Die Glaubwürdigkeit eines Zeugen spielt im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung eine Rolle. Ihre Beurteilung gehört zu den Kernaufgaben des Richters, wobei die Erkenntnisse der Vernehmungspsychologie zu beachten sind. Glaubwürdigkeit resultiert aus den Merkmalen: Urteilsfähigkeit ErinnerungsvermögenVor dem Hintergrund der Erinnerungsverfälschung (False-Memory-Syndroms) in Prozessen um Satanismus und Missbrauch von Kindern kam der forensischen Begutachtung von Zeugenaussagen durch psychiatrische Sachverständige eine besondere Bedeutung zu. In den USA und vielen anderen Ländern wurden vor dem Hintergrund fanatischer religiöser Überzeugungen diverse Prozesse geführt. In Deutschland wurden die Wormser Prozesse in den Jahren 1993 bis 1997 zum größten Justizskandal im Nachkriegsdeutschland. Wahrheitsliebe

In der Regel ist die Beurteilung der Glaubwürdigkeit Sache des Tatrichters. In Ausnahmefällen kann der Richter jedoch verpflichtet sein, ein Glaubwürdigkeitsgutachten einzuholen.BGH, Beschluss vom 11. September 2002, Az. 1 StR 171/02, Volltext.Karina Otte: Rechtsgrundlagen der Glaubwürdigkeitsbegutachtung von Zeugen im Strafprozess. LIT Verlag Münster, 2002, ISBN 3-8258-6304-2, S. 190 ff.

Definitionen Gegenstand der Aussagepsychologie ist nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Sinne einer Persönlichkeitseigenschaft, sondern die Beurteilung einer konkreten Aussage innerhalb eines spezifischen Kontexts.BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98: Wissenschaftliche Anforderungen an aussagepsychologische Begutachtungen. Dabei befasst sich die Aussagepsychologie mit der Beurteilung der Aussagetüchtigkeit, der Glaubwürdigkeit spezifischer Zeugenaussagen sowie möglicher Fehlerquellen.

Die Glaubhaftigkeit im weiteren Sinne ist das Ergebnis der Beurteilung, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogene Aussagen zutreffen. Vier potenzielle Fehlerquellen müssen berücksichtigt werden: Die Wahrnehmung des Sachverhalts, die Speicherung unter Berücksichtigung der jeweiligen Bewusstseinslage, die Wiedergabequalität (Aussagetüchtigkeit) und der Wahrheitsgehalt der Aussage in sich (Glaubhaftigkeit im engeren Sinne).

Die Glaubhaftigkeit im engeren Sinne wird im Regelfall durch den Richter festgestellt; dazu bedient er sich eines Sachverständigen und geht folgendermaßen vor: Es wird zunächst davon ausgegangen, die Aussage sei unwahr (Nullhypothese). Diese Hypothese wird anhand folgender Positivindizien überprüft: konkrete, anschauliche Schilderung Detailreichtum und Zugeben von Erinnerungslücken Schilderung abgebrochener Handlungsketten und von Unverstandenem Selbstkorrekturen und Belastungen Originalität Innere Stimmigkeit (Logische Konsistenz) Sachverhaltstypische Details.

Eine bewusste Lüge ist aus dem gespeicherten Allgemeinwissen konstruiert. Die Lügensignale ergeben sich aus dem Umkehrschluss der Realitätskriterien: Verlegenheit und Zurückhaltung der Aussagen in der Körpersprache Sprachliche Kriterien wie der Freudsche Versprecher Unterwürfigkeit oder deren Gegenteil Übertreibung der Bestimmtheit der Aussage (Belastungseifer) Vorwegverteidigungs- und Entrüstungssymptom Kargheit, Abstraktheit und Detailarmut Glatte Darstellung (ohne Komplikationen) Strukturbrüche.

Glaubwürdigkeitslehre Die moderne Glaubwürdigkeitslehre wurde, basierend auf den Untersuchungen ArntzensArntzen: Vernehmungspsychologie. 2. Auflage. 1989. zur Vernehmungspsychologie, im Wesentlichen von Rolf Bender und Armin NackRolf Bender, Armin Nack: Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeitslehre und Beweislehre. entwickelt. Sie beruht auf Verhaltensanalyse, insbesondere aber auf Aussageanalyse.

Verhaltensanalyse Die Körpersprache wird auf zehn Warnsymptome und vier Wahrheitszeichen hin beobachtet, deren Aussagekraft zwar nicht frei von Zweifeln ist, die dennoch vorsichtige Aufmerksamkeit verdienen.

Die Warnsymptome sind: Schwitzen, Farbwechsel im Gesicht, trockener Mund, erhöhter Puls, Atemnot, Vermeidung des Blickkontaktes, Veränderung der Stimmlage, nervöses oder verschmitztes Lächeln, Starrheit und verräterische Gesten wie häufige Selbstkontakte mit der Hand im Gesicht, vermehrte seitliche Körperbewegungen auf dem Stuhl, Händezucken, Händeringen, Händereiben, Händezupfen, Fingertrommeln, verkrampfte Hände und Kopfsenken.

Als Wahrheitszeichen werden angegeben: gleichbleibend natürliche Körpersprache im Übergang zwischen unverfänglichen Themen und den entscheidungsrelevanten Fragen, gefühlsmäßiger Nachklang des Erlebnisses, unwillkürliche Kopfbewegungen (Kopfnicken, Kopfschütteln) der sich unbeobachtet glaubenden, weil zu dem Zeitpunkt nicht vernommenen Auskunftsperson und schließlich vorauseilende Körpersprache, bei der Bewegungen das noch nicht in die Lautsprache Umgesetzte vorwegnehmen.

Die Annahme, durch das technische Hilfsmittel eines Polygraphentests (Lügendetektor) körperliche Reaktionen bei einer Befragung so festhalten und auswerten zu können, dass damit der Wahrheitsgehalt von Antworten gemessen werden könne, hat sich als zu technikgläubig erwiesen. Ein Polygraphentest ist daher jedenfalls in Deutschland kein zulässiges Beweismittel.

Inhalt und Struktur der Aussage Das heute von der Aussagepsychologie in den Vordergrund gerückte Prüfverfahren ist die an Inhalt und Struktur der Aussage ausgerichtete Aussageanalyse. Bender/Nack haben einen Kriterienkatalog entwickelt, der zum einen Realitätskriterien einer Aussage systematisiert und zum andern sogenannten Lügensignale zusammenstellt. Inzwischen ist man jedoch dazu übergegangen, Letztere als Warnsignale zu bezeichnen.

Realitätskriterien Inhaltliche Realitätskriterien Detailkriterium: möglichst spontan in die Schilderung einfließende Details machen das Ereignis farbig und einfühlbar und stützen nicht nur das zentrale Beweisthema ab.

Individualitätskriterium: Die Aussage erhält ein unverwechselbares Gepräge von der Persönlichkeit und dem Sprachstil gerade der Auskunftsperson. Im Rahmen dieser zentralen inhaltlichen Kriterien spielen noch vielfältige Merkmale eine Rolle. Zu nennen sind: Wechselbeziehungsmerkmal: Mitteilung des Inhalts wechselseitiger, nicht das Beweisthema bildender Gespräche Komplikationsmerkmal: Schilderung von Komplikationen und Hindernissen für eine Zielverwirklichung und deren Überwindung Deliktstypikmerkmal: Schilderung typischer Verhaltensweisen im Zusammenhang mit rechtsrelevantem Verhalten, ohne die Rechtsrelevanz zu kennen Originalitätsmerkmal: Bekundete Begebenheiten, Ausdrücke oder Gesprächsteile sind geradezu einzigartig Gefühlsmerkmal: Schilderung von begleitenden Gefühlen, Einfällen und Assoziationen Unverständnismerkmal: Der Zeuge schildert Beobachtungen, die er selbst nicht in einen Zusammenhang einordnen kann, weil er sie nicht verstanden hat Mehrdeutigkeitsmerkmal: Schilderung von Missverständnissen oder Mehrdeutigkeiten.

Wichtig ist bei all den genannten Realitätsmerkmalen, dass sie auch in Aussagen anzutreffen sind, bei denen ein einmal gehabtes Erlebnis nur im Hinblick auf Zeit, Ort oder beteiligte Personen verändert wird (gewollte Verlagerung). Um diese Möglichkeit auszuschließen, bietet sich ein Verflechtungskriterium genanntes Prüfkriterium an, das immer dann erfüllt ist, wenn die Gesamtaussage vielfältige Verflechtungen in zeitlicher, örtlicher und personeller Hinsicht aufweist.

Strukturelle Kriterien Strukturgleichheitskriterium mit Gleichgewichtsmerkmal und Tempomerkmal: Die Struktur der Aussage bleibt gleich, unter inhaltlichen Gesichtspunkten (Detailreichtum, Individualität, Verflechtung), unter sprachlichen Gesichtspunkten (Sprachfluss, Satzbau, Ausdrucksweise), unter situativen Gesichtspunkten (Körpersprache, gefühlsmäßige Begleitung), Gleichgewichtsmerkmal: Bei den für dieselbe Partei günstigen und ungünstigen Teilen der Aussage wird ein gleich gutes Gedächtnis, die gleiche Detailliertheit der Schilderung und die gleiche gefühlsmäßige Beteiligung offenbart. Tempomerkmal: Farbige Details fließen spontan und zwanglos schon in den Bericht ein, weitere Einzelheiten werden im Verhör prompt nachgeschoben.

Nichtsteuerungskriterium mit Umkehrungsmerkmal und logischem Stützmerkmal; Nichtsteuerungskriterium: Impulsive und assoziative, wenig chronologisch oder nach anderen Gesichtspunkten geordnete nicht bewusst auf eine bestimmte Überzeugung des Vernehmenden zielende Aussage. Umkehrungsmerkmal: Nicht chronologisch geordnete, sondern geradezu umgekehrt immer wieder von rückwärts her aufgerollte Aussage. Logisches Stützmerkmal: Die Auskunftsperson beschreibt ein zunächst sowohl ihr als auch dem Vernehmenden unerklärliches Geschehen, das nach Abschluss der Bekundung nachträglich eine Erklärung aufgrund anderweitiger Informationen findet.

Homogenitätskriterium mit dem gegenseitigen Bestätigungsmerkmal und dem Nichtwiderspruchsmerkmal. Homogenitätskriterium: Die verschiedenen Details einer Aussage fügen sich trotz verschiedenartiger Anknüpfungspunkte zu einem stimmigen einheitlichen Ganzen zusammen, insbesondere dann, wenn die Aussageweise ungesteuert oder gar sprunghaft ist. Gegenseitiges Bestätigungsmerkmal: Verschiedene – insbesondere voneinander entfernt liegende – Teile der Aussage bestätigen sich gegenseitig. Nicht-Widerspruchsmerkmal: Der Zeuge verwickelt sich nicht in Widersprüche, obwohl seine Aussage umfangreich und das Verhör gründlich ist, insbesondere, wenn die Aussage ungesteuert oder sprunghaft ist.

Wiederholungskriterien Wiederholungskriterien sind das Konstanzkriterium und das Erweiterungskriterium mit dem Lückenfüllungsmerkmal und dem wechselseitigen Ergänzungsmerkmal. Sie kommen in Betracht, wenn ein Zeuge bei unterschiedlichen Gelegenheiten zu einem bestimmten Erlebnis gehört wird. Konstanzkriterium: Der vom Zeugen als zentral erlebte Handlungskern wird inhaltlich im Wesentlichen gleich wiedergegeben, während die für ihn unwesentlichen Details Veränderungen unterliegen. Erweiterungskriterium: Der Zeuge ist bereit und in der Lage, seinen vorhergehenden Bericht erheblich zu erweitern. Lückenfüllungsmerkmal: Bei der wiederholten Aussage fließen spontan neue Details ein, die sich organisch in das bisher Gesagte einfügen. Wechselseitiges Ergänzungsmerkmal: Verschiedene Zeugen bekunden unterschiedliche Details.

Lügensignale Die erlogene Aussage ist gekennzeichnet durch das Fehlen der soeben angeführten Realitätskriterien und dadurch, dass sie wenigstens einige Merkmale aus den drei Gruppen der Lügensignale: den Verlegenheitssignalen, den Übertreibungssignalen und den Signalen mangelnder Kompetenz aufweist.

Verlegenheitssignale sind das Zurückhaltungssignal mit dem Verweigerungssymptom, dem Verarmungssymptom und dem Fluchtsymptom, das Freud’sche Signal mit dem Versprechersymptom, dem Nicht-Nicht-Symptom und dem Unklarheitssymptom und schließlich das Unterwürfigkeitssignal. Zurückhaltungssignal: Der Zeuge will zu den für ihn unwesentlichen Punkten Wahrnehmungen gemacht haben und behauptet, sich daran noch heute zu erinnern, will aber zu den für ihn damals zentralen Punkten keine Wahrnehmungen gemacht haben oder sich heute nicht mehr daran erinnern. Verweigerungssymptom: Der Zeuge verweigert jede inhaltliche Erweiterung der gemachten Aussage im Verhör oder lässt sich allenfalls nichtssagende Zusätze abringen. Verarmungssymptom: An sich in der Regel schon dürftige unglaubhafte Berichte werden auf Vorhalt von Unmöglichkeiten, Widersprüchen, Unvereinbarkeit mit feststehenden Tatsachen usw. noch weiter (ersatzlos) eingeschränkt, „verarmen“ also. Fluchtsymptom: Der Zeuge versucht, vom zentralen Beweisthema weg zu irgendwelchen Nebensächlichkeiten überzugehen, verbeißt sich in Ungenauigkeiten oder unwesentliche Irrtümer der Gegenseite. Freud’sches Signal: Die Wortwahl steht im Widerspruch zum Inhalt der Aussage, Sprachsymptom: Gewisse Redeweisen und Sprachformen, die für die (halbe) Lüge typisch sind.