Der rechtliche Betreuer haftet für vorsätzlich und fahrlässig verursachte Schäden beim Betreuten, wenn sich dieses als Pflichtverletzung darstellt ( i. V. m. Abs. 1 BGB). Gegenüber anderen Personen hat der Betreuer grundsätzlich keine Amtspflichten.

Pflichtverletzungen Pflichtwidrig handelt der Betreuer, wenn sein Verhalten einer Verletzung der Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Betreuung darstellt. Eine Pflichtwidrigkeit liegt beispielsweise dann vor, wenn der Betreuer gegen konkret formulierte gesetzliche Bestimmungen verstößt, z. B. seinen Auskunfts-, Berichts- und Rechnungslegungspflichten nicht nachkommt (, BGB)vgl. OLG Hamm Rpfleger 1966, 17; BayObLG BtPrax 1994, 35 = FamRZ 1994, 323., bei der Geldanlage für den Betreuten Mittel, die zum laufenden Lebensunterhalt nicht benötigt werden, nicht entsprechend BGB anlegt und auch keine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zur andersartigen Geldanlage nach BGB beantragt, Schenkungen unter Verstoß der , BGB vornimmt, Auflagen des Erblassers oder Schenkers ( BGB) oder die Bestimmungen über die Hinterlegung von Wertpapieren (, BGB) und Sperrung von Konten (, , BGB) missachtet oder Gelder des Betreuten mit eigenem vermischt ( BGB).LG Krefeld Rpfleger 2001, 302.

Gegenüber dem Vormund oder Pfleger eines Minderjährigen ist der Betreuer in der Gestaltung seiner Betreuungsführung weniger frei. Er hat sich bei allen Handlungen an den Wünschen des Betreuten zu orientieren ( Abs. 2 BGB), sofern solche geäußert werden, wobei es auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten nicht ankommt. Dieses Gebot gilt jedoch nur, wenn diese Wünsche dem Wohl des Betreuten nicht zuwiderlaufen und dem Betreuer zuzumuten sind.

Pflichtwidriges Handeln des Betreuers in diesem Sinne ist z. B. auch dann gegeben, wenn er dem Betreuten gegen dessen Willen und tatsächlichen Möglichkeiten einen sparsamen Lebenszuschnitt aufnötigt.BayObLG FamRZ 1991, 481. Der Betreuer darf auch nicht die Lebensführung gegen den Wunsch des Betreuten zugunsten der Refinanzierung der Betreuertätigkeit beschneiden.OLG Düsseldorf, BtPrax 1999, S. 74 = FGPrax 1999, S. 54 = FamRZ 1999, 1169, ähnlich LG Kiel 3 T 49/00 vom 9. Februar 2000 und OLG Schleswig 2 W 43/00 vom 22. März 2000, FamRZ 3/2001, II.

Pflichtwidrig ist auch das Unterlassen regelmäßiger Kontakte zum Betreuten ( Abs. 1 BGB) und der Besprechung für den Betreuten wichtiger Angelegenheiten ( Abs. 3 BGB). Die zwangsweise Verbringung des Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim soll ebenfalls pflichtwidrig seinLG Offenburg FamRZ 1997, 900., ebenso die Verweigerung des Kontaktes zu näheren Verwandten ohne vernünftigen Grund.OLG Hamm Rpfleger 1985, 294; BayOBLG FamRZ 1988, 320 und FamRZ 1991, 1481.

Weitere Beispiele: Verweigerung von Mitteln für Kurmaßnahmen, leichtsinniges Bestreiten einer gerechtfertigten Gläubigerforderung, Ablehnung einer berechtigt erscheinenden Strafverteidigerbestellung trotz VermögensOLG Karlsruhe DAVorm 1967, 126., Verweigerung finanzieller Mittel für das (anwaltliche) Stellen eines Betreuungsaufhebungsantrags, Anordnung einer Unterbringung nur mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge.OLG Hamm FamRZ 2001, 861.

Die Schadenersatzansprüche können erhoben werden vom Betreuten selbst, sofern er geschäftsfähig ist (ein Einwilligungsvorbehalt dürfte sich naturgemäß nicht auf Ansprüche gegen den Betreuer erstrecken können); von einem vom Betreuten Bevollmächtigten (z. B. einem Rechtsanwalt); von einem Ergänzungsbetreuer (nach Abs. 4 BGB), dessen einziger Aufgabenkreis die Prüfung von etwaigen Pflichtwidrigkeiten und Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen beinhaltet; von einem später bestellten Betreuer, der mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge auch (noch nicht verjährte) Schadensersatzansprüche gegen einen früheren Betreuer geltend zu machen hat. Dies gilt insbesondere in dem Fall, in welchem der frühere Betreuer wegen Pflichtwidrigkeiten entlassen wurde; von den Erben des verstorbenen Betreuten als dessen Rechtsnachfolger.

Dem Betreuer, vor allem dem rechtsunkundigen ehrenamtlichen Betreuer, sind jedoch Erleichterungen zugutezuhalten, die sich aus den besonderen Verhältnissen seines Lebenskreises ergeben.BGH FamRZ 1964, 199. Er darf sich auch grundsätzlich auf einen Rechtsrat des Betreuungsgerichtes gem. Abs. 1 BGB verlassen.

Bei einem Berufsbetreuer kann man jedoch in der Regel erwarten, dass er die Rechtsgrundlagen seiner Tätigkeit kennt und ggf. in der Lage ist, sich die für seine Arbeit notwendigen Informationen zu erschließen, ggf. durch Inanspruchnahme der verschiedenen Beratungsmöglichkeiten, aber auch durch Fortbildungen und eigene Literaturrecherche.z. B. OLG Zweibrücken FGPrax 2004, 75 = FamRZ 2004, 422 = Rpfleger 2004, 422. Außerdem werden beruflichen Betreuern bei Pflichtverletzungen keine Haftungserleichterungen zugutegehalten, die bisweilen rechtlich unerfahrenen ehrenamtlichen Betreuern, z. B. im Umgang mit Sozialleistungsträgern eingeräumt werden.z. B. OLG Schleswig, FamRZ 1997, 1427 = NJWE-FER 1997, 105.

Schaden kann auch durch Unterlassen nötiger Handlungen entstehen Schäden durch Unterlassen können dann zur Haftung führen, wenn der Betreuer zum Schutz des Betreuten hätte handeln müssen. Beispiele wären die Versäumung von Antragsfristen, z. B. bei der freiwilligen Krankenversicherung oder bei der Ausschlagung einer überschuldeten Erbschaft des Betreuten.

Grundsätzlich keine Pflichten gegenüber Dritten Der Betreuer hat grundsätzlich nur Pflichten gegenüber dem Betreuten ( BGB). Er muss bei seiner Tätigkeit grundsätzlich keine Rücksicht auf die Interessen Dritter (Vermieter, Behörden usw.) nehmen.BGH BtPrax 1995, 103 = FamRZ 1995, 282. Allerdings hat der Bundesgerichtshof in einem früheren Urteil entschieden, dass bei Vertragsverhandlungen für besonders gefährliche Betreute Vertragspartnern nicht ein extremes Risiko aufgebürdet werden darf.BGH, NJW 1987, 2664 = FamRZ 1987, 904.

Im Sozialhilferecht hat der Betreuer darüber hinaus die sozialrechtlichen Mitwirkungspflichten ( SGB I). Er muss z. B. Vermögenserwerbe (Schenkungen, Erbschaften) unaufgefordert an den Sozialleistungsträger mitteilen. Er kann unter bestimmten Umständen beim Verschweigen wichtiger Angaben selbst zum Schadensersatz verpflichtet werden ( SGB XII).

Im Steuerrecht hat der Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge die Steuererklärungspflichten des Betreuten ( Abgabenordnung). Verletzt er diese Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, haftet er auch selbst gegenüber dem Finanzamt ( AO).

Betreuungsgerichtliche Genehmigung ist keine Haftungsbefreiung Eine Genehmigung des Betreuungsgerichtes ist keine Befreiung von der Schadensersatzpflicht. Der Betreuer ist weiter für die Rechtmäßigkeit seiner Handlungen verantwortlich.BGH, Urteil vom 18. September 2003, Az. XII ZR 13/01, Volltext.

Die Verjährungsfrist gegenüber dem Betreuten bzw. seinem Erben beträgt 30 Jahre; es besteht zudem eine Verjährungshemmung während laufender Betreuung (, BGB).

Zivil- und strafrechtliche Haftung des Betreuers Grundlagen: i. V. m. Abs. 1 BGB, StGB und OWiG

Der Betreuer kann für Schäden, die er dem Betreuten verursacht, haftbar gemacht werden. Es empfiehlt sich daher, eine Haftpflichtversicherung für den Betreuer abzuschließen. Das Betreuungsgericht kann den Betreuer verpflichten, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen ( Abs. 2 BGB).

Ehrenamtliche Betreuer sind in den meisten Bundesländern vom Land bereits versichert (außer Vermögensschäden in NRW). Auch für den Betreuten sollte eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden, sofern dieser nicht deliktsunfähig ( BGB) ist. Betreuungsvereine bieten oft kostenlose Versicherungen für Vereinsmitglieder an. Bei Berufsbetreuern gilt es als Voraussetzung für den Berufseinstieg, dass eine Haftpflichtversicherung vorhanden ist.

Arten der Pflichtverletzung In der Arbeit des Betreuers kann es zu zahlreichen unterschiedlichen Vorgängen kommen, die Haftungsansprüche auslösen. Es ist wegen der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles nicht möglich, eine vollständige Aufzählung zu geben. Nachstehend jedoch sollen zumindest Beispielsfälle aufgelistet werden, die bereits in der Rechtsprechung beziehungsweise Literatur entsprechend bewertet wurden.

Prozessführung Haftungsrechtliche Folgen im Rahmen der Führung von Prozessen für den Betreuten können unter anderem ausgelöst werden durch: die Führung eines aussichtslosen Prozesses; die fehlerhafte Führung eines Prozesses; das Versäumen eines Prozesskostenhilfeantrags; das Unterlassen einer Klage vor Ablauf der Verjährungsfrist; das Unterlassen einer Mitteilung über finanzielle Verpflichtungen des Betreuten infolge verlorener Prozesse.

Sozialleistungen und Unterhalt Im Rahmen der finanziellen Absicherung des Betreuten sind als Pflichtverletzung bejaht worden: das Unterlassung der Unterhaltsbeitreibung; die zu Unrecht gewährte Unterhaltsstundung; die Fristversäumung bei der Stellung eines Renten- oder sonstigen Sozialleistungsantrags.

Das Bundessozialgericht sah es als Pflicht des Betreuers an, sich persönlich um eine freiwillige Weiterversicherung in der Krankenkasse zu kümmern, sofern der Aufgabenkreis Gesundheitssorge besteht.BSG, Urteil vom 15. April 2002, Az. B 12 KR 14/01, Volltext; FamRZ 2002, 1471. Bei einem verspäteten Rentenantrag wurde anerkannt, dass der Betreuer zunächst auf Wunsch des Betreuten auf den Erfolg von Reha-Maßnahmen vertraut hat.LG Berlin BtPrax 2001, 83.

In der Rechtsprechung wurde festgestellt, dass die Beantragung von Sozialhilfe zur Personensorge, nicht zur Vermögenssorge zählt.LG Köln FamRZ 1998, 919, OVG NRW FamRZ 2001, 312. Ein Betreuer, der allein die Vermögenssorge innehat, kann daher schon deshalb nicht für eine verspätete Sozialhilfeantragstellung haften. Ähnliche Abgrenzungsprobleme bestehen bei den Unterhaltsansprüchen. Das OLG Zweibrücken sieht sie nicht als Teil des Aufgabenkreises Vermögenssorge an.OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 1324 = NJW-RR 2001, 151.

Allgemeine Vermögenssorge Im Bereich der Vermögenssorge wurde als Pflichtverletzung bejaht: der voreilige Verkauf eines Hausgrundstückes in Zeiten ansteigender Preise; die unkritische Übernahme der Bewertung von Grundvermögen; die Anlage von Mündelgeld (das für den laufenden Unterhalt nicht benötigt wird) mit einem zu geringen Zinssatz (auf einem Sparbuch mit gesetzlicher Kündigungsfrist anstatt einer Anlage in Schatzbriefen oder ähnlichen Wertpapieren); die Geldanlage in ausländischen (unsicheren) Wertpapieren. Zur Beantwortung der Frage, ob eine Pflichtverletzung im Bereich der Vermögenssorge vorliegt, ist im Allgemeinen das Gesamtverhalten des gesetzlichen Betreuers zu prüfen, einzelne Ausgabeposten dürfen hierbei nicht willkürlich herausgegriffen werden. Bei mangelnder Rechtskenntnis kann der Betreuer verpflichtet sein, Rechtsauskunft beim Betreuungsgericht ( Abs. 2 BGB) einzuholen.

Wohnraum Im Bereich der Führung von Betreuungen für Volljährige ist bei der Kündigung von Wohnraum durch einen Betreuer zu beachten, dass diese von der Genehmigung des Betreuungsgerichtes gemäß Abs. 1 BGB abhängig ist.

Daher kommt hier eine Haftung für die verspätete Einholung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung; die schuldhafte Verzögerung der Wohnungsauflösung nach der erteilten Genehmigung; die pflichtwidrige Aufgabe der Wohnung des Betreuten ohne vorherige betreuungsgerichtliche Genehmigung in Betracht.