Das KPD-Verbot vom 17. August 1956 war das zweite Parteienverbot in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland, nachdem die offen neonazistische Sozialistische Reichspartei (SRP) 1952 verboten worden war. Es führte zur Zwangsauflösung der ersten Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) in Westdeutschland, dem Entzug ihrer politischen Mandate, dem Verbot der Gründung von Ersatzorganisationen und Gerichtsverfahren gegen tausende Mitglieder.

Hintergrund Die KPD hatte sich nach zwölfjährigem Verbot im Nationalsozialismus 1945 neu gegründet und als erste Partei von allen vier Besatzungsmächten in Deutschland die geforderte Lizenz erhalten. In den Westzonen war sie mit Hugo Paul (später ersetzt durch Heinz Renner) und Max Reimann im Parlamentarischen Rat vertreten und zog mit 5,7 Prozent (1.361.706 Wähler) 1949 in den ersten Deutschen Bundestag ein. Dort war sie politisch isoliert, weil sie als der stalinistischen Sowjetunion hörig galt und ihr von der Mehrheit der anderen Bundestagsparteien eine Mitschuld am Scheitern der Weimarer Republik vorgeworfen wurde.

Im September 1950 verabschiedete die Bundesregierung den so genannten Adenauer-Erlass, der die Verfassungstreue der öffentlich Bediensteten festschrieb und damit Mitgliedschaften in verfassungsfeindlichen Organisationen verbot. Viele Kommunisten wurden daraufhin unter dem Vorwurf der Verfassungsfeindlichkeit aus dem öffentlichen Dienst entlassen.

Die Bundesregierung verbot am 26. Juni 1951 die FDJ nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes. Hierfür wurden insbesondere ihre engen Verbindungen zur SED und zur noch legalen KPD als Gründe angeführt.Alexander von Brünneck: Politische Justiz gegen Kommunisten in der Bundesrepublik. Suhrkamp, FfM 1978, S. 64. Kurz darauf wurde in nur zwei Tagen das 1. Strafrechtsänderungsgesetz Vgl. dazu: Hans Čopić: Grundgesetz und politisches Strafrecht neuer Art. Mohr, Tübingen 1967 (Retro-Digitalisat des Inhaltsverzeichnisses). beschlossen, das 37 neue Strafnormen festlegte und unter anderem Hochverrat,Vgl. (Sammlung von BGH-Entscheidungen aus den Jahren 1954–1958; Retro-Digitalisat der Inhaltsverzeichnisse). Landesverrat und Geheimbündelei unter Strafe stellte, was später einige KPD-Mitglieder betraf.

Am 23. November 1951 stellte die Bundesregierung Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der KPD durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ebenso wie bereits drei Tage zuvor gegen die Sozialistische Reichspartei (SRP), die offen neonazistisch war und bereits 1952 verboten wurde. Hans Ritter von Lex, damals Staatssekretär im Innenministerium, vertrat die Regierungsseite vor dem in beiden BVerfG-Verfahren. Zuvor waren einige KPD-Abgeordnete (Heinz Renner, Oskar Müller, Walter Vesper und Friedrich Rische) wegen unparlamentarischen Verhaltens für 20 Sitzungstage des Bundestags verwiesen worden. Damit begannen etliche Durchsuchungen von Parteibüros, um Beweise für das anstehende Verfahren zu sammeln.

Schon frühzeitig war die KPD an den Aktionen gegen die westdeutsche Wiederbewaffnung (von ihr als „Remilitarisierung“ bezeichnet) maßgeblich beteiligt, so mit Demonstrationen und einer (1951 vom Bundesinnenminister verbotenen) Volksbefragung. Zu dieser Zeit sank bereits ihr Zuspruch bei Wahlen aus unterschiedlichen Gründen. Die Volksbefragung diente als Anlass für einen Prozess wegen Hochverrats – ein Paragraph, der seit der NS-Zeit nicht mehr angewandt worden war und erst mit dem 1. Strafrechtsänderungsgesetz 1951 wieder eingeführt wurde. Mitglieder des Hauptausschusses für Volksbefragung wurden 1954 angeklagt und im Urteil nicht als hochverräterisch, aber doch als „verfassungsfeindliche Vereinigung“ kriminalisiert.Sarah Langwald: Kommunistenverfolgung und juristische Gegenwehr: die „Verteidigerkomiteebewegung“ und der „Hauptausschuss für Volksbefragung“. In: Arbeit – Bewegung – Geschichte. Heft I/2018, S. 92–109, ISSN 2366-2387. Trotz Repressionen fügte die KPD sich mit ihrer Volksbefragung in eine Bewegung ein, die in der Bevölkerung Nachkriegsdeutschlands einen weit über die KPD-Stimmzahl hinausgehenden Rückhalt hatte. Immerhin konnte die KPD vor dem Verbot ihrer Volksbefragung bereits neun Millionen Nein-Stimmen gegen eine Wiederbewaffnung sammeln.Georg Fülberth: Leitfaden durch die Geschichte der Bundesrepublik. Köln 1987, S. 25.

Sie pflegte enge Kontakte zur DDR und damit zur SED, die aus der Zwangsvereinigung von SPD und KPD im Osten hervorgegangen war. Dies galt als Hochverrat. Sie warb für eine Wiedervereinigung Deutschlands zu Konditionen, die mit der von den Adenauer-Regierungen betriebenen Westintegration nicht vereinbar waren.

Im Januar 1952 wurde die Geschäftsordnung des Bundestages geändert, wodurch die KPD den Fraktionsstatus und damit das Recht verlor, Anträge und Anfragen zu stellen.PDS Fraktion im Bundestag, Deutscher Bundestag: Drucksache 13/4 vom 10. November 1994. Die außerparlamentarische Agitation der Partei verschärfte sich darauf bis hin zu einem Aufruf zum „revolutionären Sturz des Regimes Adenauer“. Dadurch lieferte die Partei selbst wichtige Argumente für ihr Verbot.

mini|Transparent gegen ein KPD-Verbot auf einer Demonstration der Leipziger Eisen- und Stahlwerke (1952)

Ab 1953 war die KPD, die nur 2,2 % (607.860 Wähler) erzielte, im Bundestag nicht mehr vertreten und konnte sich in der Folge nur noch in wenigen Landtagen halten. Sie zählte allerdings zum Zeitpunkt ihres Verbots noch zwischen 78.000Dietrich Staritz: Die Kommunistische Partei Deutschlands. In: Parteien-Handbuch. 1983, S. 1666. und 85.000 Mitglieder.Zu einigen Fragen der Nachkriegsgeschichte der KPD. In: KPD 1945–1968, Dokumente. S. 83.

Am 23. November 1954 begann die mündliche Verhandlung vor dem Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts. Kurz vor ihrem Verbot, im April 1956, widerrief die Partei den Grundsatz des revolutionären Sturzes Adenauers.

Das Urteil Es dauerte fünf Jahre, bis das Bundesverfassungsgericht zu einem Urteil kam. Zuvor hatte die Regierung unter Konrad Adenauer die Grundordnung des Gerichtes dahingehend geändert, dass sechs Wochen nach Beendigung des mündlichen Verfahrens ohne Ergebnis das Verfahren auf den 2. Senat überging, was von vielen Kritikern als indirekte Druckausübung und Beeinflussung gesehen wird.Alexander von Brünneck: Politische Justiz gegen Kommunisten in der Bundesrepublik. Suhrkamp, FfM 1978, S. 118. Das lange Zögern des Gerichts, ein Urteil zu fällen, wird vielfach auch als Unwillen der Richter gegen den Antrag und die Hoffnung auf ein Umbesinnen der Regierung gewertet. Dazu kam noch, dass der erste Präsident des Bundesverfassungsgerichtes Hermann Höpker-Aschoff, ein erklärter Gegner des KPD-Verbots, 1954 verstarb und der als rechtskonservativ geltende Josef Wintrich seine Position einnahm. Auch führte der Präsident des Bundesverfassungsgerichts in seiner Erklärung vor der Verlesung der Urteilsgründe aus, dass das Gericht für den Antrag der Bundesregierung keine Verantwortung trage und nur nach rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden habe.Gerd Pfeiffer/Hans-Georg Strickert: KPD-Prozess. 3. Band, Verlag C.F. Müller, Karlsruhe 1956, S. 583.

Das Gericht begründete ausführlich die Rechtmäßigkeit eines Parteienverbotes nach dem Grundgesetz. Hierfür zog es auch besonders die historische Intention des Gesetzgebers nach dem Sturz des „totalitären Staatssystems“ heran:

Eine Partei müsse, um als verfassungswidrig zu gelten, „die obersten Werte der Verfassungsordnung verwerfen, die elementaren Verfassungsgrundsätze, die die Verfassungsordnung zu einer freiheitlichen demokratischen machen […].“ Dazu muss allerdings „eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung hinzukommen; sie muß planvoll das Funktionieren dieser Ordnung beeinträchtigen, im weiteren Verlauf diese Ordnung selbst beseitigen wollen.“ Auf die geringen Erfolgsaussichten dieser Ziele komme es nicht an, was in Anbetracht der Isolierung der KPD anzunehmen war, denn:

Dasselbe gelte auch für den Fall, dass sie ihre verfassungswidrigen Ziele zeitweise zurückstellt.

Die für die KPD aus dem Marxismus-Leninismus folgende Politik deutete das Gericht so:

Diese Ziele seien unvereinbar mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Die KPD verhalte sich als „marxistisch-leninistische Kampfpartei“ und lehne somit „also Prinzipien und Institutionen ab, deren Geltung und Bestehen Voraussetzung für das Funktionieren einer freiheitlichen demokratischen Ordnung ist.“ Sie benutze jene Institutionen und berufe sich auf diese sowie auf das Grundgesetz nur als Hilfsmittel zur Herbeiführung einer revolutionären Situation.

Bei der Behandlung des Marxismus-Leninismus ging das Gericht auch weiter auf die proletarische Revolution und die Diktatur des Proletariats als Ziel ein. Es führte an, dass nach Marx, Engels, Stalin und Lenin die Revolution fast ausschließlich als gewaltsamer Umsturz erfolgen kann. Hierfür zitiert das Gericht einige Dokumente der KPD, in denen diese einräumt, dass es „[…] keinen friedlichen Weg zum Sozialismus“ gibt. Zur Unvereinbarkeit von freiheitlicher Demokratie und der Diktatur des Proletariats meint das Gericht:

Dies führt das Gericht später näher aus:

Für die aktuelle Politik der KPD wurde hauptsächlich das „Programm zur nationalen Wiedervereinigung“ herangezogen. Dieses wurde schon im Voraus von anderen Gerichten als Hochverrat bezeichnet, denn in jenem rief die Partei zum „Sturz des Adenauer-Regimes“ auf. Daraus folgte für das Gericht:

Die Verfassungswidrigkeit der KPD wurde schließlich auch mit ihrem „politischem Gesamtstil“ begründet, wofür das Bundesverfassungsgericht besonders aggressive Äußerungen anführte. Diese Äußerungen seien „Ausdruck einer planmäßigen Hetze, die auf die Herabsetzung und Verächtlichmachung der Verfassungsordnung der Bundesrepublik abzielt. Ihr Ansehen soll geschmälert, das Vertrauen des Volkes auf die von ihr aufgerichtete Wertordnung soll erschüttert werden.“ Es handle sich hierbei nicht um einzelne Entgleisungen, sondern lasse geplantes Vorgehen erkennen.

Die im Gerichtsurteil häufig angewandte Bezeichnung „Freiheitliche demokratische Grundordnung“ definierte das Gericht im Verfahren gegen die SRP 1952 u. a. so:

Die Vertreter der KPD hatten schon am Anfang des Verfahrens darauf hingewiesen, dass die Partei schon allein dadurch demokratisch sein müsse, weil sie in allen Besatzungszonen lizenziert worden ist. Dies wurde mit der Begründung zurückgewiesen, die Besatzer hätten zu dieser Zeit nur nach antifaschistischem Grundsatz geurteilt und nicht nach dem der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, die zu dieser Zeit noch gar nicht entwickelt worden war. Auch dem Einwand, die Wiedervereinigung mit gesamtdeutschen Wahlen würde durch ein Verbot erschwert werden, entsprach das Gericht nicht, denn es hätte nicht feststellen können „dass ein Verbot der KPD ein rechtliches oder ein unüberwindliches tatsächliches Hindernis“ darstelle. Ab 1956 versuchte die KPD erfolglos, zurück in die mündliche Beweisaufnahme zu kommen, da sie meinte, ihre Parteipolitik hätte sich durch die Entstalinisierung entscheidend verändert.

Der 1. Senat verbot schließlich am 17. August 1956 die Kommunistische Partei Deutschlands, verbot ebenfalls die Gründung von Ersatzorganisationen, zog aber nicht ihre Landtagsmandate ein, da die betreffenden Länder schon entsprechende Regelungen getroffen hatten, beschlagnahmte hingegen das Parteivermögen für gemeinnützige Zwecke und setzte sechs Monate Mindeststrafe für einen Verstoß gegen die Verfügung fest (BVerfGE 5, 85).

Auswirkungen