ Arbeitnehmern möglich. In den neuen Bundesländern gilt dieser besondere Kündigungsschutz nicht.
Arbeitszeitregelungen Problemdarstellung Ein besonderes Problem im Hinblick auf die Einführung des TV-L stellten die Regelungen zur Arbeitszeit dar. Nach der Kündigung der Arbeitszeitregelungen des BAT und dem Austritt der TdL aus den Tarifverhandlungen zur Modernisierung des öffentlichen Tarifrechts hatte diese ihren Mitgliedern empfohlen, bei Neu- und Wiedereinstellungen, Verlängerung von Arbeitsverträgen, aber auch bei Höhergruppierungen etc. neue Arbeitsverträge mit höheren Arbeitszeiten zu vereinbaren.
Auf diese Weise sollen Anfang des Jahres 2006 in einzelnen Bundesländern schon 15 bis 20 Prozent aller Arbeitsverträge auf eine längere Wochenarbeitszeit als 38,5 Stunden umgestellt worden sein. Trotz der 12- bis 14-wöchigen Streiks im öffentlichen Dienst waren die Arbeitgeber der Länder nicht bereit, auf eine Verlängerung der Arbeitszeiten zu verzichten.
Einigung auf längere Arbeitszeiten In der Tarifeinigung vom 19. Mai 2006 haben sich die Tarifvertragsparteien auf länderspezifische Arbeitszeitregelungen geeinigt: Danach sollen in den Ländern die durchschnittlichen tatsächlichen Arbeitszeiten zum Stichtag 1. Januar 2006 festgestellt werden.
Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen wird für jedes Bundesland im Tarifgebiet West auf der Grundlage der gemeinsam festgestellten tatsächlichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Überstunden und Mehrarbeit von den Tarifvertragsparteien einvernehmlich festgelegt. Die so ermittelte tatsächliche Arbeitszeit wird für jedes Bundesland um einen individuellen Faktor erhöht.
Danach ergibt sich in den Bundesländern im Tarifgebiet West eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen von 38,7 bis 40,1 Stunden. Im Tarifgebiet Ost verbleibt es bei 40 Wochenstunden.
Sonderregelungen zur Arbeitszeit Die Arbeitszeit soll nicht verlängert werden für folgende Berufsgruppen: Beschäftigte, die ständig Wechselschicht- oder Schichtdienst leisten Beschäftigte in Unikliniken, Landeskrankenhäusern, sonstigen Krankenhäusern und psychiatrischen Einrichtungen Beschäftigte in Straßenmeistereien, Autobahnmeistereien, Kfz-Werkstätten, Theatern und Bühnen, Hafenbetrieben, Schleusen und im Küstenschutz Beschäftigte in Einrichtungen für schwerbehinderte Menschen (Schulen, Heime) und in heilpädagogischen Einrichtungen
Arbeitszeiten in den Bundesländern Es wurde folgende Berechnungsweise eingeführt: Zum Stichtag 1. Februar 2006 wird für jedes Bundesland die tatsächliche Arbeitszeit ermittelt. Diese stellt den Durchschnitt der Arbeitszeiten aller Vollzeit-Tarifbeschäftigten (ohne Lehrer) eines Bundeslandes dar. Danach wird die Differenz zwischen dieser tatsächlichen Arbeitszeit und der 38,5-Stunden-Woche errechnet. Diese Differenz wird verdoppelt, wobei beim zweiten Zahlenwert eine Deckelung bei 0,4 Stunden greift. Der so errechnete Wert wird zu den 38,5 Stunden addiert. Unter Berücksichtigung dessen wird für jedes Bundesland ein Faktor ermittelt, mit dem die Gesamtdifferenz multipliziert wird. Hieraus ergibt sich die tatsächliche, vereinbarte Wochenarbeitszeit. Diese variiert von 38:42 in Schleswig-Holstein bis 40:06 in Bayern. In den neuen Bundesländern gilt weiterhin die 40-Stunden-Woche.
Wochenarbeitszeit(in Stunden:Minuten) Bundesländer 38:42 39:00 , 39:12 39:24 39:30 , 39:48 39:50 40:00 , , , , 40:06
Der TV-L eröffnet neue Möglichkeiten zur Einführung von flexiblen Arbeitszeitmodellen unter Nutzung von Langzeitarbeitskonten.
Entgelt Die Höhe des Entgelts orientiert sich maßgeblich an der Entgeltgruppe, die sich nach der formalen Aufgabenübertragung und dem Qualifikationsniveau richten soll, und der Entgeltstufe, die die Berufserfahrung innerhalb der Entgeltgruppe wiedergibt. Aus der Kombination beider Merkmale baut sich die Entgelttabelle auf.
Entgeltgruppen Nach jahrelangen Verhandlungen haben sich die Tarifgemeinschaft deutscher Länder und die Gewerkschaften verdi und dbb tarifunion Anfang Februar 2012 auf eine neue Entgeltordnung – mit vorläufiger Ausnahme des IT-Bereichs und der Lehrkräfte – verständigt,Nr. 2/2012: Entgeltordnung zum TV-L: Unterschriftsverfahren zu den Änderungstarifverträgen zum TV-L und TVÜ-Länder eingeleitet. In: Presseinfo – Archiv 2012. 2. Februar 2012. Auf TdL-online.de, abgerufen am 27. Januar 2019. die nun die Anlage A zum TV-L bildet.Anlage A zum TV-L – Entgeltordnung zum TV-L. Auf TdL-online.de, abgerufen am 27. Januar 2019 (PDF; 1,18 MB). Die Bestimmungen gelten für Neueinstellungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2012; bereits Beschäftigte können aber unter Umständen eine entsprechende Umgruppierung verlangen. Die Entgeltordnung löst die seit dem 1. November 2006 übergangsweise noch weitergeltende Vergütungsordnung zum BAT sowie die Lohngruppenverzeichnisse zum MTArb ab.
Die neue Entgeltordnung ist im Wesentlichen lediglich eine überarbeitete Zusammenfassung der bis dahin geltenden Eingruppierungsregelungen. Die nach den bisherigen Regelungen übergangsweise noch in Ausnahmefällen möglichen Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege sind nun endgültig nicht mehr möglich.
Für den IT-Bereich wurden am 23. August 2012 rückwirkend zum 1. Januar 2012 neue Eingruppierungsregelungen zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften vereinbart. Auch hierbei handelt es sich überwiegend um eine lediglich redaktionell überarbeitete Fassung der bisher bereits geltenden Regelungen und nicht um eine grundlegende Neufassung der Bestimmungen.
Ausgenommen von der neuen Entgeltordnung sind die bundesweit etwa 200.000 angestellten Lehrkräfte, welche die größte Berufsgruppe im öffentlichen Dienst der Länder bilden. Die Länder regeln die Eingruppierung ihrer Lehrkräfte stattdessen auf der Basis so genannter „Lehrerrichtlinien“ einseitig. Diese Richtlinien schreiben allerdings kein bundesweit einheitliches Vorgehen bei der Eingruppierung von Lehrern vor, was seit 2006 teilweise zu spürbaren Gehaltsunterschieden zwischen den einzelnen Bundesländern geführt hat (siehe: Spartenspezifische Regelungen: Lehrer).
Die im Teil 2 der EGO aufgeführten Berufsgruppen mit besonderen Tätigkeitsmerkmalen müssen teilweise eine Schlechterstellung zu den im Teil 1 abgebildeten Berufsgruppen hinnehmen. Diese jahrzehntelangen Einschränkungen wurden überwiegend in den neuen Entgeltordnungen beim Bund (2014) und den Kommunen (2017) abgebaut. Da es durch die unterschiedlichen Entgeltordnungen im öffentlichen Dienst trotz gleicher Tätigkeiten teilweise zu großen Differenzen in der Bezahlung dieser Beschäftigtengruppen kommt, verhandelten die Länder ebenfalls mit den Gewerkschaften über eine Verbesserung für die im Teil 2 festgelegten Arbeitnehmergruppen. Diese Verhandlungen wurden 2018 im Wesentlichen abgeschlossen. Die überarbeitete Entgeltordnung soll ab 1. Januar 2020 auf die infrage kommenden Beschäftigtengruppen (wie Bibliothekare, Archivare und Museumsmitarbeiter) sowie ab 2021 (für Informatiker) anwendbar sein und im Einzelfall nun einen Durchstieg über E9 ermöglichen.
Bei der Einordnung von Beschäftigten in die Erfahrungsstufen (Anerkennung bisheriger beruflicher Erfahrungen nach § 16 TVöD) haben die Personalräte nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. August 2008 ein Mitbestimmungsrecht (BVerwG, Beschluss vom 27. August 2008, 6 P 11/07).
+ Eingruppierung nach TV-L Anlage A Entgeltgruppe Beispiele 1 EssensausgeberReiniger in AußenbereichenSpülhilfe 2 Hallenaufsicht in Schwimmbädern 3 Desinfektionshelfer 4 FahrerinDorfhelferPflanzenbeschauerin 5 Fernsprecher im AuskunftsdienstSachbearbeiter für Reisekosten 6 Kinderpfleger Heilerziehungspflegehelferin Ergotherapeut Familienpfleger Hauswirtschafter Sozialassistentin Altenpflegehelfer IT-Informationselektronikerin IT-Systemtechniker Staatliche Fischereiaufseherin7 Medizinisch-technischer Assistent Heilerziehungspflegerin Logopäde Physiotherapeutin Altenpfleger Diätassistentin 8 Fachinformatiker 9 Bibliothekar (mit Diplom),Archivar (mit Diplom), noch Teil II EGOBetriebsleiter einer BadeanstaltRevierförster 10 11 Lehrer an Grund-, Haupt-, Real- und Gesamtschulen (bei Einstellung)Lehrer im Bereich Sekundarstufe I im Seiteneinstieg 12 Lehrer im Bereich Sekundarstufe II im SeiteneinstiegDolmetscher während der Einarbeitungszeit 13 Doktoranden und Post-Docs an Universitäten und ForschungsinstitutenLehrer an Förderschulen, Gymnasien und Gesamtschulen (bei Einstellung) 14 (in der Regel promovierte) Wissenschaftler, die als Team- oder Projektleiter tätig sindÄrzte und Apotheker 15 Abteilungsleiter in ForschungsinstitutenLeitender Arzt im KrankenhausApotheker mit vier oder mehr untergebenen Apothekern
Entgelttabelle